Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 16 KR 133/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 B 21/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Versicherungspflicht von Ehegatten
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung einer Versicherungspflichtigkeit der Beschwerdeführerin zu 1) (im Folgenden: Antragstellerin zu 1]) sowie die damit verbundene Pflicht zur Beitragszahlung.
Der spätere Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) und mit der Antragstellerin zu 1) seit dem 10. August 1974 verheiratete Dr. J. H. war seit dem 1. Juni 1990 zunächst als alleiniger Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in H. tätig. Vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1999 nahm er Rechtsanwalt I. V. als Mitgesellschafter auf. Seit dem 1. Januar 2000 sind Rechtsanwalt W. und seit 1. Januar 2006 Rechtsanwalt W. Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) (im Folgenden: Antragstellerin zu 2]).
Wegen eines Darlehens zur Kanzleigründung im Umfang von 55.000,00 DM bestellte die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Ehemann am ehelichen Wohngrundstück eine Grundschuld und erklärte die selbstschuldnerische Bürgschaft. In der Folgezeit übernahm sie weitere Bürgschaften sowie Grundschuldsicherungen für ihren Ehemann und trat in der Folgezeit auch als Vermieterin der Kanzleiräume auf. Die Antragstellerin zu 1) hat eine Ausbildung zur Agraringenieurin absolviert. Vor dem 1. Juni 1991 war sie als Hauptbuchhalterin in einer LPG in Teilzeit tätig und arbeitete in dieser Zeit parallel in der Kanzlei. Aufgrund der Geschäftsentwicklung der Kanzlei kündigte sie die Tätigkeit in der LPG zum 31. Mai 1991.
Unter dem 10. August 1991 schloss die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Ehemann einen sog. "Ehegatten-Arbeitsvertrag", der eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und eine Vergütung in Höhe von 1.003,65 DM vorsah. Nach dem Vertrag war sie in der Kanzlei für das Buchhaltungs- und das Rechnungswesen zuständig; seitdem war sie bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
In einem Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung von Familienangehörigen vom 9. November 2004 gab die Antragsstellerin zu 2) das monatliche Bruttoeinkommen der Antragsstellerin zu 1) mit zuletzt 1.790,00 EUR für eine 40-Stunden-Woche an.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin zu 1) seit 1. März 2004 versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin sei, da sie ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalte und aufgrund fehlender Branchenkenntnisse an der Führung des Betriebes nicht mitwirken könne. Die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unter Familienangehörigen seien daher gegeben. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) am 30. Dezember 2004 Widerspruch ein und vertrat in einem Schreiben vom 13. Oktober 2005 die Ansicht, der gesetzliche Güterstand nach § 13 FGB DDR gelte fort und begründe ihre Selbstständigkeit. Die Fortsetzung des DDR-Güterstandes sei jedoch nicht von dem zuständigen Gericht beurkundet worden.
Wegen der zögerlichen Entscheidung der Antragsgegnerin kündigten die Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 an, ab Dezember 2006 keine Beiträge mehr zu entrichten und verlangten für die Vergangenheit entsprechende Rückzahlungen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 informierte die Antragsgegnerin die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Sachverhalt. Hierbei meinte sie, die Antragstellerin könne nicht als Beschäftigte angesehen werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund widersprach dieser Ansicht im Schreiben vom 22. Mai 2007 und bejahte ein jahrelang "gelebtes" Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 1). Die Antragsgegnerin schloss sich dieser Einschätzung im Bescheid vom 12. Juni 2007 gegenüber der Antragstellerin zu 2) an und wiederholte ihre Feststellungen aus dem Bescheid vom 8. Dezember 2004.
Hiergegen legte die Antragstellerin zu 2) fristgemäß Widerspruch ein, dem sich die Antragstellerin zu 1) anschloss: Die Antragstellerin zu 1) habe zu keiner Zeit feste Arbeitszeiten gehabt und arbeite gewöhnlich – wie ihr Ehemann – von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr. Auch in der Wahrnehmung privater Termine und ihrer Urlaubsgestaltung bei ihrer Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt. Die Arbeitsbereiche der Lohnbuchhaltung und des Rechnungswesens würden von ihr völlig eigenverantwortlich wahrgenommen. Mit dem allein an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Für eine abhängige Beschäftigung der Antragstellerin zu 1) spreche bereits die steuerrechtliche Behandlung des Arbeitsentgeltes. Zwar habe sie durch Grundschulden und Bürgschaften Verpflichtungen übernommen, ein echtes unternehmerisches Risiko sei damit jedoch nicht verbunden. Auch aus dem gesetzlichen Güterstandsrecht ergebe sich keine andere Wertung. Es fehle an einer Fortgeltung der Eigentümer- und Vermögensgemeinschaft, da sie nicht vor einem Kreisgericht beglaubigt worden sei.
Hiergegen haben die Antragsteller am 20. Dezember 2007 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben (S 16 KR 344/07).
Im Schreiben vom 9. April 2008 forderte die Antragsgegnerin vom Ehemann der Antragstellerin zu 1), die Zahlung der Beiträge ab Januar 2008 wieder aufzunehmen und wies auf den Zahlungsrückstand der Monate Dezember 2006 bis Dezember 2007 hin, der zumindest ratenweise auszugleichen sei.
Am 17. April 2008 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Halle gestellt und die sofortige Aussetzung der Vollziehung der seit Dezember 2006 rückständigen und der zukünftig fällig werdenden Beiträge beantragt. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, auf das Schreiben der Antragsteller vom 4. Dezember 2006 zeitnah zu reagieren. Selbst der Mitarbeiter der Antragsgegnerin – Herr B. – habe telefonisch die Rechtsauffassung der Antragsteller bestätigt, woran die Antragsgegnerin gebunden sei. Die Vollziehung der Beitragszahlung sei für die Antragsteller mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen verbunden. Wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten habe die Antragstellerin zu 1) aufgrund der Dauer des Hauptverfahrens keine Möglichkeit, sich mit einer privaten Altersversorgung abzusichern.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt: Die Antragstellerin zu 1) sei nicht als "mithelfende Ehefrau", sondern als Beschäftigte anzusehen. Dies ergebe sich bereits aus ihrem regelmäßigen und angemessenen Arbeitsentgelt. Auch aus dem gesetzlichen Güterstand des DDR-Familienrechts lasse sich keine selbständige Tätigkeit begründen. Zudem könne sie keine gleichberechtigte Mitinhaberschaft erlangt haben, da sie schon aus berufsrechtlichen Gründen keine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt habe.
Die Antragsteller haben gegen den am 15. Juli 2008 zugestellten Beschluss am 13. August 2008 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt und vorgetragen: Die Antragstellerin zu 1) sei gegenüber den übrigen Angestellten weisungsberechtigt und habe zu Rechtsanwalt Dr. J. H. ehebedingt nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gestanden. Auch habe sie bei der weiteren Entwicklung der Kanzlei unternehmerische Mitverantwortung übernommen und sei durch Bürgschaften und Grundschuldbestellungen eigene Verpflichtungen für die Kanzlei eingegangen. Zudem könne ihre Tätigkeit in der Buchhaltung nicht an Dritte übertragen werden, da es sich um einen sensiblen Arbeitsbereich handele.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 20. August 2008 hat das Sozialgericht Halle den Streitwert auf 1.232,07 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat am 21. August 2008 die rückständigen Beitragszahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 16.327,33 EUR beziffert.
Die Antragsteller beantragen schriftlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 für die Antragstellerin zu 1) sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Antragstellerin zu 2) wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend und die Vorrausetzungen einer Aussetzung der Vollziehung der Beiträge für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren S 16 KR 344/07 und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Soweit sich der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 lediglich an die Antragstellerin zu 1) wendet und es gegenüber der Antragsstellerin zu 2) an einem für die Klage notwendigen Vorverfahren fehlt (vgl. § 78 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG)), berührt dies nur die Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens, nicht jedoch die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 86a SGG.
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 86b Abs. 1 Satz SGG statthaft. Der die Beitragspflichten feststellende Bescheid vom 12. Juni 2007 weist in seinem Rubrum lediglich die Antragstellerin zu 2) aus. Dieser Bescheid ist jedoch auch der Antragstellerin zu 1) bekannt gemacht worden. Schließlich haben beide Antragsteller dagegen am 12. Juli 2007 gemeinsam Widerspruch eingelegt. Dieser Bescheid trifft auch eine Entscheidung über Beitragspflichten, so dass weder ein Widerspruch noch eine Klage gemäß § 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten könnte.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 für die Antragstellerin zu 1) sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Antragstellerin zu 2) anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Im Falle eines die Beitragspflicht regelnden Verwaltungsaktes ist bei der Abwägungsentscheidung nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzugehen (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdn. 12b). Danach ist die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 - 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden.
Beide Alternativen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind jedoch, wie das Sozialgericht in summarischer Prüfung zutreffend bewertet hat, nicht bzw. wahrscheinlich nicht gegeben. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch bedeutet die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG. Nur im Ausnahmefall kann davon abgesehen werden, Beiträge sofort entrichten zu lassen. Die Beitragszahlungen sind zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung unverzichtbar. Im Zweifel sind daher Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – L 16 B 1/06 R ER, zitiert nach juris).
Bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin zu 1) bzw. des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2) eher unwahrscheinlich.
Maßgeblich für die Beurteilung der streitigen Fragen sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 20 Abs. 1 Elftes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III). Diese Vorschriften setzen jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für seinen Ehe- oder Lebenspartner tätig ist. Bei einem Arbeitsverhältnis unter Ehegatten oder Lebenspartnern ist allerdings die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von diesen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – L 9 KR 7/05, zitiert nach juris).
Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer (familienhaften) Mithilfe des Lebensgefährten hängt dabei von sämtlichen konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 34/07 R, zitiert nach juris); maßgebend ist das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Auch wenn unter Angehörigen vielfach auf die familiäre Beziehung Rücksicht genommen wird, kann auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, da ein solches ansonsten in einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden könnte. Neben der Eingliederung in den Betrieb mit einem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht ist es daher erforderlich, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ein strenger Prüfungsmaßstab dieser Kriterien ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird oder der Absicherung eines auf andere Weise nicht zu erlangenden preiswerten Krankenversicherungsschutzes dient, weil hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch besteht, der wegen der engen Beziehung zwischen den Angehörigen leichter als sonst möglich ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17, SozR 2200 § 165 RVO Nrn. 32 und 90; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.).
Nach summarischer Prüfung hält der Senat eine abhängige Beschäftigung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) für wahrscheinlich.
Die Antragstellerin zu 1) ist mit einem Mitgesellschafter der Antragstellerin zu 2) verheiratet, was die Anforderungen an die Weisungsabhängigkeit entsprechend herabsetzt. Für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht zunächst der Arbeitsvertrag vom 10. August 1991. Auf dieser Grundlage wurden offenbar seit über zehn Jahren Lohnsteuern abgeführt und gegenüber den Finanzbehörden regelmäßig als Betriebsausgabe geltend gemacht. Allein die zeitnahe Entrichtung der Lohnsteuer und die Führung eines Lohnkontos für die Antragstellerin zu 1) als Arbeitnehmerin sind daher als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung anzusehen. Dies dürfte auch für die Höhe ihrer Vergütung von zuletzt knapp 1.800,00 EUR gelten, die einem für diese Tätigkeit üblichen Arbeitsentgelt entsprechen dürfte.
Aus dem Weisungsrecht ergibt sich keine andere Bewertung. Gerade unter Ehegatten ist die Abhängigkeit weniger stark ausgeprägt und ist deshalb das Weisungsrecht typischen Einschränkungen unterworfen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 50/93, zitiert nach juris). Die behauptete besondere Urlaubs- und Tagesgestaltung der Antragstellerin zu 1) bei der Wahrnehmung ihrer Buchhaltungsaufgaben bei der Antragstellerin zu 2) dürfte sich daher auf ehetypische Besonderheiten zurückführen lassen können.
Gegen eine eigenverantwortliche Stellung der Antragstellerin zu 1) sprechen weitere Anhaltspunkte: Im Gegensatz zu ihrem Ehemann verfügt die Antragstellerin zu 1) nicht über die berufstypischen Kenntnisse einer Rechtsanwältin, die aber den Kernbereich der Aktivitäten einer Anwaltskanzlei ausmachen. Wie die Antragsteller selbst eingeräumt haben, kann die Antragstellerin zu 1) schon aus berufsrechtlichen Gründen keinerlei Einfluss auf die Wahrnehmung der jeweiligen Rechtsmandate, die fachliche Ausrichtung der Kanzlei und auf beratungsspezifische Besonderheiten nehmen. Damit dürfte es ihr an einem "gesellschafterähnlichen" Einfluss auf das Kerngeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei fehlen. Hierbei ist auch die personelle Veränderung der Anwaltskanzlei seit dem Jahr 1994 zu beachten. Während das Arbeitsverhältnis zum Ehemann noch durch ehetypische Besonderheiten und Rücksichtnahmen beeinflusst werden kann, ist dies im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nicht der Fall. Die behauptete zentrale Sonderrolle der Antragstellerin zu 1) im Buchhaltungsbereich sowie im Rechnungswesen kann auch durch eine familienfremde Arbeitskraft oder ein Dienstleistungsunternehmen vollwertig ausgeübt werden. Eine Vergabe dieses Aufgabenbereiches an Fremdfirmen (z.B. Lohnsteuerbüro) wäre möglich und ist durchaus auch - trotz der sensiblen Firmendaten - üblich.
Die Antragstellerin zu 1) trägt auch kaum ein betriebstypisches Unternehmerrisiko. Zwar hat sie glaubhaft gemacht, zahlreiche Verpflichtungen (Bürgschaften, Grundschulden) eingegangen zu sein. Die Gewährung von Sicherheiten für Angehörige ist aber ein typischer Vorgang und nicht mit der Übernahme von unternehmerischen Risiken zu vergleichen. Die von der Antragstellerin zu 1) eingegangenen Sicherheiten lassen im jeweiligen Rubrum nur einen Zusammenhang zu ihrem Ehemann als Naturalpartei, nicht jedoch eine unmittelbare Abhängigkeit zum eigentlichen Unternehmen erkennen. Auch ist das Kernrisiko einer Anwaltskanzlei in der Gefahr einer Falschberatung zu sehen. Die haftungsrechtlichen Gefahren aus Fehlern in der anwaltlichen Tätigkeit werden dabei von Rechtsanwälten regelmäßig durch entsprechende Haftpflichtversicherungen abgesichert. In diesem Bereich ist die Antragstellerin jedoch schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht tätig und kann daher auf diesen zentralen Bereich des eigentlichen unternehmerischen Risikos einer Anwaltskanzlei keinerlei Einfluss nehmen.
Aus dem Verhalten des Mitarbeiters der Antragsgegnerin B. kann die Antragsteller keine weitergehenden Rechte herleiten. Für eine Zusicherung fehlt es schon an der nach § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderlichen Schriftform.
Aus den DDR-Regelungen zum ehelichen Güterstand (§ 13 Familiengesetzbuch DDR) ergeben sich nach summarischer Prüfung keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin zu 1) unternehmerisch tätig geworden ist. Das BSG verlangt in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 (B 7 AL 22/03, zitiert nach juris) entweder eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit oder einen unverhältnismäßig hohen Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinsamen Eigentums. Beides liegt hier wahrscheinlich nicht vor, zumal es wohl auch an einer tatsächlich ausgeübten Option des ehelichen Güterstandes (Art. 234 § 4 Abs. 2, 3 EGBGB) fehlt.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Eine derartige Härte hat die Antragstellerin zu 2) für sich nicht einmal konkret behauptet.
Das Gesetz geht bei Beitragsschulden vom Regelfall des überwiegenden Interesses an der Vollziehung des Beitragsbescheides gegenüber dem Interesse des in Anspruch Genommenen aus. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die Antragstellerin zu 1) verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der - vorläufigen - Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen. Die Problematik der ungeklärten Alterversorgung der Antragstellerin zu 1) lässt keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes erkennen. Nach Einstellung der Beitragszahlungen ab Dezember 2006 konnte von der Antragstellerin zu 1) erwartet werden, die zurückgehaltene Gelder zielorientiert anzulegen, um mögliche Rechtsnachteile in der Altersversorgung selbst zu verringern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit im isoliert betrachteten Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin ein Fall des § 197a SGG anzunehmen wäre, greift dieses nicht durch.
§ 197a SGG ist nicht anzuwenden, wenn – wie hier – außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (Antragstellerin zu 2]) noch ein weiterer, zum Kreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder den behinderten Menschen zählender Beteiligter Rechtsmittel einlegt (wie hier die Antragstellerin zu 1]). In einem solchen Fall ist für alle Beteiligten eine einheitliche Kostenentscheidung aus den §§ 184 – 195 SGG zu bilden. Dies hat zur Folge, dass sich die zugunsten der Antragstellerin zu 1) bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beschwerdeführer erstreckt. Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet; sie ergibt sich aber aus der Systematik der Kostenvorschriften. Die beiden unterschiedlichen Konzepte des SGG, Kombination von Kostenfreiheit und Pauschgebührenpflicht auf der einen, Gerichtskosten und Kostentragung durch die unterlegene Partei auf der anderen Seite, lassen sich innerhalb einer Instanz nicht widerspruchsfrei miteinander verbinden. Das zeigt sich besonders bei einem Nebeneinander von Pauschgebühr und Gerichtskosten. Während in den Anwendungsfällen des § 184 SGG auch bei subjektiver Klagehäufung nur eine Pauschgebühr zu entrichten ist und in den Anwendungsfällen des § 197a SGG die nach dem Streitwert berechneten Gerichtskosten auch bei mehreren Rechtsmittelklägern nur einmal anfallen, wären in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) Gerichtskosten und im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) zusätzlich eine Pauschgebühr zu erheben und damit Kosten der Gerichtshaltung für dieselbe Instanz zwei Mal abzugelten. Im Unterliegensfall hätte eine Beklagte beide Gebühren nebeneinander zu tragen. Da dafür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist, muss die gesetzliche Regelung so verstanden werden, dass für die jeweilige Instanz eine einheitliche Kostenregelung gelten soll. Bei Beteiligung einer nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Person kann das nur die Regelung der §§ 184 bis 195 SGG sein (vgl. grundlegend BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 – B 2 U 391/05 B, zitiert nach juris). Einer Streitwertentscheidung bedarf es daher nicht.
Der Senat hat mit Rücksicht auf seine ablehnende Entscheidung davon abgesehen, die weiteren Träger der Sozialversicherung notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG).
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung einer Versicherungspflichtigkeit der Beschwerdeführerin zu 1) (im Folgenden: Antragstellerin zu 1]) sowie die damit verbundene Pflicht zur Beitragszahlung.
Der spätere Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) und mit der Antragstellerin zu 1) seit dem 10. August 1974 verheiratete Dr. J. H. war seit dem 1. Juni 1990 zunächst als alleiniger Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in H. tätig. Vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1999 nahm er Rechtsanwalt I. V. als Mitgesellschafter auf. Seit dem 1. Januar 2000 sind Rechtsanwalt W. und seit 1. Januar 2006 Rechtsanwalt W. Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) (im Folgenden: Antragstellerin zu 2]).
Wegen eines Darlehens zur Kanzleigründung im Umfang von 55.000,00 DM bestellte die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Ehemann am ehelichen Wohngrundstück eine Grundschuld und erklärte die selbstschuldnerische Bürgschaft. In der Folgezeit übernahm sie weitere Bürgschaften sowie Grundschuldsicherungen für ihren Ehemann und trat in der Folgezeit auch als Vermieterin der Kanzleiräume auf. Die Antragstellerin zu 1) hat eine Ausbildung zur Agraringenieurin absolviert. Vor dem 1. Juni 1991 war sie als Hauptbuchhalterin in einer LPG in Teilzeit tätig und arbeitete in dieser Zeit parallel in der Kanzlei. Aufgrund der Geschäftsentwicklung der Kanzlei kündigte sie die Tätigkeit in der LPG zum 31. Mai 1991.
Unter dem 10. August 1991 schloss die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Ehemann einen sog. "Ehegatten-Arbeitsvertrag", der eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und eine Vergütung in Höhe von 1.003,65 DM vorsah. Nach dem Vertrag war sie in der Kanzlei für das Buchhaltungs- und das Rechnungswesen zuständig; seitdem war sie bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
In einem Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung von Familienangehörigen vom 9. November 2004 gab die Antragsstellerin zu 2) das monatliche Bruttoeinkommen der Antragsstellerin zu 1) mit zuletzt 1.790,00 EUR für eine 40-Stunden-Woche an.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin zu 1) seit 1. März 2004 versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin sei, da sie ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalte und aufgrund fehlender Branchenkenntnisse an der Führung des Betriebes nicht mitwirken könne. Die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unter Familienangehörigen seien daher gegeben. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) am 30. Dezember 2004 Widerspruch ein und vertrat in einem Schreiben vom 13. Oktober 2005 die Ansicht, der gesetzliche Güterstand nach § 13 FGB DDR gelte fort und begründe ihre Selbstständigkeit. Die Fortsetzung des DDR-Güterstandes sei jedoch nicht von dem zuständigen Gericht beurkundet worden.
Wegen der zögerlichen Entscheidung der Antragsgegnerin kündigten die Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 an, ab Dezember 2006 keine Beiträge mehr zu entrichten und verlangten für die Vergangenheit entsprechende Rückzahlungen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 informierte die Antragsgegnerin die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Sachverhalt. Hierbei meinte sie, die Antragstellerin könne nicht als Beschäftigte angesehen werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund widersprach dieser Ansicht im Schreiben vom 22. Mai 2007 und bejahte ein jahrelang "gelebtes" Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 1). Die Antragsgegnerin schloss sich dieser Einschätzung im Bescheid vom 12. Juni 2007 gegenüber der Antragstellerin zu 2) an und wiederholte ihre Feststellungen aus dem Bescheid vom 8. Dezember 2004.
Hiergegen legte die Antragstellerin zu 2) fristgemäß Widerspruch ein, dem sich die Antragstellerin zu 1) anschloss: Die Antragstellerin zu 1) habe zu keiner Zeit feste Arbeitszeiten gehabt und arbeite gewöhnlich – wie ihr Ehemann – von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr. Auch in der Wahrnehmung privater Termine und ihrer Urlaubsgestaltung bei ihrer Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt. Die Arbeitsbereiche der Lohnbuchhaltung und des Rechnungswesens würden von ihr völlig eigenverantwortlich wahrgenommen. Mit dem allein an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Für eine abhängige Beschäftigung der Antragstellerin zu 1) spreche bereits die steuerrechtliche Behandlung des Arbeitsentgeltes. Zwar habe sie durch Grundschulden und Bürgschaften Verpflichtungen übernommen, ein echtes unternehmerisches Risiko sei damit jedoch nicht verbunden. Auch aus dem gesetzlichen Güterstandsrecht ergebe sich keine andere Wertung. Es fehle an einer Fortgeltung der Eigentümer- und Vermögensgemeinschaft, da sie nicht vor einem Kreisgericht beglaubigt worden sei.
Hiergegen haben die Antragsteller am 20. Dezember 2007 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben (S 16 KR 344/07).
Im Schreiben vom 9. April 2008 forderte die Antragsgegnerin vom Ehemann der Antragstellerin zu 1), die Zahlung der Beiträge ab Januar 2008 wieder aufzunehmen und wies auf den Zahlungsrückstand der Monate Dezember 2006 bis Dezember 2007 hin, der zumindest ratenweise auszugleichen sei.
Am 17. April 2008 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Halle gestellt und die sofortige Aussetzung der Vollziehung der seit Dezember 2006 rückständigen und der zukünftig fällig werdenden Beiträge beantragt. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, auf das Schreiben der Antragsteller vom 4. Dezember 2006 zeitnah zu reagieren. Selbst der Mitarbeiter der Antragsgegnerin – Herr B. – habe telefonisch die Rechtsauffassung der Antragsteller bestätigt, woran die Antragsgegnerin gebunden sei. Die Vollziehung der Beitragszahlung sei für die Antragsteller mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen verbunden. Wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten habe die Antragstellerin zu 1) aufgrund der Dauer des Hauptverfahrens keine Möglichkeit, sich mit einer privaten Altersversorgung abzusichern.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt: Die Antragstellerin zu 1) sei nicht als "mithelfende Ehefrau", sondern als Beschäftigte anzusehen. Dies ergebe sich bereits aus ihrem regelmäßigen und angemessenen Arbeitsentgelt. Auch aus dem gesetzlichen Güterstand des DDR-Familienrechts lasse sich keine selbständige Tätigkeit begründen. Zudem könne sie keine gleichberechtigte Mitinhaberschaft erlangt haben, da sie schon aus berufsrechtlichen Gründen keine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt habe.
Die Antragsteller haben gegen den am 15. Juli 2008 zugestellten Beschluss am 13. August 2008 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt und vorgetragen: Die Antragstellerin zu 1) sei gegenüber den übrigen Angestellten weisungsberechtigt und habe zu Rechtsanwalt Dr. J. H. ehebedingt nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gestanden. Auch habe sie bei der weiteren Entwicklung der Kanzlei unternehmerische Mitverantwortung übernommen und sei durch Bürgschaften und Grundschuldbestellungen eigene Verpflichtungen für die Kanzlei eingegangen. Zudem könne ihre Tätigkeit in der Buchhaltung nicht an Dritte übertragen werden, da es sich um einen sensiblen Arbeitsbereich handele.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 20. August 2008 hat das Sozialgericht Halle den Streitwert auf 1.232,07 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat am 21. August 2008 die rückständigen Beitragszahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 16.327,33 EUR beziffert.
Die Antragsteller beantragen schriftlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juli 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 für die Antragstellerin zu 1) sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Antragstellerin zu 2) wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend und die Vorrausetzungen einer Aussetzung der Vollziehung der Beiträge für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren S 16 KR 344/07 und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Soweit sich der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 lediglich an die Antragstellerin zu 1) wendet und es gegenüber der Antragsstellerin zu 2) an einem für die Klage notwendigen Vorverfahren fehlt (vgl. § 78 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG)), berührt dies nur die Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens, nicht jedoch die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 86a SGG.
Der Antrag der Antragsteller ist nach § 86b Abs. 1 Satz SGG statthaft. Der die Beitragspflichten feststellende Bescheid vom 12. Juni 2007 weist in seinem Rubrum lediglich die Antragstellerin zu 2) aus. Dieser Bescheid ist jedoch auch der Antragstellerin zu 1) bekannt gemacht worden. Schließlich haben beide Antragsteller dagegen am 12. Juli 2007 gemeinsam Widerspruch eingelegt. Dieser Bescheid trifft auch eine Entscheidung über Beitragspflichten, so dass weder ein Widerspruch noch eine Klage gemäß § 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten könnte.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 für die Antragstellerin zu 1) sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Antragstellerin zu 2) anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Im Falle eines die Beitragspflicht regelnden Verwaltungsaktes ist bei der Abwägungsentscheidung nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzugehen (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdn. 12b). Danach ist die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 - 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden.
Beide Alternativen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind jedoch, wie das Sozialgericht in summarischer Prüfung zutreffend bewertet hat, nicht bzw. wahrscheinlich nicht gegeben. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch bedeutet die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG. Nur im Ausnahmefall kann davon abgesehen werden, Beiträge sofort entrichten zu lassen. Die Beitragszahlungen sind zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung unverzichtbar. Im Zweifel sind daher Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – L 16 B 1/06 R ER, zitiert nach juris).
Bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin zu 1) bzw. des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2) eher unwahrscheinlich.
Maßgeblich für die Beurteilung der streitigen Fragen sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 20 Abs. 1 Elftes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III). Diese Vorschriften setzen jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung, Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11, SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für seinen Ehe- oder Lebenspartner tätig ist. Bei einem Arbeitsverhältnis unter Ehegatten oder Lebenspartnern ist allerdings die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von diesen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 AFG, § 168 Nr. 11 AFG; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – L 9 KR 7/05, zitiert nach juris).
Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer (familienhaften) Mithilfe des Lebensgefährten hängt dabei von sämtlichen konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 34/07 R, zitiert nach juris); maßgebend ist das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Auch wenn unter Angehörigen vielfach auf die familiäre Beziehung Rücksicht genommen wird, kann auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, da ein solches ansonsten in einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden könnte. Neben der Eingliederung in den Betrieb mit einem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht ist es daher erforderlich, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ein strenger Prüfungsmaßstab dieser Kriterien ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird oder der Absicherung eines auf andere Weise nicht zu erlangenden preiswerten Krankenversicherungsschutzes dient, weil hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch besteht, der wegen der engen Beziehung zwischen den Angehörigen leichter als sonst möglich ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17, SozR 2200 § 165 RVO Nrn. 32 und 90; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.).
Nach summarischer Prüfung hält der Senat eine abhängige Beschäftigung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) für wahrscheinlich.
Die Antragstellerin zu 1) ist mit einem Mitgesellschafter der Antragstellerin zu 2) verheiratet, was die Anforderungen an die Weisungsabhängigkeit entsprechend herabsetzt. Für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht zunächst der Arbeitsvertrag vom 10. August 1991. Auf dieser Grundlage wurden offenbar seit über zehn Jahren Lohnsteuern abgeführt und gegenüber den Finanzbehörden regelmäßig als Betriebsausgabe geltend gemacht. Allein die zeitnahe Entrichtung der Lohnsteuer und die Führung eines Lohnkontos für die Antragstellerin zu 1) als Arbeitnehmerin sind daher als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung anzusehen. Dies dürfte auch für die Höhe ihrer Vergütung von zuletzt knapp 1.800,00 EUR gelten, die einem für diese Tätigkeit üblichen Arbeitsentgelt entsprechen dürfte.
Aus dem Weisungsrecht ergibt sich keine andere Bewertung. Gerade unter Ehegatten ist die Abhängigkeit weniger stark ausgeprägt und ist deshalb das Weisungsrecht typischen Einschränkungen unterworfen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 50/93, zitiert nach juris). Die behauptete besondere Urlaubs- und Tagesgestaltung der Antragstellerin zu 1) bei der Wahrnehmung ihrer Buchhaltungsaufgaben bei der Antragstellerin zu 2) dürfte sich daher auf ehetypische Besonderheiten zurückführen lassen können.
Gegen eine eigenverantwortliche Stellung der Antragstellerin zu 1) sprechen weitere Anhaltspunkte: Im Gegensatz zu ihrem Ehemann verfügt die Antragstellerin zu 1) nicht über die berufstypischen Kenntnisse einer Rechtsanwältin, die aber den Kernbereich der Aktivitäten einer Anwaltskanzlei ausmachen. Wie die Antragsteller selbst eingeräumt haben, kann die Antragstellerin zu 1) schon aus berufsrechtlichen Gründen keinerlei Einfluss auf die Wahrnehmung der jeweiligen Rechtsmandate, die fachliche Ausrichtung der Kanzlei und auf beratungsspezifische Besonderheiten nehmen. Damit dürfte es ihr an einem "gesellschafterähnlichen" Einfluss auf das Kerngeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei fehlen. Hierbei ist auch die personelle Veränderung der Anwaltskanzlei seit dem Jahr 1994 zu beachten. Während das Arbeitsverhältnis zum Ehemann noch durch ehetypische Besonderheiten und Rücksichtnahmen beeinflusst werden kann, ist dies im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nicht der Fall. Die behauptete zentrale Sonderrolle der Antragstellerin zu 1) im Buchhaltungsbereich sowie im Rechnungswesen kann auch durch eine familienfremde Arbeitskraft oder ein Dienstleistungsunternehmen vollwertig ausgeübt werden. Eine Vergabe dieses Aufgabenbereiches an Fremdfirmen (z.B. Lohnsteuerbüro) wäre möglich und ist durchaus auch - trotz der sensiblen Firmendaten - üblich.
Die Antragstellerin zu 1) trägt auch kaum ein betriebstypisches Unternehmerrisiko. Zwar hat sie glaubhaft gemacht, zahlreiche Verpflichtungen (Bürgschaften, Grundschulden) eingegangen zu sein. Die Gewährung von Sicherheiten für Angehörige ist aber ein typischer Vorgang und nicht mit der Übernahme von unternehmerischen Risiken zu vergleichen. Die von der Antragstellerin zu 1) eingegangenen Sicherheiten lassen im jeweiligen Rubrum nur einen Zusammenhang zu ihrem Ehemann als Naturalpartei, nicht jedoch eine unmittelbare Abhängigkeit zum eigentlichen Unternehmen erkennen. Auch ist das Kernrisiko einer Anwaltskanzlei in der Gefahr einer Falschberatung zu sehen. Die haftungsrechtlichen Gefahren aus Fehlern in der anwaltlichen Tätigkeit werden dabei von Rechtsanwälten regelmäßig durch entsprechende Haftpflichtversicherungen abgesichert. In diesem Bereich ist die Antragstellerin jedoch schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht tätig und kann daher auf diesen zentralen Bereich des eigentlichen unternehmerischen Risikos einer Anwaltskanzlei keinerlei Einfluss nehmen.
Aus dem Verhalten des Mitarbeiters der Antragsgegnerin B. kann die Antragsteller keine weitergehenden Rechte herleiten. Für eine Zusicherung fehlt es schon an der nach § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderlichen Schriftform.
Aus den DDR-Regelungen zum ehelichen Güterstand (§ 13 Familiengesetzbuch DDR) ergeben sich nach summarischer Prüfung keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin zu 1) unternehmerisch tätig geworden ist. Das BSG verlangt in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 (B 7 AL 22/03, zitiert nach juris) entweder eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit oder einen unverhältnismäßig hohen Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinsamen Eigentums. Beides liegt hier wahrscheinlich nicht vor, zumal es wohl auch an einer tatsächlich ausgeübten Option des ehelichen Güterstandes (Art. 234 § 4 Abs. 2, 3 EGBGB) fehlt.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Eine derartige Härte hat die Antragstellerin zu 2) für sich nicht einmal konkret behauptet.
Das Gesetz geht bei Beitragsschulden vom Regelfall des überwiegenden Interesses an der Vollziehung des Beitragsbescheides gegenüber dem Interesse des in Anspruch Genommenen aus. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die Antragstellerin zu 1) verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der - vorläufigen - Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen. Die Problematik der ungeklärten Alterversorgung der Antragstellerin zu 1) lässt keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes erkennen. Nach Einstellung der Beitragszahlungen ab Dezember 2006 konnte von der Antragstellerin zu 1) erwartet werden, die zurückgehaltene Gelder zielorientiert anzulegen, um mögliche Rechtsnachteile in der Altersversorgung selbst zu verringern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit im isoliert betrachteten Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin ein Fall des § 197a SGG anzunehmen wäre, greift dieses nicht durch.
§ 197a SGG ist nicht anzuwenden, wenn – wie hier – außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (Antragstellerin zu 2]) noch ein weiterer, zum Kreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder den behinderten Menschen zählender Beteiligter Rechtsmittel einlegt (wie hier die Antragstellerin zu 1]). In einem solchen Fall ist für alle Beteiligten eine einheitliche Kostenentscheidung aus den §§ 184 – 195 SGG zu bilden. Dies hat zur Folge, dass sich die zugunsten der Antragstellerin zu 1) bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beschwerdeführer erstreckt. Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet; sie ergibt sich aber aus der Systematik der Kostenvorschriften. Die beiden unterschiedlichen Konzepte des SGG, Kombination von Kostenfreiheit und Pauschgebührenpflicht auf der einen, Gerichtskosten und Kostentragung durch die unterlegene Partei auf der anderen Seite, lassen sich innerhalb einer Instanz nicht widerspruchsfrei miteinander verbinden. Das zeigt sich besonders bei einem Nebeneinander von Pauschgebühr und Gerichtskosten. Während in den Anwendungsfällen des § 184 SGG auch bei subjektiver Klagehäufung nur eine Pauschgebühr zu entrichten ist und in den Anwendungsfällen des § 197a SGG die nach dem Streitwert berechneten Gerichtskosten auch bei mehreren Rechtsmittelklägern nur einmal anfallen, wären in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) Gerichtskosten und im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) zusätzlich eine Pauschgebühr zu erheben und damit Kosten der Gerichtshaltung für dieselbe Instanz zwei Mal abzugelten. Im Unterliegensfall hätte eine Beklagte beide Gebühren nebeneinander zu tragen. Da dafür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist, muss die gesetzliche Regelung so verstanden werden, dass für die jeweilige Instanz eine einheitliche Kostenregelung gelten soll. Bei Beteiligung einer nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Person kann das nur die Regelung der §§ 184 bis 195 SGG sein (vgl. grundlegend BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 – B 2 U 391/05 B, zitiert nach juris). Einer Streitwertentscheidung bedarf es daher nicht.
Der Senat hat mit Rücksicht auf seine ablehnende Entscheidung davon abgesehen, die weiteren Träger der Sozialversicherung notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG).
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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