L 4 SO 42/21 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 42/21 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter bestellt werden, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Darüber hinaus ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist (§ 72 Abs. 2 SGG). Zuständig für die Entscheidung über die Bestellung eines besonderen Vertreters ist im Verfahren vor dem Sozialgericht der Kammervorsitzende und im Verfahren vor dem Landessozialgericht der Senatsvorsitzende (vgl. § 72 Abs. 1 SGG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters sind vorliegend nicht erfüllt. § 72 Abs. 1 SGG ist offensichtlich nicht einschlägig. Am Maßstab von § 72 Abs. 2 SGG ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich weit entfernt vom Gericht aufhält. Es ist zwar gerichtsbekannt, dass der vom Kläger im Absender angegebene Anschrift nicht mehr aktuell ist, er benennt jedoch für Postzusendungen das Postfach xxxx1 in A-Stadt. Dies drängt zu der Annahme, dass sich der Antragsteller meistens in A-Stadt und regelmäßig im Rhein-Main-Gebiet aufhält. In einer E-Mail vom 9. Januar 2021, die der Kläger in Kopie zum Az.: L 4 SO 180/19 gereicht hat, teilt er mit, dass er sich seit dem 25. Oktober 2020 dauerhaft in A-Stadt aufhält, anscheinend – so ist sein Hinweis auf 28 Hotelrechnungen zu verstehen – offenbar in Hotels, wobei er den Aufenthaltsort nicht offenbart. Daraus kann gerade nicht abgeleitet werden, dass die Entfernung zwischen Aufenthaltsort und Gerichtsort dazu führt, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins sei dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. zum Maßstab Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 72 Rn. 3).

§ 72 SGG hat nach seinem Wortlaut erkennbar nicht den Zweck, Schwierigkeiten bei der Zustellung zu vermeiden oder die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einzuschränken. Zudem hat der Antragsteller in Parallelverfahren angekündigt, regelmäßig Postfacheingänge abzuholen, so dass der Zugang der Schriftstücke sichergestellt sein sollte (vgl. auch § 189 Zivilprozessordnung - ZPO). Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung. Im Übrigen gilt, dass eine Postannahmestelle des Adressaten, die kein Vertreter ist und Zustellungen nicht entgegennimmt, der öffentlichen Zustellung nicht entgegensteht; die Rechte des Antragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG können dadurch gewahrt werden, dass eine Information mit einfachem Brief an die Stelle erfolgt (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – X S 23/15 (PKH) –, juris, zur Postannahmestelle eines Obdachlosen; Zöller/Schulzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 3).

Soweit der Antragsteller sich möglicherweise hilfsweise auf §§ 114 ff., wohl insbesondere § 121 ZPO beruft, sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, dass andere Gründe der Waffengleichheit eine Bestellung tragen könnten, wobei offengelassen wird, ob der Rückgriff auf diese Vorschrift überhaupt neben § 72 SGG möglich ist.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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