Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 944/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 167/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens kein vollständiger Antrag vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des mit Schriftsatz vom 03.11.2008 eingeleiteten Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008, womit die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung über Zahlungsmodalitäten bezüglich einer Erstattungsforderung als unzulässig zurückgewiesen hatte.
Der Klägerbevollmächtigte hat die Klage am 22.12.2008 wegen der Bestandskraft der Rückforderungsbescheide zurückgenommen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 20.01.2009 nachgereicht worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 02.02.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die dagegen am 03.03.2009 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs 2 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, scheidet die Gewährung von PKH bereits aus formalen Gründen aus.
Das Sozialgericht konnte über den Antrag auf PKH nicht bereits vor Erledigung des Rechtsstreits am 22.12.2008 entscheiden, da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus §§ 73a SGG, 117 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen ist, dem gleichzeitig gestellten PKH-Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen. Diese sind erst im Januar 2009 bei Gericht eingegangen.
Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht, weil dann PKH ihren Zweck, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen kann. PKH kann rückwirkend frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines vollständigen Antrags i.S. des § 117 ZPO gewährt werden (ebenso SächsLSG, Beschluss vom 29.01.2008 - L 3 B 16/08 AS PKH-, Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 73a Rn 13b mwN).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitgegenstand des mit Schriftsatz vom 03.11.2008 eingeleiteten Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008, womit die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung über Zahlungsmodalitäten bezüglich einer Erstattungsforderung als unzulässig zurückgewiesen hatte.
Der Klägerbevollmächtigte hat die Klage am 22.12.2008 wegen der Bestandskraft der Rückforderungsbescheide zurückgenommen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 20.01.2009 nachgereicht worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 02.02.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die dagegen am 03.03.2009 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs 2 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, scheidet die Gewährung von PKH bereits aus formalen Gründen aus.
Das Sozialgericht konnte über den Antrag auf PKH nicht bereits vor Erledigung des Rechtsstreits am 22.12.2008 entscheiden, da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus §§ 73a SGG, 117 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen ist, dem gleichzeitig gestellten PKH-Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen. Diese sind erst im Januar 2009 bei Gericht eingegangen.
Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag gemäß § 117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht, weil dann PKH ihren Zweck, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen kann. PKH kann rückwirkend frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines vollständigen Antrags i.S. des § 117 ZPO gewährt werden (ebenso SächsLSG, Beschluss vom 29.01.2008 - L 3 B 16/08 AS PKH-, Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 73a Rn 13b mwN).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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