L 18 AS 867/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 32453/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 867/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die als Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) anzusehende Beschwerde des Klägers ist jedenfalls nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Es kann in Anbetracht der offensichtlichen Unbegründetheit der NZB offen bleiben, ob diese schon deshalb unzulässig war, weil der Kläger dieses Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) mit einfacher E-Mail vom 13. Mai 2009 ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz und somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form (vgl. § 158 Satz 1 SGG) eingelegt hat. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht (erst) dann zugegangen, wenn es in der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (vgl. § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die von dem Kläger nicht qualifiziert elektronisch signierte Beschwerde dürfte somit keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 65a Rz. 16 mwN; vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 52a FGO: BFH, Beschluss vom 14. September 2005 – VII B 138/05 – veröffentlicht in juris). Jedenfalls ist die NZB aber nicht begründet, so dass deren Zulässigkeit offen bleiben kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 145 Rz. 7a).

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 105,00 EUR beläuft (= Absenkungsbeträge iHv 35,- EUR monatlich für die Zeit von Mai bis Juli 2006), 750,00 EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 21. April 2009 ist ihm, wie er in seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt und wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, zugegangen. Ein angeblicher Verlegungsantrag des Klägers lässt sich den Gerichtsakten nicht entnehmen. Welche Anträge der Kläger im Verfahren S 77 AS 12565/08 gestellt hat, ist vorliegend ohne Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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