Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1708/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5180/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Besteht für Leistungen nach dem SGB III, als auch für Leistungen nach dem SGB II Trägeridentität (hier Bundesagentur für Arbeit), steht dies einem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X und dem Eintritt der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht entgegen. § 107 SGB X ist im Falle der Trägeridentität jedenfalls analog anzuwenden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 -5 C 10/91-).
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) im Umfang von (weiteren) 2.760,- EUR zu gewähren hat.
Die 1953 geborene Klägerin war ab dem 1. April 1989 für die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik H. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2004 zum 31. März 2005. Der Klägerin wurde bis einschließlich 20. Juni 2004 Arbeitsentgelt gewährt. Seit dem 1. März 2006 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.
Am 4. August 2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, welches ihr mit Bescheid vom 6. September 2004 (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004) ab dem 4. August 2004 für eine Dauer von 660 Tagen bewilligt wurde. Mit drei Bescheiden vom 5. April 2005 stellte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten vom 18. bis 24. März 2005, vom 25. bis 31. März 2005 und vom 1. bis 7. April 2005 fest. Sie hob die Leistungsbewilligung ab dem 30. März 2005 auf.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit H. der Klägerin Leistungen nach dem nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005 i.H.v. 80,50 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 i.H.v. monatlich 345,- EUR.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 einen Anspruch der Klägerin auf Alg ab dem 18. März 2005 für 391 Tage dem Grunde nach. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Klägerin seit dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Agentur für Arbeit und dem R.-N.-Kreis beziehe. Da diese Leistungen nachrangig seien, habe die Beklagte den jeweiligen Anspruchsübergang für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 angefordert. Unter dem 8. Januar 2007 wandte sich die Agentur für Arbeit H. an das "Team 231 Herr M. im Haus" und teilte mit, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien. Da die Klägerin jedoch Anspruch auf Alg habe, sei die Bewilligungsentscheidung bereits aufgehoben worden. Es bestehe ein Erstattungsanspruch i.H.v. insg. 2.760,- EUR. "Sie" sei für den gesamten Zeitraum erstattungspflichtig.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 8. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 34,59 EUR. Sie führte an, dass dem Berechtigten, der Agentur für Arbeit, für die Zeit vom 18. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 2.144,58 EUR und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 17. Juli 2005 615,42 EUR ausgezahlt werden. Für die Zeit vom 17. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 würden der Klägerin 7.720,77 EUR ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bat die Klägerin um Aufschlüsselung der Nachzahlung des Alg. Die Nachzahlung sollte ab dem 18. März 2005 für 391 Tage erfolgen, einige Zeiten seien noch offen. Am 4. April 2007 erhob die Klägerin "wiederholten Widerspruch gegen die Alg- Nachzahlung". Sie führte hierzu an, dass sie die Nachzahlung von 7.720,77 EUR erhalten habe. Ein Betrag von insgesamt 2.767,20 EUR betreffend der Zeiträume 18. März 2005 bis 18. Mai 2005 und 30. Juni 2005 bis 17.07.2005 sei jedoch nicht eingegangen. Ferner mache sie Kosten dafür geltend, dass das Alg nicht normal ausgezahlt worden sei und sie deswegen Mehrkosten im Umfang von 1.605,70 EUR als Entschädigung bzw. Zinsausgleich begehre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 als unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.760,- EUR erhalten habe. In dem angefochtenen Bescheid sei der Klägerin zutreffend mitgeteilt worden, dass dem Leistungsträger für Arbeitslosengeld II ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustehe, weswegen der Anspruch der Klägerin auf Alg als erfüllt gelte und nicht an die Klägerin auszuzahlen sei.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zinsnachzahlung in Höhe von 342,50 EUR.
Am 15. Mai 2007 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2007 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie wegen einer schweren Erkrankung und eines Aufenthalts im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. besonders schutzbedürftig sei. Sie sei in der Zeit vom 18. März 2005 bis zum 4. Juli 2005 -dreieinhalb Monate- ohne jegliche Überweisung geblieben. Die Klägerin hat insg. einen Betrag von 3.336,67 EUR geltend gemacht, der sich im Einzelnen aus einem Betrag von 345,- EUR Arbeitslosengeld II, einem Betrag von 60,- EUR als Unkosten dafür, dass die Klägerin ihr Arbeitslosengeld II selbst organisieren und beschaffen musste, einem Betrag von 1.508,13 EUR für angefallene Zinsüberhöhungen und einem Betrag von 1.723,54 EUR als Schadensersatz für die Monate, in denen die Klägerin fast keine finanziellen Mittel hatte, zusammensetzte. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass die Befriedigung des Erstattungsanspruches betreffend der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sei.
Mit Urteil vom 25. September 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weitere 2.760,- EUR Alg an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gelte nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht als erfüllt. Der Agentur für Arbeit stehe kein Erstattungsanspruch zu. Die Bundesagentur für Arbeit sei für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III zuständig. Gleichzeitig sei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Träger der Leistungen nach dem SGB II. Sie handle mithin als Träger verschiedener Sozialleistungen. Eine juristische Person könne jedoch keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen. Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X erforderten, dass mindestens zwei Sozialleistungsträger beteiligt seien. Dies sei bei kongruenten Leistungsansprüchen nach dem SGB II und dem SGB III nicht der Fall, wenn beide Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet seien. Da der angemeldete Erstattungsanspruch als solcher rechtlich nicht bestehen könne, habe er auch nicht nach § 107 SGB X die Erfüllung des Alg- Anspruchs bewirkt. Der Klägerin stehe mithin weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu. Die klägerseits geltend gemachte Verzinsung sei Gegenstand eines anderen Verfahrens beim SG (Az.: S 10 AL 2184/07), welches im Hinblick auf das entschiedene Verfahren ausgesetzt worden sei. Soweit die Klägerin Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend gemacht habe, sei die Klage als unbegründet abzuweisen und eine Verweisung unzulässig.
Gegen das der Beklagten am 1. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat diese am 31. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass bei der Berechnung der Nachzahlung des Alg ein Erstattungsanspruch i.H.v. 2.760,- EUR berücksichtigt worden sei, da die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten habe. Soweit das SG die Auffassung vertrete, in Fällen, in denen die Bundesagentur für Arbeit als Träger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III nicht gegen sich selbst Erstattungsansprüche geltend machen könne, verkenne es den Sinn und Zweck der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden wolle, dass Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhalten. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls analog anzuwenden, sodass die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintrete. Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von weiteren 2.760,- EUR bestehe daher nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Auch sei die Klägerin alters- und einkommensbedingt sowie aus gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2008 hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 12. Juli 2008 die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist. Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X). Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese "materiell überbezahlt" ist.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer , insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59). Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist. Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05). Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) im Umfang von (weiteren) 2.760,- EUR zu gewähren hat.
Die 1953 geborene Klägerin war ab dem 1. April 1989 für die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik H. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2004 zum 31. März 2005. Der Klägerin wurde bis einschließlich 20. Juni 2004 Arbeitsentgelt gewährt. Seit dem 1. März 2006 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.
Am 4. August 2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, welches ihr mit Bescheid vom 6. September 2004 (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004) ab dem 4. August 2004 für eine Dauer von 660 Tagen bewilligt wurde. Mit drei Bescheiden vom 5. April 2005 stellte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten vom 18. bis 24. März 2005, vom 25. bis 31. März 2005 und vom 1. bis 7. April 2005 fest. Sie hob die Leistungsbewilligung ab dem 30. März 2005 auf.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte die Agentur für Arbeit H. der Klägerin Leistungen nach dem nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005 i.H.v. 80,50 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 i.H.v. monatlich 345,- EUR.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 einen Anspruch der Klägerin auf Alg ab dem 18. März 2005 für 391 Tage dem Grunde nach. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Klägerin seit dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Agentur für Arbeit und dem R.-N.-Kreis beziehe. Da diese Leistungen nachrangig seien, habe die Beklagte den jeweiligen Anspruchsübergang für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. März 2006 angefordert. Unter dem 8. Januar 2007 wandte sich die Agentur für Arbeit H. an das "Team 231 Herr M. im Haus" und teilte mit, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien. Da die Klägerin jedoch Anspruch auf Alg habe, sei die Bewilligungsentscheidung bereits aufgehoben worden. Es bestehe ein Erstattungsanspruch i.H.v. insg. 2.760,- EUR. "Sie" sei für den gesamten Zeitraum erstattungspflichtig.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 8. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 34,59 EUR. Sie führte an, dass dem Berechtigten, der Agentur für Arbeit, für die Zeit vom 18. März 2005 bis zum 18. Mai 2005 2.144,58 EUR und für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 17. Juli 2005 615,42 EUR ausgezahlt werden. Für die Zeit vom 17. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 würden der Klägerin 7.720,77 EUR ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bat die Klägerin um Aufschlüsselung der Nachzahlung des Alg. Die Nachzahlung sollte ab dem 18. März 2005 für 391 Tage erfolgen, einige Zeiten seien noch offen. Am 4. April 2007 erhob die Klägerin "wiederholten Widerspruch gegen die Alg- Nachzahlung". Sie führte hierzu an, dass sie die Nachzahlung von 7.720,77 EUR erhalten habe. Ein Betrag von insgesamt 2.767,20 EUR betreffend der Zeiträume 18. März 2005 bis 18. Mai 2005 und 30. Juni 2005 bis 17.07.2005 sei jedoch nicht eingegangen. Ferner mache sie Kosten dafür geltend, dass das Alg nicht normal ausgezahlt worden sei und sie deswegen Mehrkosten im Umfang von 1.605,70 EUR als Entschädigung bzw. Zinsausgleich begehre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 als unbegründet zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.760,- EUR erhalten habe. In dem angefochtenen Bescheid sei der Klägerin zutreffend mitgeteilt worden, dass dem Leistungsträger für Arbeitslosengeld II ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustehe, weswegen der Anspruch der Klägerin auf Alg als erfüllt gelte und nicht an die Klägerin auszuzahlen sei.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zinsnachzahlung in Höhe von 342,50 EUR.
Am 15. Mai 2007 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2007 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie wegen einer schweren Erkrankung und eines Aufenthalts im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. besonders schutzbedürftig sei. Sie sei in der Zeit vom 18. März 2005 bis zum 4. Juli 2005 -dreieinhalb Monate- ohne jegliche Überweisung geblieben. Die Klägerin hat insg. einen Betrag von 3.336,67 EUR geltend gemacht, der sich im Einzelnen aus einem Betrag von 345,- EUR Arbeitslosengeld II, einem Betrag von 60,- EUR als Unkosten dafür, dass die Klägerin ihr Arbeitslosengeld II selbst organisieren und beschaffen musste, einem Betrag von 1.508,13 EUR für angefallene Zinsüberhöhungen und einem Betrag von 1.723,54 EUR als Schadensersatz für die Monate, in denen die Klägerin fast keine finanziellen Mittel hatte, zusammensetzte. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass die Befriedigung des Erstattungsanspruches betreffend der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sei.
Mit Urteil vom 25. September 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weitere 2.760,- EUR Alg an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gelte nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht als erfüllt. Der Agentur für Arbeit stehe kein Erstattungsanspruch zu. Die Bundesagentur für Arbeit sei für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III zuständig. Gleichzeitig sei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Träger der Leistungen nach dem SGB II. Sie handle mithin als Träger verschiedener Sozialleistungen. Eine juristische Person könne jedoch keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen. Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X erforderten, dass mindestens zwei Sozialleistungsträger beteiligt seien. Dies sei bei kongruenten Leistungsansprüchen nach dem SGB II und dem SGB III nicht der Fall, wenn beide Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet seien. Da der angemeldete Erstattungsanspruch als solcher rechtlich nicht bestehen könne, habe er auch nicht nach § 107 SGB X die Erfüllung des Alg- Anspruchs bewirkt. Der Klägerin stehe mithin weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu. Die klägerseits geltend gemachte Verzinsung sei Gegenstand eines anderen Verfahrens beim SG (Az.: S 10 AL 2184/07), welches im Hinblick auf das entschiedene Verfahren ausgesetzt worden sei. Soweit die Klägerin Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend gemacht habe, sei die Klage als unbegründet abzuweisen und eine Verweisung unzulässig.
Gegen das der Beklagten am 1. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat diese am 31. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass bei der Berechnung der Nachzahlung des Alg ein Erstattungsanspruch i.H.v. 2.760,- EUR berücksichtigt worden sei, da die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten habe. Soweit das SG die Auffassung vertrete, in Fällen, in denen die Bundesagentur für Arbeit als Träger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III nicht gegen sich selbst Erstattungsansprüche geltend machen könne, verkenne es den Sinn und Zweck der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden wolle, dass Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhalten. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls analog anzuwenden, sodass die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintrete. Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von weiteren 2.760,- EUR bestehe daher nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. September 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Klägerin auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Auch sei die Klägerin alters- und einkommensbedingt sowie aus gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2008 hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 12. Juli 2008 die Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist. Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X). Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese "materiell überbezahlt" ist.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer , insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59). Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist. Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05). Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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