L 3 AL 28/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 2 AL 72/04 SG
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 28/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Itzehoe vom 6. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
 

______ 1948 geborene Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg). Er war von 1973 bis zum 25. August 2003 bei der Möbelhaus B____ GmbH in H____ beschäftigt. Am 1. September 2003 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. Er legte seine Lohnsteuerkarte vor, auf der zu Jahresbeginn die Steuerklasse III (keine Kinder) eingetragen war. In der zur Akte gereichten Arbeitsbescheinigung war für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 25. August 2003 versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 32.472,40 EUR bescheinigt, wovon auf den Juli 2002 3.134,05 EUR entfielen.

Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 18. September 2003 bei einer Anspruchsdauer von längstens 780 Kalendertagen. Auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts von 530,00 EUR betrug der wöchentliche Leistungssatz 232,61 EUR (Leistungsgruppe C, Leistungsentgelt nach Rechtsverordnung für 2003 387,73 EUR, Prozentsatz 60). Den gegen diesen Bescheid ohne inhaltliche Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Anspruchsdauer sich nach § 127 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unter Berücksichtigung der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse (hier: mindestens 52 Monate) und des Lebensalters des Klägers (hier: nach Vollendung des 52. Lebensjahres) bestimme. Danach betrage die Anspruchsdauer im Falle des Klägers 26 Monate. Das Alg betrage für Arbeitslose, die kein Kind im Sinne von § 35 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz hätten, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (§ 129 Nr. 2 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden habe, enthalten seien (hier: 27. August 2002 bis 25. August 2003). In der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 25. August 2003 habe der Kläger in 55,6 Wochen 29.338,35 EUR Arbeitsentgelt erzielt. Das Bemessungsentgelt im Sinne von § 132 SGB III betrage damit gerundet 530,00 EUR. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Leistungsgruppe C, die der Steuerklasse III entspreche (§ 136 Abs. 2 Nr. 3a SGB III), ergebe sich gemäß Leistungsentgeltverordnung 2003 ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von 232,61 EUR.

Der Kläger hat am 18. März 2004 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide verletzten ihn in seinen Rechten, weil die Beklagte vorliegend von einem falschen Einkommen ausgegangen sei. Das richtige Einkommen ergebe sich aus Gehaltsabrechnungen, die er noch zur Akte reichen werde.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 18. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 19. August 2003 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

     die Klage abzuweisen.

Nachdem ergänzendes Vorbringen des Klägers trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung nicht eingegangen war, hat das Sozialgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Alg. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag leisten oder gar Belege hergeben können, wonach die dortige Berechnung der Beklagten falsch sein könnte.

Gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 17. März 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23. März 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers.

Zur Begründung macht er sinngemäß geltend: Die Beklagte habe bei der Alg-Bemessung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er 37 Jahre versicherungspflichtig bei der Möbelhaus B____ GmbH gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Wenn die von der Beklagten vorgenommene Leistungsberechnung mit seinem Alter begründet worden sei, verstoße das gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Beklagte habe ihn nämlich ebenso behandelt wie Arbeitslose, die weniger Jahre gearbeitet und somit weniger eingezahlt hätten. Dies benachteilige ihn in unzumutbarer Weise.

Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob das Vorbringen der Klagebegründung (Leistungsberechnung nach falschem Einkommen) noch aufrechterhalten werde, bestreitet der Kläger sinngemäß, sein Begehren hierauf gestützt zu haben und betont noch einmal, dass er ausschließlich die nicht hinreichende Berücksichtigung der Dauer seiner Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung rüge.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 6. März 2006 sowie den Bescheid vom 18. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 19. August 2003 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt den angefochtenen Gerichtsbescheid und macht geltend, es sei für sie weiterhin nicht erkennbar, dass die ergangenen Bescheide fehlerhaft seien. Die im Widerspruchsbescheid dargelegte Berechnung sei zutreffend. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Bemessung rüge, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die Begrenzung des Bemessungszeitraums in § 130 SGB III, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, bringe es mit sich, dass Beitragszeiten außerhalb dieses Zeitraumes bei der Bemessung außer Betracht blieben. Dies gelte für alle Antragsteller. Eine Ungleichbehandlung liege deshalb nicht vor. Auf das Alter des Arbeitslosen komme es hierbei nicht an; dieses sei nur maßgeblich bei der Dauer des Anspruchs (§ 127 SGB III).

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass der Kläger aus den im Einzelnen im Widerspruchsbescheid niedergelegten Gründen, auf die das Sozialgericht nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug nehmen durfte, keinen Anspruch auf höheres Alg hat. Der Senat teilt nach eigenständiger Überprüfung im Berufungsverfahren die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, macht sich diese ausdrücklich zu eigen und weist die Berufung in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurück.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich Folgendes zu ergänzen: An der zur Klagebegründung vorgetragenen Behauptung, die Beklagte sei bei der Alg-Bemessung von einem falschen Einkommen des Klägers ausgegangen, wird ersichtlich nicht mehr festgehalten, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Die in der Arbeitsbescheinigung enthaltenen Angaben sind von der Beklagten zutreffend übernommen worden. Dass im Berufungsverfahren zuletzt sinngemäß bestritten worden ist, dass in der Klagebegründung mit einem angeblich falschen Einkommen des Klägers argumentiert worden ist, ist zwar befremdlich; insoweit gibt das Vorbringen des Klägers indessen keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

Das in den Vordergrund der Berufungsbegründung gestellte Argument ist zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers auf höheres Alg zu begründen. Unbeschadet der hier nicht zu vertiefenden Frage, ob die etwaige Verfassungswidrigkeit einer Bewilligungsnorm überhaupt einen Anspruch auf höhere Leistungen begründen könnte, vermag der Senat den gerügten Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Nach der Systematik des SGB III ist für die Leistungshöhe das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt von wesentlicher Bedeutung (§§ 130ff. SGB III). Dies hat zur Folge, dass Einkünfte aus der Zeit vor dem Bemessungszeitraum sich auf die Leistungshöhe nicht auswirken können, und zwar unabhängig davon, wie lange der Leistungsempfänger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbracht hat. Auch das Lebensalter ist insoweit nicht von Bedeutung. Die Dauer von absolvierten Pflichtverhältnissen sowie das Lebensalter haben lediglich Einfluss auf die Dauer des Alg-Anspruchs (§ 127 SGB III), wobei mit zunehmender Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und steigendem Lebensalter eine zunehmende Verlängerung des Leistungsanspruchs verbunden ist. Dass das Gesetz dabei pauschalierende Regelungen vorsieht, ohne tage-, wochen- oder monatsgenaue Maßstäbe aufzustellen, ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.

Rechtskraft
Aus
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