Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 560/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 84/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem Vorstellungsgespräch soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegen laufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des Arbeitsangebots an den Tag legt (vgl. BSG 7a. Senat vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12.Senat vom 15.05.2007 - L 12 AL 59/04).
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 6 Wochen vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 und die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) i.H.v. 19,02 EUR.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bezog der Kläger von der Beklagten ab 15.07.2002 erneut Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Bescheid vom 08.04.2003 stellte die Beklagte beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebots als Elektriker bei der Firma P. fest. Das hiergegen erhobene Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (S 10 AL 279/03) nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 23.05.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Beschäftigungsangebot bei der Fa. N. GmbH Personaldienstleistung als Elektroinstallateur; Lohn/Gehalt solle nach Vereinbarung erfolgen; an Anforderungen werde Kenntnis einer Schaltschrankverdrahtung sowie eine Berufsausbildung und gute Deutschkenntnisse erwartet, FS und Pkw wären vorteilhaft. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes wurde der Kläger belehrt.
Am 30.05.2003 stellte sich der Kläger bei der Firma vor, noch am selben Tage informierte der Arbeitgeber - hier Frau B. G. - die Beklagte über den Ablauf des Bewerbungsgesprächs. Mit Schreiben vom selben Tage fasste Frau G. ihre Sicht des Bewerbungsgespräches erneut zusammen. Das Verhalten des Bewerbers sei nicht zumutbar. Wenn sich der Kläger bei anderen Arbeitgebern genauso aufführe, könne sie sich kaum vorstellen, wie der Kläger jemals einen Arbeitsplatz bekomme solle.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2003 beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen (vom 31.05.2003 bis 11.07.2003) fest. Die Beschäftigung als Elektroinstallateur bei der Fa. NT habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch am 30.05.2003 das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Kläger habe zum zweiten Mal nach Entstehen des Anspruchs eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi bis 14.07.2003 in Höhe von 133,14 EUR wöchentlich sei für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 aufzuheben, die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 19,02 EUR sei zu erstatten.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte u.a. eine ergänzende Stellungnahme von Frau G. ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren ist Frau G. als Zeugin vernommen worden. Die Zeugin konnte sich an den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Kläger anlässlich seiner Vorstellung nicht mehr erinnern, sie konnte sich aber noch daran erinnern, dass das Gespräch sehr heftig verlaufen sei und sie der Kläger verbal persönlich angegangen habe. Sie sei so geschockt gewesen, dass sie danach bei der Agentur für Arbeit, Herrn N. angerufen habe. Der angebotene Stundenlohn sei dem Kläger zu niedrig gewesen sei. Sie habe in dem Bewerbungsbogen Eintragungen machen wollen, worauf der Kläger ihr den Bogen habe entreißen wollen. Beim Telefongespräch zur Terminabsprache sei der Kläger sehr dominant gewesen, er habe sehr unfreundlich und laut gefragt, ob endlich jemand bei der Fa. NT erreichbar sei. Der Kläger habe das Büro erst verlassen, als sie ihm mit der Polizei gedroht habe.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 hat der Kläger Stellung zu der Zeugeneinvernahme genommen. Danach habe er die Zeugin im Termin kaum wiedererkannt. Zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches habe sie mit geschwollenem Gesicht ausgesehen "wie eine, die ständig Kater habe". Es sei sein gutes Recht, über künftige Arbeitsverhältnisse nachzufragen. Es erscheine merkwürdig, dass Herr G. von der Beklagten die Fa. N. ausdrücklich um eine sachdienliche schriftliche Stellungnahme gebeten habe, die Zeugin die Beklagte aber lediglich zurückgerufen habe. Das Schreiben vom 30.05.2005 habe die Zeugin verfasst, um ihren Wutausbruch zu vertuschen und den Kläger als Schuldigen darzustellen.
Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt habe. Aufgrund der Zeugenaussage sei das SG davon überzeugt, dass sich der Kläger anlässlich seines Vorstellungsgespräches am 30.05.2003 nicht so verhalten habe, wie es von einem an der Arbeitsaufnahme ernsthaft interessierten Stellenbewerber erwartet werden könne. Im Gegensatz zum Kläger habe die Zeugin kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Nach dem in der Leistungsakte der Beklagten dokumentierten Ablauf mehrerer Versuche der Beklagten, den Kläger in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, habe der Kläger bereits mehrfach die Arbeit abgelehnt, weil er einen höheren Stundenlohn für seine Arbeitsleistung erreichen habe wollen. Der von der N. Zeitarbeit GmbH angebotene Stundenlohn von 8,50 EUR sei dem Kläger in jedem Fall zumutbar gewesen. Sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgespräches am 30.05.2003 habe ernstliche Zweifel aufkommen lassen, ob der Kläger bereit sei, an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit aktiv mitzuwirken. Genau dies werde vom Gesetzgeber mit der streitgegenständlichen Sperrzeit sanktioniert.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 18.01.2006 im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Fa. N. solle zum beruflichen Werdegang der Zeugin G. bzw. deren Verhalten gegenüber Bewerbern befragt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß;
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft.
Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Beklagtenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört, sie haben hiermit ihr Einverständnis erklärt.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung, §§ 143, 144, 151 SGG, ist zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 ist rechtmäßig. Damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 zu Recht aufgehoben und überbezahlte Leistungen zurückgefordert.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m.
§ 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene dies wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt.
Die Beklagte hat zu Recht aufgrund eines Sperrzeittatbestandes nach § 198 Satz 2 Nr 6 i.V.m. § 144 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 2 SGB III (in den ab 01.01.2003 geltenden Fassungen) ein Ruhen des Alhi-Anspruchs für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 festgestellt. Hierin ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu sehen.
Danach ruht der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Der Vermittlungsvorschlag der Beklagten bei der Fa. N. entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung, insbesondere war dem Kläger die Annahme der Beschäftigung auch unter Berücksichtigung des angebotenen Arbeitslohns zumutbar. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, § 153 Abs 2 SGG.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert hat. Bei einem Vorstellungsgespräch soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des Arbeitsangebots an den Tag legt. Dies gilt nicht nur für die Bewerbung, sondern auch für das Verhalten beim Bewerbungsgespräch. Der Arbeitslose muss sich gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont des Arbeitgebers (vgl. BSG 7a. Senat vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat vom 15.05.2007 - L 12 AL 59/04).
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vorstellungsgespräch so verlaufen ist, wie dies die Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren ausgesagt hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Aussagen der Zeugin und des Klägers insoweit decken, als übereinstimmend festgestellt wird, der Kläger habe unmittelbar vor dem Vorstellungsgespräch nochmals bei der Zeugin angerufen, ob der Termin wirklich stattfände und dass über die Lohnhöhe verhandelt worden sei. Darüber hinaus hat die Zeugin unwidersprochen unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten angerufen und den Sachverhalt geschildert und mit Schreiben vom gleichen Tage nochmals zusammengefasst. Letzteres bestätigt einen erheblichen Erregungszustand der Zeugin, der sich mit dem von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen lässt, erhöht aber auch wegen der zeitlichen Nähe deren Glaubwürdigkeit.
Im Gegensatz zum Kläger hatte die Zeugin keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens. Hieran ändert auch die Einlassung des Klägers nichts, die Zeugin habe durch ihr Schreiben und die Aussage beim SG einen eigenen, unberechtigten Wutausbruch vertuschen wollen. Zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung war das Arbeitsverhältnis der Zeugin mit der N. Zeitarbeit GmbH beendet. Die Notwendigkeit, eigene Fehler bei dem Bewerbungsgespräch gegenüber dem Arbeitgeber zu vertuschen, bestand nicht mehr. Warum die Tatsache, dass die Zeugin die Bitte der Beklagten um eine schriftliche Stellungnahme telefonisch beantwortete, sowie dass die Zeugin zum ersten Termin zur Zeugenvernehmung krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, die Aussage der Zeugin unglaubwürdig machen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Demgegenüber hat der Kläger bereits bei der Fa. P. (Sperrzeitbescheid vom 08.04.2003) das angebotene Arbeitsentgelt abgelehnt. Nach Aktenlage der Beklagten wird der Kläger als schwieriger Mensch geschildert, der in der Vergangenheit des Öfteren mit Arbeitgebern Probleme hatte und partout nicht bei Zeitarbeitsfirmen arbeiten wollte. Nach dem Aktenvermerk vom 05.02.2001 wurde der Kläger bei der Fa. M. aufgrund seines unmöglichen Verhaltens nicht eingestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Zum einen hat die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren ermittelt, dass die Fa. NT - und damit auch die Zeugin - bisher nicht negativ aufgefallen war. Entscheidend ist aber, dass es sich bei dem Begehren des Klägers um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl. insoweit BSG 11.Senat vom 19.09.1979, Az. 11 RA 84/78) handelt. Das Begehren des Klägers, allgemeine Informationen über den beruflichen Werdegang und das Verhalten der Zeugin gegenüber anderen Bewerbern sowie die Gründe Ihres Ausscheidens bei der Fa. NT einzuholen, ist kein zulässiger Beweisantrag. Es soll vielmehr nur dazu dienen, diese Informationen als Grundlage für seine Behauptung einer falschen Aussage und eines Fehlverhaltens der Zeugin in seinem Fall zu benutzen.
Die erwiesenen Tatsachen, dass der Kläger der Zeugin den Bewerbungsbogen entreißen wollte und das Büro erst unter Drohung mit der Polizei verließ, rechtfertigen in jedem Fall die verhängte Sperrzeit.
Die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung der Sperrzeit liegen vor.
Der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers ist gegeben, ausreichend ist insoweit, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt (BSG 7a. Senat aaO). Für das Verhalten des Klägers lag auch ein wichtiger Grund nicht vor. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebots besteht, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen (vgl. Niesel in Niesel SGB III 4. Auflage 2007, § 144 Rdnr. 122). Das Vermittlungsangebot an den Kläger war sowohl von der Art der Tätigkeit als auch von der Vergütung her zumutbar. Umstände, die einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger konnte auch individuell erkennen, dass sein Verhalten unangemessen war und er damit rechnen musste, deswegen nicht eingestellt zu werden und damit eine weitere Sperrzeit zu bewirken. Notwendig ist hier subjektive Vorwerfbarkeit beim Kläger, insoweit reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. BSG 7a. Senat aaO). Vorliegend hatte der Kläger positive Kenntnis davon, dass sein Verhalten eine Sperrzeit nach sich ziehen würde. Bereits hinsichtlich des Bewerbungsgesprächs bei der Fa. P. wurde mit Bescheid vom 08.04.2003 eine Sperrzeit festgestellt, da auch dort der Kläger durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine mögliche Einstellung verhinderte. Dem Kläger musste bei diesem zeitlich vorhergehenden Bescheid klar sein, dass ein Wiederholen dieser Vorgehensweise eine erneute Sperrzeit nach sich ziehen würde.
Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist somit gemäß § 48 Abs 1 und 2 Nr 4 SGB X zu Recht erfolgt. Gemäß § 50 SGB X ist der aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung überzahlte Betrag zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 6 Wochen vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 und die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) i.H.v. 19,02 EUR.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bezog der Kläger von der Beklagten ab 15.07.2002 erneut Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Bescheid vom 08.04.2003 stellte die Beklagte beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebots als Elektriker bei der Firma P. fest. Das hiergegen erhobene Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (S 10 AL 279/03) nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 23.05.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Beschäftigungsangebot bei der Fa. N. GmbH Personaldienstleistung als Elektroinstallateur; Lohn/Gehalt solle nach Vereinbarung erfolgen; an Anforderungen werde Kenntnis einer Schaltschrankverdrahtung sowie eine Berufsausbildung und gute Deutschkenntnisse erwartet, FS und Pkw wären vorteilhaft. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes wurde der Kläger belehrt.
Am 30.05.2003 stellte sich der Kläger bei der Firma vor, noch am selben Tage informierte der Arbeitgeber - hier Frau B. G. - die Beklagte über den Ablauf des Bewerbungsgesprächs. Mit Schreiben vom selben Tage fasste Frau G. ihre Sicht des Bewerbungsgespräches erneut zusammen. Das Verhalten des Bewerbers sei nicht zumutbar. Wenn sich der Kläger bei anderen Arbeitgebern genauso aufführe, könne sie sich kaum vorstellen, wie der Kläger jemals einen Arbeitsplatz bekomme solle.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2003 beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen (vom 31.05.2003 bis 11.07.2003) fest. Die Beschäftigung als Elektroinstallateur bei der Fa. NT habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch am 30.05.2003 das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Kläger habe zum zweiten Mal nach Entstehen des Anspruchs eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi bis 14.07.2003 in Höhe von 133,14 EUR wöchentlich sei für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 aufzuheben, die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 19,02 EUR sei zu erstatten.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte u.a. eine ergänzende Stellungnahme von Frau G. ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren ist Frau G. als Zeugin vernommen worden. Die Zeugin konnte sich an den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Kläger anlässlich seiner Vorstellung nicht mehr erinnern, sie konnte sich aber noch daran erinnern, dass das Gespräch sehr heftig verlaufen sei und sie der Kläger verbal persönlich angegangen habe. Sie sei so geschockt gewesen, dass sie danach bei der Agentur für Arbeit, Herrn N. angerufen habe. Der angebotene Stundenlohn sei dem Kläger zu niedrig gewesen sei. Sie habe in dem Bewerbungsbogen Eintragungen machen wollen, worauf der Kläger ihr den Bogen habe entreißen wollen. Beim Telefongespräch zur Terminabsprache sei der Kläger sehr dominant gewesen, er habe sehr unfreundlich und laut gefragt, ob endlich jemand bei der Fa. NT erreichbar sei. Der Kläger habe das Büro erst verlassen, als sie ihm mit der Polizei gedroht habe.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 hat der Kläger Stellung zu der Zeugeneinvernahme genommen. Danach habe er die Zeugin im Termin kaum wiedererkannt. Zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches habe sie mit geschwollenem Gesicht ausgesehen "wie eine, die ständig Kater habe". Es sei sein gutes Recht, über künftige Arbeitsverhältnisse nachzufragen. Es erscheine merkwürdig, dass Herr G. von der Beklagten die Fa. N. ausdrücklich um eine sachdienliche schriftliche Stellungnahme gebeten habe, die Zeugin die Beklagte aber lediglich zurückgerufen habe. Das Schreiben vom 30.05.2005 habe die Zeugin verfasst, um ihren Wutausbruch zu vertuschen und den Kläger als Schuldigen darzustellen.
Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt habe. Aufgrund der Zeugenaussage sei das SG davon überzeugt, dass sich der Kläger anlässlich seines Vorstellungsgespräches am 30.05.2003 nicht so verhalten habe, wie es von einem an der Arbeitsaufnahme ernsthaft interessierten Stellenbewerber erwartet werden könne. Im Gegensatz zum Kläger habe die Zeugin kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Nach dem in der Leistungsakte der Beklagten dokumentierten Ablauf mehrerer Versuche der Beklagten, den Kläger in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, habe der Kläger bereits mehrfach die Arbeit abgelehnt, weil er einen höheren Stundenlohn für seine Arbeitsleistung erreichen habe wollen. Der von der N. Zeitarbeit GmbH angebotene Stundenlohn von 8,50 EUR sei dem Kläger in jedem Fall zumutbar gewesen. Sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgespräches am 30.05.2003 habe ernstliche Zweifel aufkommen lassen, ob der Kläger bereit sei, an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit aktiv mitzuwirken. Genau dies werde vom Gesetzgeber mit der streitgegenständlichen Sperrzeit sanktioniert.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 18.01.2006 im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Fa. N. solle zum beruflichen Werdegang der Zeugin G. bzw. deren Verhalten gegenüber Bewerbern befragt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß;
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft.
Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Beklagtenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört, sie haben hiermit ihr Einverständnis erklärt.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung, §§ 143, 144, 151 SGG, ist zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2003 ist rechtmäßig. Damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 zu Recht aufgehoben und überbezahlte Leistungen zurückgefordert.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m.
§ 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene dies wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt.
Die Beklagte hat zu Recht aufgrund eines Sperrzeittatbestandes nach § 198 Satz 2 Nr 6 i.V.m. § 144 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 2 SGB III (in den ab 01.01.2003 geltenden Fassungen) ein Ruhen des Alhi-Anspruchs für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 festgestellt. Hierin ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu sehen.
Danach ruht der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Der Vermittlungsvorschlag der Beklagten bei der Fa. N. entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung, insbesondere war dem Kläger die Annahme der Beschäftigung auch unter Berücksichtigung des angebotenen Arbeitslohns zumutbar. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, § 153 Abs 2 SGG.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert hat. Bei einem Vorstellungsgespräch soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des Arbeitsangebots an den Tag legt. Dies gilt nicht nur für die Bewerbung, sondern auch für das Verhalten beim Bewerbungsgespräch. Der Arbeitslose muss sich gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont des Arbeitgebers (vgl. BSG 7a. Senat vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat vom 15.05.2007 - L 12 AL 59/04).
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vorstellungsgespräch so verlaufen ist, wie dies die Zeugin im sozialgerichtlichen Verfahren ausgesagt hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Aussagen der Zeugin und des Klägers insoweit decken, als übereinstimmend festgestellt wird, der Kläger habe unmittelbar vor dem Vorstellungsgespräch nochmals bei der Zeugin angerufen, ob der Termin wirklich stattfände und dass über die Lohnhöhe verhandelt worden sei. Darüber hinaus hat die Zeugin unwidersprochen unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten angerufen und den Sachverhalt geschildert und mit Schreiben vom gleichen Tage nochmals zusammengefasst. Letzteres bestätigt einen erheblichen Erregungszustand der Zeugin, der sich mit dem von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf in Einklang bringen lässt, erhöht aber auch wegen der zeitlichen Nähe deren Glaubwürdigkeit.
Im Gegensatz zum Kläger hatte die Zeugin keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens. Hieran ändert auch die Einlassung des Klägers nichts, die Zeugin habe durch ihr Schreiben und die Aussage beim SG einen eigenen, unberechtigten Wutausbruch vertuschen wollen. Zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung war das Arbeitsverhältnis der Zeugin mit der N. Zeitarbeit GmbH beendet. Die Notwendigkeit, eigene Fehler bei dem Bewerbungsgespräch gegenüber dem Arbeitgeber zu vertuschen, bestand nicht mehr. Warum die Tatsache, dass die Zeugin die Bitte der Beklagten um eine schriftliche Stellungnahme telefonisch beantwortete, sowie dass die Zeugin zum ersten Termin zur Zeugenvernehmung krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, die Aussage der Zeugin unglaubwürdig machen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Demgegenüber hat der Kläger bereits bei der Fa. P. (Sperrzeitbescheid vom 08.04.2003) das angebotene Arbeitsentgelt abgelehnt. Nach Aktenlage der Beklagten wird der Kläger als schwieriger Mensch geschildert, der in der Vergangenheit des Öfteren mit Arbeitgebern Probleme hatte und partout nicht bei Zeitarbeitsfirmen arbeiten wollte. Nach dem Aktenvermerk vom 05.02.2001 wurde der Kläger bei der Fa. M. aufgrund seines unmöglichen Verhaltens nicht eingestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Zum einen hat die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren ermittelt, dass die Fa. NT - und damit auch die Zeugin - bisher nicht negativ aufgefallen war. Entscheidend ist aber, dass es sich bei dem Begehren des Klägers um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl. insoweit BSG 11.Senat vom 19.09.1979, Az. 11 RA 84/78) handelt. Das Begehren des Klägers, allgemeine Informationen über den beruflichen Werdegang und das Verhalten der Zeugin gegenüber anderen Bewerbern sowie die Gründe Ihres Ausscheidens bei der Fa. NT einzuholen, ist kein zulässiger Beweisantrag. Es soll vielmehr nur dazu dienen, diese Informationen als Grundlage für seine Behauptung einer falschen Aussage und eines Fehlverhaltens der Zeugin in seinem Fall zu benutzen.
Die erwiesenen Tatsachen, dass der Kläger der Zeugin den Bewerbungsbogen entreißen wollte und das Büro erst unter Drohung mit der Polizei verließ, rechtfertigen in jedem Fall die verhängte Sperrzeit.
Die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung der Sperrzeit liegen vor.
Der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers ist gegeben, ausreichend ist insoweit, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt (BSG 7a. Senat aaO). Für das Verhalten des Klägers lag auch ein wichtiger Grund nicht vor. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsangebots besteht, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen (vgl. Niesel in Niesel SGB III 4. Auflage 2007, § 144 Rdnr. 122). Das Vermittlungsangebot an den Kläger war sowohl von der Art der Tätigkeit als auch von der Vergütung her zumutbar. Umstände, die einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger konnte auch individuell erkennen, dass sein Verhalten unangemessen war und er damit rechnen musste, deswegen nicht eingestellt zu werden und damit eine weitere Sperrzeit zu bewirken. Notwendig ist hier subjektive Vorwerfbarkeit beim Kläger, insoweit reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. BSG 7a. Senat aaO). Vorliegend hatte der Kläger positive Kenntnis davon, dass sein Verhalten eine Sperrzeit nach sich ziehen würde. Bereits hinsichtlich des Bewerbungsgesprächs bei der Fa. P. wurde mit Bescheid vom 08.04.2003 eine Sperrzeit festgestellt, da auch dort der Kläger durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine mögliche Einstellung verhinderte. Dem Kläger musste bei diesem zeitlich vorhergehenden Bescheid klar sein, dass ein Wiederholen dieser Vorgehensweise eine erneute Sperrzeit nach sich ziehen würde.
Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist somit gemäß § 48 Abs 1 und 2 Nr 4 SGB X zu Recht erfolgt. Gemäß § 50 SGB X ist der aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung überzahlte Betrag zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved