Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SB 2458/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bl (Blindheit) im Sinne des Schwerbehindertenrechts
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Mit Erstantrag vom 15. Oktober 1990 begehrte die am ... geborene Klägerin Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz festzustellen und ihr einen entsprechenden Ausweis auszustellen. Daraufhin entschied das damals noch zuständige Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 28. November 1990, bei der Klägerin sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab Antragstellung festzustellen. Dabei nahm das Versorgungsamt Karlsruhe folgende Behinderungen auf: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fußfehlform, hirnorganisches Psychosyndrom, Polyneuropathie, depressive Verstimmungszustände, rückfällige Bronchitis und labiler Bluthochdruck. Auf Widerspruch der Klägerin änderte das Versorgungsamt Karlsruhe den Feststellungsbescheid vom 28. November 1990 mit weiterem Bescheid vom 12. März 1991 teilweise ab und erkannte der Klägerin einen GdB von 40 ab Antragstellung zu. Als weitere Behinderungen wurden festgestellt: Erkrankung der Leber und des Magens. Den auch dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 1992 als unbegründet zurück.
Auch den ersten Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 30. Januar 1995 lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 21. Juli 1995 unter Hinweis darauf ab, dass in der bereits festgestellten Behinderung eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte von der Rentenversicherung damals im Rahmen eines Erwerbsminderungsstreits anlassbezogen erstattete fachinternistische, chirurgische und neurologisch-psychiatrische Begutachtungen über die Klägerin bei. Anschließend wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 21. Juli 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1996 als unbegründet zurück.
Auf die dagegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 2 VS 479/96) schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
Der Beklagte stellte folgende Behinderungen fest: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fußfehlform mit erheblicher Schmerzfehlverarbeitung, schwere Persönlichkeitsstörungen mit Anpassungsschwierigkeit und Schmerzfehlverarbeitung, spastische Bronchitis, labiler Bluthochdruck, Erkrankung der Leber und des Magens sowie Diabetes mellitus. Der GdB beträgt ab 01. Januar 1997 50. Es liegt somit die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz vor.
Diesen Vergleich fasste das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 04. Dezember 1997 zusammen.
Am 18. August 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erhöhung des GdB und die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals G. Den Antrag lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 01. Dezember 1999 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 als unbegründet zurück.
Am 06. Mai 2002 beantragte die Klägerin abermals die Erhöhung des GdB und die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 20. Juni 2002 mit der Begründung ab, die Voraussetzung für eine höhere Bewertung des GdB lägen nicht vor. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 als unbegründet zurück.
Den Antrag der Klägerin vom 07. Februar 2003, ihr nunmehr das Merkzeichen G zuzuerkennen, lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 16. September 2003 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 12. Dezember 2003). Auch das anschließend dagegen von der Klägerin geführte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 4 SB 154/04) hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht wies die Klage nach Einholung eines fachorthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, es lägen keine orthopädischen Leiden vor, die die Klägerin daran hinderten, Wegstrecken von ca. 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen.
Bereits vor Abschluss des Klageverfahrens S 4 SB 154/04 hatte die Klägerin bei des Beklagten am 16. März 2004 erneut eine Erhöhung des GdB beantragt. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 09. Februar 2005 ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Beklagten zog der Beklagte eine erneute versorgungsärztliche Stellungnahme bei. Diese wurde unter dem 08. März 2007 unter Empfehlung folgender Behinderungen erstattet:
Seelische Störung, psychovegetative Störung, funktionelle Organbeschwerden (Teil-GdB 40) Funktionsbehinderung beider Sprunggelenke und Funktionsstörungen durch beidseitige Fußfehlform (Teil-GdB 30) Chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung und Allergie (Teil-GdB 20) Diabetes mellitus (Teil-GdB 40) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) Fettleber (Teil-GdB 10) Reizmagen (Teil-GdB 10) Polyneuropathie (Teil-GdB 10) Sehminderung beidseitig (Teil-GdB 60) Arterielle Verschlusskrankheit beider Beine und Zehenverlust (Teil-GdB 80).
Als Gesamt-GdB werde 100 vorgeschlagen. Die Klägerin sei in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und außergewöhnlich gehbehindert. Wegen ihrer Sehbehinderung sei sie zugleich von den Rundfunkgebühren zu befreien.
Daraufhin verfügte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 08. März 2007, der Grad der Behinderung der Klägerin sei ab dem 01. September 2005 mit 100 festzustellen. Im Übrigen stünden ihr die Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) RF, G und aG zu. Die Voraussetzungen für RF bestünden seit dem 01. September 2005, diejenigen für die Merkzeichen G und aG seit dem 01. Juni 2006.
Am 27. März 2008 beantragte die Klägerin bei der Versorgungsverwaltung die Zuerkennung der weiteren Merkzeichen B, H und Bl. Mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 30. April 2008 empfahl Versorgungsärztin Dr. C ... die Feststellung der Merkzeichen H und B. Hingegen lägen die Voraussetzungen dafür nicht vor, dass Merkzeichen Bl festzustellen. Nach den Feststellungen der die Klägerin behandelnden Augenärztin Dr. D ... betrage der Fernvisus am rechten Auge 1/15, am linken Auge 0,05 (5%). Gläser besserten die Sicht nicht. Die vorderen Augenabschnitte zeigten beidseitig reizfreie Hinterkammerlinsen und ein Sicca-Syndrom. Der Augeninnendruck läge im Normbereich. Daraufhin verfügte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 05. Mai 2008, der Klägerin seien für die Zeit ab dem 27. März 2008 die Merkzeichen B und H zuzuerkennen. Dagegen könne das weiter geltend gemachte gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen) Bl nicht festgestellt werden. Blind seien Personen, deren Augenlicht vollständig fehle. Als blind seien auch Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 betrage oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten seien. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht.
Den dagegen von der Klägerin am 16. Mai 2008 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme (Dr. B ... vom 19. Mai 2008) mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 als unbegründet zurück.
Am 05. Juni 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe die Feststellung des Merkzeichens Bl zu. Sie sei blind oder jedenfalls wie eine Blinde anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 05. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Mai 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl ab Antragstellung (März 2008) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen Bezug.
Das Gericht hat Beweis erhoben, zunächst durch Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage der von der Klägerin als behandelnde Augenärztin benannten Medizinerin. Die Augenärztin Dr. D ... hat dem Gericht unter dem 27. Juni 2008 berichtet, sie habe die Klägerin zuletzt am 17. April 2008 untersucht. Der Fernvisus der Klägerin habe ohne Korrektur am rechten Auge 1/15 und am linken Auge 0,05 (5%) betragen. Gläser hätten die Sicht nicht gebessert. Die vorderen Augenabschnitte zeigten beidseitig reizfreie Hinterkammerlinsen mit beginnendem Nachstar rechts und ein Sicca-Syndrom. Der Augeninnendruck habe im Normbereich gelegen. Die Gesichtsfelder seien beidseitig hochgradig eingeschränkt gewesen. Die Beurteilung des Merkzeichens Bl habe in der neuen Form eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.
Daraufhin hat das Gericht den Augenarzt Prof. Dr. A ..., Augenklinik, mit der gutachtlichen Untersuchung der Klägerin beauftragt. Im Gutachten vom 27. September 2008 hat Prof. Dr. A ... aufgrund von Untersuchungen der Augen der Klägerin vom 29. August und vom 05. September 2008 folgende Augenbefunde mitgeteilt: Sehschärfe für die Ferne des rechten Auges 1/20 und links 0,125. Die Sehschärfe des rechten Auges lasse sich auch mit Gläsern nicht bessern. Beim linken Augen sei mit bester Korrektur ein Sehvermögen von 0,2 zu erreichen. In die Nähe betrage die Sehschärfe für das rechte Auge ohne Korrektur 0,08. Auch mit Korrektur sei eine Besserung nicht zu erreichen. Am linken Auge bestehe ohne Korrektur eine Sehschärfe von 0,1 und mit bester Korrektur eine solche von 0,2. Der Augeninnendruck betrage auf dem rechten Auge 14 mm Hg und auf dem linken Auge 15 mm Hg. Bei der zweiten Gesichtsfelduntersuchung am 05. September 2008 sei beidseitig ein Spiralgesichtfeld herauszuarbeiten gewesen. Die Sehschärfe betrage rechts 1/20 und links 0,2. Der Befund genüge nicht für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl. Bei der ersten Standarduntersuchung des linken Auges am 28. August 2008 sei lediglich eine kleine Gesichtsfeldrestinsel zu ermitteln gewesen. Rechts die Durchführung der Untersuchung nicht möglich gewesen. Am 05. September 2008 seien die Befunde vom 28. August 2008 aber nicht mehr nachzuvollziehen gewesen, nunmehr habe beidseitig ein Spiralgesichtsfeld herausgearbeitet werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl zurzeit nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SB 2458/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 05. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" war bis zum 31. Dezember 2008 § 69 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) i. V. m. Nr. 23 der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Anhaltspunkte - AHP - 2008, Nr. 23, S. 33). In der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung verweist § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX insoweit auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene "Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)" vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2008 S. 2412), in deren Anlage zu § 2 nunmehr die zuvor in den AHP enthaltenen Grundsätze wiedergegeben sind. Hier ist in Nr. 6 a) (S. 14) unverändert die zuvor in den AHP enthaltene Regelung übernommen worden, wonach blind der behinderte Mensch ist, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder bei dem Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzustellen wären. Das nachteilsausgleichende Merkzeichen "BI" steht danach nur blinden Behinderten oder solchen Personen zu, die diesen gleichen. Dem Behinderte muss also das Augenlicht vollständig fehlen oder seine Sehschärfe so muss so gering sein, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Blinde Schwerbehinderte erhalten alle bisher angesprochenen Nachteilsausgleiche. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres steht ihnen unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindenpflegegeld zu.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, kann die Klägerin weder als blind noch als einem Blinden gleich angesehen werden. Blind die Klägerin deshalb nicht, weil ihr das Augenlicht nicht vollständig fehlt (vgl. sachverständige Zeugenaussage Dr. D ... vom 27. Juni 2008, Gutachten Prof. Dr. A ... vom 27. September 2008). Diese Tatsache hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch von sich aus - d.h. ohne richterliche Nachfrage - ausdrücklich eingeräumt. Des Weiteren beträgt die Sehschärfe der Klägerin auf einem Auge auch mehr als 1/50. Auch andere Störungen des Sehvermögens von einem Schweregrad einem Sehvermögen von unter 1/50 beträgt, liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Sehschärfe des rechten Auges der Klägerin beträgt nach den Feststellungen von Prof. Dr. A ... 1/20, nach denjenigen von der Augenärztin Dr. D ... 1/15. Beide Werte liegen deutlich über einem Schärfenwert von 1/50. Damit genügt dieser Befund für sich genommen nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens Bl.
Auch die Gesichtsfelduntersuchung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist die Gesichtsfelduntersuchung, die Prof. Dr. A ... am 29. August 2008 durchgeführt hat, ergebnislos verlaufen. Die zweite von Prof. Dr. A ... am 05. September 2008 durchgeführte Gesichtsfelduntersuchung hat aber ein beidseitiges Spiralgesichtfeld ergeben. Dies bestätigen letztlich auch die Ausführungen der die Klägerin behandelnden Augenärztin Dr. D ... Auch diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 27. Juni 2008 keinen vollständigen Gesichtsfeldausfall umschrieben, sondern allein mitgeteilt, die Gesichtfelder der Klägerin seien beidseitig hochgradig eingeschränkt.
Vor dem Hintergrund der annähernd gleichen Ergebnisse und Befundmitteilungen der Augenärztin Dr. D ... als die die Klägerin behandelnden Ärztin einerseits und des Sachverständigen Prof. Dr. A ... als gerichtlich bestelltem Gutachter andererseits rechtfertigen einen GdB entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die die Klägerin behandelnde Augenärztin, Dr. D ... in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 27. Juni 2008 ausdrücklich erklärt hat, die Beurteilung des Merkzeichens Bl könne nur in Form eines freien augenärztlichen Gutachtens erstellt werden. Damit hat sich Fr. Dr. D ... selbst der Beurteilung des Merkzeichens Bl ausdrücklich enthalten. Die entsprechende Feststellung hat sodann der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. A ... getroffen.
Von der Richtigkeit der Feststellungen der Dres. D ... und A ... ist das Gericht nicht zuletzt auch deshalb überzeugt, weil sich die Klägerin im ihr fremden Gerichtsgebäude ebenso wie im Gerichtssaal ohne Hilfe fortbewegt und die Tür selbständig geöffnet hat. Sie kann sich mithin auch in einer ihr nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurecht finden.
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts kommen weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist abschließend aufgeklärt.
Nach alledem ist die Klage in der Sache abzuweisen gewesen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Mit Erstantrag vom 15. Oktober 1990 begehrte die am ... geborene Klägerin Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz festzustellen und ihr einen entsprechenden Ausweis auszustellen. Daraufhin entschied das damals noch zuständige Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 28. November 1990, bei der Klägerin sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab Antragstellung festzustellen. Dabei nahm das Versorgungsamt Karlsruhe folgende Behinderungen auf: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fußfehlform, hirnorganisches Psychosyndrom, Polyneuropathie, depressive Verstimmungszustände, rückfällige Bronchitis und labiler Bluthochdruck. Auf Widerspruch der Klägerin änderte das Versorgungsamt Karlsruhe den Feststellungsbescheid vom 28. November 1990 mit weiterem Bescheid vom 12. März 1991 teilweise ab und erkannte der Klägerin einen GdB von 40 ab Antragstellung zu. Als weitere Behinderungen wurden festgestellt: Erkrankung der Leber und des Magens. Den auch dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 1992 als unbegründet zurück.
Auch den ersten Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 30. Januar 1995 lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 21. Juli 1995 unter Hinweis darauf ab, dass in der bereits festgestellten Behinderung eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte von der Rentenversicherung damals im Rahmen eines Erwerbsminderungsstreits anlassbezogen erstattete fachinternistische, chirurgische und neurologisch-psychiatrische Begutachtungen über die Klägerin bei. Anschließend wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 21. Juli 1995 mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1996 als unbegründet zurück.
Auf die dagegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 2 VS 479/96) schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
Der Beklagte stellte folgende Behinderungen fest: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fußfehlform mit erheblicher Schmerzfehlverarbeitung, schwere Persönlichkeitsstörungen mit Anpassungsschwierigkeit und Schmerzfehlverarbeitung, spastische Bronchitis, labiler Bluthochdruck, Erkrankung der Leber und des Magens sowie Diabetes mellitus. Der GdB beträgt ab 01. Januar 1997 50. Es liegt somit die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz vor.
Diesen Vergleich fasste das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 04. Dezember 1997 zusammen.
Am 18. August 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erhöhung des GdB und die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals G. Den Antrag lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 01. Dezember 1999 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 als unbegründet zurück.
Am 06. Mai 2002 beantragte die Klägerin abermals die Erhöhung des GdB und die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 20. Juni 2002 mit der Begründung ab, die Voraussetzung für eine höhere Bewertung des GdB lägen nicht vor. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 als unbegründet zurück.
Den Antrag der Klägerin vom 07. Februar 2003, ihr nunmehr das Merkzeichen G zuzuerkennen, lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 16. September 2003 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 12. Dezember 2003). Auch das anschließend dagegen von der Klägerin geführte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 4 SB 154/04) hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht wies die Klage nach Einholung eines fachorthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, es lägen keine orthopädischen Leiden vor, die die Klägerin daran hinderten, Wegstrecken von ca. 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen.
Bereits vor Abschluss des Klageverfahrens S 4 SB 154/04 hatte die Klägerin bei des Beklagten am 16. März 2004 erneut eine Erhöhung des GdB beantragt. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 09. Februar 2005 ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Beklagten zog der Beklagte eine erneute versorgungsärztliche Stellungnahme bei. Diese wurde unter dem 08. März 2007 unter Empfehlung folgender Behinderungen erstattet:
Seelische Störung, psychovegetative Störung, funktionelle Organbeschwerden (Teil-GdB 40) Funktionsbehinderung beider Sprunggelenke und Funktionsstörungen durch beidseitige Fußfehlform (Teil-GdB 30) Chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung und Allergie (Teil-GdB 20) Diabetes mellitus (Teil-GdB 40) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) Fettleber (Teil-GdB 10) Reizmagen (Teil-GdB 10) Polyneuropathie (Teil-GdB 10) Sehminderung beidseitig (Teil-GdB 60) Arterielle Verschlusskrankheit beider Beine und Zehenverlust (Teil-GdB 80).
Als Gesamt-GdB werde 100 vorgeschlagen. Die Klägerin sei in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und außergewöhnlich gehbehindert. Wegen ihrer Sehbehinderung sei sie zugleich von den Rundfunkgebühren zu befreien.
Daraufhin verfügte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 08. März 2007, der Grad der Behinderung der Klägerin sei ab dem 01. September 2005 mit 100 festzustellen. Im Übrigen stünden ihr die Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) RF, G und aG zu. Die Voraussetzungen für RF bestünden seit dem 01. September 2005, diejenigen für die Merkzeichen G und aG seit dem 01. Juni 2006.
Am 27. März 2008 beantragte die Klägerin bei der Versorgungsverwaltung die Zuerkennung der weiteren Merkzeichen B, H und Bl. Mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 30. April 2008 empfahl Versorgungsärztin Dr. C ... die Feststellung der Merkzeichen H und B. Hingegen lägen die Voraussetzungen dafür nicht vor, dass Merkzeichen Bl festzustellen. Nach den Feststellungen der die Klägerin behandelnden Augenärztin Dr. D ... betrage der Fernvisus am rechten Auge 1/15, am linken Auge 0,05 (5%). Gläser besserten die Sicht nicht. Die vorderen Augenabschnitte zeigten beidseitig reizfreie Hinterkammerlinsen und ein Sicca-Syndrom. Der Augeninnendruck läge im Normbereich. Daraufhin verfügte das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 05. Mai 2008, der Klägerin seien für die Zeit ab dem 27. März 2008 die Merkzeichen B und H zuzuerkennen. Dagegen könne das weiter geltend gemachte gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen) Bl nicht festgestellt werden. Blind seien Personen, deren Augenlicht vollständig fehle. Als blind seien auch Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 betrage oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten seien. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht.
Den dagegen von der Klägerin am 16. Mai 2008 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme (Dr. B ... vom 19. Mai 2008) mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 als unbegründet zurück.
Am 05. Juni 2008 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe die Feststellung des Merkzeichens Bl zu. Sie sei blind oder jedenfalls wie eine Blinde anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 05. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Mai 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl ab Antragstellung (März 2008) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen Bezug.
Das Gericht hat Beweis erhoben, zunächst durch Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage der von der Klägerin als behandelnde Augenärztin benannten Medizinerin. Die Augenärztin Dr. D ... hat dem Gericht unter dem 27. Juni 2008 berichtet, sie habe die Klägerin zuletzt am 17. April 2008 untersucht. Der Fernvisus der Klägerin habe ohne Korrektur am rechten Auge 1/15 und am linken Auge 0,05 (5%) betragen. Gläser hätten die Sicht nicht gebessert. Die vorderen Augenabschnitte zeigten beidseitig reizfreie Hinterkammerlinsen mit beginnendem Nachstar rechts und ein Sicca-Syndrom. Der Augeninnendruck habe im Normbereich gelegen. Die Gesichtsfelder seien beidseitig hochgradig eingeschränkt gewesen. Die Beurteilung des Merkzeichens Bl habe in der neuen Form eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.
Daraufhin hat das Gericht den Augenarzt Prof. Dr. A ..., Augenklinik, mit der gutachtlichen Untersuchung der Klägerin beauftragt. Im Gutachten vom 27. September 2008 hat Prof. Dr. A ... aufgrund von Untersuchungen der Augen der Klägerin vom 29. August und vom 05. September 2008 folgende Augenbefunde mitgeteilt: Sehschärfe für die Ferne des rechten Auges 1/20 und links 0,125. Die Sehschärfe des rechten Auges lasse sich auch mit Gläsern nicht bessern. Beim linken Augen sei mit bester Korrektur ein Sehvermögen von 0,2 zu erreichen. In die Nähe betrage die Sehschärfe für das rechte Auge ohne Korrektur 0,08. Auch mit Korrektur sei eine Besserung nicht zu erreichen. Am linken Auge bestehe ohne Korrektur eine Sehschärfe von 0,1 und mit bester Korrektur eine solche von 0,2. Der Augeninnendruck betrage auf dem rechten Auge 14 mm Hg und auf dem linken Auge 15 mm Hg. Bei der zweiten Gesichtsfelduntersuchung am 05. September 2008 sei beidseitig ein Spiralgesichtfeld herauszuarbeiten gewesen. Die Sehschärfe betrage rechts 1/20 und links 0,2. Der Befund genüge nicht für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl. Bei der ersten Standarduntersuchung des linken Auges am 28. August 2008 sei lediglich eine kleine Gesichtsfeldrestinsel zu ermitteln gewesen. Rechts die Durchführung der Untersuchung nicht möglich gewesen. Am 05. September 2008 seien die Befunde vom 28. August 2008 aber nicht mehr nachzuvollziehen gewesen, nunmehr habe beidseitig ein Spiralgesichtsfeld herausgearbeitet werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl zurzeit nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SB 2458/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 05. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens Bl (Blindheit).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" war bis zum 31. Dezember 2008 § 69 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) i. V. m. Nr. 23 der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Anhaltspunkte - AHP - 2008, Nr. 23, S. 33). In der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung verweist § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX insoweit auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene "Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)" vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2008 S. 2412), in deren Anlage zu § 2 nunmehr die zuvor in den AHP enthaltenen Grundsätze wiedergegeben sind. Hier ist in Nr. 6 a) (S. 14) unverändert die zuvor in den AHP enthaltene Regelung übernommen worden, wonach blind der behinderte Mensch ist, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder bei dem Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzustellen wären. Das nachteilsausgleichende Merkzeichen "BI" steht danach nur blinden Behinderten oder solchen Personen zu, die diesen gleichen. Dem Behinderte muss also das Augenlicht vollständig fehlen oder seine Sehschärfe so muss so gering sein, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Blinde Schwerbehinderte erhalten alle bisher angesprochenen Nachteilsausgleiche. Nach Vollendung des ersten Lebensjahres steht ihnen unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindenpflegegeld zu.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, kann die Klägerin weder als blind noch als einem Blinden gleich angesehen werden. Blind die Klägerin deshalb nicht, weil ihr das Augenlicht nicht vollständig fehlt (vgl. sachverständige Zeugenaussage Dr. D ... vom 27. Juni 2008, Gutachten Prof. Dr. A ... vom 27. September 2008). Diese Tatsache hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch von sich aus - d.h. ohne richterliche Nachfrage - ausdrücklich eingeräumt. Des Weiteren beträgt die Sehschärfe der Klägerin auf einem Auge auch mehr als 1/50. Auch andere Störungen des Sehvermögens von einem Schweregrad einem Sehvermögen von unter 1/50 beträgt, liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Sehschärfe des rechten Auges der Klägerin beträgt nach den Feststellungen von Prof. Dr. A ... 1/20, nach denjenigen von der Augenärztin Dr. D ... 1/15. Beide Werte liegen deutlich über einem Schärfenwert von 1/50. Damit genügt dieser Befund für sich genommen nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens Bl.
Auch die Gesichtsfelduntersuchung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist die Gesichtsfelduntersuchung, die Prof. Dr. A ... am 29. August 2008 durchgeführt hat, ergebnislos verlaufen. Die zweite von Prof. Dr. A ... am 05. September 2008 durchgeführte Gesichtsfelduntersuchung hat aber ein beidseitiges Spiralgesichtfeld ergeben. Dies bestätigen letztlich auch die Ausführungen der die Klägerin behandelnden Augenärztin Dr. D ... Auch diese hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 27. Juni 2008 keinen vollständigen Gesichtsfeldausfall umschrieben, sondern allein mitgeteilt, die Gesichtfelder der Klägerin seien beidseitig hochgradig eingeschränkt.
Vor dem Hintergrund der annähernd gleichen Ergebnisse und Befundmitteilungen der Augenärztin Dr. D ... als die die Klägerin behandelnden Ärztin einerseits und des Sachverständigen Prof. Dr. A ... als gerichtlich bestelltem Gutachter andererseits rechtfertigen einen GdB entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die die Klägerin behandelnde Augenärztin, Dr. D ... in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 27. Juni 2008 ausdrücklich erklärt hat, die Beurteilung des Merkzeichens Bl könne nur in Form eines freien augenärztlichen Gutachtens erstellt werden. Damit hat sich Fr. Dr. D ... selbst der Beurteilung des Merkzeichens Bl ausdrücklich enthalten. Die entsprechende Feststellung hat sodann der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. A ... getroffen.
Von der Richtigkeit der Feststellungen der Dres. D ... und A ... ist das Gericht nicht zuletzt auch deshalb überzeugt, weil sich die Klägerin im ihr fremden Gerichtsgebäude ebenso wie im Gerichtssaal ohne Hilfe fortbewegt und die Tür selbständig geöffnet hat. Sie kann sich mithin auch in einer ihr nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurecht finden.
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts kommen weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist abschließend aufgeklärt.
Nach alledem ist die Klage in der Sache abzuweisen gewesen.
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