S 23 U 10/18

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 23 U 10/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 87/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin, die Witwe des verstorbenen Versicherten, begehrt die Feststellung, dass bei dem Versicherten eine BK 4105 bestanden hat sowie die Gewährung von Geldleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 SGB I).

Mit Bescheid vom 09.10.2017 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 SGB I ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin am XX.XX.1992 noch kein Verfahren zur Feststellung von Geldleistungsansprüchen desselben anhängig gewesen sei, weshalb der Anspruch auf Geldleistungen im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge mit dem Tod des Berechtigten nach § 59 SGB I erloschen sei.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Klägervertreter geltend, dass sich die Beklagte nicht auf eine verspätete Anmeldung des Anspruchs (durch E-Mail des Sohnes der Klägerin vom 13.07.2015) berufen könne, sondern sie es sich zurechnen lassen müsse, wenn ein Arzt eine Berufskrankheit nicht rechtzeitig melde.

Den Widerspruch des Klägervertreters wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2017 zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Begründung aus dem angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, dass eine versäumte ärztliche Verdachtsanzeige ihr nicht angelastet werden könne, zumal davon auszugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt kein begründeter Verdacht auf ein Pleuramesotheliom bestanden habe und deshalb eine Meldung nicht erfolgt sei.

Der Klägervertreter hat am 12.01.2018 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben. 

Der Klägervertreter macht – wie bereits im Widerspruchsverfahren – mit der Klage die Gewährung von Geldleistungen im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.

Der Klägervertreter beantragt wörtlich,
unter Abänderung des Bescheids vom 09.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2017 die Beklagte zu verurteilen, die BK Nr. 4105 des verstorbenen Ehemannes der Klägerin anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Lebenszeitleistungen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Rechtsauffassung für zutreffend.

Das Gericht hat im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen die Verwaltungsakten der Beklagten zu dem Rechtsstreit beigezogen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. 

Im Rechtsstreit der Klägerin, der beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 23 U 151/17 geführt wird, begehrt diese die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach § 63 SGB VII.


Entscheidungsgründe

Soweit die Klage auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beklagten und Gewährung von Geldleistungen im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge gerichtet ist, ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und zulässig. Soweit die Klage auf die (behördliche) Feststellung der BK Nr. 4105 bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet ist, ist sie unzulässig. Es kann hierbei dahinstehen, ob es der Klägerin bereits an der Klagebefugnis fehlt; jedenfalls aber besteht für diese Klage kein Rechtschutzbedürfnis, weil die klagegegenständliche Entscheidung der Beklagten (§ 95 SGG) keine Regelung zur BK 4105 des verstorbenen Versicherten getroffen hat, sondern die Ablehnung des geltend gemachten Leistungsanspruchs wegen des gesetzlichen Leistungsausschlusses des § 59 SGB I erfolgt ist. Ohne dass es hierauf noch ankäme, sei dennoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei dem Verstorbenen eine BK 4105 vorlag, inzident in dem Rechtsstreit S 23 U 151/17 zu prüfen ist (war).

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Geldleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I, weil etwaige Ansprüche nach § 59 SGB I mit dem Tod des Berechtigten erloschen sind. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids vom 09.10.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

Was den geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch betrifft, geht – abgesehen vom fehlenden Nachweis ärztlicher Versäumnisse insoweit – der diesbezügliche Vortrag des Klägervertreters schon deshalb ins Leere, weil bei dem Versicherten kein Mesotheliom vorlag und deshalb auch kein Verdacht auf das Vorliegen der BK 4105 bestand. Insoweit wird auf die gerichtliche Entscheidung vom heutigen Tag in dem Rechtsstreit S 23 U 151/17 Bezug genommen.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG.

Rechtskraft
Aus
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