L 7 AS 39/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 2909/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 39/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe:


I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhielten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bis 31.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 05.12.2008 haben sie beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Alg II, den Bf zu 2. und 3. anteilig jeweils für Donnerstag bis Sonntag alle zwei Wochen sowie die Hälfte der Ferien, zu gewähren. Die Leistungen seien gemäß § 43 SGB I vorläufig durch die Bg zu erbringen im Hinblick auf den Zuständigkeitskonflikt zwischen der Bg und der ARGE R ... Der Bf zu 1. könne nicht darauf verwiesen werden, dass er vorübergehend seinen Lebensunterhalt aus dem Erziehungsgeld und dem Kindergeld für seine Kinder bestreiten müsse; zum einen sei das Landeserziehungsgeld für den Sohn A. nur bis Juni 2008 bezahlt worden, zum anderen werde das Kindergeld für die weiteren drei Kinder für deren Lebensunterhalt benötigt. Deren Mutter leiste keinen Barunterhalt, sondern kaufe einen Teil der für die Kinder benötigten Sachen ein. Der Bf zu 1. benötige das weitere Kindergeld, um den übrigen Unterhaltsbedarf dieser drei Kinder sicherzustellen.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bezüglich der Bf zu 2. und 3. erweise sich der Antrag bereits als unzulässig, da die Regelung des § 38 Satz 1 SGB II nicht zur Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ermächtige; die Bevollmächtigungsvermutung nach § 73 Abs.2 Satz 2 SGG greife aufgrund des alleinigen Sorgerechts der Mutter hier nicht ein. Im Übrigen fehle es nach wie vor an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Dem Bf stünden hinreichende Mittel zur Verfügung, um seinen Bedarf zu decken. Entscheidend sei im Übrigen, dass die Mutter den Unterhalt der Kinder überwiegend bestreite.
Gegen diesen Beschuss richtet sich die Beschwerde der Bf, die auf die gesundheitliche Belastung des Bf zu 1. verweisen und ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für unzumutbar halten. Nach einem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom

30.04.2008, L 20 B 4/08 AS könne der umgangsberechtigte Vater auch ohne Zustimmung der Mutter die minderjährigen Antragsteller im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Nach wie vor liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG nicht vor.
Dem SG ist darin zu folgen, dass bezüglich des Bf zu 1. ein Anordnungsgrund aufgrund der von ihm bezogenen Leistungen nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 25.09.2008, L 7 B 635/08 AS ER, sowie die Beschlüsse des Senats vom 30.03.2009 in den Verfahren L 7 B 1041/08 AS ER, L 7 B 1042/08 AS ER und L 7 B 1043/08 AS ER. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Mutter der drei kleinen Kinder aus ihrer Tätigkeit als Ärztin in einer Klinik in Bad A. ein Entgelt erzielt, das sie in die Lage versetzt, zumindest vorläufig den Unterhalt der drei Kinder zu bestreiten. Bezüglich der Bf zu 2. und 3. dürfte zwar entsprechend dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2008, L 20 B 4/08 AS von einer Vertretungsbefugnis des Bf zu 1. auch für gerichtliche Verfahren auszugehen sein, jedoch würde sich für die Bf zu 2. und 3.bei überschlägiger Berechnung lediglich ein Anspruch auf ein Sozialgeld in Höhe von jeweils circa 15,00 EUR monatlich errechnen, da auf das anteilige Sozialgeld gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II das anteilige Kindergeld, das an die Mutter der Kinder ausbezahlt wird, anzurechnen wäre. Zudem wäre, sollte von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Bf zu 1., der Mutter der drei kleinen Kinder und den Bf zu 2. und 3. auszugehen sein, gemäß § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II auf deren Bedarf auch das Einkommen der Mutter der drei kleinen Kinder anzurechnen, weshalb ein Anspruch fraglich erscheint. Jedenfalls ist nicht zu erwarten, dass die Ausübung des Umgangsrechts des Bf zu 1. mit den Bf zu 2. und 3. aktuell gefährdet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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