Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 463/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 64/08 AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Ermessensentscheidung eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen die nichterschiene Klagepartei, deren persönliches Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet war.
2. Zur Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde.
2. Zur Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss
des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.12.2007 aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.
Im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S 15 AS 463/07 wandte sich die Beschwerdeführerin, die vom 01.04.2006 bis 31.05.2007 von der ARGE Stadt B. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch bezog, gegen eine Kürzung und Rückforderung der Leistungen. Insbesondere ging es darum, ob eine Einkommensrückerstattung für 2005 in Höhe von 291,50 EUR zur Kürzung führen kann.
Im Schreiben vom 21.10.2007 stellte sie weitere Anträge. Sie verlangte die sofortige Gewährung von Unterstützung. Das Sozialgericht Bayreuth (SG) nahm dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1037/07 ER auf und behandelte es als Antrag auf einstweilige Anordnung. Im selben Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin Aussetzung der Vollziehung einer Rückzahlungsaufforderung über 724,81 EUR. Dieses Verfahren nahm das SG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1038/07 ER auf. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, die Grundsicherungsleistungen auch nach ihrem Umzug in den Bereich des Landkreises B. an sie fortzuzahlen. Der Rechtsstreit erhielt das Aktenzeichen S 15 AS 1042/07.
Am 23.11.2007 verfügte das SG die Ladung zum Erörterungstermin am 10.12.2007. Hierzu ordnete es das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin an. Ebenso verfügte das SG die Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beschwerdeführerin zu den drei weiteren Aktenzeichen. In der der Beschwerdeführerin am 27.11.2007 zugestellten Ladung wird das Aktenzeichen S 15 AS 463/07 ff. genannt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie benötige einen Vorschuss auf die Fahrtkosten, ansonsten könne sie den Termin nicht wahrnehmen. Das SG verfügte, der Beschwerdeführerin sofort eine Fahrkarte zu übersenden. Mit Schreiben vom 07.12.2007, eingegangen am 10.12.2007, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe auf ihre Anfrage wegen der Fahrkosten keine Antwort erhalten. Zum Termin am 10.12.2007 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das SG führte zu den vier Aktenzeichen ein gemeinsames Protokoll, ohne einen Verbindungsbeschluss erlassen zu haben. Es legte der Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR auf. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß geladen worden und habe, so die Rückfrage an die Post, bereits am 07.12.2007 über die Fahrkarte verfügen können. Im selben Protokoll ist festgehalten, dass die Beklagte auf Hinweis des Gerichts erklärt habe, sie hebe den Bescheid vom 23.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2007, der Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen S 15 AS 463/07 war, auf. Ferner erklärte die Beklagte, es werde die aufschiebende Wirkung im Verfahren S 15 AS 1038/07 ER wiederhergestellt, so dass dieses Verfahren erledigt sei. Im Übrigen sah das SG noch Aufklärungsbedarf und vertagte die Verhandlung.
Aus den vom SG übersandten Akten ergibt sich, dass im Verfahren S 15 AS 1037/07 ER, ohne dass es einer weiteren Mitwirkung der Beschwerdeführerin bedurft hatte, zu einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 09.01.2008 gekommen war, die durch die Beschwerdeentscheidung des Bayer. Landessozialgerichts bestätigt worden war. Im Verfahren S 15 AS 1038/07 ER entschied das SG mit Beschluss vom 04.01.2008, ebenfalls ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Es wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung zurück, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, sie setze die Vollziehung aus der angefochtenen Entscheidung aus, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Lediglich im Verfahren S 15 AS 1042/07 war keine Entscheidung ergangen.
Die Beschwerdeführerin legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.12.2007 Beschwerde ein. Sie habe den Termin nicht wahrnehmen können, weil ihr die finanziellen Mittel gefehlt hätten zum Erwerb einer Fahrkarte. Sie habe erst am 10.12.2007 die Nachricht der Post vorgefunden. Der 08.12. und 09.12.2007 sei ein Wochenende gewesen.
Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige und ordnungsgemäße Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG) ist begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses des SG vom 10.12.2007.
Nach § 111 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten ebenso anordnen.
Feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10.12.2007 nicht erschienen war. Ob sie ihr Ausbleiben hinreichend entschuldigen konnte, kann dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält den ergangenen Ordnungsgeldbeschluss für unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, in welchem Verfahren, nachdem vier verschiedene Streitsachen der Beschwerdeführerin anhängig waren, die Beschwerdeführerin mit Ordnungsgeld belangt werden sollte. Ein Verbindungsbeschluss liegt nicht vor. Eine faktische Verbindung könnte angenommen werden. Jedoch fehlt es dann an einem förmlichen Trennungsbeschluss. Denn aus dem weiteren Akteninhalt geht hervor, dass die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 04.01.2008 und 09.01.2008 erledigt worden sind.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung kann der konkrete Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht außer Acht gelassen werden. Zweck des § 111 Abs.1 Satz 1 SGG ist, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Hingegen hat Ordnungsgeld nicht die Funktion, eine vermeintliche Missachtung einer richterlichen Anordnung oder der gerichtlichen Autorität zu ahnden (Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, § 141 Rdnr.5). Auch das Bestreben des Gerichts auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Verhängung von Ordnungsgeld, wenn der Beteiligte der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge leistet. Aus der Zweckrichtung des Ordnungsgeldes erschließt sich bereits, dass eine solche Maßnahme nur dann in Betracht kommen kann, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Aufklärung des Sachverhalts verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtstreits eintritt. Kann das Gericht jedoch in der Sache abschließend entscheiden, ohne dass es einer Mitwirkung des säumigen Beteiligten bedarf, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der Regel ermessensfehlerhaft und muss aufgehoben werden (LSG Berlin, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 B 14/04 U).
Insoweit wirkt sich der fehlende Verbindungsbeschluss auch auf die zu treffende Ermessensentscheidung aus. Da der Rechtsstreit im Verfahren S 15 AS 463/07 mit der Erklärung der Beklagten, sie nehme den angefochtenen Bescheid zurück, bereits im Erörterungstermin vollständig erledigt wurde und über die beiden Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Mitwirkung der Beschwerdeführerin ebenfalls endgültig durch Beschlüsse vom 04.01.2008 und 09.01.2008 entschieden werden konnte, bleibt lediglich das Verfahren S 15 AS 1042/07 als unerledigt zurück. Da das SG weder in der Ladungsverfügung noch im Ordnungsgeldbeschluss Ausführungen machte, ob es eine Ermessensentscheidung angestellt hat und von welchen Erwägungen es sich hierbei leiten ließ, und lediglich eins von vier Verfahren in Folge der Säumnis der Beschwerdeführerin verzögert wurde, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld nicht feststellen. Eine unterlassene Ermessensabwägung kann der Senat nicht nachholen; er sieht hierfür auch keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat auch nicht zu prüfen, ob das festgesetzte Ordnungsgeld der Höhe nach sich im pflichtgemäßen Ermessen halten würde.
Insgesamt kommt er damit zum Ergebnis, dass der Ordnungsgeldbeschluss des SG vom 10.12.2007 aufzuheben war.
Da die Beschwerdeführerin zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, fallen Gerichtskosten nicht an. Es bedurfte jedoch einer Kostenerstattungsentscheidung, da die Beschwerde erfolgreich war. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1994, 733) und nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung einer Reihe von Oberlandesgerichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 WF 191/05) an.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.12.2007 aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.
Im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S 15 AS 463/07 wandte sich die Beschwerdeführerin, die vom 01.04.2006 bis 31.05.2007 von der ARGE Stadt B. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch bezog, gegen eine Kürzung und Rückforderung der Leistungen. Insbesondere ging es darum, ob eine Einkommensrückerstattung für 2005 in Höhe von 291,50 EUR zur Kürzung führen kann.
Im Schreiben vom 21.10.2007 stellte sie weitere Anträge. Sie verlangte die sofortige Gewährung von Unterstützung. Das Sozialgericht Bayreuth (SG) nahm dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1037/07 ER auf und behandelte es als Antrag auf einstweilige Anordnung. Im selben Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin Aussetzung der Vollziehung einer Rückzahlungsaufforderung über 724,81 EUR. Dieses Verfahren nahm das SG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1038/07 ER auf. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, die Grundsicherungsleistungen auch nach ihrem Umzug in den Bereich des Landkreises B. an sie fortzuzahlen. Der Rechtsstreit erhielt das Aktenzeichen S 15 AS 1042/07.
Am 23.11.2007 verfügte das SG die Ladung zum Erörterungstermin am 10.12.2007. Hierzu ordnete es das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin an. Ebenso verfügte das SG die Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beschwerdeführerin zu den drei weiteren Aktenzeichen. In der der Beschwerdeführerin am 27.11.2007 zugestellten Ladung wird das Aktenzeichen S 15 AS 463/07 ff. genannt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie benötige einen Vorschuss auf die Fahrtkosten, ansonsten könne sie den Termin nicht wahrnehmen. Das SG verfügte, der Beschwerdeführerin sofort eine Fahrkarte zu übersenden. Mit Schreiben vom 07.12.2007, eingegangen am 10.12.2007, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe auf ihre Anfrage wegen der Fahrkosten keine Antwort erhalten. Zum Termin am 10.12.2007 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das SG führte zu den vier Aktenzeichen ein gemeinsames Protokoll, ohne einen Verbindungsbeschluss erlassen zu haben. Es legte der Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR auf. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß geladen worden und habe, so die Rückfrage an die Post, bereits am 07.12.2007 über die Fahrkarte verfügen können. Im selben Protokoll ist festgehalten, dass die Beklagte auf Hinweis des Gerichts erklärt habe, sie hebe den Bescheid vom 23.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2007, der Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen S 15 AS 463/07 war, auf. Ferner erklärte die Beklagte, es werde die aufschiebende Wirkung im Verfahren S 15 AS 1038/07 ER wiederhergestellt, so dass dieses Verfahren erledigt sei. Im Übrigen sah das SG noch Aufklärungsbedarf und vertagte die Verhandlung.
Aus den vom SG übersandten Akten ergibt sich, dass im Verfahren S 15 AS 1037/07 ER, ohne dass es einer weiteren Mitwirkung der Beschwerdeführerin bedurft hatte, zu einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 09.01.2008 gekommen war, die durch die Beschwerdeentscheidung des Bayer. Landessozialgerichts bestätigt worden war. Im Verfahren S 15 AS 1038/07 ER entschied das SG mit Beschluss vom 04.01.2008, ebenfalls ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Es wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung zurück, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, sie setze die Vollziehung aus der angefochtenen Entscheidung aus, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Lediglich im Verfahren S 15 AS 1042/07 war keine Entscheidung ergangen.
Die Beschwerdeführerin legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.12.2007 Beschwerde ein. Sie habe den Termin nicht wahrnehmen können, weil ihr die finanziellen Mittel gefehlt hätten zum Erwerb einer Fahrkarte. Sie habe erst am 10.12.2007 die Nachricht der Post vorgefunden. Der 08.12. und 09.12.2007 sei ein Wochenende gewesen.
Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige und ordnungsgemäße Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG) ist begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses des SG vom 10.12.2007.
Nach § 111 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten ebenso anordnen.
Feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10.12.2007 nicht erschienen war. Ob sie ihr Ausbleiben hinreichend entschuldigen konnte, kann dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält den ergangenen Ordnungsgeldbeschluss für unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, in welchem Verfahren, nachdem vier verschiedene Streitsachen der Beschwerdeführerin anhängig waren, die Beschwerdeführerin mit Ordnungsgeld belangt werden sollte. Ein Verbindungsbeschluss liegt nicht vor. Eine faktische Verbindung könnte angenommen werden. Jedoch fehlt es dann an einem förmlichen Trennungsbeschluss. Denn aus dem weiteren Akteninhalt geht hervor, dass die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 04.01.2008 und 09.01.2008 erledigt worden sind.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung kann der konkrete Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht außer Acht gelassen werden. Zweck des § 111 Abs.1 Satz 1 SGG ist, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Hingegen hat Ordnungsgeld nicht die Funktion, eine vermeintliche Missachtung einer richterlichen Anordnung oder der gerichtlichen Autorität zu ahnden (Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, § 141 Rdnr.5). Auch das Bestreben des Gerichts auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Verhängung von Ordnungsgeld, wenn der Beteiligte der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge leistet. Aus der Zweckrichtung des Ordnungsgeldes erschließt sich bereits, dass eine solche Maßnahme nur dann in Betracht kommen kann, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Aufklärung des Sachverhalts verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtstreits eintritt. Kann das Gericht jedoch in der Sache abschließend entscheiden, ohne dass es einer Mitwirkung des säumigen Beteiligten bedarf, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der Regel ermessensfehlerhaft und muss aufgehoben werden (LSG Berlin, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 B 14/04 U).
Insoweit wirkt sich der fehlende Verbindungsbeschluss auch auf die zu treffende Ermessensentscheidung aus. Da der Rechtsstreit im Verfahren S 15 AS 463/07 mit der Erklärung der Beklagten, sie nehme den angefochtenen Bescheid zurück, bereits im Erörterungstermin vollständig erledigt wurde und über die beiden Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ohne weitere Mitwirkung der Beschwerdeführerin ebenfalls endgültig durch Beschlüsse vom 04.01.2008 und 09.01.2008 entschieden werden konnte, bleibt lediglich das Verfahren S 15 AS 1042/07 als unerledigt zurück. Da das SG weder in der Ladungsverfügung noch im Ordnungsgeldbeschluss Ausführungen machte, ob es eine Ermessensentscheidung angestellt hat und von welchen Erwägungen es sich hierbei leiten ließ, und lediglich eins von vier Verfahren in Folge der Säumnis der Beschwerdeführerin verzögert wurde, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld nicht feststellen. Eine unterlassene Ermessensabwägung kann der Senat nicht nachholen; er sieht hierfür auch keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat auch nicht zu prüfen, ob das festgesetzte Ordnungsgeld der Höhe nach sich im pflichtgemäßen Ermessen halten würde.
Insgesamt kommt er damit zum Ergebnis, dass der Ordnungsgeldbeschluss des SG vom 10.12.2007 aufzuheben war.
Da die Beschwerdeführerin zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, fallen Gerichtskosten nicht an. Es bedurfte jedoch einer Kostenerstattungsentscheidung, da die Beschwerde erfolgreich war. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1994, 733) und nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung einer Reihe von Oberlandesgerichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 WF 191/05) an.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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