L 6 AS 126/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 484/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 126/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I.    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.   

II.    Die Beteiligten haben auch Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.  

III.    Die Revision wird nicht zugelassen. 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der ihm vom Beklagten gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Streit.

Der 1971 geborene Kläger war seit dem Jahr 2008 erwerbslos und steht seit Mai 2010 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Bei der Erstantragstellung am 27. Mai 2010 wohnte er, nach einer Zwangsräumung aus seiner zuvor bewohnten Mietwohnung, in einem Apartmenthotel zu einem Preis von monatlich 500,- Euro (Mai und Juni 2010) bzw. 642,- Euro (Juli 2010).

Unter dem Datum 8. Juni 2010 erstellte der Beklagte ein (Zitat Kläger) „Anhörungsschreiben zur Höhe der Unterkunftskosten“ (in der Akte nicht vorliegend), auf das der Kläger seinerseits in einem Schreiben vom 15. Juli 2010 Bezug nimmt und ausführt, dort seien völlig unrealistische Höchstgrenzen genannt worden. Weiter heißt es dort: „Ich habe bisher von Seiten der AFK“ [Rechtvorgänger des Beklagten] „in Bezug auf Wohnkosten nur immer wieder zu hören bekommen, dass ich so schnell wie möglich also sofort eine nur erneut vorübergehende Unterkunft beziehen soll, die günstiger ist als die Mietkosten des möblierten Apartments.“ (Verwaltungsakte [VA] Bl. 42).

Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II bewilligt, für den Zeitraum 8. Juni bis 31. Dezember 2010 (VA Bl. 29). Für den Zeitraum Juli 2010 wurden 642,- Euro für Unterkunft und Heizung, ab August 2010 nur noch 287,70 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt. Der Bescheid enthält den Hinweis: „Ihnen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung für das Apartmenthotel bis zum 31.07.2010 gewährt. Danach erfolgte eine Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Angemessenheit. Grenzwerte angemessene Kosten 1-Personen-Haushalt: 45 qm Wohnfläche, 195,80 Euro Grundmiete, 81,90 Euro Betriebskosten“. Mit weiterem Bescheid vom 6. August 2010 wurden nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 16,67 Euro für den Zeitraum 28. Mai 2010 bis 7. Juni 2010 bewilligt (VA Bl. 61).

Zum 1. November 2010 zog der Kläger ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten in die noch heute bewohnte streitgegenständliche Wohnung zu einem Mietzins von 390,- Euro und sonstigen Betriebskosten von 130,- Euro; so der Mietvertrag (VA Bl. 92). Es handelt sich um eine Dreizimmerwohnung im Stadtteil B-Stadt mit Küche, Bad, Keller, Abstellraum und Balkon und einer Wohnfläche von 79,79 qm, fernwärmebeheizt (VA Bl. 91 ff., 131-133). In einer späteren Mietbescheinigung wird die Größe der Wohnung mit 81,2 qm vom Vermieter, einer Erbengemeinschaft, angegeben (VA Bl. 564).

In Abänderung des Bescheids vom 22. Juli 2010 wurden mit Bescheid vom 23. November 2010 ab 1. November 2010 nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,23 Euro anerkannt. In seinem Widerspruch gegen einen hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom 23. November 2010 berief sich der Kläger darauf, dass die Vorgaben des Schreibens des Beklagten vom 8. Juni 2010 für ihn nicht einhaltbar seien; wegen seiner „erheblichen gesundheitlichen chronischen Multisystem- und Umwelterkrankungen“ sei er ein Härtefall und habe Anspruch auf höhere Unterkunftskosten. Er beruft sich auch darauf, dass in absehbarer Zeit keine Erwerbsfähigkeit vorliegen werde (Bl. 148). Ausführliche Unterlagen zu der angemieteten Wohnung werde sein Betreuer vorliegen. (VA Bl. 149). In einem Auskunftsbogen für das Gesundheitsamt gab der Kläger an, von Krankheiten seien seine Lunge, Haut, Blutdruck, Magen und Darm sowie Knochen- und Gelenksystem betroffen, außerdem bestünden Allergien. Verlegenheitsdiagnosen von psychiatrischen Erkrankungen seien ihm unterstellt worden, aber Multisystemerkrankungen und Umwelterkrankungen habe er tatsächlich (VA Bl. 48). 

Im Zeitraum 29. November 2010 bis 19. April 2011 stand der Kläger aufgrund eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 29. November 2010 unter Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten (VA Bl. 135). 

Nachdem die Stadt A. vorübergehend die Grenzwerte für die Grundmiete und die Betriebskosten ohne Heizung den Werten aus der maßgeblichen Tabelle des Wohngeldgesetzes angepasst hatte, wurden dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 20. April 2011 für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 416,53 Euro bewilligt (VA Bl. 215). Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011, VA Bl. 245). 

Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2012 erstellte das Institut Wohnen und Umwelt GmbH (im Folgenden: IWU) unter dem Datum 23. Juli 2013 Richtwerte für die grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft in A-Stadt. Die hierauf sich stützende Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 sind im Verfahren S 9 AS 40/16 streitig. Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2014 erstellte das IWU unter dem Datum 14. September 2015 das Nachfolgekonzept Richtwerte für die grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft in A-Stadt.

Im Weiterbewilligungsantrag vom 27. Juni 2016 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 gab der Kläger an, aus der Vermietung eines Solariums im Monat Einnahmen in Höhe von 50,- bis 80,- Euro zu erzielen. Seine Kosten der Unterkunft gab er mit 390,- Euro Grundmiete, die Nebenkosten mit ca. 60,- Euro und die Heizkosten mit ca. 60 Euro an (VA Band III Hefter am Ende unpaginiert). In der zuletzt mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 30. Juni 2015 (VA Bd. III Bl. 562) vorgelegten Mietbescheinigung vom 22. Januar 2015 wird die Wohnfläche der Wohnung mit 81,2 qm angegeben und die Grundmiete mit 390,- Euro angesetzt. Angaben zu Neben- und Heizkosten finden sich in der Bescheinigung nicht (VA Bl. 563, 564). Vorgelegt wurden vom Kläger mit dem Antrag vom 30. Juni 2015 allerdings Heizkostenabrechnungen gerichtet an den Vermieter (E., Erbengemeinschaft) und ihn selbst vom April 2013 für das Jahr 2012 in Höhe von 468,18 Euro gesamt und vom April 2014 für 2013 in Höhe von 490,62 Euro gesamt (VA Bl. 568, 579). Ein Beleg für das vorausgegangene Jahr 2014 fehlt.  

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Vermietung eines Solariums) vorläufig – ohne Anrechnung von Einkommen – Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016, darunter 373,50 Euro Kosten der Unterkunft und 39,00 Euro Kosten der Heizung, zusammen 412,50 Euro. Am 26. Juli 2016 legte der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch ein, den er ohne Begründung ließ. Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er keinen Änderungsbescheid erhalten werde (VA gelb Bl. 145).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch unter Erläuterung der Leistungselemente zurück, wobei er sich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft unausgesprochen auf das Konzept des IWU „Ermittlung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A.“, „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel 2015 - Methodenbericht“ (im Folgenden: „Konzept IWU 2015“) stützt (Tabelle 23, S. 50). 

Am 14. September 2017 hat der Kläger durch seine damalige Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben. Die mündliche Verhandlung am 28. März 2017 hat das Gericht vertagt, um dem Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung von Fragen des Gerichts zum Konzept IWU 2015 zu geben.

Der Kläger hat erklärt, kein vom Beklagten erstelltes Konzept zu akzeptieren. Er sieht eine Verfälschung der Daten darin, dass die günstigsten Wohnungen die höchste gewichtete Fallzahl hätten (zu Tabelle 20; Gerichtsakte (GA) Bl. 48). Im Parallelverfahren S 9 AS 40/16 hat er geltend gemacht, chronisch krank zu sein, wobei er auch auf mehrfache Nachfrage keine näheren Informationen hierzu gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2019 hat er bestätigt, dass ihm ein Umzug – ggf. mit Helfern – in eine andere Wohnung möglich sei, ihn seines Erachtens die aktuelle Wohnung sogar krankmache.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Fassung vom 10. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 520,00 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger seit 2010 wisse, dass seine Kosten der Unterkunft zu hoch seien, und er nun nach einer Übergangszeit nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft erhalte.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2019 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016, ersetzt durch den Bescheid vom 10. Juli 2017 (Hinweis auf BSG v. 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, juris) und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft.

Dies folge aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Die vom Kläger begehrten 520,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich seien insofern für die Kammer bereits nicht schlüssig. Die vom Kläger dem Beklagten nachgewiesenen Kosten der Heizung von 39,00 Euro gewähre dieser. Die nachgewiesenen 450,00 Euro tatsächliche Kosten der Unterkunft übernehme der Beklagte, soweit diese angemessen seien. 

Dabei beruhten die vom Beklagten gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft auf dem Konzept IWU/2015 vom 14. September 2015. Es sei Sache des Grundsicherungsträgers, ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die Ermittlung gehe nicht auf das Sozialgericht über (vgl. BSG, 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, juris).

Das Sozialgericht zitiert sodann Ausführungen der 1. Kammer des SG Kassel in einem Urteil vom 8. März 2016 – S 1 AS 492/14) zum vorangegangen Konzept IWU 2013 des Beklagten vom 23. Juli 2013. Diese lauten: 
„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft wird in einem mehrstufigen Verfahren bestimmt (BSG, 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R; 26.05.2011 – B 14 AS 132/10R, jeweils juris).
Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.
Sodann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben. Dies richtet sich im Streitzeitraum nach der Anlage 1 zu Punkt 11.1 des Erlasses zur „Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes (HWoBindG) beziehungsweise nach § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) sowie von Berechtigungsbescheinigungen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung (§§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.7.2014 (StAnz. 32/2014, S. 645ff.). Danach ist eine Wohngröße für eine Person bis 50 Quadratmetern angemessen.
Örtlicher Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist vorliegend das gesamte Gebiet der Stadt A. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –, juris , mit weiteren Nachweisen) muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R-, juris). Bei einer Stadt wie A.-Stadt ist von einem derartigen homogenen Wohnraum auszugehen. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtgebieten und der Stadtteile untereinander mit die Stadt mehrfach kreuzenden Straßenbahn- und Stadtbuslinien sowie weiterem Regionalverkehr (Regiotram und regionale Busverbindungen) ausgerichtet. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, was nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise preiswerten Brennpunktgebietes anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen (BSG, 4. Senat, 19.2.2009, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und darf keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, u.a. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Die festgelegte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, juris).
Stehen danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (dazu und im Folgenden BSG, 22.09.2009, a.a.O.; Sächsisches LSG, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12, juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept nach vorgenannter Rechtsprechung, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen, muss diesen aber in seiner Gesamtheit erfassen (keine Ghettobildung). Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannoberwert, das heißt der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten. Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der Unterkunftskosten grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z.B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nur vorübergehend vermietet werden soll (z.B. Ferienwohnungen oder Wohnungen für Montagearbeiter). Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen. Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (zu allem BSG 4. Senat und Sächsisches LSG, jeweils a.a.O.).“

Diesen Maßstäben genüge das vom Beklagten zum 1. September 2015 umgesetzte Konzept IWU 2015.

Es lege zutreffend die berücksichtigungsfähigen Wohnflächen und den örtlichen Vergleichsraum zu Grunde und habe schon im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung vorgelegen. Das Gutachten gehe auch nach Auffassung der Kammer von dem nicht zu beanstandenden Konzept aus, nachfrageseitige Bestandsdaten und Angebotsmieten des Gesamtmarktes zu kombinieren und so die Verfügbarkeit von Wohnungen bzw. die Häufigkeit von Angeboten und Nachfragen pro Monat bereits auf der abstrakten Ebene einzubeziehen. Nicht zu beanstanden sei ebenso, dass die nach Maßstäben der Verfügbarkeit ermittelte Angemessenheitsgrenze dann so hoch festgelegt werde, dass in jedem Wohnungsmarktsegment der nachfragerelevante Teil der unangemessen Wohnenden innerhalb eines Monats eine billigere Wohnung finde d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden Haushalte genauso hoch sei wie die Zahl der unter den Angemessenheitsgrenzen liegenden Wohnungsangebote. Damit beabsichtige das Gutachten zu gewährleisten, dass für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot bestehe (Konzept IEU 215, S. 10).

Die Einbeziehung der nach Wohnungsgrößen differenzierten abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze gewährleiste zudem, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Leistungsberechtigten am Ort tatsächlich die Möglichkeit hätten, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Da sowohl Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren könnten, sei es auch aus diesem Grund sinnvoll, die Nachfrageseite bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für alle Wohnungsgrößen differenziert zu berücksichtigen. Das Modell des IWU biete damit durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze (Sächsisches LSG, a.a.O., zum Konzept des IWU für J-Stadt). 

Das Gutachten differenziere bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach Standard der Wohnungen und nach Wohnungsgröße. Es werde im Ergebnis auf die Bruttokaltmiete abgestellt, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Es schließe unzumutbare Wohnungen aus, indem es pauschal ca. 1,01 % des Mietwohnungsbestandes dem Substandard (keine Heizung oder keine Dusche / Badewanne oder keine Toilette in der Wohnung) zuordne. Diese Zahlen beruhten – nach der vom Beklagten am 29. Mai 2019 vorgetragenen, für die Kammer nachvollziehbaren – Revision des Zensus 2011. Gegen den Schluss, Wohnungen des Substandards seien besonders billig, sei nichts zu erinnern. Sachgerecht sei es daher, in jeder Eignungsklasse die billigsten 1,01% der Angebote bei der Verfügbarkeit in jeder Eignungsklasse unberücksichtigt zu lassen. Im Gutachten werde nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern insbesondere auch auf vermietete Wohnungen abgestellt. So sei eine Auswertung der Bestandsdaten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und XII erfolgt. Für den Zeitraum 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 habe der Beklagte 5.915 Mietbescheinigungen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII zur Verfügung gestellt, welche auch die Betriebskosten erfassten, wovon das Gutachten 5.615 Datensätze lediglich der Ein- bis Fünfpersonenhaushalte berücksichtige. Um Konkurrenz anderer Nachfrager im niedrigpreisigen Segment ausreichend zu berücksichtigen, werte das Gutachten die Mikrozensusbefragung Zusatzerhebung Wohnen 2010 aus.

Anerkannte sog. Überschreiter, also die Gruppe derjenigen, die möglicherweise zu teuer wohne, lasse sich bereits deshalb nicht genau quantifizieren, weil die Angemessenheitsgrenze im Gutachten erst ermittelt werden müsse. Sie maßvoll mit dem Faktor 0,817 im Bereich des SGB XII und mit 0,830 im Bereich des SGB II zu gewichten, d.h. als Multiplikator oberhalb der neuen Angemessenheitsgrenze zu verwenden, sei angesichts vom Beklagten angestellter Erhebungen sachgerecht. Im Übrigen würden sie auf Nachfrageseite ohnedies kaum relevant. Was die Berücksichtigung von Bedarfsgemeinschaften betreffe, die nach Feststellung einer Höchstgrenze unangemessen wohnten und demzufolge umziehen müssten, lediglich zu 1/12 auf der Nachfrageseite zu berücksichtigen, wenn sie als sogen. Altfälle über 6 Monate im Bezug waren, die übrigen Fälle mit 1/6, sei nicht zu beanstanden. Der Faktor 1/6 berücksichtige, dass die unangemessen wohnenden Leistungsempfänger nicht sofort im Monat nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung umziehen müssten, sondern für jede umzugswillige Bedarfsgemeinschaft innerhalb von sechs Monaten eine anmietbare Wohnung zur Verfügung stehe. Pro Monat würden damit rechnerisch also alle Neuzugänge eines Monats versorgt. Bedarfsgemeinschaften, die unangemessen wohnten und trotz Kostensenkungsaufforderung innerhalb der Frist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II nicht umzögen, sondern den vom Grundsicherungsträger nicht übernommenen Teil der Miete selbst trügen, würden mit der Gewichtung von 1/12 erst nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Wohnung versorgt. Weil sie, wie sie schon gezeigt hätten, ggf. gar nicht umziehen wollten, genüge nach Auffassung der Kammer hier rein rechnerisch ein Angebot im Jahr.

Der angemessene Quadratmeterpreis sei nach Wohnungsgrößen differenziert angegeben.

Nichts zu erinnern sei auch gegen die Datengrundlage der Angebotsmieten. Sie sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ausreichend breit (BSG, 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, a.a.O.). Der Beklagte habe über das gesamte Jahr 2014 die Internetportale Immobilienscout, immonet und immowelt sowie die lokalen Zeitungen HNA und ExtraTipp ausgewertet, welche im Gutachten mit der Mediendatenbank immodaten.net zur Plausibilitätsprüfung abgeglichen würden. Letzteres Portal berücksichtige alle seit 2002 in Hessen aufgegebenen Annoncen, die in einigen großen Internetportalen aufgegeben wurden (außer vorgenannte auch immopool.de, kalaydo.de sowie einige kleinere Portale). Zudem sei eine Befragung der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in A-Stadt auch zur Frage der Fluktuation erfolgt. Bei den übrigen Angebotsmieten habe das Gutachten zur Berechnung der Anzahl derjenigen Wohnungen, die tatsächlich pro Monat auf den Markt kommen, eine Fluktuationsquote berechnet und auf das Melderegister der Stadt A. und Zahlen des Mikrozensus 2010 (Zusatzerhebung Wohnen) zurückgegriffen. Diese werde bei allen Mieterhaushalten mit 13 % angenommen. Die sich aus dem Melderegister ergebende Quote von 14,7 % wäre zu hoch, da hier auf Personen und nicht auf Haushalte abgestellt werde und auch Wohnheime eingeschlossen seien. Doubletten, d. h. Annoncen, die ein und dieselbe Wohnung betreffen, sortiere das Gutachten an Hand der Parameter Grundmiete, Zimmerzahl, Etage, und Wohnfläche aus, ebenso extreme Ausreißer. Fälle ohne Angaben der Mietkategorien nettokalt, bruttokalt oder bruttowarm, extreme Grundmieten oder extreme Wohnflächen oder Zimmerzahlen würden damit nicht verwertet. Im Ergebnis verblieben ausweislich des Gutachtens damit 4.898 Wohnungen im Datensatz, die nach dem Gutachten rein rechnerisch unter Berücksichtigung des Wohnungsbestandes und der Fluktuation von 762,1 Wohnungen (571,00 Euro Wohnungen auf dem privaten Markt und 191,1 Wohnungen institutioneller Vermieter) im Monat gegenüberständen. Es spreche ebenso nichts dagegen, wenn im Weiteren das Gutachten um die Flächenrichtwerte 50, 60 Quadratmeter usw.) so bezeichnete Flächenkorridore von jeweils 20 Quadratmetern schaffe zur Häufigkeitsverteilung der bruttokalten Quadratmetermieten und darauf fußend ein tatsächlich anmietbares Angebot pro Monat nach Eignungsklassen berechne.

Sodann würden unter Berücksichtigung der Bestandsmieten im einfachen Segment die nachfragerelevanten Fälle nach Preis- und Haushaltsgrößenklassen berechnet und schließlich das Ergebnis des tatsächlich anmietbaren Angebots pro Monat (Tabelle 11, 12 S. 33) mit der Nachfrage pro Monat nach Preis- und Haushaltsgrößen (Tabelle 16 S. 40) so ins Verhältnis gesetzt, dass in jeder Haushaltsgrößenklasse der nachfragerelevante Teil der unangemessen Wohnenden innerhalb eines Monats eine billigere Wohnung finde, d.h. die Zahl der über dem Limit liegenden nachfragerelevanten Haushalte genauso hoch sei wie die Zahl der unter der Angemessenheitsgrenzen liegende Wohnungsangebote. Im Ergebnis errechne das Gutachten damit (klägergünstig und für die Kammer beanstandungsfrei aufgerundet) für Einpersonenhaushalte 373,50 Euro. Es bestünden zudem keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze der Datenauswertung im Gutachten sprechen könnten, so dass die Kammer diese Zahlen als plausibel bewerte.

Gründe, warum der Kläger über den längst abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, seien nicht zu erkennen. Insbesondere habe der Kläger keine Erkrankung nachgewiesen, die ihm einen Wechsel der Wohnung unmöglich machen würden, vielmehr habe er angegeben, die Wohnung mache ihn krank, und habe er bestätigt, dass er einen Wechsel (ggf. mit Helfern) durchführen könne.

Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Februar 2020 zugestellte Urteil am 4. März 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und am selben Tag die Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht beim Sozialgericht Kassel beantragt. Das Sozialgericht Kassel hat mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Sprungrevision nicht zugelassen.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, der Tatbestand sei in dem angegriffenen Urteil in keiner Weise ausführlich und zudem inkorrekt dargestellt, die tatsächlichen und sehr umfangreichen Tatsachen in seinem Fall seien komplett ignoriert und zum Teil falsch dargestellt worden. Weitere Dokumente und Beweise werde er vorlegen, weitere Begründungen und Anträge würden folgen. Mit Schriftsatz vom 5. April 2020 hat der Kläger Fristverlängerung wegen einer akuten Erkrankung beantragt. Auf das Schreiben des Gerichts vom 3. November 2020, in dem dieses darauf hingewiesen hat, dass der Kläger weitere Begründungen und Anträge angekündigt habe, trotz Erinnerungen aber bisher keine weiteren Begründungen und Anträge vorgelegt bzw. gestellt habe, und auf die Frage, ob er noch weiter vortragen wolle, hat der Kläger nicht reagiert. Mit Schreiben des Gerichts vom 6. Januar 2021 ist der Kläger an die Begründung der Berufung erinnert worden und ist ihm gemäß § 106a SGG eine Frist hierzu bis 28. Februar 2021 gesetzt worden. Der Kläger hat sich nicht weiter zur Sache eingelassen. Zu einem Erörterungstermin am 20. Oktober 2021, zu dem er persönlich geladen war, ist er unentschuldigt nicht erschienen.  

Der Kläger beantragt (sinngemäß), 
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und den Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 520,- Euro monatlich (abzüglich der ihm bereits gewährten 412,50 Euro) für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen 

Er hat sich nicht zur Sache eingelassen und lediglich auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass die IWU Konzepte alle zwei Jahre neu in Auftrag gegeben würden und die Grundlage für gegebenenfalls erforderliche Anpassungen bildeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form-und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet. 

I. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 ist nicht zu beanstanden. Die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 

II. Streitgegenständlich ist der als vorläufiger Bescheid erlassene Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017. Der Bescheid vom 10. Juli 2017, der lediglich den Hinweis enthält, dass der Kläger im Hinblick auf ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 72,66 Euro und des anerkannten Freibetrags von 100,- Euro keinen Änderungsbescheid erhalten werde, könnte zwar mit dem Sozialgericht als endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers zu verstehen sein. In diesem Fall hätte sich die ursprüngliche vorläufige Bewilligung erledigt und wäre nicht mehr Gegenstand des Rechtstreits (vgl. BSG v. 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 12). Allerdings enthält der Bescheid vom 10. Juli 2010 selbst nur den Hinweis, es werde kein Änderungsbescheid ergehen, selbst aber keine konkreten Festsetzungen des Leistungsanspruchs. 

Es liegt daher ein Fall vor, in dem kein endgültiger Bewilligungsbescheid ergangen ist. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen daher als abschließend festgesetzt. Eine der in § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II vorgesehenen Ausnahmen hierzu greift nicht ein. Weder hat der Kläger eine endgültige Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II), noch ist ersichtlich, dass der Leistungsanspruch aus einem anderen Grund als dem, den der Leistungsträger als maßgeblich für die zunächst nur vorläufige Bewilligung angegeben hat, nicht oder nur in geringerer Höhe besteht (§ 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Schließlich ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch auf Grund der sonstigen gängigen Auslegungsmethoden Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die vorläufige Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf die Frist aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II hemmen oder unterbrechen könnte. Die danach als endgültig festgesetzt geltenden Leistungen für Unterkunft sind allein Gegenstand des Verfahrens: Die vorläufige Entscheidung hat auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II mit Ablauf der einjährigen Frist ihren Inhalt gewandelt. Sie gilt nunmehr als endgültige Leistungsbewilligung und bleibt mit diesem Inhalt Gegenstand des Verfahrens (vgl. zur Umwandlung in einen endgültigen Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist schon Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, juris Rn. 38, 39 m.w.N.)

In dem streitgegenständlichen Bescheiden wird kein Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit (Vermietung eines Solariums) angerechnet, weil das hieraus erzielte monatliche Einkommen in Höhe von 73,66 Euro unterhalb der Freibetragsgrenze des § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II liegt. Es wird der Regelbedarf in voller Höhe bewilligt, ebenso der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers. Insoweit sind die Bescheide nicht zu beanstanden. 

III: Auch die dem Kläger als angemessenen Aufwendungen für Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 zugebilligten Leistungen halten einer Überprüfung stand. 

Der Kläger macht im Verfahren 520,- Euro monatliche Aufwendungen für Unterkunft geltend. Das ist der Betrag, der bei Einzug zum 1. November 2010 als Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung (Mietzins netto 390.- Euro und sonstigen Betriebskosten von 130,- Euro, keine Heizkosten) angegeben und durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen worden war. Im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 betrugen die vom Kläger selbst angegebenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft allerdings nur 450,- Euro (390,- Euro Grundmiete, 60,- Euro Nebenkosten plus 70 Euro Heizkosten (VA Band III Hefter am Ende unpaginiert). Die letzte vorgelegte Mietbescheinigung vom 22. Januar 2015 weist überhaupt nur eine Grundmiete von 390,- Euro und keinerlei Nebenkosten (und auch keine Heizkosten) aus (VA Bl.564). Da nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht mehr als die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, kann die Klage des Klägers hinsichtlich der Bruttomiete ohne Heizung gemäß der zuletzt vorgelegten Mietbescheinigung allenfalls in Höhe von 390,- Euro (statt der bewilligten 373,50 Euro) begründet sein. 

Soweit der Kläger (im Parallelverfahren (L6 AS 125/20, GA Bl. 2) rügt, es fehle vorliegend an einer Kostensenkungsaufforderung, ist dieser Vortrag rechtlich unerheblich. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (laut Kläger: „Anhörungsschreiben zur Höhe der Unterkunftskosten“) ist der Kläger zur Kostensenkung in der alten Apartmentwohnung aufgefordert worden. Allerdings, so trägt er vor, seien ihm völlig unrealistische Höchstgrenzen genannt worden. Er habe in Bezug auf Wohnkosten nur immer wieder zu hören bekommen, dass er so schnell wie möglich, also sofort eine nur erneut vorübergehende Unterkunft beziehen soll, die günstiger sei als die Mietkosten des möblierten Apartments. Das Anhörungsschreiben liegt dem Gericht nicht vor. Welche konkreten Mietzinsgrenzen dort enthalten waren, ist daher offen. Allerdings ist aus verschiedenen Einlassungen des Klägers ersichtlich, dass er bei Anmietung der neuen, hier streitgegenständlichen Wohnung wusste, dass diese nach den Maßstäben des Beklagten zu teuer war (vgl. Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2010 (VA Bl. 37 ff., 41).

Auf den genauen Inhalt der Kostensenkungsaufforderung zur alten Apartmentwohnung kommt es vorliegend nicht an, weil der Kläger am 1. November 2010 in die noch heute bewohnte Wohnung ohne vorherige Abstimmung mit dem Beklagten gezogen ist. Er hat dies dem Beklagten mit E-Mail vom 4. November 2010 (VA Bl. 91) nachträglich mitgeteilt und mit der Eilbedürftigkeit erklärt, weil er in dem Apartmenthaus nur bis 31. Oktober 2010 hätte bleiben können und sonst obdachlos geworden wäre. In dieser neuen Wohnung hat den Kläger keine erneute, ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung erreicht. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, weil der Kläger ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten in die neue Wohnung eingezogen ist. Rechtsfolge der unterbliebenen Zusicherung des Beklagten ist nicht, dass keine Leistungen mehr erbracht werden, sondern allein, dass nur die angemessenen Kosten übernommen werden, d.h. die unangemessenen Kosten werden selbst für die Übergangsfrist von sechs Monaten nicht übernommen. Bei erteilter Zusicherung kann nachträglich keine Kostensenkung verlangt werden, auch wenn der Leistungsträger später zu einer anderen Beurteilung gelangt. (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 17.06.2021) Rn. 221). 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Zeitraum 29. November 2010 bis 19. April 2011 unter Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten (VA Bl. 135) stand. Da auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren einen gewissen Vorlauf verlangt, geht der Senat zwar davon aus, dass der Kläger, dem damals Obdachlosigkeit drohte, auch schon im Zeitpunkt der Anmietung der hier streitgegenständlichen Wohnung zum 1. November 2010 nicht in der Lage war, seine Wohnungsangelegenheiten verständig zu regeln. Dieser Umstand könnte es für die unmittelbare Zeit nach Umzug gerechtfertigt haben, dass der Kläger übergangsweise die tatsächlichen und nicht nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft erstattet bekommt, ohne dass der Senat sich vorliegend hierzu verhalten müsste.

Denn streitgegenständlich sind im hiesigen Verfahren allein Aufwendungen für Unterkunft in der zweiten Jahreshälfte 2016. Selbst wenn der Beklagte also verpflichtet gewesen sein sollte, im Hinblick auf die psychische Verfassung des Klägers und die wenig später eingerichtete, vorübergehende Betreuung für einen gewissen Zeitraum, den § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit in der Regel längstens sechs Monaten ansetzt, die vollen Unterkunftskosten zu übernehmen, so kann daraus nichts für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hergeleitet werden. Die überstürzte Anmietung einer unangemessen teuren Wohnung in einer Drucksituation führt nicht zu einer fortdauernden Leistungspflicht des kommunalen Träger. Etwas anderes könnte sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der konkreten Angemessenheit ergeben, wenn aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Leistungsberechtigten für ihn der grundsicherungsrechtlich unangemessen große oder zu teure Wohnraum im konkreten Fall erforderlich oder ein Umzug unzumutbar wäre. 

Damit kommt es vorliegend darauf an, ob die hier streitgegenständliche, fast 80 qm große Wohnung, die der Kläger zwischenzeitlich über 11 Jahre bewohnt und deren vollständige Finanzierung über einen so langen Zeitraum im Dunkel bleibt, grundsicherungsrechtlich angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II ist. 

Das Sozialgericht hat zutreffend unter Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen ist (BSG, 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R; 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R, jeweils juris).

IV. Für die abstrakte Angemessenheit ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist. Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. 

Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Hier lebt der Kläger allein. 

Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen. Dazu ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder auf Grund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; jeweils juris). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i.V.m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 22. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz - Nr. 32 vom 4. August 2014, S. 645 f. - Wohnraumfördererlass -), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 qm, für zwei Personen bis 60 qm, für drei Personen bis 75 qm und für jede weitere Person max. 12 qm angemessen (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 - L 9 AS 424/15 B ER und vom 13. Februar 2017 – L 9 AS 766/16 B ER). Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R und Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R; erk. Senat, Urteil vom 21. November 2018, L 6 AS 185/18: Rn. 30 ff.; jeweils juris).

Danach ist eine Wohngröße für eine Person bis 50 Quadratmetern angemessen. Hiervon geht auch das Konzept der IWU 2015 aus (Punkt 2, S. 13).

Hier bewohnt der Kläger indessen eine Dreizimmerwohnung, mit Küche, Bad, Keller, Abstellraum und Balkon und einer Wohnfläche von 79,79 qm oder sogar 81,20 qm. Diese Wohnung ist nach dem aufgezeigten grundsicherungsrechtlichen Maßstab offensichtlich für einen Einpersonenhaushalt zu groß. Diese Überschreitung der Richtgröße führt wegen der anzuwendenden Produkttheorie für sich genommen jedoch noch nicht zur Unangemessenheit der Wohnung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, juris) bestimmt der Gesamtmietpreis der Wohnung, d.h. die Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten die Angemessenheit. Eine zu große Wohnfläche kann daher durch einen geringeren Quadratmetermietpreis ausgeglichen werden. Vorliegend wird die Wohnflächengröße im Rahmen der Produkttheorie allerdings auch nicht durch eine besonders geringe Quadratmetermiete kompensiert. Die Wohnung des Klägers ist grundsicherungsrechtlich unangemessen teuer.  

Das von dem Beklagten der Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze zugrunde gelegte Konzept der IWU 2015 hält als sog. schlüssiges Konzept einer rechtlichen Überprüfung anhand der höchstrichterlich aufgestellten Maßstäbe stand. Um maßgeblich zu sein, muss es folgende Anforderungen erfüllen:  

Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Sie muss dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R, juris Rn. 15). Die Wohnung muss deshalb hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Dadurch ergibt sich einerseits ein Mindestanspruch, gleichzeitig aber im Rahmen des Begriffs der Angemessenheit auch ein Maximalanspruch, der sich aus dem Schutz (nur) des soziokulturellen Existenzminimums herleitet, dem die Ansprüche aus dem SGB II dienen. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20).

Der sogenannten Produkttheorie (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 32 m.w.N.) folgend, ist im Ergebnis alleine auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem Quadratmetermietpreis, der sich letztlich aus dem Wohnstandard ergibt, abzustellen. Es kommt weder isoliert auf die Wohnungsgröße noch auf den Quadratmetermietpreis an. Eine unangemessen große Wohnung kann bei einem geringen Quadratmetermietpreis also im Ergebnis angemessen sein, ebenso wie eine besonders kleine Wohnung gehobenen Standards.

Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet dabei ein schlüssiges Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R; Müller, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 103 Rn. 42). Kommt der Grundsicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach bzw. erfüllt das vorgelegte Konzept die an es zu stellenden Anforderungen nicht, ist es zunächst im Sinne der Amtsermittlung Aufgabe der Gerichte, den angemessenen Mietwert zu ermitteln. Erst im Falle eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden.

Das dem Grundsicherungsträger im Rahmen der gestuften Angemessenheitsprüfung abzuverlangende (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R, jeweils juris; Wiemer NZS 2012, 9) Konzept der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum ist nur dann auch schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b 44/06 R; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, jeweils juris; Münder, SGB II § 22 Rn. 82-99): 1. Datenerhebung, 2.- nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung, 3. Angaben über den Beobachtungszeitraum, 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), 5. Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, 6. Validität der Datenerhebung, 7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, 8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) 9. Fortschreibung des Konzepts.

Für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 77/12 R, jeweils juris). Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums – insbesondere in Bezug auf die Datenerhebung – sind eine logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R, juris). Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, juris).

Ein Vergleichsraum, in dem die Mietobergrenze ermittelt wird, ist dann zulässig bestimmt, wenn es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R). Damit soll sichergestellt werden, dass die ortsüblichen Gegebenheiten bzw. mietpreisbeeinflussenden Faktoren in der Referenzmiete berücksichtigt werden.

Der Begriff Vergleichsraum zielt in erster Linie auf den Wohnort des Leistungsberechtigten ab; insbesondere ist er so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, jeweils juris). Generalisierungen hinsichtlich des Vergleichsraums verbieten sich aufgrund dieser geographisch und infrastrukturell geprägten Anforderungen. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann es sein, dass die Heterogenität des Vergleichsraums nicht unzulässig groß ist, wenn im Gebiet eines Landkreises mehrere Gemeinden zu einem Vergleichsraum zusammengefasst werden. Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen (Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 – L 9 AS 91/06 ER, juris). Gibt es – insbesondere in Kleinst-Gemeinden – keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (Theesfeld, jurisPR-MietR 13/2018 Anm. 4), sachliche Gesichtspunkte die Zusammenfassung erfordern, die kreisangehörigen Gemeinden keine erheblichen strukturellen Unterschiede (etwa in Bezug auf Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur) aufweisen und die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums durch ein öffentliches Verkehrsnetz gewährleistet ist, diese also gleichmäßig gut angebunden sind (Berlit, info also 2017, 195, 197).

Letztlich ist der Vergleichsraum also aufgrund des abstrakt-generellen Charakters des Rechtsbegriffs der Raum, in dem ausgehend von rein objektiven Kriterien dem Leistungsberechtigten ein Umzug zumutbar ist, ohne dass zur Ausfüllung dieses Begriffs individuell in der Person des Leistungsberechtigten vorliegende oder fehlende Bindungen an ein Umfeld oder dessen Mobilität zu berücksichtigten wären.

Für die Großstadt A. folgt aus diesen Vorgaben, dass ein Vergleichsraum, der sich über das gesamte Stadtgebiet erstreckt, zulässigerweise angenommen werden darf. Die Stadt mit ihren ca. 102.000 qkm bewohnter Fläche und etwas über 200.000 Einwohnern in 23 Ortbezirken (ausgenommen das Naturschutzgebiet F.) bildet einen hinreichend großen und auch hinreichend homogenen und verkehrstechnisch vernetzten Lebens- und Wohnbereich. Zwar ist die Bevölkerungsdichte in den verschiedenen Ortsbezirken recht unterschiedlich (von 508 Einwohner /qkm in G. und bis 8.097 Einwohne/qkm im Ortbezirk H. (de.Wikipedia.org/wiki/A-Stadt/#Stadt-gliederung) und gibt es günstigere und teurere Wohngebiete. Anders als in einem großen Flächenkreis (hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 2018, L 6 AS 185/18, juris Rn. 30 ff.) ist die Stadt A. aber nicht bezüglich Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit durch eine erhebliche Heterogenität geprägt. Das Sozialgericht hat zutreffend beschrieben, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtgebieten und auf die Erreichbarkeit der Stadtteile untereinander mit die Stadt mehrfach kreuzenden Straßenbahn- und Stadtbuslinien sowie weiterem Regionalverkehr (Regiotram und regionale Busverbindungen) ausgerichtet ist. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil würde überdies die Gefahr einer Ghettoisierung bergen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21 (München); s. auch BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, juris Rn. 27 zum IWU Konzept für J.). 

Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

1. Datenerhebung: Das IWU hat den Datensatz für sein Konzept ausschließlich in dem genau eingegrenzten, aber auch über den gesamten Vergleichsraum Stadt A. erhoben. Die Rohdaten, die in das Konzept IWU 2015 eingeflossen sind, sind für eine valide Datenerhebung tauglich. Hierbei wurde sowohl die Nachfrageseite wie auch die Angebotsseite auf dem Wohnungsmarkt in A-Stadt in den Blick genommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 Für die Stadt J. (juris Rn. 21 ff.) festgestellt, dass der dortige Beklagte im Rahmen seiner Methodenfreiheit das Konzept des IWU zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Nachfrageseite wählen. Es bestünden keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz des IWU, das die Referenzmiete auf der Basis der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt J. sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) ermittelt. Soweit die Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als nachfrage- und preisrelevanter Faktor in die Ermittlung der abstrakt noch angemessenen Quadratmetermiete für das einfache Segment einbezogen würden, fänden weitere Modifizierungen, insbesondere die Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum durch andere Niedrigeinkommensbezieher, statt. Es handele sich nicht um ein "reines Marktmodell", weil gleichzeitig als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den Mietspiegelerhebungen erfasster Personen bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Ein - vom BSG nicht gebilligter - "Zirkelschluss" finde daher nicht statt. Die Referenzmiete sei nicht allein aufgrund der Daten der Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII ermittelt worden.

Nichts anderes gilt hier. Das IWU Modell für A-Stadt folgt demselben Ansatz. Allerdings konnte das IWU für die Stadt A. nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 1 BGB zurückgreifen. Gleichwohl sind die erhoben Daten ausreichend breit. Insbesondere lässt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers nicht eine generelle Anforderung herleiten, dass für eine hinreichende Datenrepräsentativität außerhalb qualifizierter Mietspiegel eine Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt zugrunde gelegt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 21.)  

§ 22c Abs. 1 S. 3 SGB II, der zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit, bestimmt, dass in die Datenerhebung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Dies ist vorliegend erfolgt. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit des Grundsicherungsträgers fällt (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R, juris  Rn. 27). 

Im festgelegten örtlichen Vergleichsraum Stadt A. hat das IWU bei den Angebotsmieten den kompletten Markt im Erhebungsjahr 2014, nicht beschränkt auf ein einfaches oder einfacheres Segment in die Ermittlung einbezogen (S. 14). Wegen der geringen Verhandlungsmacht von Sozialleistungsbeziehern ist das IWU außerdem davon ausgegangen, dass die Angebotsmieten den Neuvertragsmieten entsprechen (S. 14). Ausgewertet wurden Annoncen aus der Datenbank freier Wohnraum Stadt A., die Daten der Metadatenbank Immodaten.net, die alle Annoncen in den großen Internetportalen erfasst, sowie auch Annoncen aus einigen kleineren Portalen. Die Daten wurden um Dubletten bereinigt (S. 14 unten). Außerdem wurden Angebote bei den der ehemals gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen ausgewertet. Die Datenquellen wurden zusammengefasst, 42 Wohnungen ausgesondert, die weder Angaben zur Wohnfläche noch zu den Zimmerzahlen besaßen (S. 16). Aussortiert wurden auf der Angebotsseite auch Fälle ohne Angaben zur Mietkategorie (nettokalt, bruttokalt, bruttowarm), weil diese nicht verwertbar seien, sowie Grundmieten kleiner 10,- Euro und größer 3.000,- Euro, Wohnungen mit einer Zimmerzahl größer 15, einer Wohnfläche kleiner 7 qm bzw. größer 400 qm und Betriebskosten größer 10.000,- Euro. Diese Wohnungen als sogenannte Ausreißer auszuklammern, ist nicht zu beanstanden. Auch Zimmer in Wohngemeinschaften (studentischer Wohnungsmarkt) wurde aus der Betrachtung ausgeklammert; ansonsten wurden überhaupt inserierte Wohnungen für eine Person immer als zumutbar angesehen, allerdings Substandardwohnungen (keine Heizung, keine Dusche/Badewanne, kein WC) herausgenommen (S. 27, 31). 

Nach Auswertung von 5.224 Annoncen aus dem Jahr 2014 verbleiben danach 4.729 verwertbare Fälle. Diese Datengrundlage ist hinreichend groß. 

Auf der Nachfrageseite hat das IWU das einfache Segment in die Betrachtung einbezogen. Die Heranziehung von Bestandsmieten - als Datengrundlage für das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - dient vor dem Hintergrund deren tendenziell niedrigerer Höhe nicht zuletzt der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen. Hier hat das IWU bei den Bestandsmieten der SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger insgesamt 3.662 Fälle erfasst, davon 1.578 Wohnungen mit einer Größe von 20 bis 60 qm und 1.557 Wohnungen mit einer Größe von 50 bis 70 qm ausgewertet. 

Ein Zirkelschluss wird vermieden, der entstünde, wenn man nur die Daten der Leistungsempfänger analysierte, in dem die Daten mit denen der Angebotsseite zusammengeführt Das C. hat unter Punkt 6, S. 27 ff., ausführlich begründet, wie es die angebotsseitige und die nachfrageseitige Analyse zusammenführt und dabei die tatsächliche Anmietbarkeit in ausreichender Häufigkeit, die Vermeidung von Segregation und die Orientierung an den Lebensverhältnissen von Niedrigeinkommensbeziehern berücksichtigt (S. 26). 

Der Einwand des Klägers, es liege eine Verfälschung der Daten darin, dass die günstigsten Wohnungen die höchste gewichtete Fallzahl hätten (zu Tabelle 20; GA Bl. 48), geht an der Sache vorbei. In Tabelle 20 geht es – nach der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (hierzu Tabelle 19 S. 45) –, um eine abschließende Kontrollüberlegung zur Prüfung des Bezugs dieser Angemessenheitsgrenze zum Wohnungskonsum von Niedrigeinkommensbeziehern außerhalb der Grundsicherung. Das IWU lehnt sich hier an das Verfahren zur Bestimmung der Regelleistung in §§ 3, 4 RBEG an und wendet es auf den Wohnungsmarkt an. In A-Stadt leben 16.764 Haushalte im Leistungsbezug. Gemessen an allen 99.530 Haushalten ergibt sich eine Quote von 16,8 Prozent Transferleistungsbeziehern. Wenn diese Gruppe komplett angemessen wohnen können soll, muss der Perzentilwert der angemessenen Wohnungen um 16,8 Prozentpunkte höher liegen als der Perzentilwert ohne Transferleistungsempfänger (S. 46). Das IWU errechnet sodann, dass um dieses Ziel zu erreichen 37,3 Prozent aller Bestandswohnungen angemessen sein müssen und berücksichtigt dabei, dass Wohneigentum immer dem gehobenen Segment zuzuordnen ist. Das IWU hält bei dieser Betrachtung die Bestandsmieten für maßgeblich, weil auch die Referenzgruppe (die untersten 15 – 20 Prozent ohne Transferleistungsbezieher) im Bestand wohnt. Im Ergebnis wird bei den Ein- Zwei- und Fünf-personenhaushalten der geforderte Anteil überschritten, und bei den Drei- und Vierpersonenhaushalten leicht unterschritten. Bei den Einpersonenhaushalten sind hiernach 42,8 Prozent aller Mietwohnungen im Bestand für Einpersonenhaushalte grundsicherungsrechtlich angemessen, damit sei gewährleistet, dass es keinen Leistungsbeziehermarkt ohne ausreichenden Bezug zu den Menschen außerhalb des Transferleistungsbezugs gebe.
2. Nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung: Das Konzept erfüllt das Kriterium einer nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung. Es wird nach Wohnungsgrößen bzw. Zimmerzahl differenziert und es werden daraus bestimmte Eignungsklassen für Ein und Mehrpersonenhaushalte definiert. Außerdem wurden die billigsten 1,01 Prozent der Wohnungen in jeder Eignungsklasse (gemessen in Quadratmetern, S. 31 Fn. 35) als sog Substandardwohnungen als unzumutbar aus den Bestandszahlen herausgenommen, ein Wert der auf die Revision des Zensus 2011 des Statistischen Bundesamtes zurückgeht (IWU Konzept 2015, S. 31; Gerichtsakte S. 57).

3. Angaben über den Beobachtungszeitraum: Der Beobachtungszeitraum ist grundsätzlich das komplette Jahr 2014. Nur bei der Abfrage bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen wurden aus Gründen der Zumutbarkeit für die Unternehmen nur vier Monate erfasst (S. 15, Fn. 20), was nachfolgend in einer geringeren Gewichtung dieser Daten berücksichtigt wurde

4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel): Das C. Konzept gibt seine Erkenntnisquellen umfassend an. 

5. Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten: Der Datensatz von 4.898 Wohnungen im Datensatz Angebotsmieten erscheint ausreichend groß und erfasst sowohl Angebote verschiedener Genossenschaften als auch Internetportale (vgl. im einzelnen Datenerfassung 4.2, S. 14 ff.). Auf der Nachfrageseite sind 5.615 Ein- bis Fünfpersonenhaushalte mit Angabe der Wohnfläche in die Auswertung eingegangen (S. 24). 

6. Validität der Datenerhebung: Auch hinsichtlich der Validität der Datenerhebung hat der Senat keine Zweifel. Lediglich in 13 von 4898 Fällen, wurden fehlende Daten auf der Angebotsseite im Wege der sog. Imputation (S. 19) nicht erhoben, sondern gesetzt (Bsp.: Fehlte etwa in einer Annonce eine Wohnflächenangabe, so wurde der Mittelwert der Wohnfläche bei der entsprechenden Zimmerzahl eingesetzt). Auf diese Weise wurde das Sample der Daten möglichst groß gehalten. 
Das IWU Konzept erläutert auch, wie in Fällen, in denen auf Angebotsseite nicht Grundmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten getrennt ausgewiesen sind, der fehlende Wert statistisch neutral begründet (imputiert) wird (S. 19-21), damit wie sonst auch Bruttokaltmieten Gegenstand der Betrachtung sind. 

7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung: Der – insoweit fachlich nicht kompetente – Senat hat keinen Anhalt, dass anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung missachtet wurden. Soweit das Vorgehen des IWU auch ohne mathematisch-statistische Fachkenntnisse nachvollziehbar ist, ist es für den Senat schlüssig. 

Nach Zusammenführung der Angebots- und der Bestandsdaten wurden seitens des IWU anschließend die Wohnangebote einer Häufigkeitsanalyse (S. 27 ff.) und sodann die Nachfrage einer Häufigkeitsanalyse (S. 34 ff.) unterzogen und schließlich Angebot und Nachfrage in Beziehung zueinander gesetzt (S. 41 ff., graphischer Marktabgleich S. 44 f.).

Zur Angebotsanalyse: Bei der Berücksichtigung des längerfristig verfügbaren Angebots baut das verwendete Verfahren nach Angaben der IWU auf dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K., Universität L. auf, das zur Beurteilung des J- Konzepts der IWU als schlüssig geführt hat (BSG, Urteil v. 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R; so das Konzept S. 30). Danach wird die längerfristige Verfügbarkeit von Wohnungen auf der Angebotsseite (weniger attraktive Wohnungen, deren Vermarktung länger als einen Monat dauert, sog. „Zitronen“) bestimmt über die Bestimmung des gesamten marktfähigen Leerstands geteilt durch das tatsächliche Transaktionsvolumen (Fluktuation pro Monat). Dieses Verhältnis stellt den Hochrechnungsfaktor dar, mit dem die angebotsseitige Häufigkeitsverteilung der Mieten gewichtet wird (Konzept S. 30). Der Senat sieht keinen Anlass, diese methodische Frage erneut aufzurollen und hierzu ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. 

Das Sächsisches Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – L 7 AS 637/12 –, juris Rn. 146 – ausgeführt, der Ansatz des IWU, die abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einzubeziehen, sei aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden sei. Durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze biete das IWU-Modell den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze. Das BSG ist dem nicht entgegengetreten. Die Angemessenheitsgrenze liegt auch nach dem hier zu prüfenden Konzept an der Stelle, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft (vgl. Abbildung 2 S. 44). Der Senat hat keinen Anlass, dieses Methodik erneut in Frage zu stellen.  

Die Vermietungsbereitschaft an Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII wurde von dem IWU im Wege einer sog. binär-logistischen Regression errechnet (S 31 f.) In diesem Verfahren werden verschiedene Annahmen getroffen. Es fließt erstens ein die Wahrscheinlichkeit, dass eine Wohnung an Leistungsbezieher vermietet wird, sie steigt an Standorten mit einem höheren Anteil an Leistungsbeziehern und einer geringen Eigentumsquote; zweitens fließt ein der Preis der Wohnung (jede teurer die Wohnung desto geringer die Wahrscheinlichkeit der Vergabe) und der Eignungsklasse der Wohnung gemessen in Quadratmetern (kleinere Wohnung werden mit höherer Wahrscheinlichkeit an Leistungsempfänger vergeben als große, da die Konkurrenz durch andere kleine Haushalte geringer ist, da diese häufig auch große Wohnungen mieten). Diese der Berechnung zugrundeliegenden Annahmen erscheinen dem Senat plausibel. 

Zur Nachfrageanalyse: Hier befasst sich das IWU damit, wie die vorhandenen Daten in der Datenbank der SGB II und SGB XII Leistungsbezieher zu gewichten sind. Eine solche Gewichtung ist erforderlich, weil SGB II Bezieher wegen der häufigeren Vorlage von Bescheinigungen mit höherer Wahrscheinlichkeit erfasst sind (S. 35). Weiter werden anhand der Verweildaueranlaysen der Bundesagentur für Arbeit Leistungsbezieher auf der Nachfrageseite herausgerechnet, die innerhalb der nächsten Monate aus der Hilfebedürftigkeit herausfallen. Auch sog. anerkannte Überschreiter, also die Gruppe derjenigen, deren zu hohe Wohnkosten seitens des Leistungsträger anerkannt werde, werden auf Nachfrageseite herausgerechnet. Diese Herleitung der Nachfrage pro Monat nach Preis- und Haushaltsgröße (Tabelle 16, S. 40) ist nicht zu beanstanden. 

8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze): Ein schlüssiges Konzept kann wegen der geltenden Methodenfreiheit sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen des sogenannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris Rn. 21).
Vorliegend hat das IWU zwar auf der Nachfrageseite nur Daten mit Wohnungen mit einfachen Standard erhoben, allerdings auf der Angebotsseite grundsätzlich den gesamten Markt abgebildet und auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abgestellt (S. 14), lediglich Substandardwohnungen wurden aus der Betrachtung herausgenommen (S. 31). Nach Zusammenführung der Angebots- und der Bestandsdaten wurden anschließend die Wohnangebote einer Häufigkeitsanalyse (S. 27 ff.), die Nachfrage einer Häufigkeitsanalyse (S. 34 ff.) unterzogen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das IWU Konzept eine Angemessenheitsgrenze i.S. einer Kappungsgrenze (Bruttokaltmiete) formuliert. 

9. Fortschreibung ja alle zwei Jahre: Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 18 ff.). Das IWU Konzept wird alle zwei Jahre fortgeschrieben (GA Bl. 184) und erfüllt daher auch diese Anforderung. Die Fortschreibung des Konzepts alle zwei Jahre ist aktueller und damit wirklichkeitsnäher als die Anpassung der Anlage 1 zu § 12 WoGG, die nur alle fünf Jahre stattfindet.
Auch eine Ghettoisierung ist nach dem Konzept 2015 der IEU nicht zu befürchten. Der Anteil angemessener Wohnungen wird in manchen Stadtvierteln überproportional, und in manchen unterproportional sein. Wie sich Tabelle 21 des IWU entnehmen lässt, ist das Mietniveau in den 12 nach Postleitzahlen gegliederten Stadtteilen A-Stadt angegeben als Mittelwert der Angebotsmiete zwar unterschiedlich (minimal 7,1709 Euro/qm bis maximal 9,2321 Euro/qm, bei einer Standardabweichung [Maß für die Streubreite der Werteeines Merkmals rund um dessen Mittelwert] von 1,54370 bzw. 1,82161; S. 47). Im Ergebnis bedeutet das, dass es auch in dem teuersten Postleitzahlenbezirk B-Stadt es Wohnungen gibt, die der errechneten Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete bei einem Einpersonenhaushalt entsprechen, und dass der Mittelwert des Mietniveaus in den günstigsten Postleitzahlenbezirken M-Stadt und N.-Stadt insgesamt unter dieser Angemessenheitsgrenze für eine Person liegt. 
Nach allem ist das Konzept des IWU 2015 als schlüssiges Konzept i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden. Es weist für einen Einpersonenhaushalt eine Angemessenheitsgrenze von 373,50 Euro Bruttokaltmiete aus (Tabelle 23 S. 50). Dieser Betrag wurde dem Kläger auch bewilligt. 
Selbst die Wohnung des Klägers bestätigt als anekdotische Evidenz, dass das Konzept der IWU 2015 realitätsnah ist. Die Wohnung des Klägers hat knapp 80 qm bis über 81 qm, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch dem Konzept des IWU für einen Dreipersonenhaushalt eine angemessene Wohnfläche wäre. Für einen Dreipersonenhaushalt errechnet das Konzept eine Bruttokaltmiete von 7,05 Euro/qm als Angemessenheitsgrenze. Damit ergäbe sich eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete von 557,- bis 571,- Euro. Der Kläger wohnt für nachgewiesene 390,- Euro in der 79 bis 81 qm großen Wohnung (bzw. wenn man Angaben zu früheren Zeiträumen und den ursprünglich vorgelegten Mietvertrag zugrunde legt für 520,- Euro). Er kann somit die viel zu große Wohnfläche zwar über einen besonders günstigen Preis pro qm teilweise kompensieren, aber nicht völlig. Es handelt sich um eine sehr günstige Wohnung für eine dreiköpfige Haushaltsgemeinschaft in einem teuren Stadtteil von A-Stadt, die für einen Einpersonenhaushalt über der Angemessenheitsgrenze liegt.

V. Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise die Übernahme höherer Beträge rechtfertigen könnten (konkrete Angemessenheit). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum und auch bis heute Anstrengungen unternommen hat, eine günstigere Wohnung zu finden, obwohl er im Parallelverfahren sogar geäußert hat, dass er die Besorgnis habe, dass die Schadstoffbelastung in der aktuell bewohnten Wohnung ihn chronisch krankmache (L 6 AS 125/20, Gerichtsakte Bl. 3, 32). Dem Kläger ist es offenbar auch möglich, die Wohnung seit November 2010 dauerhaft zu finanzieren, auch wenn der Beklagte nur einen Teil der Unterkunftskosten übernimmt. Der Kläger hat sich zwar darauf berufen, dass bei ihm Erkrankungen vorlägen. Es fehlt aber an jeglichem konkretem Vortrag, der begründen könnte, dass in seinem Fall krankheitsbedingt ein höherer Wohnflächenbedarf vorliege. Auch seine im Verfahren L 6 AS 125/20 (Gerichtsakte Bl. 3) geäußerte Ansicht, dass ihm aufgrund seiner „sozialen und gesundheitlich schwierigen Ausnahmesituation der Umzug in andere Stadtteile als B-Stadt und P-Stadt sozialverträglich nicht zumutbar“ sei, ist durch keine objektiven Befunde unterlegt. P-Stadt ist ein neu entwickelter Bezirk im Stadtteil B-Stadt, dem teuersten Stadtteil in A-Stadt (vgl. Tabelle 21). Dafür, dass der Kläger wegen bestehender sozialer Bindungen allein auf Wohnungen in diesem Stadtteil mit dem entsprechenden Mietniveau verwiesen werden könnte, gibt es keinen Anhalt.

VI. Hinsichtlich der Heizkosten fehlt es an einem Nachweis des Klägers, dass die von ihm im Antrag angegebenen 70,- Euro tatsächlich anfallen. In den Jahren 2012 und 2013 entfielen von den von dem Vermieter beglichenen Heizkosten auf den Kläger für das Jahr 2012 468,18 Euro (somit 39,01 Euro monatlich) und für das Jahr 2013 490,62 Euro (somit 40,86 Euro monatlich). Abrechnungen für die Jahre danach hat der Kläger nicht vorgelegt. 
Es ist zwar möglich, dass die dem Kläger bewilligten 39,00 Euro Kosten der Heizung monatlich etwas zu gering angesetzt worden sind, nachdem bereits im Jahr 2013 40,86 Euro monatlich angefallen waren. Da jedoch Nachweise für das streitgegenständliche Jahr 2016 fehlen, hat der Senat keinen Anhalt, wie hoch die Heizkosten des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich waren und an den Vermieter abgeführt werden mussten. Sollte der Kläger noch die Abrechnung für 2016 dem Beklagten vorlegen, könnte sich hieraus im streitgegenständlichen Zeitraum gegebenenfalls ein Nachzahlungsbetrag ergeben. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. 
 

Rechtskraft
Aus
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