Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 SB 296/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 498/07 SB PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Streitverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (Feststellungen im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 SGB IX) ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in Ausnahmefällen erforderlich (§ 73 a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Auf die Beschwerde des Klägers vom 08.06.2007 wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.05.2007 - S 35 SB 296/07 - aufgehoben und dem Kläger auf Antrag vom 04.05.2007 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. H. gewährt.
Gründe:
I.
Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer ist schwerbehindert i.S. von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80.
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 30.10.2006 den GdB wie bisher mit 80 festgestellt und die Merkzeichen "G", "B" unverändert zuerkannt. Hierbei sind nachstehende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden:
Ataktische Gangstörung, Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts, Coxarthrose mit Osteoporose, Sprunggelenksarthrose links (Einzel-GdB 60);
Anfallsleiden bei Alkoholkrankheit in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 40);
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose, Schulter-Arm-Syndrom, LWK-1-Fraktur (Einzel-GdB 30);
Versteifung des linken Daumengrundgelenks (Einzel-GdB 10).
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.11.2006 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern, Familie und Soziales vom 27.02.2007 zurückgewiesen worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen bereits ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Dr.V. F. vom 29.05.2007 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt. Dr.V. F. hat abschließend die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens dringlich befürwortet.
Zwischenzeitlich hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 16.05.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Vorliegend müsse darauf hingewiesen werden, dass der zu prüfende Sachverhalt im wesentlichen einfach gelagert und leicht überschaubar sei. Es gehe um die Aufklärung, Abklärung und Erklärung medizinischer Sachverhalte, die nur durch medizinische Sachverständige erfolgen könnten, nicht aber durch Rechtsanwälte, deren Fachkunde hier nicht ausreiche. Mit der umfassenden Aufklärungspflicht des Sozialgerichts, die sowohl durch das zu gewährende rechtliche Gehör als auch Hilfen bei der Stellung sachdienlicher Anträge und Vervollständigung ungenügender Angaben ergänzt werde, werde den materiell-rechtlichen Interessen des Antragstellers im Schwerbehindertenverfahren in einem umfassenden Sinne Rechnung getragen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 08.06.2007 ging am selben Tag beim Sozialgericht München ein, welches der Beschwerde nicht abhalf und den Gesamtvorgang dem BayLSG zur Entscheidung vorlegte.
Zur Begründung verwies die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf, dass dieser im Hinblick auf das vorliegende Anfallsleiden anwaltschaftlicher Hilfe bedürfe. So befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner ganz ausgeprägten Ataxie noch immer in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Weiterhin könne die Würdigung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Beschwerdeführer selbst als juristischen Laien in keiner Weise geleistet werden. Nur über einen im Bereich des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt könne eine rechtliche Überprüfung von Sachverständigengutachten anhand der auf diesem Gebiet zur Verfügung stehenden umfangreichen Literatur und Rechtsprechung vorgenommen werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Einholung weiterer Sachverständigengutachten insbesondere auf dem Fachgebiet der Nervenheilkunde erforderlich sein werde.
Entsprechend dem Hinweis des BayLSG vom 05.03.2009 übermittelten die Bevollmächtigten des Klägers den aktuellen Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 18.12.2008 über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII). Danach erhält der Beschwerdeführer derzeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 953,93 EUR.
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner wurde mit Nachrichten des BayLSG vom 22.06.2007 und 05.03.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß den §§ 73 a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig und begründet.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 16.05.2007 - S 35 SB 296/07 - grundsätzlich zutreffend darauf abgestellt, dass im Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.2 ZPO regelmäßig nicht erforderlich ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BayLSG (vgl. zuletzt Beschluss vom 03.11.2008 - L 15 B 899/08 SB PKH -).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt in Verfahren wie dem vorliegenden nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - mit Beschluss vom 22.06.2007 - 1 BvR 681/07 - fortgeführt. Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich i.S. des § 121 Abs.2 ZPO erscheine, beurteile sich nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe. Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts sei, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führten, dass der Grundsatz der "Waffengleichheit" zwischen den Parteien verletzt sei. Angesichts dessen hätte es insbesondere eines Eingehens auf die Frage bedurft, ob die festgestellten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu einem derartigen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führten und wie weit dieses Ungleichgewicht ggf. durch andere gerichtliche Maßnahmen - etwa nach § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - behoben werden könnte.
Hiervon ausgehend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Alkoholkranken handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik F. vom 22.08.2005 sowie dem nervenärztlichen Attest von Dr.H.P.K. vom 05.07.2006. Diagnostisch handele es sich um eine ganz ausgeprägte Ataxie bei anamnestischem Alkoholmissbrauch. Trotz umfangreicher therapeutischer Bemühungen im ambulanten sowie stationären Rahmen sei es zu keiner signifikanten Besserung gekommen. Bezüglich der Gehstörungen sei es in den letzten Monaten zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen.
Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 30.10.2006 besteht darüber hinaus ein Anfallsleiden bei Alkoholkrankheit in Heilungsbewährung. Zuletzt hat Dr.V. F. mit orthopädischem Gutachten vom 29.05.2007 die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens dringlich für erforderlich gehalten.
Die Gesamtschau der vorstehend bezeichneten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der es gebietet in Beachtung des Grundsatzes der "Waffengleichheit", wie er von dem Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist, hier dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. H. zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer ist schwerbehindert i.S. von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80.
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 30.10.2006 den GdB wie bisher mit 80 festgestellt und die Merkzeichen "G", "B" unverändert zuerkannt. Hierbei sind nachstehende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden:
Ataktische Gangstörung, Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts, Coxarthrose mit Osteoporose, Sprunggelenksarthrose links (Einzel-GdB 60);
Anfallsleiden bei Alkoholkrankheit in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 40);
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Spinalkanalstenose, Schulter-Arm-Syndrom, LWK-1-Fraktur (Einzel-GdB 30);
Versteifung des linken Daumengrundgelenks (Einzel-GdB 10).
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.11.2006 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern, Familie und Soziales vom 27.02.2007 zurückgewiesen worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen bereits ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Dr.V. F. vom 29.05.2007 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt. Dr.V. F. hat abschließend die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens dringlich befürwortet.
Zwischenzeitlich hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 16.05.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Vorliegend müsse darauf hingewiesen werden, dass der zu prüfende Sachverhalt im wesentlichen einfach gelagert und leicht überschaubar sei. Es gehe um die Aufklärung, Abklärung und Erklärung medizinischer Sachverhalte, die nur durch medizinische Sachverständige erfolgen könnten, nicht aber durch Rechtsanwälte, deren Fachkunde hier nicht ausreiche. Mit der umfassenden Aufklärungspflicht des Sozialgerichts, die sowohl durch das zu gewährende rechtliche Gehör als auch Hilfen bei der Stellung sachdienlicher Anträge und Vervollständigung ungenügender Angaben ergänzt werde, werde den materiell-rechtlichen Interessen des Antragstellers im Schwerbehindertenverfahren in einem umfassenden Sinne Rechnung getragen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 08.06.2007 ging am selben Tag beim Sozialgericht München ein, welches der Beschwerde nicht abhalf und den Gesamtvorgang dem BayLSG zur Entscheidung vorlegte.
Zur Begründung verwies die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf, dass dieser im Hinblick auf das vorliegende Anfallsleiden anwaltschaftlicher Hilfe bedürfe. So befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner ganz ausgeprägten Ataxie noch immer in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Weiterhin könne die Würdigung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Beschwerdeführer selbst als juristischen Laien in keiner Weise geleistet werden. Nur über einen im Bereich des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt könne eine rechtliche Überprüfung von Sachverständigengutachten anhand der auf diesem Gebiet zur Verfügung stehenden umfangreichen Literatur und Rechtsprechung vorgenommen werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Einholung weiterer Sachverständigengutachten insbesondere auf dem Fachgebiet der Nervenheilkunde erforderlich sein werde.
Entsprechend dem Hinweis des BayLSG vom 05.03.2009 übermittelten die Bevollmächtigten des Klägers den aktuellen Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 18.12.2008 über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII). Danach erhält der Beschwerdeführer derzeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 953,93 EUR.
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner wurde mit Nachrichten des BayLSG vom 22.06.2007 und 05.03.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß den §§ 73 a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig und begründet.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 16.05.2007 - S 35 SB 296/07 - grundsätzlich zutreffend darauf abgestellt, dass im Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.2 ZPO regelmäßig nicht erforderlich ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BayLSG (vgl. zuletzt Beschluss vom 03.11.2008 - L 15 B 899/08 SB PKH -).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt in Verfahren wie dem vorliegenden nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - mit Beschluss vom 22.06.2007 - 1 BvR 681/07 - fortgeführt. Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich i.S. des § 121 Abs.2 ZPO erscheine, beurteile sich nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe. Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts sei, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führten, dass der Grundsatz der "Waffengleichheit" zwischen den Parteien verletzt sei. Angesichts dessen hätte es insbesondere eines Eingehens auf die Frage bedurft, ob die festgestellten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu einem derartigen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führten und wie weit dieses Ungleichgewicht ggf. durch andere gerichtliche Maßnahmen - etwa nach § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - behoben werden könnte.
Hiervon ausgehend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Alkoholkranken handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik F. vom 22.08.2005 sowie dem nervenärztlichen Attest von Dr.H.P.K. vom 05.07.2006. Diagnostisch handele es sich um eine ganz ausgeprägte Ataxie bei anamnestischem Alkoholmissbrauch. Trotz umfangreicher therapeutischer Bemühungen im ambulanten sowie stationären Rahmen sei es zu keiner signifikanten Besserung gekommen. Bezüglich der Gehstörungen sei es in den letzten Monaten zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen.
Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 30.10.2006 besteht darüber hinaus ein Anfallsleiden bei Alkoholkrankheit in Heilungsbewährung. Zuletzt hat Dr.V. F. mit orthopädischem Gutachten vom 29.05.2007 die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens dringlich für erforderlich gehalten.
Die Gesamtschau der vorstehend bezeichneten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der es gebietet in Beachtung des Grundsatzes der "Waffengleichheit", wie er von dem Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist, hier dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. H. zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
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