L 4 KR 290/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 253/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 290/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 48/09 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über eine weitere Krankengeldzahlung, die vom Kläger zuletzt mit 15.000,00 EUR beziffert worden ist.
Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 31.12.2004 als Selbstständiger im Rahmen einer sog. "Ich-AG" mit Anspruch auf Krankengeldzahlung ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichert. Nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen Mittelohrentzündung am 19.12.2005 nahm die Beklagte ab 09.01.2006 die Krankengeldzahlung auf und stellte sie nach Einschaltung des MDK, der seinerseits Rücksprache mit den behandelnden Ärzten Dres.S. und C. genommen hatte, zum 19.02.2006 endgültig ein, nachdem sie zuvor mit Bescheid vom 07.02.2006 das Ende schon auf den 10.02.2006 festgesetzt hatte und deswegen vom Kläger Widerspruch erhoben worden war.
Dieser suchte am 20.02.2006 Dr.C. erneut auf, der an diesem Tage Arbeitsunfähigkeit wegen einer Lebererkrankung attestierte und deren Fortbestehen bis 12.03.2006. Mangels Überschreiten der 22-Tagesgrenze zahlte die Beklagte für diesen neuen Fall der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld. Ab dem 20.03.2006 war der Kläger fortlaufend bei dem Allgemeinarzt Dr.L. in W. in Behandlung. Dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Erkältungskrankheiten legte der Kläger bei der Beklagten erstmals am 18.04.2006 vor und weitere Bescheinigungen vom Mai 2006 am 12.06.2006. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006, dessen Postaufgabe unbekannt ist, bereits eine Zahlung von Krankengeld über den 19.02.2006 weiterhin abgelehnt und dies damit begründet, dass der Nachweis einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit fehle, zumal der Kläger einen Untersuchungstermin beim MDK nicht wahrgenommen hätte. Auch die vom Kläger bemängelte Höhe des Krankengeldes sei zutreffend, sie orientiere sich an den von ihm selbst gemachten Angaben über sein durchschnittliches Monatseinkommen von 670,00 EUR zusätzlich zu dem Existenzgründungszuschuss. Dieser sei während der AU weiter gezahlt worden und daher auf das Krankengeld anzurechnen. Die dagegen unzureichend adressierte Klage (mit der Folge übermäßig langer Postlaufzeit) zum Sozialgericht Nürnberg ist erfolglos geblieben. Das Sozialgericht hat sie nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 24.09.2008 abgewiesen, weil es keine anderen Erkenntnisse über die klägerischen Krankheiten gewonnen habe. Der Kläger habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Schweigeentbindungserklärung für eine Ermittlung bei den behandelnden Ärzten abgegeben. An der Höhe des Krankengeldes gebe es nichts zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Forderung nunmehr auf 15.000,00 EUR angehoben, ohne mit einem Wort auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 24.09.2008 einzugehen.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.09.2008 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das Krankengeld über den 19.02.2006 hinaus bis einschließlich 27.05.2006 zu bezahlen und das gesamte Krankengeld unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens von 1.200,00 EUR neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die Ankündigung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat der Kläger nicht reagiert. Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Kassenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), nachdem der Kläger mitgeteilt hat, dass sein Schreiben, eingegangen beim SG A-Stadt am 22.08.2008, den Antrag enthalten hat, das Sozialgerichtsurteil in der Berufungsinstanz zu überprüfen.
In der Sache selbst ist die Berufung jedoch unbegründet, denn das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg, soweit es der Nachprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt (d.h. davon ausgenommen ist die Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs.4 Satz 2 SGG), ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht weder ein höheres noch ein länger andauerndes Krankengeld zu.
Was das Sozialgericht zu diesen beiden Streitpunkten ausgeführt hat, ist zutreffend, sodass der Senat dem Urteil folgt und auf dessen Urteilsgründe Bezug nimmt (§ 153 Abs.2 SGG).
Der Kläger, der zur Sache selbst nichts vorgetragen hat, darf nicht ignorieren, dass sich die Höhe des Krankengeldes nach seinen ursprünglichen Angaben zur Beitragseinstufung zu richten hatte (§ 47 Abs.4 Satz 2 SGG). An dieser Einkunftsangabe über 670,00 EUR hat er sich festhalten zu lassen.
Ferner muss der Kläger erkennen, dass für das Entstehen eines Krankengeldanspruches eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die bei ihm aber in der streitigen Zeit nicht vollständig vorliegen. Es reicht nämlich die ärztliche Feststellung des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Sie muss rechtzeitig der Krankenkasse gemeldet werden (§ 49 Abs.1 Nr.5 SGB V) und unterliegt auch der Nachprüfung durch die Krankenkasse (§ 175 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 SGB V) und ggf. durch das Sozialgericht. Das kann aber nur gelingen, wenn der Versicherte eine solche Prüfung überhaupt erst möglich macht. Dies hat er aber entgegen seiner Verpflichtung aus § 103 Satz 1 SGG im Sozialgerichtsverfahren vereitelt. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 23. Tag der am 20.02.2006 neu entstandenen Arbeitsunfähigkeit diese der Beklagten nicht gemeldet und hat es dem Sozialgericht darüber hinaus auch verwehrt, nachzuforschen, ob überhaupt eine derart lange, die Arbeitsunfähigkeit bedingende Krankheit vorgelegen hatte. Auf diesen Punkt im Sozialgerichtsurteil hingewiesen, ist er von seiner Einschränkung der Nachforschung im Berufungsverfahren nicht abgewichen, sodass auch hinsichtlich der Aufklärung hier nichts anderes gilt als im sozialgerichtlichen Verfahren.
Da somit keine ausreichenden Nachweise für einen weiteren Krankengeldanspruch vorliegen, bleibt der klägerische Wunsch auf Zahlung von 15.000,00 EUR, oder auch nur eines Bruchteils daraus, unerfüllbar.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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