Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
90
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 1237/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Hilfebedarfseingruppierung.
Die 1969 geborene Klägerin leidet unter einer spastischen Tetraplegie. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "H" (Hilflosigkeit) anerkannt. Sie wohnt seit 1991 im Kleinstheim der Spastikerhilfe B eG; die Kosten wurden durch den Sozialhilfeträger übernommen und die Abrechnung mit dem Leistungserbringer erfolgte auf Grundlage der Hilfebedarfsgruppe IV.
Sie beantragte im Januar 2005 die Weitergewährung der Übernahme der Kosten für Zeiträume ab dem 1. Mai 2005. Die Spastikerhilfe reichte einen Entwicklungsbericht vom 8. März 2005 einschließlich eines Erhebungsbogen nach Dr. H Metzler von der Universität Tübingen ein. In diesem Bogen werden in den unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens den einzelnen Verrichtungen die jeweils erforderliche Hilfe durch Punkte zugeordnet. Aus der Summe der insgesamt vergebenen Punkte ergibt sich die Hilfebedarfsgruppe. Nach der zwischen der Einrichtung, dem Einrichtungsträger sowie dem Land Berlin geschlossenen Vergütungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Vergütung des Leistungserbringers nach der Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe. Der Beklagte holte zu den Berichten der Spastikerhilfe eine Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 26. Mai 2005 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K) ein, mit der eine weitere Kostenübernahme befürwortet wurde, jedoch allein nach der Hilfebedarfsgruppe III. Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 übernahm das Bezirksamt die Kosten für die Unterbringung in dem Wohnheim der Spastikerhilfe. Weiterhin hieß es, dass in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme und dem zuständigen Gesundheitsamt die Klägerin in die Hilfebedarfsgruppe III extern eingestuft worden sei. Die Kostenübernahme gelte vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006. Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung abgerechnet.
Nachdem sich zunächst die Einrichtung mit Schreiben vom 13. Juni 2005 gegen die Hilfebedarfseingruppierung gewandt hatte, legte die Klägerin unter dem 28. Juni 2005 Widerspruch gegen die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe III ein. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 26. Mai 2005 wies das Bezirksamt den Widerspruch unter dem 9. Mai 2006 als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig; auch nach erneuter Prüfung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst werde nur die Hilfebedarfsgruppe III befürwortet. Der Träger der Sozialhilfe sei an diese Einschätzung gebunden.
Mit der am 6. Juni 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe IV, weiter. Ohne Begründung sei durch den Sozialpsychiatrischen Dienst eine Korrektur erfolgt. Die zuständige Ärztin habe nur einen kurzen Besuch durchgeführt und den zuvor von der Spastikerhilfe gewissenhaft erarbeiteten Erhebungsbogen nicht berücksichtigt. In diesem sei ein wesentlich höherer Wert erzielt worden, während der Sozialpsychiatrische Dienst nur 95 Punkte angesetzt hätte. Darüber hinaus macht sie geltend, das sog. Metzler-Verfahren sei nicht geeignet, den individuellen Hilfebedarf festzustellen. Vielmehr solle dies lediglich Grundlage für die Vergütung des Leistungsträgers im Verhältnis der zwischen diesen und dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vereinbarungen sein.
Sie beantragt,
den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2007 Eingliederungshilfe zu gewähren in Form der Übernahme der Kosten des Aufenthaltes im Wohnheim der Spastikerhilfe entsprechend eines Hilfebedarfs der Hilfebedarfsgruppe IV.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, auch der Hilfeempfänger sei in Form eines sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beteiligt. Nur der einzelne behinderte Mensch habe einen Anspruch auf die individuell zu gewährende Leistung der Eingliederungshilfe, nicht aber die Einrichtung, in der die Hilfe erbracht werde. Der Bewilligungsbescheid sei an den Hilfeempfänger zu richten. Die Befugnis zur Feststellung des Hilfebedarfs ergebe sich in diesem Rahmen aus Nr. 10 der "Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe" im Lande Berlin. Der von dem Fallmanager erstellte Gesamtplan fände bei der Bescheiderteilung Berücksichtigung.
Während des Klageverfahrens hat das Bezirksamt mit Bescheid vom 7. August 2007 die Kostenübernahme für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 und mit Bescheid vom 5. September 2008 für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 erklärt. Auch in diesen Bescheiden setzte es jeweils die Hilfebedarfsgruppe III an.
Entscheidungsgründe:
Die form –und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat für den hier zulässigen streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2005 bis Juli 2006, der allein durch den angefochtenen Bescheid geregelt wurde, keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe entsprechend einer höheren Hilfebedarfsgruppe. Denn grundsätzlich betrifft die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe allein das Rechtsverhältnis zwischen der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe. Dass sie mit Kosten belastet ist, die die Einrichtung ihr in Rechnung gestellt hat, weil Hilfeleistungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe IV erbracht wurden, die nicht durch Leistungen des Beklagten abgedeckt sind, hat sie dagegen nicht geltend gemacht. Soweit die Eingliederungshilfe im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht bedarfsdeckend erbracht worden sein sollte, kann sie jetzt auch nicht mehr erbracht werden.
Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Diese umfassen gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auch Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, einschließlich solcher, die in stationären Einrichtungen erbracht werden. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterbringung im Kleinstheim der Spastikerhilfe Berlin eG hat.
Der Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe (und somit der Kostenübernahme für die Betreuungsleistungen) richtet sich gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII nach Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall. Die zu gewährende Eingliederungshilfe muss daher den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf decken, dessen Art und Umfang individuell zu ermitteln ist. Zur Erfüllung der aus dem tatsächlichen Bedarf resultierenden Leistungsansprüche auf Eingliederungshilfe bedient sich der Beklagte, wie in § 75 Abs. 2 SGB XII vorgesehen, bereits vorhandener Einrichtungen und hat mit diesen nach § 75 Abs. 3 SGB XII Verträge geschlossen, die u.a. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Satz 1 Nr. 1) sowie die hierfür zu gewährende Vergütung (Satz 1 Nr. 2) regeln.
Der Hilfebedarf für Leistungen in Einrichtungen nach § 75 SGB XII wird regelmäßig durch medizinische und sozialpädagogische Gutachten ermittelt (vgl. Nr. 10 Abs. 7 der "Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" (AV Eingliederungshilfe - AV-EH ) vom 9. Februar 2007. Im Rahmen der zwischen dem Land Berlin und den Einrichtungen geschlossenen Verträgen nach § 75 SGB XII werden dabei Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs gebildet, die Grundlage der Vergütung sind; zur Eingruppierung wird in der Praxis das von Frau Dr. H Metzler entwickelte Erhebungsinstrument "Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung im Lebensbereich Wohnen/individuelle Lebensgestaltung" (HMB-W, sog. Metzlerbogen) verwendet, vgl. § 10 Abs. 7 AV-EH; Nr. 6 der "Leistungsbeschreibung der Kommission 75 des Leistungstyps Betreutes Wohnen im Heim mit externer Tagesstruktur" vom 20. März 2000, Stand 7. Februar 2007. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der geschlossenen Verträge nach § 75 SGB XII. Nach deren Nr. 6 entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger, vertreten durch das zuständige Bezirksamt, auf Vorschlag der Einrichtung darüber, welcher Hilfebedarfsgruppe der betreuende Mensch mit Behinderungen zuzuordnen ist.
Dieses Verfahren beschreibt somit, dass unterschiedliche Vergütungseinstufungen zu bilden sind und zur Bestimmung des konkreten Vergütungsanspruchs der Einrichtung der Behinderte einer Hilfebedarfsgruppe zugeordnet wird. Die Bezeichnung "Hilfebedarfsgruppe" verschleiert dabei, dass es sich eigentlich um eine "Vergütungsgruppe" handelt. Denn durch die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe ergibt sich allein ein Vergütungsanspruch, nicht jedoch der Individualanspruch des Behinderten auf Deckung des tatsächlich bestehenden Hilfebedarfs. Durch die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe werden nicht bestimmte zu erbringende Betreuungs- und Hilfeleistungen der Einrichtung festgeschrieben. Der konkrete Inhalt der zu erbringenden Hilfen bleibt im Rahmen der allgemeinen Leistungsbeschreibung der Einrichtung offen. Durch eine zu geringe Eingruppierung der Behinderten als kalkulatorisch angesetzt ergibt sich ein Finanzierungsdefizit der Einrichtung, das insgesamt zu geringeren Hilfeleistungen - für alle Betreuten – führen kann.
Den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf deckt der Sozialhilfeträger dagegen dadurch, dass er die notwendigen Kosten der Betreuung in der Einrichtung übernimmt und gegenüber der Einrichtung eine Kostenübernahmeerklärung ausstellt. Soweit der Hilfebedarf innerhalb der Einrichtung tatsächlich gedeckt wird bzw. nach dem Inhalt der nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen gedeckt werden kann und muss, ist der Individualanspruch des Behinderten auf Leistungen der Eingliederungshilfe vollständig erfüllt. Lediglich wenn ein Bedarf besteht, der durch die Einrichtung nicht im Rahmen der Verträge gedeckt werden kann, muss dieser durch weitergehende Leistungen außerhalb der Einrichtung gedeckt werden (z.B. durch Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer Beschäftigungstagesstätte bei einem Heim mit externer Tagesstruktur oder eine ergänzende Einzelfallhilfe) oder aber eine andere Einrichtung gewählt werden, die entsprechend ihres Angebotes den Bedarf decken kann. Wenn aber der Bedarf in der Einrichtung gedeckt werden kann, betrifft es allein das interne Vertragsverhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger, in welcher Höhe dieser eine Vergütung für die erbrachte bedarfsdeckende Betreuung, für deren Kosten der Sozialhilfeträger im Verhältnis zum Behinderten (durch einen Schuldbeitritt) einsteht, verlangen kann. Dieses richtet sich entsprechend der vereinbarten Verfahrensweise nach der Zuordnung des Behinderten zu einer Hilfebedarfsgruppe.
Die Regelungen über die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe betreffen somit allein das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger. Wenn die Einrichtung der Auffassung ist, ihr stehe eine höhere Vergütung zu, weil der Behinderte einer anderen Hilfebedarfsgruppe zuzuordnen ist, dann muss sie dies nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Sozialhilfeträger, ggf. im Wege einer Leistungsklage, geltend machen. Der Individualanspruch des Behinderten richtet sich nicht nach der Hilfebedarfsgruppe, so dass er auch keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach einer bestimmten Hilfebedarfsgruppe haben kann.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger keine unmittelbare Zahlung auf Grundlage einer erteilten Kostenübernahmeerklärung erfolgt, sondern vielmehr der Behinderte zulässigerweise auf Grund einer vertraglichen Beziehung zur Einrichtung mit den Kosten der erbrachten Betreuung belastet wird und er die Erstattung der Kosten von dem Sozialhilfeträger begehrt. Dann wird der Individualanspruch nicht durch die Übernahme der notwendigen Kosten mittels Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Einrichtung erfüllt, sondern durch Erstattung der entstehenden Kosten. Nur in einem solchen Fall kann die vertragliche Regelung über die Bildung von Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs die Höhe des Individualanspruchs des Behinderten beeinflussen; der Sachleistungsanspruch auf Gewährung von Hilfen wandelt sich in dann einen Kostenerstattungsanspruch. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung gegenüber dem Hilfebedürftigen im Rahmen der geltenden Verträge einen Vergütungsanspruch geltend machen kann, muss demgegenüber hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Einrichtung ihr gegenüber einen Kostenbeitrag erhoben hat. Dies unterscheidet auch den hier entschiedenen Fall von den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2008 (B 8 SO 19, 20, 21, 22, 24 und 27/ 07 R) zu Ansprüchen von stationär betreuten Hilfebedürftigen, bei denen in den zu Grunde liegenden Sachverhalten die Kläger auf Grund geschlossener Heimverträge mit Kosten belastet waren. Ist die Klägerin aber nicht mit Kosten belastet, hat sie auch keinen ihr zustehenden Anspruch auf Übernahme höherer Kosten.
Ob der tatsächlich bestehende Hilfebedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom Mai 2005 bis April 2006 gedeckt wurde oder ob ein Teil offen blieb, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn sich ergäbe, dass ein noch offener Individualbedarf in der Vergangenheit bestand, so könnte er naturgemäß in der Gegenwart nicht mehr gedeckt werden. Soweit die Klägerin heute höhere Hilfeleistungen benötigt, so kann dies nicht zulässiger Gegenstand hiesiger Klage sein. Denn der angefochtene Bescheid regelt allein die Gewährung von Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006, so dass auch nur dieser Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung im hiesigen Verfahren unterliegt. Die weiteren für nachfolgende Zeiträume erteilten Bescheide werden auch nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Verfahrens. Denn weder ersetzen sie den für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 erteilten Bescheid, noch ändern sie diesen ab. Sie betreffen andere Zeiträume. Einen anderen Bewilligungszeitraum betreffende Sozialleistungsbescheide werden nicht deshalb Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, weil dieselbe Rechts- bzw. Sachfrage streitig ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, B8/9b SO 2/06 R, FEVS 59,249).
Im Ergebnis schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichtes an (Urteil vom 15. November 2007, L 11 SO 46/06, Sozialrecht aktuell 2008, 116f). Auch dieses geht davon aus, dass regelmäßig der hilfebedürftige Behinderte keinen Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Hilfebedarfsgruppe hat.
Die Klägerin kann auch nicht die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2005 verlangen, weil dort rechtwidrig ihr gegenüber die Hilfebedarfsgruppe verbindlich festgestellt sein könnte. Zwar hat der Sozialhilfeträger nach der hier vertretenen Auffassung nicht das Recht gegenüber dem Hilfebedürftigen durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Hilfebedarfsgruppe festzulegen. Denn diese betrifft, wie oben dargelegt, allein die zwischen der Einrichtung und dem Land Berlin bestehenden Vergütungsverträge und nicht den Individualanspruch des Behinderten auf Gewährung bedarfsdeckender Eingliederungshilfe. Nach Auffassung der Kammer ist die Mitteilung der Hilfebedarfsgruppe jedoch kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein rechtsfolgenloser Hinweis darauf, in welchem Umfang die Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger abrechnen kann. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Aufbau des Bescheides in dem im ersten Absatz zunächst uneingeschränkt die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung übernommen werden und erst in einem weiteren Absatz mitgeteilt wird, eine Einstufung sei in die Hilfebedarfsgruppe III erfolgt. Zum anderen ist nicht anzunehmen, der Beklagte habe eine Regelung treffen wollen, zu deren Erlass er gegenüber dem Hilfeempfänger gar nicht befugt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Hilfebedarfseingruppierung.
Die 1969 geborene Klägerin leidet unter einer spastischen Tetraplegie. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "H" (Hilflosigkeit) anerkannt. Sie wohnt seit 1991 im Kleinstheim der Spastikerhilfe B eG; die Kosten wurden durch den Sozialhilfeträger übernommen und die Abrechnung mit dem Leistungserbringer erfolgte auf Grundlage der Hilfebedarfsgruppe IV.
Sie beantragte im Januar 2005 die Weitergewährung der Übernahme der Kosten für Zeiträume ab dem 1. Mai 2005. Die Spastikerhilfe reichte einen Entwicklungsbericht vom 8. März 2005 einschließlich eines Erhebungsbogen nach Dr. H Metzler von der Universität Tübingen ein. In diesem Bogen werden in den unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens den einzelnen Verrichtungen die jeweils erforderliche Hilfe durch Punkte zugeordnet. Aus der Summe der insgesamt vergebenen Punkte ergibt sich die Hilfebedarfsgruppe. Nach der zwischen der Einrichtung, dem Einrichtungsträger sowie dem Land Berlin geschlossenen Vergütungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Vergütung des Leistungserbringers nach der Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe. Der Beklagte holte zu den Berichten der Spastikerhilfe eine Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 26. Mai 2005 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K) ein, mit der eine weitere Kostenübernahme befürwortet wurde, jedoch allein nach der Hilfebedarfsgruppe III. Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 übernahm das Bezirksamt die Kosten für die Unterbringung in dem Wohnheim der Spastikerhilfe. Weiterhin hieß es, dass in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme und dem zuständigen Gesundheitsamt die Klägerin in die Hilfebedarfsgruppe III extern eingestuft worden sei. Die Kostenübernahme gelte vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006. Die Kosten werden direkt mit der Einrichtung abgerechnet.
Nachdem sich zunächst die Einrichtung mit Schreiben vom 13. Juni 2005 gegen die Hilfebedarfseingruppierung gewandt hatte, legte die Klägerin unter dem 28. Juni 2005 Widerspruch gegen die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe III ein. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 26. Mai 2005 wies das Bezirksamt den Widerspruch unter dem 9. Mai 2006 als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig; auch nach erneuter Prüfung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst werde nur die Hilfebedarfsgruppe III befürwortet. Der Träger der Sozialhilfe sei an diese Einschätzung gebunden.
Mit der am 6. Juni 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe IV, weiter. Ohne Begründung sei durch den Sozialpsychiatrischen Dienst eine Korrektur erfolgt. Die zuständige Ärztin habe nur einen kurzen Besuch durchgeführt und den zuvor von der Spastikerhilfe gewissenhaft erarbeiteten Erhebungsbogen nicht berücksichtigt. In diesem sei ein wesentlich höherer Wert erzielt worden, während der Sozialpsychiatrische Dienst nur 95 Punkte angesetzt hätte. Darüber hinaus macht sie geltend, das sog. Metzler-Verfahren sei nicht geeignet, den individuellen Hilfebedarf festzustellen. Vielmehr solle dies lediglich Grundlage für die Vergütung des Leistungsträgers im Verhältnis der zwischen diesen und dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vereinbarungen sein.
Sie beantragt,
den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2007 Eingliederungshilfe zu gewähren in Form der Übernahme der Kosten des Aufenthaltes im Wohnheim der Spastikerhilfe entsprechend eines Hilfebedarfs der Hilfebedarfsgruppe IV.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, auch der Hilfeempfänger sei in Form eines sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beteiligt. Nur der einzelne behinderte Mensch habe einen Anspruch auf die individuell zu gewährende Leistung der Eingliederungshilfe, nicht aber die Einrichtung, in der die Hilfe erbracht werde. Der Bewilligungsbescheid sei an den Hilfeempfänger zu richten. Die Befugnis zur Feststellung des Hilfebedarfs ergebe sich in diesem Rahmen aus Nr. 10 der "Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe" im Lande Berlin. Der von dem Fallmanager erstellte Gesamtplan fände bei der Bescheiderteilung Berücksichtigung.
Während des Klageverfahrens hat das Bezirksamt mit Bescheid vom 7. August 2007 die Kostenübernahme für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 und mit Bescheid vom 5. September 2008 für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 erklärt. Auch in diesen Bescheiden setzte es jeweils die Hilfebedarfsgruppe III an.
Entscheidungsgründe:
Die form –und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat für den hier zulässigen streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2005 bis Juli 2006, der allein durch den angefochtenen Bescheid geregelt wurde, keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe entsprechend einer höheren Hilfebedarfsgruppe. Denn grundsätzlich betrifft die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe allein das Rechtsverhältnis zwischen der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe. Dass sie mit Kosten belastet ist, die die Einrichtung ihr in Rechnung gestellt hat, weil Hilfeleistungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe IV erbracht wurden, die nicht durch Leistungen des Beklagten abgedeckt sind, hat sie dagegen nicht geltend gemacht. Soweit die Eingliederungshilfe im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht bedarfsdeckend erbracht worden sein sollte, kann sie jetzt auch nicht mehr erbracht werden.
Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Diese umfassen gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auch Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, einschließlich solcher, die in stationären Einrichtungen erbracht werden. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterbringung im Kleinstheim der Spastikerhilfe Berlin eG hat.
Der Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe (und somit der Kostenübernahme für die Betreuungsleistungen) richtet sich gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII nach Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall. Die zu gewährende Eingliederungshilfe muss daher den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf decken, dessen Art und Umfang individuell zu ermitteln ist. Zur Erfüllung der aus dem tatsächlichen Bedarf resultierenden Leistungsansprüche auf Eingliederungshilfe bedient sich der Beklagte, wie in § 75 Abs. 2 SGB XII vorgesehen, bereits vorhandener Einrichtungen und hat mit diesen nach § 75 Abs. 3 SGB XII Verträge geschlossen, die u.a. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Satz 1 Nr. 1) sowie die hierfür zu gewährende Vergütung (Satz 1 Nr. 2) regeln.
Der Hilfebedarf für Leistungen in Einrichtungen nach § 75 SGB XII wird regelmäßig durch medizinische und sozialpädagogische Gutachten ermittelt (vgl. Nr. 10 Abs. 7 der "Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" (AV Eingliederungshilfe - AV-EH ) vom 9. Februar 2007. Im Rahmen der zwischen dem Land Berlin und den Einrichtungen geschlossenen Verträgen nach § 75 SGB XII werden dabei Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs gebildet, die Grundlage der Vergütung sind; zur Eingruppierung wird in der Praxis das von Frau Dr. H Metzler entwickelte Erhebungsinstrument "Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung im Lebensbereich Wohnen/individuelle Lebensgestaltung" (HMB-W, sog. Metzlerbogen) verwendet, vgl. § 10 Abs. 7 AV-EH; Nr. 6 der "Leistungsbeschreibung der Kommission 75 des Leistungstyps Betreutes Wohnen im Heim mit externer Tagesstruktur" vom 20. März 2000, Stand 7. Februar 2007. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der geschlossenen Verträge nach § 75 SGB XII. Nach deren Nr. 6 entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger, vertreten durch das zuständige Bezirksamt, auf Vorschlag der Einrichtung darüber, welcher Hilfebedarfsgruppe der betreuende Mensch mit Behinderungen zuzuordnen ist.
Dieses Verfahren beschreibt somit, dass unterschiedliche Vergütungseinstufungen zu bilden sind und zur Bestimmung des konkreten Vergütungsanspruchs der Einrichtung der Behinderte einer Hilfebedarfsgruppe zugeordnet wird. Die Bezeichnung "Hilfebedarfsgruppe" verschleiert dabei, dass es sich eigentlich um eine "Vergütungsgruppe" handelt. Denn durch die Zuordnung zur Hilfebedarfsgruppe ergibt sich allein ein Vergütungsanspruch, nicht jedoch der Individualanspruch des Behinderten auf Deckung des tatsächlich bestehenden Hilfebedarfs. Durch die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe werden nicht bestimmte zu erbringende Betreuungs- und Hilfeleistungen der Einrichtung festgeschrieben. Der konkrete Inhalt der zu erbringenden Hilfen bleibt im Rahmen der allgemeinen Leistungsbeschreibung der Einrichtung offen. Durch eine zu geringe Eingruppierung der Behinderten als kalkulatorisch angesetzt ergibt sich ein Finanzierungsdefizit der Einrichtung, das insgesamt zu geringeren Hilfeleistungen - für alle Betreuten – führen kann.
Den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf deckt der Sozialhilfeträger dagegen dadurch, dass er die notwendigen Kosten der Betreuung in der Einrichtung übernimmt und gegenüber der Einrichtung eine Kostenübernahmeerklärung ausstellt. Soweit der Hilfebedarf innerhalb der Einrichtung tatsächlich gedeckt wird bzw. nach dem Inhalt der nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen gedeckt werden kann und muss, ist der Individualanspruch des Behinderten auf Leistungen der Eingliederungshilfe vollständig erfüllt. Lediglich wenn ein Bedarf besteht, der durch die Einrichtung nicht im Rahmen der Verträge gedeckt werden kann, muss dieser durch weitergehende Leistungen außerhalb der Einrichtung gedeckt werden (z.B. durch Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer Beschäftigungstagesstätte bei einem Heim mit externer Tagesstruktur oder eine ergänzende Einzelfallhilfe) oder aber eine andere Einrichtung gewählt werden, die entsprechend ihres Angebotes den Bedarf decken kann. Wenn aber der Bedarf in der Einrichtung gedeckt werden kann, betrifft es allein das interne Vertragsverhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger, in welcher Höhe dieser eine Vergütung für die erbrachte bedarfsdeckende Betreuung, für deren Kosten der Sozialhilfeträger im Verhältnis zum Behinderten (durch einen Schuldbeitritt) einsteht, verlangen kann. Dieses richtet sich entsprechend der vereinbarten Verfahrensweise nach der Zuordnung des Behinderten zu einer Hilfebedarfsgruppe.
Die Regelungen über die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe betreffen somit allein das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger. Wenn die Einrichtung der Auffassung ist, ihr stehe eine höhere Vergütung zu, weil der Behinderte einer anderen Hilfebedarfsgruppe zuzuordnen ist, dann muss sie dies nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Sozialhilfeträger, ggf. im Wege einer Leistungsklage, geltend machen. Der Individualanspruch des Behinderten richtet sich nicht nach der Hilfebedarfsgruppe, so dass er auch keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach einer bestimmten Hilfebedarfsgruppe haben kann.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger keine unmittelbare Zahlung auf Grundlage einer erteilten Kostenübernahmeerklärung erfolgt, sondern vielmehr der Behinderte zulässigerweise auf Grund einer vertraglichen Beziehung zur Einrichtung mit den Kosten der erbrachten Betreuung belastet wird und er die Erstattung der Kosten von dem Sozialhilfeträger begehrt. Dann wird der Individualanspruch nicht durch die Übernahme der notwendigen Kosten mittels Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Einrichtung erfüllt, sondern durch Erstattung der entstehenden Kosten. Nur in einem solchen Fall kann die vertragliche Regelung über die Bildung von Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs die Höhe des Individualanspruchs des Behinderten beeinflussen; der Sachleistungsanspruch auf Gewährung von Hilfen wandelt sich in dann einen Kostenerstattungsanspruch. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung gegenüber dem Hilfebedürftigen im Rahmen der geltenden Verträge einen Vergütungsanspruch geltend machen kann, muss demgegenüber hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Einrichtung ihr gegenüber einen Kostenbeitrag erhoben hat. Dies unterscheidet auch den hier entschiedenen Fall von den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2008 (B 8 SO 19, 20, 21, 22, 24 und 27/ 07 R) zu Ansprüchen von stationär betreuten Hilfebedürftigen, bei denen in den zu Grunde liegenden Sachverhalten die Kläger auf Grund geschlossener Heimverträge mit Kosten belastet waren. Ist die Klägerin aber nicht mit Kosten belastet, hat sie auch keinen ihr zustehenden Anspruch auf Übernahme höherer Kosten.
Ob der tatsächlich bestehende Hilfebedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom Mai 2005 bis April 2006 gedeckt wurde oder ob ein Teil offen blieb, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn sich ergäbe, dass ein noch offener Individualbedarf in der Vergangenheit bestand, so könnte er naturgemäß in der Gegenwart nicht mehr gedeckt werden. Soweit die Klägerin heute höhere Hilfeleistungen benötigt, so kann dies nicht zulässiger Gegenstand hiesiger Klage sein. Denn der angefochtene Bescheid regelt allein die Gewährung von Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006, so dass auch nur dieser Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung im hiesigen Verfahren unterliegt. Die weiteren für nachfolgende Zeiträume erteilten Bescheide werden auch nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Verfahrens. Denn weder ersetzen sie den für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 erteilten Bescheid, noch ändern sie diesen ab. Sie betreffen andere Zeiträume. Einen anderen Bewilligungszeitraum betreffende Sozialleistungsbescheide werden nicht deshalb Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, weil dieselbe Rechts- bzw. Sachfrage streitig ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, B8/9b SO 2/06 R, FEVS 59,249).
Im Ergebnis schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichtes an (Urteil vom 15. November 2007, L 11 SO 46/06, Sozialrecht aktuell 2008, 116f). Auch dieses geht davon aus, dass regelmäßig der hilfebedürftige Behinderte keinen Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Hilfebedarfsgruppe hat.
Die Klägerin kann auch nicht die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2005 verlangen, weil dort rechtwidrig ihr gegenüber die Hilfebedarfsgruppe verbindlich festgestellt sein könnte. Zwar hat der Sozialhilfeträger nach der hier vertretenen Auffassung nicht das Recht gegenüber dem Hilfebedürftigen durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) die Hilfebedarfsgruppe festzulegen. Denn diese betrifft, wie oben dargelegt, allein die zwischen der Einrichtung und dem Land Berlin bestehenden Vergütungsverträge und nicht den Individualanspruch des Behinderten auf Gewährung bedarfsdeckender Eingliederungshilfe. Nach Auffassung der Kammer ist die Mitteilung der Hilfebedarfsgruppe jedoch kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein rechtsfolgenloser Hinweis darauf, in welchem Umfang die Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger abrechnen kann. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Aufbau des Bescheides in dem im ersten Absatz zunächst uneingeschränkt die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung übernommen werden und erst in einem weiteren Absatz mitgeteilt wird, eine Einstufung sei in die Hilfebedarfsgruppe III erfolgt. Zum anderen ist nicht anzunehmen, der Beklagte habe eine Regelung treffen wollen, zu deren Erlass er gegenüber dem Hilfeempfänger gar nicht befugt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved