L 3 U 1236/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1493/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1236/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. August 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Der 1963 geborene Kläger ist selbständig tätiger Versicherungsvertreter und als solcher bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert. Am 27. November 1996 zeigte er der Beklagten telefonisch an, er habe am 26. November 1996 gegen 15:00 Uhr auf dem Weg zu einem Kunden einen Verkehrsunfall erlitten mit Prellung der Schulter und der Wirbelsäule. Der Durchgangsarzt Dr. Sch. teilte in seinem Bericht vom 26. November 1996 mit, der Kläger habe in der Nähe von K. W. auf dem Weg zu einem Kunden mit seinem Pkw an einer Ampel angehalten, als ein seinem Pkw folgendes Fahrzeug aufgefahren sei. Dr. Sch. fand einen Druckschmerz zwischen den Schulterblättern ohne Bewegungseinschränkungen und ohne sichtbare Prellmarken. Die linke Schulter war ebenfalls druckschmerzhaft und wies keine Prellmarken auf. Er diagnostizierte, eine Prellung der linken Schulter und eine Prellung im LWS-Bereich. Auf Befragen der Beklagten gab der Kläger unter dem 6. Dezember 1996 an, der Unfall habe sich auf der B 83 auf der Höhe des Buga-Geländes ereignet. Zuvor habe er Herrn T. P. wohnhaft in der H. in K. zu Ausbildungszwecken abgeholt. Er habe sich anschließend zu Herrn M. Sch. in der B. in F. begeben wollen. Mit diesem habe er einen Termin wegen einer Vertragsumstellung in Folge Umzugs vereinbart gehabt. Er habe an dem Unfalltag seine dienstliche Tätigkeit um 14:00 Uhr von seiner Wohnung aus in F. zur H. begonnen und habe dann den T. P. in der H. in K. abgeholt. Dort sei er um ca. 14:25 Uhr eingetroffen und habe den Weg um 14:35 Uhr mit Herrn P. fortgesetzt. Der Besuch des Herrn P. habe nicht privaten Zwecken gedient, er habe Herrn P. zu Ausbildungszwecken abgeholt. Der ebenfalls als selbständiger Versicherungsvertreter tätige T. P. gab gegenüber der Beklagten in seiner Unfallanzeige an, der Unfall habe sich auf der B 83 Richtung M. in Höhe der Ampelanlage Abfahrt Messehallen ereignet. Er habe bei dem Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Der Kläger habe ihn an seiner Wohnung zu Ausbildungszwecken abgeholt. Man habe sich zu Herrn M. Sch. der in der B. in F. wohne, begeben wollen. Der Kläger habe mit diesem einen Termin vereinbart. Der Besuch sei nach dem Unfall nicht mehr ausgeführt worden. M. Sch. gab unter dem 23. Januar 1997 gegenüber der Beklagten an, er habe mit dem Kläger am 26. November 1996 telefonisch einen Termin für ca. 15:15 Uhr vereinbart, weil wegen eines Umzugs eine Umstellung der Hausratversicherung habe erfolgen sollen. Die ARAG Versicherung gab auf Anfrage der Beklagten in einem Schreiben vom 18. Februar 1997 die Auskunft, der Kläger sei am Unfalltag gemeinsam mit Herrn P. im Außendienst für die ARAG akquisitorisch tätig gewesen. Die Mitnahme des Herrn P. sei auf freiwilliger Basis erfolgt. Es bestehe keine Verpflichtung für den Kläger, eine Ausbildung durchzuführen.

Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger durch Bescheid vom 5. März 1997 mit, die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 26. November 1996 werde abgelehnt. Er habe am 26. November 1996 Herrn T. P. an seinem Wohnort in K. abgeholt. Die Ausbildung von anderen Versicherungsvertretern zähle nicht zu seinen Verpflichtungen als Versicherungsvertreter. Die Mitnahme sei auf freiwilliger Basis vereinbart und ausgeführt worden und gehöre somit nicht zum versicherten Tätigkeitsbereich.

Der Kläger hat hiergegen am 3. April 1997 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, er habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu dem Kunden M. Sch. In F. befunden. Bei der Mitnahme des Zeugen T. P. habe es sich keineswegs um die Mitnahme im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gehandelt Der Zeuge P. sei weder als Auszubildender tätig noch habe er eine dahingehende Verpflichtung gegenüber dem Zeugen P. übernommen oder Vereinbarung mit dem Zeugen P. getroffen, die die Annahme eines Ausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen vermöge. Die Mitnahme des Zeugen P. sei aufgrund des terminierten Besuchs bei Herrn Sch. erfolgt, bei dem es um eine unter Zeugen vorzunehmende Vertragsumstellung und aufgrund eines im Raume stehenden Umzuges möglicherweise um einen in Betracht zu ziehenden Agentenwechsel gegangen sei. Der Bevollmächtigte des T. P. teilte der Beklagten mit, der Kunde M. Sch. sei erst kurze Zeit vorher nach F. gezogen. Er sei noch nicht von einem der für diesen Bereich tätigen ARAG-Außendienstlern besucht worden, so dass es sich weder um einen Kunden des Klägers noch um einen Kunden des T. P. gehandelt habe. Der Kläger und Herr P. hätten die Absicht gehabt, diesen Kunden gemeinsam zu besuchen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 1997 zurück und führte unter anderem aus, als für die ARAG im Außendienst tätiger Versicherungsfachmann habe sich der Kläger bei der Abfahrt von seiner Wohnung und Arbeitsstätte zunächst auf einem Betriebsweg befunden, da er einen Kunden habe aufsuchen wollen. Zum Zeitpunkt seines Unfalls habe er sich allerdings nicht mehr auf diesem Betriebsweg, sondern auf einem nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallenden Abweg befunden, weil er aus Gründen, die nicht mit seiner versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stünden, den unmittelbaren Weg zu seinem in F. wohnenden Kunden verlassen habe und sich sein Weg somit sowohl nach der Zweckbestimmung als auch nach der Zielrichtung von dem ursprünglich eingeschlagenen Weg unterschieden habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der von ihm vorgenommene Abweg nach K. seinen betrieblichen Interessen dienen sollte. Es sei nicht erkennbar, dass die Mitnahme des Herrn P. aus Betriebsgründen erfolgt sei und dem Betrieb des Klägers dienlich gewesen sei. Vielmehr sei die Mitnahme auf freiwilliger Basis und unabhängig von der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers erfolgt.

Der Kläger hat hiergegen am 16. Oktober 1997 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte verkenne, dass er sich doch auf einem direkten Weg zu seinem Kunden befunden habe. Der Unfall habe sich praktisch nur wenige Meter vor Erreichen des Einsatzgebiets, d.h. dem Wohnort des Kunden, ereignet.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1998 den Versicherungsvertreter T. P. als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, er sei an dem Unfalltag von dem Kläger mitgenommen worden, da er zu diesem Zeitpunkt keinen gültigen Führerschein besessen habe, d.h. mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt gewesen sei. Er sei mit dem Kläger mitgefahren, um an diesem Tag selbst Kunden betreuen zu können. Sie seien auf dem Weg zu einem Kunden gewesen, der umgezogen sei. Der Kunde werde normalerweise von dem betreut, der in seiner Nähe wohne. Es gebe jedoch keinen Gebietsschutz. Die Kunden würden zwischen den Kollegen in der Regel intern aufgeteilt. Der Kunde, zu dem sie unterwegs gewesen seien, sei an sich ein Kunde des Klägers gewesen. Er habe vorgehabt, mit dem Kläger eine eigene Agentur aufzumachen. Er sei deshalb auch mit ihm gefahren, um allgemeine Verkaufspraxis zu sammeln, das Gebiet und die Leute kennen zu lernen. So sei bei ihnen auch des Öfteren verfahren worden, ohne dass es der Besonderheit des Führerscheinentzuges bedurft habe. Nach dem Besuch des Kunden hätten auch Kunden von ihm selbst gemeinsam angefahren werden sollen.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 30. August 1998 (richtig: 30. Juli 1998) die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Ereignis vom 26. November 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen. In den Gründen hat es ausgeführt, das Unfallereignis habe sich im Rahmen der versicherten Tätigkeit beim Zurücklegen eines Betriebsweges ereignet. Die Fahrt des Klägers zu dem Kunden Sch. sei im eigenen Betriebsinteresse erfolgt. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht auf direktem Weg von seiner Wohnung zu dem Kunden Sch. befunden habe, habe den Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt nicht aufgehoben. In entsprechender Anwendung des in § 550 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) hinsichtlich des Wegeunfalls zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens stehe auch die Abweichung vom unmittelbaren Weg zu dem Kunden Sch. unter Versicherungsschutz, da die gemeinsame Fahrt des Klägers mit dem Zeugen T. P. von dessen Wohnung zu der des Kunden Sch. im Rahmen einer Fahrgemeinschaft erfolgt sei. Das Abholen des ebenfalls als Versicherungsvertreter tätigen Zeugen sei mit der Zielrichtung erfolgt, gemeinsam mit diesem Kunden anzufahren. Dies sei notwendig gewesen, weil der Zeuge P. zu dieser Zeit nicht selbst in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei Die durch das Abholen des Zeugen P. bedingte Abweichung vom direkten Weg zu dem Kunden Sch. sei im Wesentlichen betriebsbedingt gewesen, da die Abweichung seitens des Klägers allein von der Motivation getragen worden sei, im Rahmen einer Fahrgemeinschaft gemeinsam mit dem Zeugen Kunden aufzusuchen. Hinweise für daneben bestehende private Interessen des Klägers an der Mitnahme des Zeugen P. ergäben sich nicht.

Gegen dieses ihr am 17. August 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4 September 1998 am 7 September 1998 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, der Kläger sei selbständiger Versicherungsvertreter, Wohnung und Arbeitsstätte befänden sich im gleichen Gebäude. Der Kläger könne daher keinen Wegeunfall im Sinne des § 550 RVO erleiden, weil dieser Weg erst an der Außentür beginne. Wenn sich der Kläger unmittelbar nach Durchschreiten der Außentür seines Hauses in F. unmittelbar auf den Weg zu seinem Kunden M. Sch. In F. begeben hätte, hätte sich der Kläger auf einem versicherten Betriebsweg befunden. Er habe sich jedoch statt dessen zu dem ebenfalls selbständigen Versicherungsvertreter T. P. nach K. begeben. Diese Fahrt habe er unternommen, weil der selbständige Versicherungsvertreter P. damals wegen Führerscheinentzugs Probleme gehabt habe, zu seinen eigenen Kunden zu gelangen.

Die Abholung eines Konkurrenten (die ARAG Versicherung kenne keinen Gebietsschutz) diene keinesfalls den Interessen des eigenen Betriebs des Klägers. Allein die Möglichkeit, dass der Kläger den Konkurrenten P. deswegen abgeholt habe, um im Falle eines möglichen Verlustes des eigenen Führerscheins ohne allzu große Schwierigkeiten seine eigenen Kunden aufsuchen zu können, begründe noch keine Betriebsbezogenheit der Abholfahrt. Der Kläger habe sich im Unfallzeitpunkt eindeutig auf einem Weg befunden, der persönlichen eigenwirtschaftlichen Interessen gedient habe.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. August 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger stand im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 26. November 1996 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte hat es deshalb zu Recht abgelehnt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach den hier noch anzuwendenden Vorschriften der RVO (§ 212 SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein von außen her auf den Menschen einwirkendes, ihn körperlich schädigendes, plötzliches, d.h. zeitlich begrenztes Ereignis. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn dieser Unfall im inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht. Versicherungsrechtlich geschützte Tätigkeiten sind einmal die betriebliche Tätigkeit als solche, mit ihr zusammenhängende Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten und die mit der betrieblichen Tätigkeit unmittelbar verbundene Beschäftigung (vgl. Lauterbach/Watermann, 3. Aufl., Unfallversicherung, 548 Anm. 7). Grundsätzlich werden Betriebsreisen, Dienstreisen, Betriebswege und Geschäftsreisen im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen. Sie gehen der versicherten Tätigkeit nicht lediglich voran bzw. schließen sich ihr nicht lediglich an. Sie gehören vielmehr zu der versicherten Tätigkeit selbst. In Bezug auf die Wahl des Weges und der Wegstrecke sind nicht die gleichen Beurteilungskriterien zugrunde zu legen, wie sie für den Weg zu und von der Arbeitsstätte aus (§ 550 RVO) gelten. Auch die Grundsätze über die Unterbrechung und Lösung des ursächlichen Zusammenhangs gelten nur mit Einschränkungen entsprechend (Lauterbach/Watermann, a.a.O., § 548 Anm. 65 und derselbe in Unfallversicherung, SGB VII, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 292). Wählt der Versicherte während einer Dienstreise nicht die kürzeste Verbindung, so kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls auch für den weiteren Weg der innere Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist. Dabei spielt der maßgebliche Beweggrund für die Auswahl der Wegstrecke eine Rolle bei der Beurteilung, ob der gewählte Weg betriebsbezogen ist (Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Auflage, a.a.O.).

Hier hat der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge seine in F. gelegene Wohnung in der Straße Zur H., die auch gleichzeitig seine Arbeitsstätte ist, um 14:00 Uhr verlassen. Er hatte die Absicht, um 15:15 Uhr den ebenfalls in F. in der B. wohnenden M. Sch. zu besuchen. Nach Auskunft des Kunden Sch. sollte anlässlich dieses Termins über eine eventuell erforderliche Umstellung der Hausratsversicherung wegen eines Umzuges gesprochen werden. Der Besuch des Kunden Sch. Und der Weg von der Wohnung des Klägers zu der Wohnung des Kunden hätte zweifellos dem Unternehmen des Klägers gedient, es hätte sich um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt.

Der Kläger hat jedoch noch in F. den Weg zu dem Kunden Sch. verlassen und ist von F. nach K. in die H. gefahren, wo der ebenfalls als selbständiger Versicherungsvertreter tätige T. P. wohnt. Nach Aussage des Klägers und auch des Zeugen T. P. bestand die Absicht, nach Abholung des Zeugen P. zurück nach F. zu fahren, um gemeinsam den Kunden Sch. zu besuchen. Auf dem Weg zurück nach F. ereignete sich auf der B 83 nach Angaben des Klägers und des Zeugen in Höhe des Geländes der Bundesgartenschau an der Ampelanlage einer Kreuzung vor der Südtangente bei der Abfahrt zu den Messehallen - der Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Gebiet der Ortsgemeinde F. noch nicht erreicht, so dass er sich noch nicht auf dem Teil des Weges befunden haben konnte, den er von seiner Wohnung in F. aus zu dem Kunden M. Sch. hätte nehmen müssen. Der Umweg, den der Kläger zur Abholung des Zeugen P. gemacht hatte, stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Umweg nicht dem Unternehmen des Klägers diente. Der Zeuge P. war zu diesem Zeitpunkt nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Er war somit nicht in der Lage, seine Kunden mit seinem Pkw zu besuchen. Er wurde, wie der Zeuge ausgesagt hat, an diesem Tag von dem Kläger abgeholt, um selbst Kunden betreuen zu können. Nach dem Besuch des Herrn Sch. bei dem es sich um einen Kunden des Klägers handelte, sollten auch Kunden des Zeugen P. angefahren werden. Die Abholung des Zeugen P. und der damit verbundene Umweg hatten folglich den Zweck, dem Zeugen P. an diesem Tag den Besuch seiner eigenen Kunden zu ermöglichen. Das Abholen und der Umweg, den der Kläger vor dem Besuch seines Kunden Sch. machte, erfolgten somit nicht im Interesse und zugunsten der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Es handelte sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit, die der Kläger dem Zeugen P. erwiesen hat, zu der er nicht verpflichtet war und die in keiner Weise seinem Unternehmen diente. Soweit der Zeuge P. angegeben hat, er habe vorgehabt, mit dem Kläger eine eigene Agentur aufzumachen und sei mitgefahren, um allgemeine Verkaufspraxis zu sammeln, das Gebiet und die Leute kennen zu lernen, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Zweck, der dem Unternehmen des Klägers diente. Denn die für die Zukunft geplante Versicherungsagentur ist kein bei der Beklagten versichertes Unternehmen gewesen. Es ist nicht identisch mit dem Unternehmen, das der Kläger im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls als selbständiger Versicherungsvertreter führte und auf das sich der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckte.

Da folglich alle für die Abholung des Zeugen T. P. in K. in Frage kommenden Beweggründe nicht als dem Unternehmen des Klägers dienend zu beurteilen sind, kann der Verkehrsunfall des Klägers am 27. November 1996 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Eine analoge Anwendung des § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO kommt hier nicht in Betracht. Es fehlt schon an einer Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen wäre. Die erstinstanzliche Entscheidung konnte deshalb keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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