L 1 R 215/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 107/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 215/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aspirantur, AAÜG
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. April 2006 – S 4 RA 107/02 – wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zum einen umstritten, ob die Zeit einer wissenschaftlichen Aspirantur als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen ist, zum anderen, ob die zugunsten der Klägerin gezahlten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen sind.

Die am 19xx geborene Klägerin, die seit 19xx beim VEB E. M. beschäftigt war, absolvierte vom 1969 bis zum 1972 eine Frauen-Sonderaspirantur an der Hochschule für Ökonomie in B ... Entgelte für diese Zeit sind in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nicht ausgewiesen. Die entsprechende Spalte des Ausweises enthält die Eintragungen "Sonderstipendium". Beiträge zur FZR entrichtete die Klägerin seit dem 01. Januar 1974. Mit Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR vom 04. Januar 1984 war sie ab dem 01. November 1983 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen.

Die Klägerin erhält seit dem 01. November 1996 von der Beklagten als Rentenversicherungsträger eine Altersrente für Frauen, wobei die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Entgelte zum Teil auf die in der Anlage 3 zum AAÜG geregelte allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sind.

Vor dem hier streitgegenständlichen Verfahren wurden von der Beklagten folgende Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bzw. zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellter Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG) festgestellt: • 01. November 1983 bis 19. November 1984 und 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 (AVItech). • 01. Januar 1986 bis 27. November 1987 und 01. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 (Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG).

Mit Bescheid vom 20xx stellte die Beklagte zusätzlich die Zeiten vom 01. bis zum 09. Juli 1963, vom 01. April 1964 bis 30. Juni 1969 sowie vom 01. Juli 1972 bis 31. Dezember 1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie den gesamten Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG fest, wobei sie die Entgelte teilweise auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 5 des AAÜG begrenzte. Dagegen legte die Klägerin am 28. Juni 2001 und 4. Oktober 2001 Widerspruch ein und machte mit Telefax-Schreiben am 18. September 2001 auch geltend, dass die Zeit vom 01. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech zu berücksichtigen sei. Mit Änderungsbescheiden vom 28. September 2001 hob die Beklagte die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze teilweise auf und wies mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2002 den Widerspruch im Übrigen zurück. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 enthalten die Bescheide die Feststellung "Hochschulausbildung".

Daraufhin hat die Klägerin am 27. Februar 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben.

Wegen eines zum damaligen Zeitpunkt zu § 6 Absatz 2 AAÜG anhängigen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das SG mit Beschluss vom 15. April 2003 und Abhilfebeschluss vom 01. Oktober 2003 das teilweise Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das SG einen Teil der geltend gemachten Ansprüche abgetrennt. In dem hier streitgegenständlichen Verfahren hat die Klägerin dann noch beantragt, die Zeit vom 01. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen und die gezahlten Beiträge zur FZR über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen. Nachdem § 6 Absatz 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1672) modifiziert worden war, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2006 ihre Bescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01. Januar 1997 aufgehoben. In einem Parallelverfahren vor dem SG Magdeburg (S 4 R 630/05) hat die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, das für die Monate November und Dezember 1996 für die Rentenberechnung die besondere Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Absatz 2 AAÜG in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 nicht zur Anwendung kommt. Dieses Anerkenntnis hat die Klägerin angenommen.

Mit Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit der Aspirantur als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech, weil sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt, sondern ein Sonderstipendium erhalten habe. Ein Sonderstipendium werde für die Ausbildung an einer Hochschule, nicht jedoch für die Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Soweit sich die Klage auf die rentensteigernde Berücksichtigung der in der Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Beiträge zur FZR ohne Beschränkung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze richte, sei bereits deren Zulässigkeit fraglich. Jedenfalls sei die Klage aber auch insoweit unbegründet. Vielmehr entspreche diese Begrenzung der Rechtslage und sei auch nicht verfassungswidrig. Es liege weder ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz des Grundgesetzes (GG) vor noch sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt.

Gegen das am 05. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, mit der sie ihre beiden Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, sie habe in der DDR für die Zeit der Aspirantur einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech erworben, der ihr nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht entzogen werden könne. Sie habe während dieser Zeit ein Sonderstipendium in Höhe von 80% ihres vorherigen Nettoverdienstes erhalten. Ihr Betrieb habe sie zu dieser Aspirantur delegiert. Während dieser Zeit habe ihr Arbeitsverhältnis geruht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der DDR sei die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bei Ableistung einer Aspirantur bestehen geblieben. Dies müsse auch bei ihr gelten, weil die Beklagte in ihrem Falle auch die Zeit vom 01. April 1964 bis zum 30. Juni 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe. Die Aspirantur sei im Übrigen eine Beschäftigung gewesen, die das Ziel verfolgt habe, eine wissenschaftliche Forschungsleistung zu erbringen und damit die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen. Die Nichtanerkennung verstoße auch gegen Artikel 3 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Satz 1 GG. Die eingezahlten Beiträge zur FZR seien rentensteigernd über § 269 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung zu betrachten. Durch die Vorgehensweise der Beklagten seien ihrer Rentenberechnung xx Mark der DDR, bzw. in Anwendung der Anlage 10 zum SGB VI xx DM entzogen worden. Die Nichtberücksichtigung verstoße ebenfalls gegen ihre Grundrechte aus Artikel 3 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Satz 1 GG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. April 2006 – S 4 RA 107/02 – aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2001 und 28. September 2001, geändert durch Bescheid vom 04. Oktober 2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2002 und des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2006 abzuändern, und die Beklagte zu verpflichten, 1. auch den Zeitraum vom 01. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Verdiensten festzustellen und 2. die für die Klägerin gezahlten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zum AAÜG hinaus rentensteigernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. April 2006 zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Zeit der Aspirantur sei keine Zeit einer abhängigen Beschäftigung, sondern ein verwaltungsrechtlich ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis gewesen. Auf die Regelung der DDR, wonach die erfolgte Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erhalten bleibe, könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn dafür müsse bei Beginn der Aspirantur eine schriftliche Versorgungszusage vorgelegen haben, was in ihrem Falle nicht erfolgt sei. Die gegen sie als Versorgungsträger gerichtete Klage auf Nichtberücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze sei unzulässig, weil es nicht in ihre Zuständigkeit falle, darüber zu entscheiden. Auch das erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Begehren, die in die FZR eingezahlten Beträge als Höherversicherungsbeiträge nach § 269 SGB VI zu bewerten, sei unzulässig, da darüber weder sie noch das Sozialgericht entschieden hätten.

Von Seiten der Klägerin sind beim SG Magdeburg drei Klageverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger anhängig (S 12 R 396/06, S 12 R 392/08, S 12 R 42/09). Die Klagen sind nach Einlegung der Berufung erhoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der von § 151 SGG verlangten Form und Frist eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschwerden deshalb die Klägerin nicht im Sinne der §§ 153 Absatz 1, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG.

Die Klage ist allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin vor dem SG Magdeburg drei Klageverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger betreibt (nachfolgend 1.). Soweit die Klägerin begehrt, in ihrem Falle die Entgelte nicht durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu begrenzen, ist die Klage unzulässig, weil dies Begehren die Rentenhöhe betrifft und damit nicht in die Kompetenz der Beklagten als Zusatzversorgungsträger fällt (nachfolgend 2.). Das zulässige Begehren auf Feststellung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur als Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz hat das SG zutreffend als unbegründet abgewiesen (nachfolgend 3.).

1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klage in diesem Verfahren durch die vor dem SG Magdeburg erhobenen Klagen gegen von der Beklagten als Träger der Rentenversicherung erlassene Bescheide wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden wäre. Dabei ist allerdings vorauszusetzen, dass die Klagen gegen die Rentenbescheide nicht nach den §§ 153 Absatz 1, 96 Absatz 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Denn ein Rentenbescheid ersetzt einen Feststellungsbescheid nach § 8 Absatz 3 Satz 1 AAÜG nicht (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R ¬–, Rdnr 25, dokumentiert in juris). Für einen Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG muss dies schon deshalb gelten, weil er gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG für den Träger der Rentenversicherung bindend ist. Würde ein Rentenbescheid einen Feststellungsbescheid ersetzen können, würde dessen Bindungswirkung entfallen.

Jedenfalls für den Fall, dass ein auf Feststellungen von Zeiten nach dem AAÜG gerichtetes Verfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist und ein Rentenverfahren danach in der ersten Instanz anhängig gemacht wird, trifft die Rechtsprechung des BSG nicht zu, wonach ein Verfahren auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten unzulässig werden soll, weil kein schutzwürdiges prozessuales Verfahrensinteresse auf zwei nebeneinander anhängige Gerichtsverfahren bestehen soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rdnr 18, 21, 33). Ob diese Rechtsprechung sich auch auf diesen Fall beziehen soll, ist ihr nicht eindeutig zu entnehmen; diesbezügliche Einschränkungen oder tatbestandliche Feststellungen der gemeinsamen Anhängigkeit der Klagen vor dem SG finden sich dort allerdings nicht. Die Begründung des BSG für das angeblich fehlende Rechtsschutzbedürfnis überzeugt den erkennenden Senat nicht. Auf diese Rechtsprechung kommt es auch an, weil zwischen den Klagen gegen die hier angefochtenen Bescheide und den Rentenbescheiden in den vor dem SG Magdeburg anhängigen Verfahren Überschneidungen in den Klagezielen bestehen, die jedenfalls Gegenstand der dargestellten Rechtsprechung des BSG sind. Insbesondere wird der Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rentenleistung der Beklagten durch die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem deutlich, der von einer vorangehenden entsprechenden Feststellung einer Anwartschaft nach dem AAÜG abhängig ist.

In der vorgenannten Konstellation fehlt es einer isolierten Klage auf Feststellungen der Beklagten nach dem AAÜG nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat dabei die anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses allein in Bezug auf die hier anhängige Klage zu prüfen. Von den anerkannten Fallgruppen dieses Erfordernisses (Ineffektivität und Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes, Verbot missbilligenswerter Ziele, verfrühter Rechtsschutz, prozessuale Verwirkung, Rechtsschutzverzicht; vgl. Ehlers in Schoch u.a., VwGO-Kommentar, Vorb § 40, Rdnr 74 ff.) wäre allenfalls die Unterfallgruppe der Ineffektivität des Rechtsschutzes einschlägig, die bei der Wahl der falschen Rechtsschutzform eintreten soll. Danach soll das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn es bei verschiedenen Rechtsschutzformen einen einfacheren Weg der Rechtsdurchsetzung gibt oder mit einer anderen Rechtsschutzform ein weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann. – Hier kann sich aber die Klägerin keiner anderen Rechtsschutzform bedienen. Sie ist vielmehr weiterhin darauf angewiesen, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die abgelehnte Feststellung zu erwirken. Dies ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des BSG selbst. Danach müssen Vorabfeststellungen des Versorgungsträgers weiterhin erforderlich bleiben, weil sie durch die Leistungsbewilligungen nicht im Sinne von § 96 SGG abgeändert oder ergänzt werden können (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rdnr 25).

Für einen Zwang zur Vereinigung der Klage gegen einen Rentenbescheid mit einer Klage gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer Anwartschaftsüberführung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses fehlt es im Übrigen auch an einer Rechtsgrundlage. Denn nach § 56 SGG steht es einem Kläger frei, sein Anliegen in mehreren Klagen zu verfolgen. Danach können nämlich – müssen aber nicht – von der Klägerin mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Würde ihr das Rechtsschutzbedürfnis an einer isolierten Klage wegen der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten versagt, liefe dies auf eine "Mussregelung" in § 56 SGG hinaus. Diese Vorschrift ist hier einschlägig, weil auch angesichts der Auffassung des BSG, insoweit könne eine Klageerweiterung nach § 99 Absatz 3 Nr. 2 SGG vorgenommen werden, jedenfalls zwei Klagebegehren vorliegen. Denn die Klage auf Feststellungen nach dem AAÜG unter Abänderungen der insoweit ablehnenden Bescheide und die Klagen auf Zahlung höherer Rente unter Abänderung der Rentenbescheide sind unterschiedliche Klagebegehren. Dies belegt der Umstand, dass beide allein als Klagebegehren anhängig gemacht werden können, solange die Voraussetzungen für die jeweilige andere Klage noch nicht vorliegen. Auch eine Vorgreiflichkeit eines auf Feststellungen nach dem AAÜG gerichteten Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 114 Absatz 2 Satz 1 SGG führt nicht dazu, dass es sich nur um ein Klagebegehren handelt. Eine Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses kann nicht zu der widersprüchlichen Folge führen, dass durch die Klageabweisung als unzulässig für die Klägerin ein erheblicher Rechtsnachteil in Form der Bestandskraft des für sie nachteiligen Verwaltungsaktes über Feststellungen nach dem AAÜG entsteht. Auch kein anderer Rechtsgedanke und kein Gesetz sieht eine solche Sanktion für den Fall vor, dass ein anderes Verfahren – nämlich das Rentenverfahren – nicht auf dem schnellsten Wege betrieben wird.

Die Notwendigkeit einer Zusammenführung der jeweiligen Klage leuchtet umso weniger ein, als nach der – nicht erkennbar aufgegebenen – Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 –, dokumentiert in juris) sogar über beide Klagen unabhängig voneinander entschieden werden könnte. Das mit der Rentenklage befasste Gericht wäre danach zu keiner Zeit gehindert, auf eine Anfechtungsklage den Rentenbescheid aufzuheben, soweit er als Rentenhöchstwertfeststellung zugleich die Ablehnung einer höheren Rente zum Inhalt hat. Im Übrigen ist eine Entscheidung eines Gerichts über eine Rentenklage – soweit es überhaupt um die Abgeltung von strittigen Zusatzversorgungszeiten geht – typischerweise entbehrlich. Im Erfolgsfalle der Klage auf Feststellungen nach dem AAÜG wehrt sich die Beklagte nicht, festzustellende Zusatzversorgungszeiten gesetzesentsprechend in vollem Umfang in einen nicht bestandskräftigen Rentenbescheid einzubeziehen. Die Klage gegen den Rentenbescheid ist ohnehin unzulässig, soweit sie sich nicht nur als Anfechtungsklage gegen den Erlass einer endgültigen Regelung richtet, sondern als Verpflichtungs- und Leistungsklage auf eine höhere Rentenfeststellung und Rentenleistung aus Zusatzversorgungszeiten gerichtet ist. Denn der Rentenbescheid der Beklagten enthält dazu keine ablehnende Entscheidung, weil auch die Beklagte erkennbar, ggfs. zu Gunsten des Versicherten, von ihrer Bindung an ihre Feststellungs- und Ablehnungsbescheide nach dem AAÜG ausgeht. Der einzige Unterschied zur Rechtsprechung des BSG liegt darin, dass sie schon wirksame, aber noch nicht unanfechtbare Bescheide zu Feststellungen nach dem AAÜG zum Anlass für eine endgültige Rentenfeststellung nimmt. Gerade weil auch die Beklagte bei Erlass ihrer Rentenbescheide an ihre vorausgegangenen Feststellungen bzw. deren Ablehnungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG durch eine behördeninterne Bindungswirkung gebunden ist, lassen sich Rentenbescheide nicht dahin auslegen, sie enthielten irgendeine Regelung über das Fehlen eines Tatbestandes der fiktiven Rentenversicherung nach dem AAÜG. Denn dieser ist insoweit bereits allein und vollständig im vorausgegangenen Feststellungsverfahren bestimmt worden. Weiterhin ist die Feststellung oder Ablehnung einer Beschäftigungszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG im Feststellungsverfahren ein anderer Verwaltungsakt als die Bewertung einer gleichgestellten Beitragszeit nach § 248 Absatz 3 SGB VI oder deren Ablehnung im Rentenbescheid, weil sie nicht nur nach anderen Maßstäben, sondern auch im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsfolgen – vgl. einerseits § 259 b Absatz 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. den §§ 6 f. AAÜG, andererseits § 256 a SGB VI – ergeht. Bei sachlicher Betrachtung durch die Klägerin wird auch insoweit eine Entscheidung nicht mehr erforderlich, wenn sie hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach dem AAÜG unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kläger Klagen zur gemeinsamen Entscheidung stellen muss, wenn nach praktizierter Rechtsprechung über die zweite ohnehin sofort entschieden werden kann, bei verständigem Vorgehen beider Seiten aber überhaupt nicht entschieden werden muss (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 07. Mai 2008 – L 1 RA 91/05 –, zitiert nach juris Rdnr 32 – 40). 2. Soweit sich die Klägerin gegen die in den Bescheiden aufgeführte Begrenzung der erzielten Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. der Anlage 3 zum AAÜG) wendet, ist ihre darauf gerichtete Verpflichtungsklage unzulässig. Dies folgt daraus, dass diese Rechtsschutzform nicht statthaft und die Klägerin insoweit auch nicht klagebefugt ist.

Die Beklagte als Versorgungsträger hat mit den angefochtenen Bescheiden keinen Antrag der Klägerin abgelehnt, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Vielmehr hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begrenzung von Entgelten auf die Werte der Anlage 3 nicht dem Zusatzversorgungsträger obliegt sondern in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers fällt. Dies führt nach der Rechtsprechung des BSG – der sich der Senat insoweit anschließt – dazu, dass ein entsprechender gegen den Träger der Zusatzversorgung gerichteter Antrag nicht statthaft ist und einer Klage insoweit auch die Klagebefugnis fehlt (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 –, zitiert nach juris Rdnr 21 – 25). Das SG hätte die Klage insoweit als unzulässig abweisen müssen.

3. Das auf die Einbeziehung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur in die AVItech gerichtete Begehren ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch schon daran scheitert, dass der Klägerin für diese Zeit keine schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, zitiert nach juris). Dieses Begehren scheitert jedenfalls daran, dass die Zeit einer wissenschaftlichen Aspirantur keine "Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG ist und deshalb nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.

Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R, zitiert nach juris). Dies war bei der von der Klägerin absolvierten Frauen-Sonderaspirantur nicht der Fall. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem VEB Energieversorgung Magdeburg ruhte gemäß § 7 Absatz 1 der Anordnung zur Qualifizierung von wissenschaftlich ausgebildeten Frauen in einer Frauen-Sonderaspirantur an Universitäten und Hochschulen der DDR vom 16. September 1968 (GBl. DDR II Seite 817). Die Klägerin war nicht für ihren Arbeitgeber an der Hochschule tätig, sondern zum Zweck der Aus- bzw. Fortbildung. Nach Absatz 2 der Präambel der genannten Anordnung sollte durch die Aspirantur für wissenschaftlich ausgebildete Frauen die Möglichkeit geschaffen werden, "ihre wissenschaftliche Qualifizierung zur Erlangung eines Doktorgrades durchzuführen". Damit war sie auch nicht abhängig Beschäftigte der Hochschule.

§ 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG entspricht der Grundregel des § 248 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung – anders als im Recht der DDR – grundsätzlich keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verfassungsgemäß (so zur Aspirantur: Beschluss vom 30. August 2000 – 1 BvR 319/98 –, zitiert nach juris). Sie verstößt weder gegen den Eigentumsschutz des Artikel 14 Absatz 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Es soll nämlich verhindert werden, dass eine im fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber auch gerade den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können. Dass eine Aspirantur eine Hochschulausbildung darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R –, zitiert nach juris).

Schließlich hat die Klägerin während der Zeit ihrer Aspirantur auch kein Entgelt, also keine finanzielle Gegenleistung für eine ihrerseits für einen Arbeitgeber erbrachte Leistung, sondern ein Stipendium erhalten (vgl. § 7 Absatz 2 der oben genannten Anordnung). Dass dies auch tatsächlich so war, ergibt sich aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin, in dem die Einkünfte ausdrücklich als "Sonderstipendium" bezeichnet werden.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Zeit der Beschäftigung der Klägerin vor Beginn der Aspirantur nachträglich als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat, verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die von der Klägerin zitierten Normen des DDR-Rechts hier überhaupt noch angewendet werden können. Jedenfalls liegen auch deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vor. Nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der VO vom 16. September 1968 blieb eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz für die Dauer der Sonderaspirantur bestehen. In die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) war und ist die Klägerin aber nicht einbezogen gewesen. Weiterhin war sie vor der Aspirantur auch nicht durch die entsprechenden Organe der DDR in die AVItech einbezogen, vielmehr hat die Beklagte nachträglich auf der Grundlage der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG eine (fiktive) Einbeziehung festgestellt. Die genannte VO meint aber eine ausdrückliche Einbeziehung durch Organe der DDR. Eine solche liegt für die Zeit vor der Aspirantur nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG die Revision zugelassen, weil er in der Ziffer 1. seiner Entscheidungsgründe von dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.

Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

gez. Grell gez. Hüntemeyer gez. Kawa

Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Saved