Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 9 AL 159/08
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 25/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Streitwertfestsetzung darf auch im Urteil erfolgen.
2. Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Streitwert auf ein Zehntel des mittelbar verfolgten Begehrens festzusetzen.
2. Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Streitwert auf ein Zehntel des mittelbar verfolgten Begehrens festzusetzen.
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 13.01.2009 - S 9 AL 159/08 - unter Ziffer 3 des Tenors enthaltene Beschluss abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 194,54 EUR festgesetzt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)) gegen die Festsetzung des Streitwerts (Tenor Ziffer 3 des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mainz (SG) vom 13.01.2009) ist teilweise begründet.
I.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es bei der vorliegenden Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung einer Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG (§ 197a SGG) bedurfte. Die Beteiligten waren nicht dem Personenkreis des § 183 SGG zuzuordnen (vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -; SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -).
II.
Zwar hat das SG die Entscheidung über den Streitwert, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG durch Beschluss zu erfolgen hat, in den Tenor des Gerichtsbescheids vom 13.01.2009 aufgenommen und eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung für diese Streitwertentscheidung dem Gerichtsbescheid nicht beigefügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das SG die Streitwertfestsetzung fehlerhaft durch Urteil vorgenommen hat. Zwar ist zutreffend, dass die Festsetzung des Streitwerts nicht durch Urteil erfolgen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - L 9 KR 119/08 -). Dass im Tenor des Gerichtsbescheids, der als Urteil wirkt (§ 105 Abs. 3 SGG), auch eine Streitwertfestsetzung aufgenommen werden darf, ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zweifelhaft. Es liegt nämlich auch dann ein Beschluss vor, wenn das Gericht eine Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 RdNr. 26). Nicht erforderlich ist, dass Urteil und Beschluss unterschiedliche Rubren und Entscheidungssätze haben und nacheinander abgesetzt werden müssen (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - L 9 KR 119/08 -). Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -; 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -; 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R -; 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R -; 05.02.2008 - B 2 U 3/07 R -). Ausreichend ist, wenn ein eindeutiger Wille des Gerichts zu erkennen ist, gerade den Streitwert endgültig festzusetzen. Dies war vorliegend der Fall. Das SG hat im Tenor und in den Gründen des Gerichtsbescheids deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine endgültige Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts getroffen hat.
III.
Der Beschluss des SG ist abzuändern und der Streitwert lediglich auf 194,54 EUR festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen. Dabei ist nicht auf den Prozesserfolg abzustellen, sondern auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, hier auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung. Auf den wirtschaftlichen Wert des endgültigen oder vorläufigen Prozesserfolgs oder auf nur mittelbare Folgen kann es bei der Festsetzung des Streitwerts dagegen nicht ankommen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2000 - B 6 KA 72/97 R -; Urteil vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -).
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle für die Leistungsgewährung notwendigen Tatsachen zu bescheinigen, dient dem Zweck, der Bundesagentur für Arbeit schnell und zeitnah die Leistungsgewährung zu ermöglichen. Daneben besitzt der Arbeitnehmer aber auch einen eigenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Bei der Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit (Siefert in NK-SGB III, § 312 RdNrn. 3, 4 und 6). Mit seinem Anspruch auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung verfolgt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung. Mittelbar geht es ihm dabei darum, die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für einen (weiteren) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit zu erreichen. Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger darum, darzulegen, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit nicht eingetreten ist und dass ihm dann ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.945,44 EUR zusteht. Der Streitwert der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist nicht identisch mit diesem mittelbar verfolgten Begehren. Vielmehr ist das Begehren mit einer Klage auf Auskunftserteilung zu vergleichen, bei welcher sich der Streitwert nach dem Interesse an der Auskunftserteilung bemisst. Bei der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) alle erreichbaren Beweismittel zur Feststellung der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung beizuziehen hat. Die Vorlage der Arbeitsbescheinigung ist keine Leistungsvoraussetzung (vgl. Siefert a.a.O. RdNr. 27). Daher ist der Streitwert zur Überzeugung des Senats mit 1/10 des mittelbar verfolgten Anliegens anzusetzen (vgl. ebenso SG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend ist das ein Betrag von 194,54 EUR.
Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 194,54 EUR festgesetzt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)) gegen die Festsetzung des Streitwerts (Tenor Ziffer 3 des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mainz (SG) vom 13.01.2009) ist teilweise begründet.
I.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es bei der vorliegenden Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung einer Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG (§ 197a SGG) bedurfte. Die Beteiligten waren nicht dem Personenkreis des § 183 SGG zuzuordnen (vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -; SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -).
II.
Zwar hat das SG die Entscheidung über den Streitwert, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG durch Beschluss zu erfolgen hat, in den Tenor des Gerichtsbescheids vom 13.01.2009 aufgenommen und eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung für diese Streitwertentscheidung dem Gerichtsbescheid nicht beigefügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das SG die Streitwertfestsetzung fehlerhaft durch Urteil vorgenommen hat. Zwar ist zutreffend, dass die Festsetzung des Streitwerts nicht durch Urteil erfolgen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - L 9 KR 119/08 -). Dass im Tenor des Gerichtsbescheids, der als Urteil wirkt (§ 105 Abs. 3 SGG), auch eine Streitwertfestsetzung aufgenommen werden darf, ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zweifelhaft. Es liegt nämlich auch dann ein Beschluss vor, wenn das Gericht eine Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 RdNr. 26). Nicht erforderlich ist, dass Urteil und Beschluss unterschiedliche Rubren und Entscheidungssätze haben und nacheinander abgesetzt werden müssen (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - L 9 KR 119/08 -). Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -; 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -; 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R -; 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R -; 05.02.2008 - B 2 U 3/07 R -). Ausreichend ist, wenn ein eindeutiger Wille des Gerichts zu erkennen ist, gerade den Streitwert endgültig festzusetzen. Dies war vorliegend der Fall. Das SG hat im Tenor und in den Gründen des Gerichtsbescheids deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine endgültige Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts getroffen hat.
III.
Der Beschluss des SG ist abzuändern und der Streitwert lediglich auf 194,54 EUR festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen. Dabei ist nicht auf den Prozesserfolg abzustellen, sondern auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, hier auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung. Auf den wirtschaftlichen Wert des endgültigen oder vorläufigen Prozesserfolgs oder auf nur mittelbare Folgen kann es bei der Festsetzung des Streitwerts dagegen nicht ankommen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2000 - B 6 KA 72/97 R -; Urteil vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -).
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle für die Leistungsgewährung notwendigen Tatsachen zu bescheinigen, dient dem Zweck, der Bundesagentur für Arbeit schnell und zeitnah die Leistungsgewährung zu ermöglichen. Daneben besitzt der Arbeitnehmer aber auch einen eigenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Bei der Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit (Siefert in NK-SGB III, § 312 RdNrn. 3, 4 und 6). Mit seinem Anspruch auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung verfolgt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung. Mittelbar geht es ihm dabei darum, die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für einen (weiteren) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit zu erreichen. Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger darum, darzulegen, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit nicht eingetreten ist und dass ihm dann ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.945,44 EUR zusteht. Der Streitwert der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist nicht identisch mit diesem mittelbar verfolgten Begehren. Vielmehr ist das Begehren mit einer Klage auf Auskunftserteilung zu vergleichen, bei welcher sich der Streitwert nach dem Interesse an der Auskunftserteilung bemisst. Bei der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) alle erreichbaren Beweismittel zur Feststellung der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung beizuziehen hat. Die Vorlage der Arbeitsbescheinigung ist keine Leistungsvoraussetzung (vgl. Siefert a.a.O. RdNr. 27). Daher ist der Streitwert zur Überzeugung des Senats mit 1/10 des mittelbar verfolgten Anliegens anzusetzen (vgl. ebenso SG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend ist das ein Betrag von 194,54 EUR.
Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
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