L 3 R 55/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 841/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 55/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässigkeit Beschwerde PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 19. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.

Der Beschwerdeführer hat am 20. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er hat sich mit seiner Klage gegen die Verrechnung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit einer ihm zustehenden Rentennachzahlung gewandt.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat ihm das Sozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. PKH unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 15,- EUR bewilligt, da der Beschwerdeführer über Einkommen verfüge, das er ratenweise einzusetzen habe. Dieser Beschluss ist mit der Rechtsmittelbelehrung der Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung der Ratenzahlung und die Höhe der Ratenbeträge binnen eines Monats versehen. Das Gerichtsverfahren ist ausweislich des Beschlusses des Sozialgerichts vom 19. Januar 2009 durch Vergleich beendet worden.

Am 10. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 5. Dezember 2008 eingelegt mit dem Begehren, ratenfreie PKH zu erhalten. Er hat unter anderem vorgetragen, nach den Abzugspositionen von Freibetrag, Miete, Versicherungen und Kindesunterhalt verbleibe kein verfügbares Einkommen mehr, welches nach der Tabelle zu § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) zu einer Ratenzahlung führe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Januar 2009 hat das Sozialgericht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im PKH-Beschluss vom 5. Dezember 2008 hingewiesen. Eine Anfechtbarkeit der Verpflichtung zur Ratenzahlung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht gegeben. Es hat angefragt, ob die Beschwerde aufrecht erhalten bleiben soll. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er wolle an der Beschwerde festhalten.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.

Hier hat das Sozialgericht die für eine PKH-Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren konkludent bejaht und gleichzeitig eine ratenfreie PKH-Bewilligung wegen eines verbleibenden anrechenbaren Einkommens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Damit ist Beschwerdegegenstand nicht die Bewilligung der PKH, sondern die Ablehnung der ratenfreien PKH; nur insoweit ist eine Beschwer des Klägers gegeben.

Bezogen auf diese Beschwer geht es allein um die Prüfung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Insoweit soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem SGGArbGGÄndG eine nachhaltige Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt hat, die Beschwerde unzulässig sein (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 3 B 34/08 R - und Beschluss vom 2. Februar 2009 - L 2 B 215/08 AS -,so auch das Sächsische LSG, Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH - und Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR-; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR -; ebenso Becker, SGb 2008, 267, und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rn. 6h).

Soweit das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS - und Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS -) darauf abstellt, dass es an einer PKH-Ablehnung fehle, weil vielmehr eine Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten vorliege, ist dem entgegen zu halten, dass die Bewilligung von PKH nur durch die Staatskasse angreifbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von monatlichen Ratenzahlungen würde schließlich zur Ungleichbehandlung von Klägern, bei denen die Bewilligung von PKH aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig abgelehnt worden ist, gegenüber den Klägern führen, denen PKH zwar bewilligt worden ist, aber eine Ratenzahlung auferlegt worden ist; für eine solche Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich.

Schließlich kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nicht zur Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit der Beschwerde führen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - in SozR 4 - 1500 § 158 Nr. 1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rn. 14b vor § 143).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Rechtskraft
Aus
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