L 18 AS 767/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 890/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 767/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers vom 27. Januar 2009, die dem Landessozialgericht erst am 30. April 2009 vorlag, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Die erhobene und bislang aufrecht erhaltene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008, soweit der Beklagte darin die Entscheidung verlautbart hat, die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat März 2007 direkt an den Vermieter der von dem Kläger bis 28. Februar 2007 innegehabten Wohnung zu überweisen, hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Denn diese Verwaltungsentscheidung hat sich im angefochtenen Umfang schon deshalb erledigt, weil das Mietverhältnis des Klägers mit dem seinerzeitigen Vermieter zum 1. März 2007 bereits beendet war und der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 4. August 2008 den "Einbehalt" der Mietzahlung für März 2007 bereits mit Bescheid vom 5. Juni 2008 rückgängig gemacht hat. Der Kläger geht insoweit (vgl. Schriftsatz vom 4. August 2008) ausdrücklich selbst von einer Erledigung der Hauptsache aus, ohne dies jedoch bislang im Wege einer unmissverständlichen Prozesserklärung klargestellt zu haben.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH- Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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