L 32 AS 823/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 158 AS 22453/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 823/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2009 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt J, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen der Klage hier sind hier nach Auffassung des Senats nicht nur ganz entfernt. Die Klägerin hat einen Sachverhalt unter Beweisantritt vorgetragen, aus dem sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch ergibt, der auch noch zu einem konkret beziffertes Klagebegehren konkretisiert werden kann. Insbesondere kann nicht ohne weiteres im Wege einer vorweggenommenen Sachverhaltswürdigung davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Möbel aus ihrer alten Wohnung hätte mitnehmen können. Den Aussagen des Außendienstmitarbeiters kommt in diesem Rahmen Bedeutung zu. Dass keine Zusicherungen getroffen wurden, spielt dabei keine Rolle.

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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