Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 50/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 2/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die zu § 16 FRG ergangene Heraufsetzung der Altersgrenze vom 16. auf das 17. Lebensjahr durch das WFG verstößt weder gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG noch stellt es eine Regelung dar, die gegen Art. 3 Abs. 3 GG oder gegen das Rechtsstaatsgebot verstößt.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der am 1943 geborene Kläger, der aus Slowenien stammt, ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Slowenien. 1966 war er in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; er besitzt den Flüchtlingsausweis A.
Er hatte bereits mehrfach seit 1985 Anträge auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sowie zuletzt am 30. September 2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Wie auch die vorangegangen Anträge hatte die Beklagte auch diesen mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
3. Januar 2003 abgelehnt. Das Sozialgericht Landshut hatte die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2003 (Az.: S 11 RJ 240/03 A) abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2004 (Az.: L 5 RJ 685/03) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 10. August 2005 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich fest. In der Rentenauskunft wies sie darauf hin, dass die Wartezeit für eine Altersrente für langjährige Versicherte 35 Jahre (420 Kalendermonate) mit Beitrags- und Ersatzzeiten betrage. Diese Wartezeit sei derzeit mit 158 Monaten nicht erfüllt und könne nach den bislang gespeicherten Zeiten nicht mehr bis zum 65. Lebensjahr erreicht werden. Die Beklagte berechnete 143 Monate Beitragszeiten, 2 Monate Ersatzzeiten und
13 Monate Anrechnungszeiten. Dabei sind Zeiten beruflicher Ausbildung von 18. November 1960 bis 12. Oktober 1961 (12 Monate Pflichtbeiträge) berücksichtigt.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe eine dreijährige Berufsausbildung als Schreiner absolviert, die von Herbst 1958 bis Herbst 1961 und nicht nur von 18. November 1960 bis 31. Oktober 1961 gedauert habe. Ferner wies er darauf hin, dass die Rentenauskunft (monatliche Rente in Höhe von 199,26 EUR) gegenüber früheren Rentenauskünften der damaligen Landesversicherungsanstalt Balingen/ Württemberg vom 18. Juni 1990 (Rentenbetrag: 402,50 DM) und der Beklagten vom
19. November 1996 (Rentenbetrag: 437,91 DM) stark abweiche. Schließlich teilte er mit, dass er ab November 2006 mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für langjährige Versicherte beziehen möchte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 machte die Beklagte Ausführungen zur Rechtslage und wies den Kläger u.a. darauf hin, dass die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Lehrzeit erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. ab 18. November 1960, anerkannt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies sie den Widerspruch zurück. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Lehrzeit würde gemäß § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) als Beschäftigungszeit anerkannt. Nach § 16 FRG in der Fassung bis 31. Dezember 1996 konnten Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet werden. Durch Art. 3 Nr. 2 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) sei diese Altersgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Lehrzeit habe somit erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. erst ab 18. November 1960 anerkannt werden können. Soweit sich der Kläger gegen die Rentenhöhe in der erteilten Rentenauskunft im Vergleich zu früheren Rentenauskünften wendet, sei der Widerspruch unzulässig. Bei einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI fehle es an einem Regelungswillen im Sinne des § 31 S. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X); sie diene lediglich der Information des Versicherten. Schließlich seien die Wartezeiten von 15 Jahren bzw. 35 Jahren Beitragszeiten für eine vorgezogene Altersrente nicht erfüllt.
Mit der bereits am 13. Januar 2006 eingegangenen Klage zum Sozialgericht Landshut wandte sich der Kläger gegen das Schreiben vom 9. Dezember 2005. Ihm stehe ab
18. November 2006 mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente zu. Die Zeit der Ausbildung zum Schreiner sei mit 36 anstatt mit 12 Monaten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Rentenhöhe beanstandete er nochmals die unterschiedlichen Beträge in den vorliegenden Rentenauskünften.
Mit Rentenbescheid vom 14. August 2008 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente ab 1. Dezember 2008.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 ab. Soweit sich die Klage gegen die Aussagen in der Rentenauskunft vom 10. August 2005 richte, sei sie unzulässig. Bei der Rentenauskunft vom 10. August 2005 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, sondern lediglich um eine vorläufige Berechnung der Rentenhöhe auf der Grundlage des gespeicherten Versicherungsverlaufs. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass damit eine verbindliche Entscheidung über die Rentenhöhe nicht getroffen werden sollte. Allerdings sei der Widerspruchsbescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens geworden. Hierin habe die Beklagte eine rechtsverbindliche Entscheidung über den Beginn der Altersrente insoweit getroffen, als sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres als nicht gegeben ansah. Insoweit sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die für diese Altersrente erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Dies gelte sowohl für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI als auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI sowie für langjährige Versicherte nach § 236 SGB VI.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger ausgeführt, seine Berufsausbildung habe länger als ein Jahr gedauert. Es müsse akzeptiert werden, dass seine Berufsausbildung von 1958 bis Herbst 1961 gedauert hat. Niemand habe gesagt, dass Zeiten erst ab dem 17. Lebensjahr angerechnet würden. Insgesamt habe er somit 182 Monate mit Beitragszeiten belegt. Ihm stehe deshalb die Altersrente ab dem 63. Lebensjahr zu.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Februar 2007 (BVerfGE 117, 272 ff) zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG von 1996 sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2008 (Az.: B 13 R 43/07 R) zur Verfassungskonformität der Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. statt bislang des 16. Lebensjahres durch das WFG hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008 und den Bescheid vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil ein Anspruch auf eine Altersrente ab dem 63. anstatt des 65. Lebensjahres nicht besteht.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Streitgegenstand ist bei Auslegung des klägerischen Berufungsschriftsatzes der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2005, der den Versicherungsverlauf zum Bestandteil des Bescheides erklärte und die Zeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich feststellte. Dieser Bescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 zu sehen, der gemäß § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung (a.F.) Gegenstand des bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens wurde. Der ursprüngliche Antrag des Klägers, der sich auf das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2005 bezieht, wurde damit überholt. Gemäß § 96 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung ist Streitgegenstand auch der Rentenbescheid vom 14. August 2008, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2008 eine Regelaltersrente gewährte und damit die bisherige Ablehnung einer Altersrente ersetzte.
Unstreitig ist, dass der Kläger von 1958 bis Herbst 1961 eine dreijährige Ausbildung zum Schreiner absolviert hat. Unstreitig ist ferner, dass bei Berücksichtigung dieser drei Jahre 182 Monate mit Beitragszeiten belegt sind, bei Berücksichtigung von nur einem Jahr allerdings weniger als mindestens 180 Kalendermonate.
Sowohl eine Altersrente für langjährige Versicherte (§ 236 SGB VI) als auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a SGB VI) setzten u.a. eine Wartezeit von
35 Jahren bzw. 420 Kalendermonaten voraus. Für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) ist eine Wartzeit von 15 Jahren bzw. 180 Kalendermonaten erforderlich. Der Kläger erfüllt mit 158 Kalendermonaten jedoch bereits nicht die 15-jährige Wartezeit. Auf die Wartezeit von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, § 51 Abs. 1 SGB VI. Dies sind Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI) und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 in Verbindung mit 250 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, § 55 Abs. 1
S. 1 SGB VI. Gemäß § 16 FRG werden die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten der Lehre als Schlosser als Beschäftigungszeit und somit als Beitragszeit anerkannt. Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Jugoslawien verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich (§ 16 Abs. 1 S. 1 FRG), wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen ausgelöst hätte, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübt worden (§ 16 Abs. 1 S. 2 FRG). Nach den am 1. März 1957 geltenden Bestimmungen der §§ 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO), 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und
1 RKG waren u.a. Lehrlinge versicherungspflichtig. Nach § 16 FRG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (a.F). konnten Beschäftigungszeiten bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet werden. Der Gesetzgeber hat durch
Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) die Altersgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt, wenn der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1996 liegt. Dementsprechend erkannte die Beklagte die zurückgelegte Lehrzeit erst ab 18. November 1960 an. Dabei handelt es sich nur um eine rentenrechtlich eingeschränkte Berücksichtigung der Lehrzeit; es wird nicht angezweifelt, dass die Lehrzeit tatsächlich bereits früher begonnen und drei Jahre gedauert hat.
Ein Rentenanspruch lässt sich auch nicht aus den früheren Rentenauskünften ableiten, die insoweit nicht verbindlich sind (§ 109 SGB VI) bzw. keine Entscheidung über die Berechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten enthalten
(§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI).
Die Heraufsetzung vom 16. auf das 17. Lebensjahr ist nach Überzeugung des Senats verfassungsgemäß, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht veranlasst ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vor. Insoweit unterliegen Rentenanwartschaften zwar grundsätzlich dem Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG (z.B. BVerfGE 53, 257, 289 f; zuletzt BVerfGE 117, 272). Dabei kann der Senat offen lassen, ob dies auch für rentenrechtliche Zeiten gilt, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen; die vom FRG Betroffenen erhalten nämlich gegen den deutschen Rentenversicherungsträger frühestens mit dem Tag des Zuzugs (§ 30 FRG) durch das Fremdrentengesetz einen vermögenswerten Rechtsanspruch. Jedenfalls ist das Grundrecht des Art. 14 GG nicht verletzt.
Zweifellos erleidet der Kläger durch die Neuregelung eine Einbuße. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften stellen jedoch dann keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind und bei bestehenden Versicherungsverhältnissen insbesondere nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG von 1996 (BVerfG, a.a.O.) festgestellt. Durch das WFG wurden die Zeiten der beruflichen Ausbildung nunmehr als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ausgestaltet. Die ersten 36 anstatt der ersten 48 Monate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres galten nun als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften sah das BVerfG durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt. In erster Linie diente das WFG nämlich dazu, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, d.h. zu einer finanziellen Konsolidierung dieses Versicherungszweiges beizutragen und damit das Versicherungsprinzip zu stärken (BT-Drucks. 13/4610).
Zur damaligen Regelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a SGB VI in der Fassung des WFG führte auch das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, Az.: B 5 RJ 28/98 R) aus, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG, wonach im Gegensatz zum früheren Recht nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, verfassungsgemäß ist. Das BSG verwies insbesondere auf das Ziel des WFG, nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der negativen Entwicklung des Arbeitsmarktes seit dem 2. Halbjahr 1995 sonst zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ab 1997 erforderlich gewesen wären (s.a. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/4610, S. 18).
Der Senat sieht, gestützt auf die Entscheidungen des BVerfG und BSG, damit keinen Verstoß gegen Art. 14 GG, auch wenn diese Entscheidungen insbesondere zu Begrenzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a, S. 2 SGB VI ergingen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen betrafen.
Im Gegensatz zur schulischen Ausbildung ist aber bei einer Zeit der beruflichen Ausbildung grundsätzlich die Anerkennung als Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres ohne Beachtung einer Höchstdauer möglich. Ähnlich wie bei § 16 FRG werden aber auch schulische Ausbildungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht berücksichtigt; vor Inkrafttreten des WFG, also bis zum 31. Dezember 1996, wurden diese Zeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet. Auch diese Änderung durch das WFG ist nicht verfassungswidrig. Es liegt aus den dargelegten Gründen zum einen kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, zum anderen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder gegen das Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG v. 13.11.2008, Az.: B 13 R 43/07 R), dass die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Versicherten, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruhe. Sie stelle für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute komme, sondern diene der eigenen Qualifizierung und liege in seinem Verantwortungsbereich.
Entsprechendes gilt auch für die Anrechnung von Beitragszeiten nach dem FRG.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung des § 58 Abs. 1 SGB VI geltend macht, liegt darin keine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG vor. Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22, 33). Die unterschiedliche Behandlung ist nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiert, begründet (BVerfG 116, 96 ff zu § 22 Abs. 4 FRG).
Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Es handelt sich um eine sog. unechte Rückwirkung, da mit der Änderung durch das WFG auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft eingewirkt wird. Auf die o.g. Gesichtspunkte der Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen, also den Vertrauensschutzinteressen des Versicherten einerseits und dem Interesse der Gemeinschaft an der Funktionserhaltung und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, wird verwiesen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Insgesamt ist auch insoweit die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung als sozialem Sicherungssystem der Vorzug vor den Einzelinteressen zu gewähren.
Das BVerfG hat darüber hinaus in der zitierten Entscheidung dargelegt, dass sich aus der Vorschrift des § 109 SGB VI, also aufgrund der früheren Rentenauskunft, kein gesteigerter verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften von Versicherten nach dem Eintritt des 55. Lebensjahres begründen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der am 1943 geborene Kläger, der aus Slowenien stammt, ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Slowenien. 1966 war er in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; er besitzt den Flüchtlingsausweis A.
Er hatte bereits mehrfach seit 1985 Anträge auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sowie zuletzt am 30. September 2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Wie auch die vorangegangen Anträge hatte die Beklagte auch diesen mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
3. Januar 2003 abgelehnt. Das Sozialgericht Landshut hatte die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2003 (Az.: S 11 RJ 240/03 A) abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2004 (Az.: L 5 RJ 685/03) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 10. August 2005 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich fest. In der Rentenauskunft wies sie darauf hin, dass die Wartezeit für eine Altersrente für langjährige Versicherte 35 Jahre (420 Kalendermonate) mit Beitrags- und Ersatzzeiten betrage. Diese Wartezeit sei derzeit mit 158 Monaten nicht erfüllt und könne nach den bislang gespeicherten Zeiten nicht mehr bis zum 65. Lebensjahr erreicht werden. Die Beklagte berechnete 143 Monate Beitragszeiten, 2 Monate Ersatzzeiten und
13 Monate Anrechnungszeiten. Dabei sind Zeiten beruflicher Ausbildung von 18. November 1960 bis 12. Oktober 1961 (12 Monate Pflichtbeiträge) berücksichtigt.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe eine dreijährige Berufsausbildung als Schreiner absolviert, die von Herbst 1958 bis Herbst 1961 und nicht nur von 18. November 1960 bis 31. Oktober 1961 gedauert habe. Ferner wies er darauf hin, dass die Rentenauskunft (monatliche Rente in Höhe von 199,26 EUR) gegenüber früheren Rentenauskünften der damaligen Landesversicherungsanstalt Balingen/ Württemberg vom 18. Juni 1990 (Rentenbetrag: 402,50 DM) und der Beklagten vom
19. November 1996 (Rentenbetrag: 437,91 DM) stark abweiche. Schließlich teilte er mit, dass er ab November 2006 mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für langjährige Versicherte beziehen möchte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 machte die Beklagte Ausführungen zur Rechtslage und wies den Kläger u.a. darauf hin, dass die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Lehrzeit erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. ab 18. November 1960, anerkannt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies sie den Widerspruch zurück. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Lehrzeit würde gemäß § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) als Beschäftigungszeit anerkannt. Nach § 16 FRG in der Fassung bis 31. Dezember 1996 konnten Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet werden. Durch Art. 3 Nr. 2 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) sei diese Altersgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Lehrzeit habe somit erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. erst ab 18. November 1960 anerkannt werden können. Soweit sich der Kläger gegen die Rentenhöhe in der erteilten Rentenauskunft im Vergleich zu früheren Rentenauskünften wendet, sei der Widerspruch unzulässig. Bei einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI fehle es an einem Regelungswillen im Sinne des § 31 S. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X); sie diene lediglich der Information des Versicherten. Schließlich seien die Wartezeiten von 15 Jahren bzw. 35 Jahren Beitragszeiten für eine vorgezogene Altersrente nicht erfüllt.
Mit der bereits am 13. Januar 2006 eingegangenen Klage zum Sozialgericht Landshut wandte sich der Kläger gegen das Schreiben vom 9. Dezember 2005. Ihm stehe ab
18. November 2006 mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente zu. Die Zeit der Ausbildung zum Schreiner sei mit 36 anstatt mit 12 Monaten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Rentenhöhe beanstandete er nochmals die unterschiedlichen Beträge in den vorliegenden Rentenauskünften.
Mit Rentenbescheid vom 14. August 2008 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente ab 1. Dezember 2008.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 ab. Soweit sich die Klage gegen die Aussagen in der Rentenauskunft vom 10. August 2005 richte, sei sie unzulässig. Bei der Rentenauskunft vom 10. August 2005 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, sondern lediglich um eine vorläufige Berechnung der Rentenhöhe auf der Grundlage des gespeicherten Versicherungsverlaufs. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass damit eine verbindliche Entscheidung über die Rentenhöhe nicht getroffen werden sollte. Allerdings sei der Widerspruchsbescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens geworden. Hierin habe die Beklagte eine rechtsverbindliche Entscheidung über den Beginn der Altersrente insoweit getroffen, als sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres als nicht gegeben ansah. Insoweit sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die für diese Altersrente erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Dies gelte sowohl für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI als auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI sowie für langjährige Versicherte nach § 236 SGB VI.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger ausgeführt, seine Berufsausbildung habe länger als ein Jahr gedauert. Es müsse akzeptiert werden, dass seine Berufsausbildung von 1958 bis Herbst 1961 gedauert hat. Niemand habe gesagt, dass Zeiten erst ab dem 17. Lebensjahr angerechnet würden. Insgesamt habe er somit 182 Monate mit Beitragszeiten belegt. Ihm stehe deshalb die Altersrente ab dem 63. Lebensjahr zu.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Februar 2007 (BVerfGE 117, 272 ff) zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG von 1996 sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2008 (Az.: B 13 R 43/07 R) zur Verfassungskonformität der Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. statt bislang des 16. Lebensjahres durch das WFG hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008 und den Bescheid vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil ein Anspruch auf eine Altersrente ab dem 63. anstatt des 65. Lebensjahres nicht besteht.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Streitgegenstand ist bei Auslegung des klägerischen Berufungsschriftsatzes der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2005, der den Versicherungsverlauf zum Bestandteil des Bescheides erklärte und die Zeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich feststellte. Dieser Bescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 zu sehen, der gemäß § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung (a.F.) Gegenstand des bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens wurde. Der ursprüngliche Antrag des Klägers, der sich auf das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2005 bezieht, wurde damit überholt. Gemäß § 96 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung ist Streitgegenstand auch der Rentenbescheid vom 14. August 2008, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2008 eine Regelaltersrente gewährte und damit die bisherige Ablehnung einer Altersrente ersetzte.
Unstreitig ist, dass der Kläger von 1958 bis Herbst 1961 eine dreijährige Ausbildung zum Schreiner absolviert hat. Unstreitig ist ferner, dass bei Berücksichtigung dieser drei Jahre 182 Monate mit Beitragszeiten belegt sind, bei Berücksichtigung von nur einem Jahr allerdings weniger als mindestens 180 Kalendermonate.
Sowohl eine Altersrente für langjährige Versicherte (§ 236 SGB VI) als auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236 a SGB VI) setzten u.a. eine Wartezeit von
35 Jahren bzw. 420 Kalendermonaten voraus. Für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) ist eine Wartzeit von 15 Jahren bzw. 180 Kalendermonaten erforderlich. Der Kläger erfüllt mit 158 Kalendermonaten jedoch bereits nicht die 15-jährige Wartezeit. Auf die Wartezeit von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, § 51 Abs. 1 SGB VI. Dies sind Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI) und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 in Verbindung mit 250 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, § 55 Abs. 1
S. 1 SGB VI. Gemäß § 16 FRG werden die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten der Lehre als Schlosser als Beschäftigungszeit und somit als Beitragszeit anerkannt. Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Jugoslawien verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich (§ 16 Abs. 1 S. 1 FRG), wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen ausgelöst hätte, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübt worden (§ 16 Abs. 1 S. 2 FRG). Nach den am 1. März 1957 geltenden Bestimmungen der §§ 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO), 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und
1 RKG waren u.a. Lehrlinge versicherungspflichtig. Nach § 16 FRG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (a.F). konnten Beschäftigungszeiten bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet werden. Der Gesetzgeber hat durch
Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) die Altersgrenze mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt, wenn der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1996 liegt. Dementsprechend erkannte die Beklagte die zurückgelegte Lehrzeit erst ab 18. November 1960 an. Dabei handelt es sich nur um eine rentenrechtlich eingeschränkte Berücksichtigung der Lehrzeit; es wird nicht angezweifelt, dass die Lehrzeit tatsächlich bereits früher begonnen und drei Jahre gedauert hat.
Ein Rentenanspruch lässt sich auch nicht aus den früheren Rentenauskünften ableiten, die insoweit nicht verbindlich sind (§ 109 SGB VI) bzw. keine Entscheidung über die Berechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten enthalten
(§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI).
Die Heraufsetzung vom 16. auf das 17. Lebensjahr ist nach Überzeugung des Senats verfassungsgemäß, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht veranlasst ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vor. Insoweit unterliegen Rentenanwartschaften zwar grundsätzlich dem Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG (z.B. BVerfGE 53, 257, 289 f; zuletzt BVerfGE 117, 272). Dabei kann der Senat offen lassen, ob dies auch für rentenrechtliche Zeiten gilt, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen; die vom FRG Betroffenen erhalten nämlich gegen den deutschen Rentenversicherungsträger frühestens mit dem Tag des Zuzugs (§ 30 FRG) durch das Fremdrentengesetz einen vermögenswerten Rechtsanspruch. Jedenfalls ist das Grundrecht des Art. 14 GG nicht verletzt.
Zweifellos erleidet der Kläger durch die Neuregelung eine Einbuße. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften stellen jedoch dann keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind und bei bestehenden Versicherungsverhältnissen insbesondere nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG von 1996 (BVerfG, a.a.O.) festgestellt. Durch das WFG wurden die Zeiten der beruflichen Ausbildung nunmehr als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ausgestaltet. Die ersten 36 anstatt der ersten 48 Monate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres galten nun als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften sah das BVerfG durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt. In erster Linie diente das WFG nämlich dazu, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, d.h. zu einer finanziellen Konsolidierung dieses Versicherungszweiges beizutragen und damit das Versicherungsprinzip zu stärken (BT-Drucks. 13/4610).
Zur damaligen Regelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a SGB VI in der Fassung des WFG führte auch das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, Az.: B 5 RJ 28/98 R) aus, dass die Neuregelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI durch das WFG, wonach im Gegensatz zum früheren Recht nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, verfassungsgemäß ist. Das BSG verwies insbesondere auf das Ziel des WFG, nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der negativen Entwicklung des Arbeitsmarktes seit dem 2. Halbjahr 1995 sonst zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ab 1997 erforderlich gewesen wären (s.a. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/4610, S. 18).
Der Senat sieht, gestützt auf die Entscheidungen des BVerfG und BSG, damit keinen Verstoß gegen Art. 14 GG, auch wenn diese Entscheidungen insbesondere zu Begrenzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a, S. 2 SGB VI ergingen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen betrafen.
Im Gegensatz zur schulischen Ausbildung ist aber bei einer Zeit der beruflichen Ausbildung grundsätzlich die Anerkennung als Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres ohne Beachtung einer Höchstdauer möglich. Ähnlich wie bei § 16 FRG werden aber auch schulische Ausbildungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht berücksichtigt; vor Inkrafttreten des WFG, also bis zum 31. Dezember 1996, wurden diese Zeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres angerechnet. Auch diese Änderung durch das WFG ist nicht verfassungswidrig. Es liegt aus den dargelegten Gründen zum einen kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, zum anderen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder gegen das Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG v. 13.11.2008, Az.: B 13 R 43/07 R), dass die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Versicherten, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruhe. Sie stelle für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute komme, sondern diene der eigenen Qualifizierung und liege in seinem Verantwortungsbereich.
Entsprechendes gilt auch für die Anrechnung von Beitragszeiten nach dem FRG.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung des § 58 Abs. 1 SGB VI geltend macht, liegt darin keine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG vor. Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22, 33). Die unterschiedliche Behandlung ist nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiert, begründet (BVerfG 116, 96 ff zu § 22 Abs. 4 FRG).
Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Es handelt sich um eine sog. unechte Rückwirkung, da mit der Änderung durch das WFG auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft eingewirkt wird. Auf die o.g. Gesichtspunkte der Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen, also den Vertrauensschutzinteressen des Versicherten einerseits und dem Interesse der Gemeinschaft an der Funktionserhaltung und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, wird verwiesen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Insgesamt ist auch insoweit die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung als sozialem Sicherungssystem der Vorzug vor den Einzelinteressen zu gewähren.
Das BVerfG hat darüber hinaus in der zitierten Entscheidung dargelegt, dass sich aus der Vorschrift des § 109 SGB VI, also aufgrund der früheren Rentenauskunft, kein gesteigerter verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften von Versicherten nach dem Eintritt des 55. Lebensjahres begründen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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