Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 KA 319/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 9 KA 3/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufhebung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind. Der Gegenstandswert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.240,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Ermächtigung.
Der Kläger ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Er war bis zum 30. Juni 2002 Chefarzt der Fachklinik am K. in K. (Landkreis Harz), einer Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation.
Mit Antrag vom 24. Juni 1998 hatte der Kläger für sich als Chefarzt der Fachklinik am K. mit Standort in S. die Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Einzel- und Gruppentherapien begehrt. Aus dem vom Kläger verwandten Antragsschreiben ging als Klinikträger die S. GmbH & Co. KG B. hervor. Mit Bescheid vom 16. September 1998 war ihm vom Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 an bis zum 30. September 2000 eine mit verschiedenen Einschränkungen versehene Einzelermächtigung zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für die Fachklinik am K. , Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation in S. erteilt worden. Unter dem 20. September 2000 hatte der Kläger die Verlängerung seiner Ermächtigung für die Fachklinik am K. mit Sitz in K. begehrt, wobei im Briefbogen als Träger wiederum die S. GmbH & Co. KG B. vermerkt war. Mit Bescheid vom 8. November 2000 war vom Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 an bis zum 31. Dezember 2001 die entsprechende Ermächtigung für den Standort in K. erteilt worden. Dem wiederum auf den Klinikstandort K. bezogenen Verlängerungsantrag des Klägers vom 17. Juli 2001, bei dem aus dem benutzten Briefbogen als Träger die Fachklinik Objekt S. GmbH & Co. KG B. hervorging, war vom Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 14. September 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 an bis zum 31. Dezember 2002 stattgegeben worden. Diese Ermächtigung war wieder an den Kläger als Arzt "an der Fachklinik am K. , Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation, L. Straße., K ...” gerichtet gewesen. Im Bescheid waren unter den Nrn 1 und 2 u.a. folgende Regelungen enthalten: "Der Zulassungsausschuss hat diese Ermächtigung zurückzunehmen bzw. vorzeitig zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes/der Ärztin liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit an der Fachklinik am K. sowie an die Person des Arztes bzw. der Ärztin gebunden. Die Ermächtigung erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit an der Fachklinik am K ...”
Am 10. Juli 2002 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Ermächtigung über den 31. Dezember 2002 hinaus. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte der Betriebsleiter und Prokurist der Fachklinik am K. , Dipl.-Jur. M. , dem Zulassungsausschuss auf entsprechende Anfrage mit, die Fachklinik am K. K. GmbH (als Klinikträgerin) habe dem Kläger aus verhaltensbedingten Gründen fristlos zum 30. Juni 2002 gekündigt.
Mit Beschluss vom 7. August 2002 erklärte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung des Klägers mit Wirkung vom 30. Juni 2002 an für beendet: Dadurch, dass er seine Tätigkeit an der Fachklinik am K. seit dem 30. Juni 2002 nicht mehr ausübe, sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. September 2002 Widerspruch und verwies darauf, dass die von der Fachklinik am K. K. rechtswidrig ausgesprochene fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht Halle nicht anerkannt worden sei. Eine fristgerechte Kündigung sei frühestens zum 31. Dezember 2003 möglich. Seine Anstellung als Chefarzt der Fachklinik Objekt S. (GmbH & Co.) KG in S. , über die die ursprüngliche Ermächtigung zustande gekommen sei, bestehe weiter.
Mit dem Kläger am 11. Dezember 2002 zugestellten Bescheid vom 12. November 2002 wies der Beklagte den Widerspruch aufgrund seiner Sitzung am 16. Oktober 2002 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Nach den Vorschriften über die Zulassung von Ärzten könnten nur Krankenhausärzte ermächtigt werden. Ende die Beschäftigung als Krankenhausarzt, entfalle die Grundlage für eine Ermächtigung. Darauf sei der Kläger im Bescheid vom 14. September 2001 auch hingewiesen worden. Das Ende der Beschäftigung stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar, die eine Aufhebung der Ermächtigung rechtfertige. Sofern es sich bei den Kliniken K. und S. um einen Klinikverband handele, sei es lebensfremd, anzunehmen, dem Kläger sei eine Tätigkeit in K. untersagt, in S. hingegen gestattet worden. Handele es sich um zwei rechtlich selbstständige Einrichtungen, sei festzustellen, dass die früher ausdrücklich für S. erteilte Ermächtigung nur bis zum 30. September 2000 befristet gewesen sei. Eine Verlängerung sei nicht mehr erfolgt.
Am 23. Dezember 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten vor dem zuständigen Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben, die Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2002 begehrt und zu den rechtlichen Verhältnissen der Fachklinik am K. vorgetragen: Ursprünglich habe nur die Fachklinik am K. in S ... bestanden. Träger dieser Klinik sei die S. GmbH & Co. KG B. , gewesen. Im Jahre 1999 sei dann in K. ein Klinikneubau errichtet und im Jahr 2000 der Umzug der Fachklinik nach K. durchgeführt worden. In K. habe die Fachklinik am K. ihren neuen Sitz gehabt; die bisherige Klinik in S. sei zur "Drogenklinik Therapiehof S. ” ausgebaut worden. Zum 1. Juli 2001 sei die Fachklinik am K. (in K. ) von einem neuen Betreiber übernommen worden, der Fachklinik am K. K. GmbH. Die Drogenklinik Therapiehof S. sei in S. mit der bisherigen Trägerin (S. GmbH & Co. KG B. ) verblieben. Diese Klinik habe in S. auch eine Drogenberatungsstelle eingerichtet. Er habe die Einrichtungen in S. und S. nach der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen unberechtigten Kündigung weiter betreut, da sich die Kündigung nicht auf seine Tätigkeit als Leiter der Drogenklinik Therapiehof S. und der Beratungsstelle S. bezogen habe. Weshalb er nach dem Umzug der Fachklinik am K. nach K. und der durch die organisatorische Aufspaltung des Klinikbetriebes erfolgten räumlichen Trennung nicht mehr berechtigt sein solle, vertragsärztliche Leistungen für die Drogenklinik Therapiehof S ... zu erbringen, sei nicht verständlich. Dem Beklagten sei über Jahre hinweg bekannt gewesen, dass er den Therapiehof in S. und die Drogenberatungsstelle in S. betreut und dafür Leistungen abgerechnet habe. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 7. August 2002 habe er auf den Fortbestand der Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 vertraut. Nach dem 30. Juni 2002 sei er nicht mehr an der Fachklinik am K. in K. tätig gewesen
Der Beklagte hat darauf verwiesen, der Mitteilung der Klinik am K. GmbH vom 15. Juli 2002 müsse entnommen werden, dass die nach § 116 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 31a Ärzte-Zulassungs-verordnung (Ärzte-ZV) erforderliche Zustimmung des Krankenhausträgers nicht mehr vorgelegen habe. Dies gelte unabhängig davon, ob das privatrechtliche Arbeitsverhältnis mit dem Kläger rechtswirksam gekündigt worden sei oder nicht. Abgesehen davon sei die Ermächtigung jedenfalls aufgrund der im bestandskräftigen Bescheid vom 14. September 2001 nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) enthaltenen auflösenden Bedingung, nämlich der Beendigung der Tätigkeit am 30. Juni 2002, erloschen. Die Trägerin der Fachklinik am K. in K. habe auf die Anfrage vom 10. Oktober 2002 durch ihren Prokuristen nochmals (telefonisch) mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr an der Klinik in K. tätig sei. Soweit der Kläger schließlich geltend mache, dass die Klinik in S. in die Drogenklinik Therapiehof umgewandelt worden sei, habe er, nachdem der Sitz der Klinik am K. nach K. verlegt worden sei, nicht darauf vertrauen dürfen, weiterhin vertragsärztliche Leistungen für die Drogenklinik Therapiehof S. erbringen zu können. Das gelte auch für seine Tätigkeit in der Drogenberatungsstelle S ... Für die Klinik in S. sei die Ermächtigung am 30. September 2000 ausgelaufen, so dass es insoweit keiner Aufhebung bedurft habe. Der nachfolgende Ermächtigungsbescheid vom 8. November 2000 habe sich allein auf die Klinik in K. bezogen.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002 habe das Wiederaufleben der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2002 erteilten Ermächtigung zur Folge. In diesem Fall könne der Kläger von der Beigeladenen zu 1) Vergütung der im Rahmen der Ermächtigung erbrachten Leistungen verlangen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Denn durch die von der Fachklinik am K. GmbH zum 1. Juli 2002 ausgesprochene Kündigung sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Diese habe ungeachtet ihrer arbeitsrechtlichen Wirksamkeit dazu geführt, dass der Kläger vom 1. Juli 2002 an tatsächlich nicht mehr an der Klinik in K. tätig gewesen sei. Aufgrund dieser tatsächlichen Änderung hätten seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die im Bescheid vom 14. September 2001 erteilte Ermächtigung nicht mehr vorgelegen. Diese Ermächtigung habe sich eindeutig an den Kläger in seiner Eigenschaft als "Nervenarzt/Psychotherapie, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Fachklinik am K. , Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation, L. Straße ..., ... K. ” gerichtet. Der Zulassungsausschuss sei mit dieser Ermächtigung dem Antrag des Klägers vom 17. Juli 2001 gefolgt, dem er unter dem Briefkopf "Fachklinik am K. , L. Straße , ... K. ” gestellt habe. Damit hätten zum 1. Juli 2002 die gesetzlichen Voraussetzungen von § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV nicht mehr vorgelegen. Nach diesen Regelungen könnten Krankenhausärzte mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung sei zu erteilen, so weit und so lange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt sei. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei auch unter Berücksichtigung der speziellen Kenntnisse des Krankenhausarztes im Rahmen der durch das Krankenhaus vorgegebenen technischen und personellen Möglichkeiten zu beurteilen. Es werde nicht der Arzt als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Krankenhausarzt eines bestimmten Krankenhauses ermächtigt. Über die Ermächtigung könne daher immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Arztes für ein bestimmtes Krankenhaus entschieden werden. Durch seine fristlose Kündigung zum 1. Juli 2002 habe der Krankenhausträger konkludent auch die Zustimmung zur weiteren Teilnahme des Klägers an der ambulanten Versorgung der Versicherten an der Klinik in K. zurückgezogen, wie sich aus dem Schreiben des Prokuristen M. vom 15. Juli 2002 ergebe. Die vom 1. Juli 2002 an fehlende Zustimmung des Krankenhausträgers ergebe sich auch daraus, dass der Kläger ungeachtet der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung fortan gehindert gewesen sei, von den sachlichen und personellen Möglichkeiten der Klinik in K. Gebrauch zu machen und Patienten zu behandeln. Er könne sich nicht darauf berufen, auf den Fortbestand der Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 vertraut zu haben, da er im Bescheid vom 14. September 2001 eindeutig darauf hingewiesen worden sei, dass die Ermächtigung "an die Tätigkeit an der Fachklinik am K. ” gebunden sei. Zu Unrecht sei der Kläger der Auffassung, die Ermächtigung habe für seine ambulante Tätigkeit in der Klinik in S. bzw. der Beratungsstelle in S. bis zum 31. Dezember 2002 fortbestanden. Denn eine solche auf S. teilbare Ermächtigung könne dem Bescheid vom 14. September 2001 weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden. Dem Zulassungsausschuss könne auch nicht die fehlende Kenntnis über den Trägerwechsel bzw. die Aufteilung der Fachklinik in zwei rechtlich selbstständige Kliniken angelastet werden. Vielmehr habe der Kläger auf die geänderte Sachlage in seinem Antrag vom 17. Juli 2001 hinweisen und die Zustimmung des neuen Trägers für die Klinik in K. verbunden mit dem Hinweis, wie sich seine ambulante Tätigkeit auf beide Kliniken aufteilen solle, beifügen müssen. Alternativ habe er auch eine auf die Klinik in S. bezogene (beschränkte) Ermächtigung beantragen können. Dass er beides unterlassen habe, gehe zu seinen Lasten. Es könne dahinstehen, ob die Ermächtigung im Bescheid vom 14. September 2001 wegen der fehlenden Regelung zur Aufteilung der ambulanten Tätigkeit des Klägers auf zwei Kliniken mit verschiedenen Trägern nicht von Anfang an im Sinne des § 45 SGB X rechtswidrig gewesen sei. Denn jedenfalls sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X mit der Folge anzuwenden, dass die Ermächtigung rückwirkend zum 1. Juli 2002 aufzuheben gewesen sei. Eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Anspruchs liege beim Kläger nämlich vor.
Durch Beschluss vom 7. Juli 2006 hat das SG den Gegenstandswert auf 7.240,00 EUR festgesetzt und zur Begründung dargelegt, dass der Kläger entsprechend den Angaben des Beklagten vom 9. März 2006 in den Quartalen I/2000 bis II/2002 aus seiner Ermächtigung durchschnittlich ein umgerechnetes Honorar von 3.620,00 EUR pro Quartal erzielt habe. Damit ergebe sich für die streitigen Quartale III und IV/2002 ein Streitwert von 7.240,00 EUR.
Gegen das am 16. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 2006 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er am 2. Mai 2008 ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausgeführt: Vorliegend handele es sich um eine Anfechtungsklage, gerichtet auf Beseitigung des Beschlusses vom 7. August 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002. Bei Erreichen dieses Prozesszieles bestünde die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 mit einem Anspruch auf Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistungen als Chefarzt der Klinik in S. fort. Deren ärztlicher Direktor sei er bis zum 31. Dezember 2002 gewesen. Dass sein Angestelltenverhältnis mit der Klinik in S. nicht von der Kündigung betroffen gewesen sei, sei unstrittig. Seine Ermächtigung für die Klinik in S. habe aufgrund seines Antrages vom 20. September 2000 bzw. der stattgebenden Beschlüsse vom 8. November 2000 und 14. September 2001 bestanden. Die Ermächtigung sei nämlich für ihn in seiner Doppelfunktion als Leiter der Kliniken K. und S. ergangen. Wegen der Kenntnis des Beklagten von der Abrechnungspraxis sowohl als Leiter der Klinik in K. als auch in S. sei es an diesem gewesen, unmissverständlich klarzustellen, dass die Ermächtigung nicht nur für Tätigkeit in K. , sondern auch für die Klinik in S. aufgehoben worden sei. Demnach habe er darauf vertrauen können, bis zum Ende der erteilten Ermächtigung vertragsärztliche Leistungen (für die Klinik in S. ) zu erbringen und abzurechnen.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 und den Beschluss vom 7. August 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 zurückzuweisen.
Er hält seinen Bescheid und das diesen bestätigende Urteil des SG im Ergebnis für zutreffend. Da die Ermächtigung des Klägers bis zum 31. Dezember 2002 befristet gewesen war, sei die Anfechtungsklage unzulässig geworden. Für eine noch mögliche Fortsetzungsfeststellungklage habe der Kläger, worauf ihn der Senat bereits hingewiesen habe, kein berechtigtes Interesse geltend gemacht. Die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002 könne seine Rechtsposition nicht verbessern. Da er vom 1. Juli 2002 an unstreitig kein Krankenhausarzt in K. mehr gewesen sei und insoweit auch keine vertragsärztlichen Leistungen erbracht habe, könne er auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine vertragsärztlichen Leistungen mehr abrechnen. Daher könne auch keine Folgenbeseitigung erfolgen. Für S. sei die Ermächtigung ohnehin am 30. September 2000 ausgelaufen gewesen. Etwaige Schadensersatzansprüche müsse der Kläger zivilprozessual geltend machen.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährt und die Beigeladenen, die sich nicht weiter geäußert und insbesondere keine Anträge gestellt haben, am Verfahren beteiligt. Außerdem hat der zuständige Berichterstatter des Senats den Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2008 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihm verfolgten Anfechtungsklage aufmerksam gemacht und ihm die Darlegung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgegeben.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
I. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte sowie form- und (nach gewährter Wiedereinsetzung) fristgerecht erhobene Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn das Begehren des Klägers ist unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zulässig (nachfolgend unter 1. und 2.). Selbst bei unterstellter Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wäre diese jedenfalls unbegründet (hierzu unter 3.).
1. Entgegen der Ansicht des SG und des Klägers ist die von ihm verfolgte Anfechtungsklage bereits unzulässig. Denn zwar mag die Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2002 im Ergebnis ein Wiederaufleben der mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. September 2001 bis zum 31. Dezember 2002 befristet erteilten Ermächtigung für die Klinik in K. zur Folge gehabt haben können. Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 hatte sich diese Ermächtigung jedoch durch Zeitablauf erledigt und ist die Anfechtungsklage unzulässig geworden (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. November 1997 – 6 RKa 10/97 – juris, m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf einen vom SG für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 angenommenen Vergütungsanspruch des Klägers. Denn auch insoweit kann die vorliegende Anfechtungsklage von vornherein nicht weiterhelfen, so dass für sie das Rechtsschutzinteresse fehlt. Bezüglich der Klinik in K. kommt ein solcher Anspruch bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dort nach dem 30. Juni 2002 keine Leistungen mehr erbracht hatte. Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide könnte hieran nichts ändern. Denn allein ein Wiederaufleben der Abrechnungsbefugnis würde im Nachhinein keinen Anspruch auf Vergütung tatsächlich nicht getätigter Leistungen begründen. Auch was die vom Kläger im Berufungsverfahren noch erstrebte Vergütung der bis zum 31. Dezember 2002 als Chefarzt der Klinik in S. erbrachten Leistungen anbelangt, bietet die von ihm verfolgte Anfechtungsklage zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs keinen geeigneten Rechtsschutz. Dem steht nämlich schon entgegen, dass sich der Entzug der Ermächtigung im Beschluss vom 7. August 2002 und im Bescheid vom 12. November 2002, der nach Anrufung des gemäß § 96 Abs. 4 SGB V ausschließlich funktionell zuständigen Beklagten alleiniger Verfahrensgegen-stand ist (vgl. bereits BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 40/91 – SozR 3-2500 § 96 SGB V Nr. 1), unstrittig nur auf die Klinik in K. bezog. Eine Regelung betreffend die Klinik in S. ist in ihm weder enthalten noch war eine solche überhaupt erforderlich. Insoweit war die Ermächtigung des Klägers nämlich bereits am 30. September 2000 ausgelaufen. Der Kläger hatte danach für diese Klinik keinen Verlängerungsantrag mehr gestellt ihm war dementsprechend für S. auch keine Ermächtigung mehr erteilt worden. Dass sich eine bis zum 31. Dezember 2002 wirkende Ermächtigung für seine Tätigkeit an der Klinik in S. aus seinem Antrag vom 20. September 2000 bzw. den Bescheiden vom 8. November 2000 und 14. September 2001 ergeben soll, wie dies der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn bereits in seinem Antrag vom 28. September 2000 hatte er die Verlängerung seiner Ermächtigung nur für die Fachklinik am K. mit Sitz in K. begehrt. Entsprechend war im Bescheid vom 8. November 2000 die Ermächtigung allein für den Standort in K. ausgewiesen. Auch in seinen Antrag vom 17. Juli 2001 hatte der Kläger unter der Anschrift "der Fachklinik am K. , ... L. Straße , K ...” gestellt. Ausdrücklich hierfür war seine Ermächtigung im Bescheid vom 14. September 2001 dann auch erteilt worden. Die Klinik in S. war allein im Antrag des Klägers vom Juni 1998 und im Bescheid vom 16. September 1998, mit dem hierfür eine bis zum 30. September 2000 befristete Ermächtigung erteilt worden war, aufgeführt gewesen. Wenn der Kläger auch nach dem Auslaufen der auf die ärztliche Tätigkeit an der Klinik in S. bezogenen Ermächtigung (vereinzelt) noch gegenüber der Beigeladenen zu 1) dort erbrachte Leistungen abgerechnet und auch vergütet erhalten hat, vermag dies im Verhältnis zum Beklagten keinen Vertrauensschutz zu begründen. War die Ermächtigung des Klägers für seine Tätigkeit an der Klinik in S. damit vom 1. Oktober 2000 an ausgelaufen, bestand für die Zulassungsgremien überhaupt keinerlei Veranlassung, die im Bescheid vom 14. September 2001 allein für die Klinik in K. erteilte Ermächtigung nochmals für die Klinik in S. zu entziehen. Die von der Fachklinik am K. K. GmbH zum 30. Juni 2002 ausgesprochene Kündigung konnte sich schlechterdings deshalb nicht auf das Angestelltenverhältnis des Klägers mit der Klinik in S. beziehen, weil dieses allein zwischen ihm und der Fachklinik Objekt S. GmbH & Co. KG B. bestand. Lag demnach infolge Erlöschens der Ermächtigung des Klägers für seine Tätigkeit an der Klinik in S. mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 an im angefochtenen Bescheid insoweit schon kein Regelungsbedürfnis mehr vor, wäre daneben – ebenso wie in Zulassungssachen – ein auf rückwirkende Erteilung einer Ermächtigung gerichtetes Begehren ohnehin ausgeschlossen (so schon BSG, Urteil vom 24. November 1993 – 6 RKa 12/93 – SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).
2. Auch wenn dem vom Kläger verfolgten Anspruch entsprechend § 123 SGG der Antrag entnommen wird, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, über seinen Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 7. August 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, ist eine solche nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG noch mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls unzulässig. Denn hierfür fehlt das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Erforderlich hierfür ist, dass dem angestrebten gerichtlichen Ausspruch über die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung zwischen den Beteiligten zukommt (siehe hierzu nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 131 Rn. 10a, m.w.N.). In Ermächtigungssachen, in denen sich die Ermächtigung wegen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Befristung (§ 31a Abs. 7 Ärzte-ZV) während des gerichtlichen Verfahrens durch Zeitablauf erledigen kann, hat die Rechtsprechung das Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr bejaht, wenn sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit einiger Wahrscheinlichkeit bei Folgeermächtigungen erneut stellen wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R – SozR 3-2500 § 116 Nr. 24, m.w.N.). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Obgleich auch der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die entsprechende Verfügung des Senats nochmals auf die Erforderlichkeit eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses aufmerksam gemacht hat, hat der Kläger nichts dafür dargelegt, dass die zu entscheidende Streitfrage auch gegenwärtig und in Zukunft zwischen ihm und den Zulassungsgremien in Sachsen-Anhalt relevant werden könnte. Dass er für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 nochmals ermächtigt worden ist, hat er selbst nicht behauptet. Allein die Möglichkeit, in der Zukunft erneut eine persönliche Ermächtigung beantragen zu können, führt nicht zur Bejahung des besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Irgendwelche anderen Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ableiten könnte (z.B. Rehabilitierungs- oder Schadensersatzinteresse), sind ebenso nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
3. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wäre diese jedenfalls unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2002 ist rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zur Begründung bezieht sich der Senat gemäß den §§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG zu § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV (siehe hierzu statt aller nur BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 – B 6 KA 14/05 R – SozR 4-2500 § 116 Nr. 3) sowie § 48 SGB X, die er sich nach nochmaliger Prüfung zu Eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm geführten erfolglosen Rechtsmittels (§ 154 Abs. 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Gegenstandwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 Gerichtskostengesetz, wobei der Senat die vom SG im Beschluss vom 7. Juli 2006 zugrunde gelegten Daten, die keiner der Beteiligten gerügt hat, herangezogen hat.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Ermächtigung.
Der Kläger ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Er war bis zum 30. Juni 2002 Chefarzt der Fachklinik am K. in K. (Landkreis Harz), einer Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation.
Mit Antrag vom 24. Juni 1998 hatte der Kläger für sich als Chefarzt der Fachklinik am K. mit Standort in S. die Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Einzel- und Gruppentherapien begehrt. Aus dem vom Kläger verwandten Antragsschreiben ging als Klinikträger die S. GmbH & Co. KG B. hervor. Mit Bescheid vom 16. September 1998 war ihm vom Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 an bis zum 30. September 2000 eine mit verschiedenen Einschränkungen versehene Einzelermächtigung zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für die Fachklinik am K. , Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation in S. erteilt worden. Unter dem 20. September 2000 hatte der Kläger die Verlängerung seiner Ermächtigung für die Fachklinik am K. mit Sitz in K. begehrt, wobei im Briefbogen als Träger wiederum die S. GmbH & Co. KG B. vermerkt war. Mit Bescheid vom 8. November 2000 war vom Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 an bis zum 31. Dezember 2001 die entsprechende Ermächtigung für den Standort in K. erteilt worden. Dem wiederum auf den Klinikstandort K. bezogenen Verlängerungsantrag des Klägers vom 17. Juli 2001, bei dem aus dem benutzten Briefbogen als Träger die Fachklinik Objekt S. GmbH & Co. KG B. hervorging, war vom Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 14. September 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 an bis zum 31. Dezember 2002 stattgegeben worden. Diese Ermächtigung war wieder an den Kläger als Arzt "an der Fachklinik am K. , Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation, L. Straße., K ...” gerichtet gewesen. Im Bescheid waren unter den Nrn 1 und 2 u.a. folgende Regelungen enthalten: "Der Zulassungsausschuss hat diese Ermächtigung zurückzunehmen bzw. vorzeitig zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes/der Ärztin liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit an der Fachklinik am K. sowie an die Person des Arztes bzw. der Ärztin gebunden. Die Ermächtigung erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit an der Fachklinik am K ...”
Am 10. Juli 2002 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Ermächtigung über den 31. Dezember 2002 hinaus. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte der Betriebsleiter und Prokurist der Fachklinik am K. , Dipl.-Jur. M. , dem Zulassungsausschuss auf entsprechende Anfrage mit, die Fachklinik am K. K. GmbH (als Klinikträgerin) habe dem Kläger aus verhaltensbedingten Gründen fristlos zum 30. Juni 2002 gekündigt.
Mit Beschluss vom 7. August 2002 erklärte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung des Klägers mit Wirkung vom 30. Juni 2002 an für beendet: Dadurch, dass er seine Tätigkeit an der Fachklinik am K. seit dem 30. Juni 2002 nicht mehr ausübe, sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. September 2002 Widerspruch und verwies darauf, dass die von der Fachklinik am K. K. rechtswidrig ausgesprochene fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht Halle nicht anerkannt worden sei. Eine fristgerechte Kündigung sei frühestens zum 31. Dezember 2003 möglich. Seine Anstellung als Chefarzt der Fachklinik Objekt S. (GmbH & Co.) KG in S. , über die die ursprüngliche Ermächtigung zustande gekommen sei, bestehe weiter.
Mit dem Kläger am 11. Dezember 2002 zugestellten Bescheid vom 12. November 2002 wies der Beklagte den Widerspruch aufgrund seiner Sitzung am 16. Oktober 2002 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Nach den Vorschriften über die Zulassung von Ärzten könnten nur Krankenhausärzte ermächtigt werden. Ende die Beschäftigung als Krankenhausarzt, entfalle die Grundlage für eine Ermächtigung. Darauf sei der Kläger im Bescheid vom 14. September 2001 auch hingewiesen worden. Das Ende der Beschäftigung stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar, die eine Aufhebung der Ermächtigung rechtfertige. Sofern es sich bei den Kliniken K. und S. um einen Klinikverband handele, sei es lebensfremd, anzunehmen, dem Kläger sei eine Tätigkeit in K. untersagt, in S. hingegen gestattet worden. Handele es sich um zwei rechtlich selbstständige Einrichtungen, sei festzustellen, dass die früher ausdrücklich für S. erteilte Ermächtigung nur bis zum 30. September 2000 befristet gewesen sei. Eine Verlängerung sei nicht mehr erfolgt.
Am 23. Dezember 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten vor dem zuständigen Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben, die Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2002 begehrt und zu den rechtlichen Verhältnissen der Fachklinik am K. vorgetragen: Ursprünglich habe nur die Fachklinik am K. in S ... bestanden. Träger dieser Klinik sei die S. GmbH & Co. KG B. , gewesen. Im Jahre 1999 sei dann in K. ein Klinikneubau errichtet und im Jahr 2000 der Umzug der Fachklinik nach K. durchgeführt worden. In K. habe die Fachklinik am K. ihren neuen Sitz gehabt; die bisherige Klinik in S. sei zur "Drogenklinik Therapiehof S. ” ausgebaut worden. Zum 1. Juli 2001 sei die Fachklinik am K. (in K. ) von einem neuen Betreiber übernommen worden, der Fachklinik am K. K. GmbH. Die Drogenklinik Therapiehof S. sei in S. mit der bisherigen Trägerin (S. GmbH & Co. KG B. ) verblieben. Diese Klinik habe in S. auch eine Drogenberatungsstelle eingerichtet. Er habe die Einrichtungen in S. und S. nach der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen unberechtigten Kündigung weiter betreut, da sich die Kündigung nicht auf seine Tätigkeit als Leiter der Drogenklinik Therapiehof S. und der Beratungsstelle S. bezogen habe. Weshalb er nach dem Umzug der Fachklinik am K. nach K. und der durch die organisatorische Aufspaltung des Klinikbetriebes erfolgten räumlichen Trennung nicht mehr berechtigt sein solle, vertragsärztliche Leistungen für die Drogenklinik Therapiehof S ... zu erbringen, sei nicht verständlich. Dem Beklagten sei über Jahre hinweg bekannt gewesen, dass er den Therapiehof in S. und die Drogenberatungsstelle in S. betreut und dafür Leistungen abgerechnet habe. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 7. August 2002 habe er auf den Fortbestand der Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 vertraut. Nach dem 30. Juni 2002 sei er nicht mehr an der Fachklinik am K. in K. tätig gewesen
Der Beklagte hat darauf verwiesen, der Mitteilung der Klinik am K. GmbH vom 15. Juli 2002 müsse entnommen werden, dass die nach § 116 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 31a Ärzte-Zulassungs-verordnung (Ärzte-ZV) erforderliche Zustimmung des Krankenhausträgers nicht mehr vorgelegen habe. Dies gelte unabhängig davon, ob das privatrechtliche Arbeitsverhältnis mit dem Kläger rechtswirksam gekündigt worden sei oder nicht. Abgesehen davon sei die Ermächtigung jedenfalls aufgrund der im bestandskräftigen Bescheid vom 14. September 2001 nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) enthaltenen auflösenden Bedingung, nämlich der Beendigung der Tätigkeit am 30. Juni 2002, erloschen. Die Trägerin der Fachklinik am K. in K. habe auf die Anfrage vom 10. Oktober 2002 durch ihren Prokuristen nochmals (telefonisch) mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr an der Klinik in K. tätig sei. Soweit der Kläger schließlich geltend mache, dass die Klinik in S. in die Drogenklinik Therapiehof umgewandelt worden sei, habe er, nachdem der Sitz der Klinik am K. nach K. verlegt worden sei, nicht darauf vertrauen dürfen, weiterhin vertragsärztliche Leistungen für die Drogenklinik Therapiehof S. erbringen zu können. Das gelte auch für seine Tätigkeit in der Drogenberatungsstelle S ... Für die Klinik in S. sei die Ermächtigung am 30. September 2000 ausgelaufen, so dass es insoweit keiner Aufhebung bedurft habe. Der nachfolgende Ermächtigungsbescheid vom 8. November 2000 habe sich allein auf die Klinik in K. bezogen.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002 habe das Wiederaufleben der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2002 erteilten Ermächtigung zur Folge. In diesem Fall könne der Kläger von der Beigeladenen zu 1) Vergütung der im Rahmen der Ermächtigung erbrachten Leistungen verlangen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Denn durch die von der Fachklinik am K. GmbH zum 1. Juli 2002 ausgesprochene Kündigung sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Diese habe ungeachtet ihrer arbeitsrechtlichen Wirksamkeit dazu geführt, dass der Kläger vom 1. Juli 2002 an tatsächlich nicht mehr an der Klinik in K. tätig gewesen sei. Aufgrund dieser tatsächlichen Änderung hätten seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die im Bescheid vom 14. September 2001 erteilte Ermächtigung nicht mehr vorgelegen. Diese Ermächtigung habe sich eindeutig an den Kläger in seiner Eigenschaft als "Nervenarzt/Psychotherapie, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Fachklinik am K. , Klinik für Abhängigkeitserkrankungen und sozio-psychosomatische Rehabilitation, L. Straße ..., ... K. ” gerichtet. Der Zulassungsausschuss sei mit dieser Ermächtigung dem Antrag des Klägers vom 17. Juli 2001 gefolgt, dem er unter dem Briefkopf "Fachklinik am K. , L. Straße , ... K. ” gestellt habe. Damit hätten zum 1. Juli 2002 die gesetzlichen Voraussetzungen von § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV nicht mehr vorgelegen. Nach diesen Regelungen könnten Krankenhausärzte mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung sei zu erteilen, so weit und so lange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt sei. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei auch unter Berücksichtigung der speziellen Kenntnisse des Krankenhausarztes im Rahmen der durch das Krankenhaus vorgegebenen technischen und personellen Möglichkeiten zu beurteilen. Es werde nicht der Arzt als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Krankenhausarzt eines bestimmten Krankenhauses ermächtigt. Über die Ermächtigung könne daher immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Arztes für ein bestimmtes Krankenhaus entschieden werden. Durch seine fristlose Kündigung zum 1. Juli 2002 habe der Krankenhausträger konkludent auch die Zustimmung zur weiteren Teilnahme des Klägers an der ambulanten Versorgung der Versicherten an der Klinik in K. zurückgezogen, wie sich aus dem Schreiben des Prokuristen M. vom 15. Juli 2002 ergebe. Die vom 1. Juli 2002 an fehlende Zustimmung des Krankenhausträgers ergebe sich auch daraus, dass der Kläger ungeachtet der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung fortan gehindert gewesen sei, von den sachlichen und personellen Möglichkeiten der Klinik in K. Gebrauch zu machen und Patienten zu behandeln. Er könne sich nicht darauf berufen, auf den Fortbestand der Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 vertraut zu haben, da er im Bescheid vom 14. September 2001 eindeutig darauf hingewiesen worden sei, dass die Ermächtigung "an die Tätigkeit an der Fachklinik am K. ” gebunden sei. Zu Unrecht sei der Kläger der Auffassung, die Ermächtigung habe für seine ambulante Tätigkeit in der Klinik in S. bzw. der Beratungsstelle in S. bis zum 31. Dezember 2002 fortbestanden. Denn eine solche auf S. teilbare Ermächtigung könne dem Bescheid vom 14. September 2001 weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden. Dem Zulassungsausschuss könne auch nicht die fehlende Kenntnis über den Trägerwechsel bzw. die Aufteilung der Fachklinik in zwei rechtlich selbstständige Kliniken angelastet werden. Vielmehr habe der Kläger auf die geänderte Sachlage in seinem Antrag vom 17. Juli 2001 hinweisen und die Zustimmung des neuen Trägers für die Klinik in K. verbunden mit dem Hinweis, wie sich seine ambulante Tätigkeit auf beide Kliniken aufteilen solle, beifügen müssen. Alternativ habe er auch eine auf die Klinik in S. bezogene (beschränkte) Ermächtigung beantragen können. Dass er beides unterlassen habe, gehe zu seinen Lasten. Es könne dahinstehen, ob die Ermächtigung im Bescheid vom 14. September 2001 wegen der fehlenden Regelung zur Aufteilung der ambulanten Tätigkeit des Klägers auf zwei Kliniken mit verschiedenen Trägern nicht von Anfang an im Sinne des § 45 SGB X rechtswidrig gewesen sei. Denn jedenfalls sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X mit der Folge anzuwenden, dass die Ermächtigung rückwirkend zum 1. Juli 2002 aufzuheben gewesen sei. Eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Anspruchs liege beim Kläger nämlich vor.
Durch Beschluss vom 7. Juli 2006 hat das SG den Gegenstandswert auf 7.240,00 EUR festgesetzt und zur Begründung dargelegt, dass der Kläger entsprechend den Angaben des Beklagten vom 9. März 2006 in den Quartalen I/2000 bis II/2002 aus seiner Ermächtigung durchschnittlich ein umgerechnetes Honorar von 3.620,00 EUR pro Quartal erzielt habe. Damit ergebe sich für die streitigen Quartale III und IV/2002 ein Streitwert von 7.240,00 EUR.
Gegen das am 16. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 2006 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er am 2. Mai 2008 ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausgeführt: Vorliegend handele es sich um eine Anfechtungsklage, gerichtet auf Beseitigung des Beschlusses vom 7. August 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002. Bei Erreichen dieses Prozesszieles bestünde die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 mit einem Anspruch auf Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistungen als Chefarzt der Klinik in S. fort. Deren ärztlicher Direktor sei er bis zum 31. Dezember 2002 gewesen. Dass sein Angestelltenverhältnis mit der Klinik in S. nicht von der Kündigung betroffen gewesen sei, sei unstrittig. Seine Ermächtigung für die Klinik in S. habe aufgrund seines Antrages vom 20. September 2000 bzw. der stattgebenden Beschlüsse vom 8. November 2000 und 14. September 2001 bestanden. Die Ermächtigung sei nämlich für ihn in seiner Doppelfunktion als Leiter der Kliniken K. und S. ergangen. Wegen der Kenntnis des Beklagten von der Abrechnungspraxis sowohl als Leiter der Klinik in K. als auch in S. sei es an diesem gewesen, unmissverständlich klarzustellen, dass die Ermächtigung nicht nur für Tätigkeit in K. , sondern auch für die Klinik in S. aufgehoben worden sei. Demnach habe er darauf vertrauen können, bis zum Ende der erteilten Ermächtigung vertragsärztliche Leistungen (für die Klinik in S. ) zu erbringen und abzurechnen.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 und den Beschluss vom 7. August 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 zurückzuweisen.
Er hält seinen Bescheid und das diesen bestätigende Urteil des SG im Ergebnis für zutreffend. Da die Ermächtigung des Klägers bis zum 31. Dezember 2002 befristet gewesen war, sei die Anfechtungsklage unzulässig geworden. Für eine noch mögliche Fortsetzungsfeststellungklage habe der Kläger, worauf ihn der Senat bereits hingewiesen habe, kein berechtigtes Interesse geltend gemacht. Die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Oktober 2002 könne seine Rechtsposition nicht verbessern. Da er vom 1. Juli 2002 an unstreitig kein Krankenhausarzt in K. mehr gewesen sei und insoweit auch keine vertragsärztlichen Leistungen erbracht habe, könne er auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine vertragsärztlichen Leistungen mehr abrechnen. Daher könne auch keine Folgenbeseitigung erfolgen. Für S. sei die Ermächtigung ohnehin am 30. September 2000 ausgelaufen gewesen. Etwaige Schadensersatzansprüche müsse der Kläger zivilprozessual geltend machen.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährt und die Beigeladenen, die sich nicht weiter geäußert und insbesondere keine Anträge gestellt haben, am Verfahren beteiligt. Außerdem hat der zuständige Berichterstatter des Senats den Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2008 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihm verfolgten Anfechtungsklage aufmerksam gemacht und ihm die Darlegung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgegeben.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
I. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte sowie form- und (nach gewährter Wiedereinsetzung) fristgerecht erhobene Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn das Begehren des Klägers ist unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zulässig (nachfolgend unter 1. und 2.). Selbst bei unterstellter Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wäre diese jedenfalls unbegründet (hierzu unter 3.).
1. Entgegen der Ansicht des SG und des Klägers ist die von ihm verfolgte Anfechtungsklage bereits unzulässig. Denn zwar mag die Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2002 im Ergebnis ein Wiederaufleben der mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. September 2001 bis zum 31. Dezember 2002 befristet erteilten Ermächtigung für die Klinik in K. zur Folge gehabt haben können. Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 hatte sich diese Ermächtigung jedoch durch Zeitablauf erledigt und ist die Anfechtungsklage unzulässig geworden (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. November 1997 – 6 RKa 10/97 – juris, m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf einen vom SG für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 angenommenen Vergütungsanspruch des Klägers. Denn auch insoweit kann die vorliegende Anfechtungsklage von vornherein nicht weiterhelfen, so dass für sie das Rechtsschutzinteresse fehlt. Bezüglich der Klinik in K. kommt ein solcher Anspruch bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dort nach dem 30. Juni 2002 keine Leistungen mehr erbracht hatte. Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide könnte hieran nichts ändern. Denn allein ein Wiederaufleben der Abrechnungsbefugnis würde im Nachhinein keinen Anspruch auf Vergütung tatsächlich nicht getätigter Leistungen begründen. Auch was die vom Kläger im Berufungsverfahren noch erstrebte Vergütung der bis zum 31. Dezember 2002 als Chefarzt der Klinik in S. erbrachten Leistungen anbelangt, bietet die von ihm verfolgte Anfechtungsklage zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs keinen geeigneten Rechtsschutz. Dem steht nämlich schon entgegen, dass sich der Entzug der Ermächtigung im Beschluss vom 7. August 2002 und im Bescheid vom 12. November 2002, der nach Anrufung des gemäß § 96 Abs. 4 SGB V ausschließlich funktionell zuständigen Beklagten alleiniger Verfahrensgegen-stand ist (vgl. bereits BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 40/91 – SozR 3-2500 § 96 SGB V Nr. 1), unstrittig nur auf die Klinik in K. bezog. Eine Regelung betreffend die Klinik in S. ist in ihm weder enthalten noch war eine solche überhaupt erforderlich. Insoweit war die Ermächtigung des Klägers nämlich bereits am 30. September 2000 ausgelaufen. Der Kläger hatte danach für diese Klinik keinen Verlängerungsantrag mehr gestellt ihm war dementsprechend für S. auch keine Ermächtigung mehr erteilt worden. Dass sich eine bis zum 31. Dezember 2002 wirkende Ermächtigung für seine Tätigkeit an der Klinik in S. aus seinem Antrag vom 20. September 2000 bzw. den Bescheiden vom 8. November 2000 und 14. September 2001 ergeben soll, wie dies der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn bereits in seinem Antrag vom 28. September 2000 hatte er die Verlängerung seiner Ermächtigung nur für die Fachklinik am K. mit Sitz in K. begehrt. Entsprechend war im Bescheid vom 8. November 2000 die Ermächtigung allein für den Standort in K. ausgewiesen. Auch in seinen Antrag vom 17. Juli 2001 hatte der Kläger unter der Anschrift "der Fachklinik am K. , ... L. Straße , K ...” gestellt. Ausdrücklich hierfür war seine Ermächtigung im Bescheid vom 14. September 2001 dann auch erteilt worden. Die Klinik in S. war allein im Antrag des Klägers vom Juni 1998 und im Bescheid vom 16. September 1998, mit dem hierfür eine bis zum 30. September 2000 befristete Ermächtigung erteilt worden war, aufgeführt gewesen. Wenn der Kläger auch nach dem Auslaufen der auf die ärztliche Tätigkeit an der Klinik in S. bezogenen Ermächtigung (vereinzelt) noch gegenüber der Beigeladenen zu 1) dort erbrachte Leistungen abgerechnet und auch vergütet erhalten hat, vermag dies im Verhältnis zum Beklagten keinen Vertrauensschutz zu begründen. War die Ermächtigung des Klägers für seine Tätigkeit an der Klinik in S. damit vom 1. Oktober 2000 an ausgelaufen, bestand für die Zulassungsgremien überhaupt keinerlei Veranlassung, die im Bescheid vom 14. September 2001 allein für die Klinik in K. erteilte Ermächtigung nochmals für die Klinik in S. zu entziehen. Die von der Fachklinik am K. K. GmbH zum 30. Juni 2002 ausgesprochene Kündigung konnte sich schlechterdings deshalb nicht auf das Angestelltenverhältnis des Klägers mit der Klinik in S. beziehen, weil dieses allein zwischen ihm und der Fachklinik Objekt S. GmbH & Co. KG B. bestand. Lag demnach infolge Erlöschens der Ermächtigung des Klägers für seine Tätigkeit an der Klinik in S. mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 an im angefochtenen Bescheid insoweit schon kein Regelungsbedürfnis mehr vor, wäre daneben – ebenso wie in Zulassungssachen – ein auf rückwirkende Erteilung einer Ermächtigung gerichtetes Begehren ohnehin ausgeschlossen (so schon BSG, Urteil vom 24. November 1993 – 6 RKa 12/93 – SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).
2. Auch wenn dem vom Kläger verfolgten Anspruch entsprechend § 123 SGG der Antrag entnommen wird, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, über seinen Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 7. August 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, ist eine solche nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG noch mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls unzulässig. Denn hierfür fehlt das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Erforderlich hierfür ist, dass dem angestrebten gerichtlichen Ausspruch über die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung zwischen den Beteiligten zukommt (siehe hierzu nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 131 Rn. 10a, m.w.N.). In Ermächtigungssachen, in denen sich die Ermächtigung wegen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Befristung (§ 31a Abs. 7 Ärzte-ZV) während des gerichtlichen Verfahrens durch Zeitablauf erledigen kann, hat die Rechtsprechung das Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr bejaht, wenn sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit einiger Wahrscheinlichkeit bei Folgeermächtigungen erneut stellen wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R – SozR 3-2500 § 116 Nr. 24, m.w.N.). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Obgleich auch der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die entsprechende Verfügung des Senats nochmals auf die Erforderlichkeit eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses aufmerksam gemacht hat, hat der Kläger nichts dafür dargelegt, dass die zu entscheidende Streitfrage auch gegenwärtig und in Zukunft zwischen ihm und den Zulassungsgremien in Sachsen-Anhalt relevant werden könnte. Dass er für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 nochmals ermächtigt worden ist, hat er selbst nicht behauptet. Allein die Möglichkeit, in der Zukunft erneut eine persönliche Ermächtigung beantragen zu können, führt nicht zur Bejahung des besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Irgendwelche anderen Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ableiten könnte (z.B. Rehabilitierungs- oder Schadensersatzinteresse), sind ebenso nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
3. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wäre diese jedenfalls unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2002 ist rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zur Begründung bezieht sich der Senat gemäß den §§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG zu § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV (siehe hierzu statt aller nur BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 – B 6 KA 14/05 R – SozR 4-2500 § 116 Nr. 3) sowie § 48 SGB X, die er sich nach nochmaliger Prüfung zu Eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm geführten erfolglosen Rechtsmittels (§ 154 Abs. 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Gegenstandwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 Gerichtskostengesetz, wobei der Senat die vom SG im Beschluss vom 7. Juli 2006 zugrunde gelegten Daten, die keiner der Beteiligten gerügt hat, herangezogen hat.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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