Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 10470/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1202/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2007 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1979 geborene, erwerbsfähige Kläger, Zimmerer von Beruf, begehrt Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 02. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2006.
Er bezog Arbeitslosengeld bis zum 08. Mai 2005 und hatte bei Aufnahme seiner Tätigkeit für die Firma S Ltd als Zimmerer/Monteur am 09. Mai 2005 noch einen Restanspruch für sechs Tage. Im November 2005 kündigte die Firma S Ltd das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 16. Dezember 2005. Im Anschluss war der Kläger nochmals vom 19. bis zum 22. Dezember 2005 für die Firma tätig. Für seine Arbeit im Dezember 2005 erzielte er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 960,96 EUR für die Zeit vom 01. bis zum 16. Dezember und von 320,32 EUR für die Zeit vom 19. bis zum 22. Dezember, insgesamt also 1281,28 EUR.
Am 27. Dezember 2005 meldete sich der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos. Den Formantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld reichte er am 19. Januar 2006 bei der BA ein. Diese bewilligte ihm mit Bescheid am 26. Januar 2006 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 (die restlichen sechs Tage aus der ehemals erworbenen Anwartschaft) in Höhe von 25,19 EUR täglich. Daraufhin beantragte der Kläger am 26. Januar 2006 bei der Beklagten die Gewährung von Alg II. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 03. Februar 2006 insofern, als sie dem Kläger für die Zeit vom 26. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 Alg II (einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt 740,30 EUR monatlich bewilligte. Für die Tage vom 26. bis zum 31. Januar 2006 ergab sich ein Gesamtbetrag von 141,85 EUR. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, es hätte ihm Alg II bereits für die Zeit ab dem 02. Januar 2006 bewilligt werden müssen. Er habe im Dezember 2005 ordnungsgemäß Arbeitslosengeld beantragt und sei aufgrund der Bearbeitungsdauer erst am 26. Januar 2006 beschieden worden. Erst danach habe er Alg II beantragen können, was er unverzüglich getan habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende könnten gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Im Fall des Klägers sei die Antragstellung erst am 26. Januar 2006 erfolgt, so dass auch erst ab diesem Tag ein Leistungsanspruch auf Alg II bestanden habe. Der Hinweis des Klägers auf die lange Bearbeitungsdauer bei der BA könne angesichts der Regelung in § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II zu keiner anderen Entscheidung führen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang (VV) der BA, dass er die Antragsunterlagen erst am 19. Januar 2006 eingereicht habe; zuvor sei mithin eine Bearbeitung gar nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger an einem früheren Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gehindert gewesen.
Auf seine hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 27. März 2007 den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 02. bis zum 25. Januar 2006 Alg II in Höhe von monatlich 740,30 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden könnten. Im vorliegenden Fall wirke jedoch der Antrag vom 26. Januar 2006 gemäß § 28 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf den 02. Januar 2006 zurück. Diese Vorschrift diene als Ausgleichsvorschrift für die Fälle, in denen ein Sozialleistungsberechtigter deshalb auf die Stellung des von vornherein in Betracht kommenden Antrags verzichtet habe, weil er auf dem Bezug einer anderen Sozialleistung vertraut habe. Er solle in diesen Fällen nicht auf den mit teilweise unüberwindlichen Hindernissen versehenen Weg eines Amtshaftungsprozesses verwiesen werden. Auch werde er die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, insbesondere das Vorliegen einer falschen Beratung oder Auskunft, häufig nur schwer beweisen können. Die Voraussetzungen des § 28 Satz 1 SGB X lägen hier vor. Die vom Kläger zunächst beantragte Sozialleistung in Form von Arbeitslosengeld sei durch den Bescheid vom 26. Januar 2006 zwar für die Zeit von 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligt, für die Zeit ab dem 02. Januar 2006 aber - zumindest konkludent - im Sinne des § 28 Satz 1 SGB X versagt worden. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch über den 02. Januar 2006 hinaus von der Stellung eines Antrags auf Alg II abgesehen. Sein diesbezüglicher Vortrag erscheine insofern nachvollziehbar und schlüssig, als er nach Kenntnis des Bescheides vom 26. Januar 2006 noch am selben Tag Alg II bei der Beklagten beantragt habe. Damit sei in jedem Fall die von § 28 Satz 1 SGB X vorgesehene Frist zur Stellung des Antrags auf die eigentlich einschlägige Sozialleistung von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend geworden sei, eingehalten (mit Hinweis auf den ab dem 01. August 2006 geltenden § 40 Abs 3 SGB II, der für die Anwendung des § 28 SGB X eine Monatsfrist vorsehe). Damit wirke der Antrag des Klägers vom 26. Januar 2006 auf den 02. Januar 2006 zurück mit der Folge, dass ihm nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ab diesem Tage Alg II zu gewähren sei. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung des Alg II-Antrages auf den 02. Januar 2006 lägen nicht vor; § 28 Satz 1 SGB X sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Nachholung der Antragstellung komme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte erfolglos eine andere Sozialleistung beansprucht habe. Erfolglosigkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn die andere Sozialleistung abgelehnt worden oder sie zu erstatten sei. Es müsse also eine negative Verwaltungsentscheidung vorliegen. Eine solche habe die BA hier seinerzeit bezüglich des Arbeitslosengeldanspruchs nicht getroffen. Vielmehr habe sie mit dem Bescheid vom 26. Januar 2006 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligt. Der Auffassung des SG, für die Zeit ab dem 02. Januar 2006 sei die Sozialleistung zumindest konkludent im Sinne des § 28 Satz 1 SGB X versagt worden, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei mit dem Leistungsbescheid der BA keine Entscheidung über die Zeit ab dem 02. Januar 2006 getroffen worden und habe der Kläger an diesem Tag einen Leistungsantrag auf eine nicht zustehende Sozialleistung (hier Alg II) nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 27. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Eine negative Verwaltungsentscheidung liege auch vor, wenn das Arbeitslosengeld - wie hier - nur für kürzere Zeit bewilligt werde als beantragt und erwartet. Ansonsten werde derjenige, dessen Antrag komplett abgelehnt werde, besser gestellt als derjenige, dem ein Anspruch für nur für wenige Tage zuerkannt werde. Diese Unterscheidung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Sinn und Zweck des § 28 Satz 1 SGB X sei es gerade, Antragsteller, die nicht immer die Voraussetzungen der unterschiedlichen Sozialleistungen einschätzen und überprüfen könnten, davor zu bewahren, alle denkbaren Anträge stellen zu müssen und damit auch die Behörden zu überlasten. Abgesehen davon sei in § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt, dass Sozialleistungen bei jedem Sozialleistungsträger beantragt werden könnten. Hier habe er zumindest konkludent beantragt, dass zunächst Arbeitslosengeld und nach Ablauf der Bezugsdauer Alg II gezahlt werde. Er habe auch nicht erkennen können, dass dasselbe Arbeitsamt nunmehr in zwei verschiedene Behörden (eine für Arbeitslosengeld und eine für Alg II) aufgeteilt gewesen sei. Wenigstens habe ihn die BA - was unterblieben sei - entsprechend ihrer Pflichten aus den §§ 13 bis 17 SGB I darüber informieren müssen, dass hilfsweise ein Antrag auf Alg II gestellt werden müsse. Somit greife ohnehin der sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Im Berufungsverfahren ist der Senat der Frage nachgegangen, inwiefern der Kläger im hier streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen ist (näher dazu unten).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die VV der Beklagten sowie der BA, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dabei kann dahin stehen, ob es zutreffend (unter Heranziehung von § 28 Satz 1 SGB X) davon ausgegangen ist, dass dem Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Alg II für die Zeit vom 02. bis zum 25. Januar 2006 nicht entgegengehalten werden könne, seinen Antrag erst am 26. Januar 2006 gestellt zu haben (vgl § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II). Denn unabhängig davon können die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II für diesen Zeitraum nicht festgestellt werden, was eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung ausschließt.
Zu den Anspruchsvoraussetzung für die bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen (BT-Drucks 15/1516, S 56) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 19 ff SGB II gehört gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II ("nach diesem Buch"). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen alles, was dem Hilfebedürftigen nach Antragstellung im regelmäßig einen Monat umfassenden Zahlungszeitraum in Geldeswert zufließt vgl. zu alledem Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08, vom 30. Juli 2008 B 14 AS 26/07 RB 14 AS 43/07 R und B 14/7b AS 12/07 R, vom 19.September 2008 B 14 AS 45/07 R sowie vom 30. September 2008B 4 AS 19/07 RB 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R, jeweils veröffentlicht unter www. juris.de; vgl speziell zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 Rdnr 16 ff).
Danach kommt es, eine Antragstellung iSv § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II am 02. Januar 2006 unterstellt, für die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum darauf an, ob ihm das Erwerbseinkommen aus Dezember 2005 sowie das ihm für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligte Arbeitslosengeld in der Zeit zwischen dem 02. und 31. Januar 2006 zugeflossen ist. War dies (teilweise) der Fall, war der Kläger, der – vorbehaltlich einer Einkommensanrechnung – unstreitig einen Gesamtleistungsanspruch von 740,30 EUR/Monat hatte und dem für die Zeit vom 26. bis 31. Januar 2006 Alg II iHv insgesamt 141,85 EUR bewilligt worden ist, ab dem 02. Januar 2006 nicht oder nur eingeschränkt (wegen Berücksichtigung des zugeflossenen Einkommens) hilfebedürftig. Die Frage des Zuflusses des erwähnten Einkommens konnte im gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden. Dies hat – jedenfalls in Anbetracht der hier im Beweiszusammenhang bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers – zur Folge, dass (zu seinem Nachteil) von einem Zufluss im Januar auszugehen ist.
Nachdem den Akten einschließlich der beigezogenen VV der Beklagten und der BA zum Zuflusszeitpunkt nichts hinreichend Konkretes zu entnehmen war, hat der Berichterstatter des Senats den Kläger mit Schreiben vom 12. November 2007 um Angaben dazu sowie um Vorlage entsprechender Kontoauszüge gebeten. Bezüglich des für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligten Arbeitslosengeldes gab der Kläger darauf mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 an, diese Leistung habe er in der Weise erhalten, dass ihm erst im März 2006 ein Scheck übersandt worden sei. Er habe, inzwischen in Ö arbeitend, versucht, Belege zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da er die Kontoauszüge nicht aufgehoben habe (Bl 58 der Gerichtsakte (GA)). Nachdem der Berichterstatter daraufhin ua auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, Kontoauszüge nacherstellen zu lassen, und den Kläger damit konfrontiert hatte, dass ausweislich der Seite 2 des Bewilligungsbescheides vom 26. Januar 2006 das Arbeitslosengeld auf sein Konto überwiesen worden sei sowie eine telefonische Anfrage bei der BA ergeben habe, dass nach dem dortigen Zahlungsverzeichnis die bewilligten 151,14 EUR zeitgleich mit der Abfassung des Bescheides vom 26. Januar 2006 zur Zahlung an den Kläger angewiesen worden seien (vgl auch den später von der Beklagten übersandten "Ausdruck der Zahldaten im Auskunftssystem", in dem als Zahldatum für das Arbeitslosengeld der "26.01.2006, 10:38:29" angegeben ist, Bl 65f der GA), hat der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag mit Schreiben vom 27. Februar 2008 wie folgt modifiziert: " kann ich nur mitteilen, dass nach momentaner Erkenntnis weder das Alg I noch der ausstehende Dezember-Lohn bis zum 31. Januar 2006 auf irgendeinem Konto des Berufungsbeklagten eingegangen ist. Es wird davon ausgegangen, dass der stets zum Ende des darauffolgenden Monats fällige Lohn Anfang Februar 2006 eingegangen ist, da in der Zeit des Arbeitsverhältnisses stets ein Eingang zwischen dem 25. und dem 5. zu verzeichnen war. Bezgl. des Alg I kann ebenso nur spekuliert werden." (Bl 64 der GA). Später hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 14. Juli 2008 mitgeteilt, er habe erhebliche Probleme, die Kontoauszüge nachzuvollziehen (Bl 67 der GA), und sodann mit Schreiben vom 06. Oktober 2008 erklärt, außerstande zu sein, den Vorgang zu rekonstruieren. Er könne nicht mehr feststellen, wann das Arbeitslosengeld von 151,14 EUR bei ihm eingegangen sei; dasselbe gelte für das Arbeitsentgelt für Dezember 2005 (Bl 68 der GA). Konkreterer Vortrag oder die Vorlage der erbetenen Kontoauszüge sind auch nicht erfolgt, nachdem der Berichterstatter zuletzt mit Schreiben vom 28. Mai 2009 - unter nochmaligem Hinweis auf die Möglichkeit, Kontoauszüge nacherstellen zu lassen - auf die vorläufige rechtliche Einschätzung hingewiesen hatte, dass es sich bei der Hilfebedürftigkeit um ein anspruchsbegründendes Merkmal handele und die Beantwortung der Zuflussfrage zudem in der Sphäre des Klägers liegen dürfte.
Danach kann hier offen bleiben, ob der Kläger für die Frage des Einkommenszuflusses zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit beweisbelastet ist mit der Folge, dass die Beweislosigkeit eines Zuflusses außerhalb des Leistungszeitraumes "unmittelbar" zu seinen Lasten geht. Denn selbst wenn zugrunde gelegt würde, dass die Beweislast - Anhaltspunkte für erfolg versprechende weitere Ermittlungen sieht der Senat nicht, zumal sich die entscheidende Frage des Eingangs der in Rede stehenden Einkommen beim Kläger letztlich nur über die Kontoauszüge verlässlich beantworten lässt – insoweit grundsätzlich bei der Beklagten liegt, käme man unter den hier gegebenen Umständen zu einer Umkehr der Beweislast, da in der persönlichen Sphäre bzw im Verantwortungsbereich des Klägers wurzelnde Vorgänge unaufklärbar geblieben sind, dh eine besondere Beweisnähe des Klägers vorliegt, der Kontobewegungen nicht zugänglich gemacht hat (vgl BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R, juris Rdnr 33, und vom 26. November 1992 – 7 RAr 38/92, juris Rdnr 30; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 30 AL 226/04). Folglich war die Klage mangels Klärung der Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Der 1979 geborene, erwerbsfähige Kläger, Zimmerer von Beruf, begehrt Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 02. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2006.
Er bezog Arbeitslosengeld bis zum 08. Mai 2005 und hatte bei Aufnahme seiner Tätigkeit für die Firma S Ltd als Zimmerer/Monteur am 09. Mai 2005 noch einen Restanspruch für sechs Tage. Im November 2005 kündigte die Firma S Ltd das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 16. Dezember 2005. Im Anschluss war der Kläger nochmals vom 19. bis zum 22. Dezember 2005 für die Firma tätig. Für seine Arbeit im Dezember 2005 erzielte er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 960,96 EUR für die Zeit vom 01. bis zum 16. Dezember und von 320,32 EUR für die Zeit vom 19. bis zum 22. Dezember, insgesamt also 1281,28 EUR.
Am 27. Dezember 2005 meldete sich der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos. Den Formantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld reichte er am 19. Januar 2006 bei der BA ein. Diese bewilligte ihm mit Bescheid am 26. Januar 2006 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 (die restlichen sechs Tage aus der ehemals erworbenen Anwartschaft) in Höhe von 25,19 EUR täglich. Daraufhin beantragte der Kläger am 26. Januar 2006 bei der Beklagten die Gewährung von Alg II. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 03. Februar 2006 insofern, als sie dem Kläger für die Zeit vom 26. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 Alg II (einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt 740,30 EUR monatlich bewilligte. Für die Tage vom 26. bis zum 31. Januar 2006 ergab sich ein Gesamtbetrag von 141,85 EUR. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, es hätte ihm Alg II bereits für die Zeit ab dem 02. Januar 2006 bewilligt werden müssen. Er habe im Dezember 2005 ordnungsgemäß Arbeitslosengeld beantragt und sei aufgrund der Bearbeitungsdauer erst am 26. Januar 2006 beschieden worden. Erst danach habe er Alg II beantragen können, was er unverzüglich getan habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende könnten gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Im Fall des Klägers sei die Antragstellung erst am 26. Januar 2006 erfolgt, so dass auch erst ab diesem Tag ein Leistungsanspruch auf Alg II bestanden habe. Der Hinweis des Klägers auf die lange Bearbeitungsdauer bei der BA könne angesichts der Regelung in § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II zu keiner anderen Entscheidung führen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang (VV) der BA, dass er die Antragsunterlagen erst am 19. Januar 2006 eingereicht habe; zuvor sei mithin eine Bearbeitung gar nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger an einem früheren Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gehindert gewesen.
Auf seine hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 27. März 2007 den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 02. bis zum 25. Januar 2006 Alg II in Höhe von monatlich 740,30 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden könnten. Im vorliegenden Fall wirke jedoch der Antrag vom 26. Januar 2006 gemäß § 28 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf den 02. Januar 2006 zurück. Diese Vorschrift diene als Ausgleichsvorschrift für die Fälle, in denen ein Sozialleistungsberechtigter deshalb auf die Stellung des von vornherein in Betracht kommenden Antrags verzichtet habe, weil er auf dem Bezug einer anderen Sozialleistung vertraut habe. Er solle in diesen Fällen nicht auf den mit teilweise unüberwindlichen Hindernissen versehenen Weg eines Amtshaftungsprozesses verwiesen werden. Auch werde er die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, insbesondere das Vorliegen einer falschen Beratung oder Auskunft, häufig nur schwer beweisen können. Die Voraussetzungen des § 28 Satz 1 SGB X lägen hier vor. Die vom Kläger zunächst beantragte Sozialleistung in Form von Arbeitslosengeld sei durch den Bescheid vom 26. Januar 2006 zwar für die Zeit von 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligt, für die Zeit ab dem 02. Januar 2006 aber - zumindest konkludent - im Sinne des § 28 Satz 1 SGB X versagt worden. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch über den 02. Januar 2006 hinaus von der Stellung eines Antrags auf Alg II abgesehen. Sein diesbezüglicher Vortrag erscheine insofern nachvollziehbar und schlüssig, als er nach Kenntnis des Bescheides vom 26. Januar 2006 noch am selben Tag Alg II bei der Beklagten beantragt habe. Damit sei in jedem Fall die von § 28 Satz 1 SGB X vorgesehene Frist zur Stellung des Antrags auf die eigentlich einschlägige Sozialleistung von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend geworden sei, eingehalten (mit Hinweis auf den ab dem 01. August 2006 geltenden § 40 Abs 3 SGB II, der für die Anwendung des § 28 SGB X eine Monatsfrist vorsehe). Damit wirke der Antrag des Klägers vom 26. Januar 2006 auf den 02. Januar 2006 zurück mit der Folge, dass ihm nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ab diesem Tage Alg II zu gewähren sei. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung des Alg II-Antrages auf den 02. Januar 2006 lägen nicht vor; § 28 Satz 1 SGB X sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Nachholung der Antragstellung komme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte erfolglos eine andere Sozialleistung beansprucht habe. Erfolglosigkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn die andere Sozialleistung abgelehnt worden oder sie zu erstatten sei. Es müsse also eine negative Verwaltungsentscheidung vorliegen. Eine solche habe die BA hier seinerzeit bezüglich des Arbeitslosengeldanspruchs nicht getroffen. Vielmehr habe sie mit dem Bescheid vom 26. Januar 2006 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligt. Der Auffassung des SG, für die Zeit ab dem 02. Januar 2006 sei die Sozialleistung zumindest konkludent im Sinne des § 28 Satz 1 SGB X versagt worden, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei mit dem Leistungsbescheid der BA keine Entscheidung über die Zeit ab dem 02. Januar 2006 getroffen worden und habe der Kläger an diesem Tag einen Leistungsantrag auf eine nicht zustehende Sozialleistung (hier Alg II) nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 27. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Eine negative Verwaltungsentscheidung liege auch vor, wenn das Arbeitslosengeld - wie hier - nur für kürzere Zeit bewilligt werde als beantragt und erwartet. Ansonsten werde derjenige, dessen Antrag komplett abgelehnt werde, besser gestellt als derjenige, dem ein Anspruch für nur für wenige Tage zuerkannt werde. Diese Unterscheidung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Sinn und Zweck des § 28 Satz 1 SGB X sei es gerade, Antragsteller, die nicht immer die Voraussetzungen der unterschiedlichen Sozialleistungen einschätzen und überprüfen könnten, davor zu bewahren, alle denkbaren Anträge stellen zu müssen und damit auch die Behörden zu überlasten. Abgesehen davon sei in § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt, dass Sozialleistungen bei jedem Sozialleistungsträger beantragt werden könnten. Hier habe er zumindest konkludent beantragt, dass zunächst Arbeitslosengeld und nach Ablauf der Bezugsdauer Alg II gezahlt werde. Er habe auch nicht erkennen können, dass dasselbe Arbeitsamt nunmehr in zwei verschiedene Behörden (eine für Arbeitslosengeld und eine für Alg II) aufgeteilt gewesen sei. Wenigstens habe ihn die BA - was unterblieben sei - entsprechend ihrer Pflichten aus den §§ 13 bis 17 SGB I darüber informieren müssen, dass hilfsweise ein Antrag auf Alg II gestellt werden müsse. Somit greife ohnehin der sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Im Berufungsverfahren ist der Senat der Frage nachgegangen, inwiefern der Kläger im hier streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen ist (näher dazu unten).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die VV der Beklagten sowie der BA, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dabei kann dahin stehen, ob es zutreffend (unter Heranziehung von § 28 Satz 1 SGB X) davon ausgegangen ist, dass dem Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Alg II für die Zeit vom 02. bis zum 25. Januar 2006 nicht entgegengehalten werden könne, seinen Antrag erst am 26. Januar 2006 gestellt zu haben (vgl § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II). Denn unabhängig davon können die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II für diesen Zeitraum nicht festgestellt werden, was eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung ausschließt.
Zu den Anspruchsvoraussetzung für die bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen (BT-Drucks 15/1516, S 56) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 19 ff SGB II gehört gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II ("nach diesem Buch"). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen alles, was dem Hilfebedürftigen nach Antragstellung im regelmäßig einen Monat umfassenden Zahlungszeitraum in Geldeswert zufließt vgl. zu alledem Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08, vom 30. Juli 2008 B 14 AS 26/07 RB 14 AS 43/07 R und B 14/7b AS 12/07 R, vom 19.September 2008 B 14 AS 45/07 R sowie vom 30. September 2008B 4 AS 19/07 RB 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R, jeweils veröffentlicht unter www. juris.de; vgl speziell zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 Rdnr 16 ff).
Danach kommt es, eine Antragstellung iSv § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II am 02. Januar 2006 unterstellt, für die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum darauf an, ob ihm das Erwerbseinkommen aus Dezember 2005 sowie das ihm für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligte Arbeitslosengeld in der Zeit zwischen dem 02. und 31. Januar 2006 zugeflossen ist. War dies (teilweise) der Fall, war der Kläger, der – vorbehaltlich einer Einkommensanrechnung – unstreitig einen Gesamtleistungsanspruch von 740,30 EUR/Monat hatte und dem für die Zeit vom 26. bis 31. Januar 2006 Alg II iHv insgesamt 141,85 EUR bewilligt worden ist, ab dem 02. Januar 2006 nicht oder nur eingeschränkt (wegen Berücksichtigung des zugeflossenen Einkommens) hilfebedürftig. Die Frage des Zuflusses des erwähnten Einkommens konnte im gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden. Dies hat – jedenfalls in Anbetracht der hier im Beweiszusammenhang bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers – zur Folge, dass (zu seinem Nachteil) von einem Zufluss im Januar auszugehen ist.
Nachdem den Akten einschließlich der beigezogenen VV der Beklagten und der BA zum Zuflusszeitpunkt nichts hinreichend Konkretes zu entnehmen war, hat der Berichterstatter des Senats den Kläger mit Schreiben vom 12. November 2007 um Angaben dazu sowie um Vorlage entsprechender Kontoauszüge gebeten. Bezüglich des für die Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 01. Januar 2006 bewilligten Arbeitslosengeldes gab der Kläger darauf mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 an, diese Leistung habe er in der Weise erhalten, dass ihm erst im März 2006 ein Scheck übersandt worden sei. Er habe, inzwischen in Ö arbeitend, versucht, Belege zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da er die Kontoauszüge nicht aufgehoben habe (Bl 58 der Gerichtsakte (GA)). Nachdem der Berichterstatter daraufhin ua auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, Kontoauszüge nacherstellen zu lassen, und den Kläger damit konfrontiert hatte, dass ausweislich der Seite 2 des Bewilligungsbescheides vom 26. Januar 2006 das Arbeitslosengeld auf sein Konto überwiesen worden sei sowie eine telefonische Anfrage bei der BA ergeben habe, dass nach dem dortigen Zahlungsverzeichnis die bewilligten 151,14 EUR zeitgleich mit der Abfassung des Bescheides vom 26. Januar 2006 zur Zahlung an den Kläger angewiesen worden seien (vgl auch den später von der Beklagten übersandten "Ausdruck der Zahldaten im Auskunftssystem", in dem als Zahldatum für das Arbeitslosengeld der "26.01.2006, 10:38:29" angegeben ist, Bl 65f der GA), hat der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag mit Schreiben vom 27. Februar 2008 wie folgt modifiziert: " kann ich nur mitteilen, dass nach momentaner Erkenntnis weder das Alg I noch der ausstehende Dezember-Lohn bis zum 31. Januar 2006 auf irgendeinem Konto des Berufungsbeklagten eingegangen ist. Es wird davon ausgegangen, dass der stets zum Ende des darauffolgenden Monats fällige Lohn Anfang Februar 2006 eingegangen ist, da in der Zeit des Arbeitsverhältnisses stets ein Eingang zwischen dem 25. und dem 5. zu verzeichnen war. Bezgl. des Alg I kann ebenso nur spekuliert werden." (Bl 64 der GA). Später hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 14. Juli 2008 mitgeteilt, er habe erhebliche Probleme, die Kontoauszüge nachzuvollziehen (Bl 67 der GA), und sodann mit Schreiben vom 06. Oktober 2008 erklärt, außerstande zu sein, den Vorgang zu rekonstruieren. Er könne nicht mehr feststellen, wann das Arbeitslosengeld von 151,14 EUR bei ihm eingegangen sei; dasselbe gelte für das Arbeitsentgelt für Dezember 2005 (Bl 68 der GA). Konkreterer Vortrag oder die Vorlage der erbetenen Kontoauszüge sind auch nicht erfolgt, nachdem der Berichterstatter zuletzt mit Schreiben vom 28. Mai 2009 - unter nochmaligem Hinweis auf die Möglichkeit, Kontoauszüge nacherstellen zu lassen - auf die vorläufige rechtliche Einschätzung hingewiesen hatte, dass es sich bei der Hilfebedürftigkeit um ein anspruchsbegründendes Merkmal handele und die Beantwortung der Zuflussfrage zudem in der Sphäre des Klägers liegen dürfte.
Danach kann hier offen bleiben, ob der Kläger für die Frage des Einkommenszuflusses zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit beweisbelastet ist mit der Folge, dass die Beweislosigkeit eines Zuflusses außerhalb des Leistungszeitraumes "unmittelbar" zu seinen Lasten geht. Denn selbst wenn zugrunde gelegt würde, dass die Beweislast - Anhaltspunkte für erfolg versprechende weitere Ermittlungen sieht der Senat nicht, zumal sich die entscheidende Frage des Eingangs der in Rede stehenden Einkommen beim Kläger letztlich nur über die Kontoauszüge verlässlich beantworten lässt – insoweit grundsätzlich bei der Beklagten liegt, käme man unter den hier gegebenen Umständen zu einer Umkehr der Beweislast, da in der persönlichen Sphäre bzw im Verantwortungsbereich des Klägers wurzelnde Vorgänge unaufklärbar geblieben sind, dh eine besondere Beweisnähe des Klägers vorliegt, der Kontobewegungen nicht zugänglich gemacht hat (vgl BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R, juris Rdnr 33, und vom 26. November 1992 – 7 RAr 38/92, juris Rdnr 30; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 30 AL 226/04). Folglich war die Klage mangels Klärung der Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG).
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