S 18 AL 660/21

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 18 AL 660/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1.   Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wurde,

drei Monate vergangen, entfaltet die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 Abs. 1

SGB III keine Wirkung mehr für spätere Zeiträume.

 

2.   Auch im Falle der verordneten Schließung von Betrieben (hier: Friseurbetriebe

durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) ist die Anzeige des Arbeitsausfalls

nach § 99 Abs. 1 SGB III nicht entbehrlich.

 

 

Es wird nachgefragt, ob derzeit keine Veröffentlichungen in juris vorgenommen

werden (betrifft jeweils ein Urteil der 11. und 13. Kammer, die im Dezember 2021

an das LSG geschickt wurden)

 

SOZIALGERICHT NORDHAUSEN

 

Bild entfernt.

 

Im Namen des Volkes

 

URTEIL

In dem Rechtsstreit

           …………

           ……………..

           …………….

           ……………..

- Kläger -

           Prozessbevollm.:

           ………………

           ……………….

gegen

           …………..

           …………….

           ……………

           …………….

- Beklagte -

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 durch ihren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Jüttner, sowie die ehrenamtlichen Richter Spork und Gatzemeier für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

            Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für drei Arbeitnehmerinnen.

Der Kläger betreibt einen Friseursalon, für den kein Betriebsrat besteht. Aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung führte er für die beiden Arbeitnehmerinnen F und U Kurzarbeit ein. Am 23. März 2020 zeigte er einen Arbeitsausfall für voraussichtlich zwei Arbeitnehmerinnen aufgrund des Coronavirus an. Mit Bescheid vom 30. März 2020 teilte die Beklagte auf Grundlage des § 99 Absatz (Abs.) 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) mit, dass wegen der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. Kug werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern des Betriebs ab 1. März 2020 bis längstens 28. Februar 2021 bewilligt, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten und alle Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Sind seit dem letzten Monat, für den Kug gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann Kug nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden (§ 104 Abs. 3 SGB III).“

Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 bewilligte die Beklagte auf einen Leistungsantrag zuletzt Kug für den Monat April 2020 für die Arbeitnehmerinnen F und U.

Am 2. Februar 2021 beantragte der Kläger für drei Arbeitnehmerinnen, nämlich zusätzlich für die Arbeitnehmerin Schäfer, Kug für den Monat Dezember 2020.

Am 8. Februar 2021 zeigte der Kläger mit Formularen vom 15. Dezember 2020 und 5. Februar 2021 einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 an. Dabei wies er darauf hin, ein Formular bereits am 15. Dezember 2020 an die Beklagte geschickt zu haben.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Kug auf Grundlage des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab 1. Mai 2020 auf. Dabei führte sie aus, dass seit dem Monat April 2020 keine Kurzarbeit in Anspruch genommen worden sei. Aufgrund mehr als dreimonatiger Vollarbeit sei für die erneute Inanspruchnahme der Kurzarbeit eine neue Anzeige zum Arbeitsausfall erforderlich.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2021 teilte die Beklagte auf Grundlage des § 99 Abs. 3 SGB III mit, dass wegen der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. Kug werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern des Betriebs ab 1. Februar 2021 bis längstens 31. Dezember 2021 bewilligt, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten und alle Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Dabei wies sie darauf hin, dass nach § 99 Abs. 2 SGB III Kug frühestens ab dem Kalendermonat geleistet werde, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei ihr eingegangen sei. Dies sei hier der 2. Februar 2021 gewesen. Mit derselben Begründung lehnte sie mit weiterem Bescheid vom selben Tag den Antrag auf Kug für den Monat Dezember 2020 ab.

Gegen die drei Bescheide vom 8. und 10. Februar 2021 erhob der Kläger am 5. März 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Der Leistungsbeginn sei aufgrund der gesetzlichen Anordnung der Bundesregierung sowie folgend der Landesregierungen allgemein bekannt gewesen, sodass es einer weiteren Anzeige im Sinne des § 99 SGB III nicht bedurft hätte. Der Arbeitsausfall sei analog eines unabwendbaren Ereignisses zu betrachten. Für derartige Fälle bestehe die Möglichkeit, rückwirkend über den Monatszeitraum zu seinen Gunsten zu entscheiden. Die Schließung des Salons sei Ende April 2020 aufgehoben worden und im Dezember 2020 wieder in Kraft gesetzt worden. Soweit – völlig unabhängig von einer betriebswirtschaftlichen Entscheidung – zwangsweise die Schließung eines Unternehmens(-teils) erfolge, im Übrigen die Voraussetzungen für Kug bestünden, könne nicht wegen einer Lockerungsphase ein einmal gewährter Bescheid rückwirkend aufgehoben werden. Es bestehe ein gewisser Vertrauensschutz, da die Entscheidung über die Bewilligung von Kug erst am 8. Februar 2021 aufgehoben worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2021 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Kug ab 1. Mai 2020 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf S. 30 fortfolgende (ff.) Teil 1 des Ausdrucks der elektronischen Akte der Beklagten (E-Akte) verwiesen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies die Beklagte auch den Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Kug für Dezember 2020 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf S. 78 ff. Teil 2 der E-Akte verwiesen. Mit einem dritten Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies die Beklagte ferner den Widerspruch hinsichtlich des Beginns des neuen Bezugszeitraums ab Februar 2021 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf S. 83 ff. Teil 2 der E-Akte verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor: Die Beklagte verkenne den gesetzgeberischen Willen hinter § 104 Abs. 3 SGB III. Es sollten nicht weitere Formalien nach einer gewissen Karenzzeit auftreten, sondern es könne ein neuer Anspruch entstehen. Unter Berücksichtigung einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung bedürfe es keiner formellen Anzeige, da diese durch die gesetzliche Regelung kraft Gesetzes ersetzt werde.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 8. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Anerkennungsbescheids vom 10. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2021 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2021 zu verurteilen, ihm Kug für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die E-Akte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

A. Der Kläger macht als Prozessstandschafter die Ansprüche seiner Arbeitnehmerinnen auf Kug geltend, ohne dass deren Beiladung notwendig wäre (vergleiche <vgl.> Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 14. September 2010, B 7 AL 29/09 R, juris, mit weiteren Nachweisen <m.w.N.>).

Streitgegenständlich sind der Aufhebungsbescheid vom 8. Februar 2021, der Anerkennungsbescheid vom 10. Februar 2021 und der Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2021, alle in Gestalt des jeweils sie betreffenden Widerspruchsbescheids vom 27. April 2021.

Gegen den Aufhebungsbescheid wendet sich der Kläger in zulässiger Weise mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die begehrte Bewilligung von Kug verfolgt er mit einer hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) und begehrt Leistungen dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG, zur Zulässigkeit für das Kug BSG, Urteil vom 21. Juni 2018, B 11 AL 4/17 R, juris). Inwieweit die Klage hinsichtlich des Leistungsantrags für den Monat Januar 2021 zulässig ist oder ob es insoweit schon an einer Vorbefassung durch den Beklagten fehlt, kann offen bleiben. Denn die Klage ist auch insoweit unbegründet (hierzu B.).

B. Die Klage ist unbegründet.

I. Die Klage auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 8. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2021 ist unbegründet. Der Aufhebungsbescheid verletzt die Arbeitnehmerinnen, deren Prozessstandschafter der Kläger ist, jedenfalls nicht in eigenen Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), da die Aufhebung des Anerkennungsbescheids vom 30. März 2020 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer <Nr.> 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ins Leere geht.

Denn der Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III steht unter der konkludent auflösenden Bedingung, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der glaubhaft gemachten Tatsachen in einem Umfang herausstellt, der die Voraussetzungen des § 96 und/oder des § 97 SGB III entfallen lässt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2020, L 20 AL 109/20 B ER, juris, Randnummer <Rn.> 34; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand September 2017, § 99 Rn. 92; Petzold in Hauck/Noftz, SGB, Stand Oktober 2020, § 99 SGB III Rn. 17; offen gelassen von BSG, Urteil vom 14. September 2010, B 7 AL 21/09 R, SozR 4-4300 § 173 Nr. 1, Rn. 19 folgende, und Urteil der Kammer vom 31. August 2021, S 18 AL 1396/20, juris).

So liegt es hier. Der Anerkennungsbescheid ist Ausfluss des Umstands, dass die Bewilligung von Kug zweistufig erfolgt (hierzu BSG, Urteil vom 14. September 2010, B 7 AL 21/09 R, SozR 4-4300 § 173 Nr. 1, Rn. 16 m.w.N.). Danach erteilt die Agentur für Arbeit (AfA) dem den Arbeitsausfall Anzeigenden (Arbeitgeber oder Betriebsvertretung) unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, den Anerkennungsbescheid, darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich dieser Sachlage hat sich eine wesentliche Änderung ergeben. Denn nur bis zum Monat April 2020 wurde Kug in Anspruch genommen und es lag ein Arbeitsausfall vor. In diesem Zusammenhang sieht § 104 Abs. 3 SGB III vor, dass eine neue Bezugsdauer beginnt, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kug erneut vorliegen. Hieraus wird ersichtlich, dass nach zwischenzeitlicher Nichtzahlung (zum Begriff Sozialgericht <SG> Dortmund, Urteil vom 19. Juli 2021, S 28 AL 889/20, juris) für die Dauer von mindestens drei Monaten ein neuer Leistungsfall beginnt, der auch eine neue Anzeige erfordert (Petzold in Hauck/Noftz, SGB, Stand Oktober 2020, § 99 SGB III Rn. 14). Die Grundlage für den Anerkennungsbescheid ist damit weggefallen.

II. Auch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage für die Monate Dezember2020 und Januar 2021 ist unbegründet. Denn nach § 95 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kug nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 2), die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3) und der Arbeitsausfall der AfA angezeigt worden ist (Nr. 4). Hier fehlt es jedenfalls an letzterem. Die Anzeige vom 23. März 2020 entfaltete keine Wirksamkeit mehr (dazu 1.) und die erneuten Anzeigen, die im Februar 2021 bei der Beklagten eingingen, zählten erst ab diesem Monat (dazu 2.). Eine Anzeige war auch nicht entbehrlich (dazu 3.).

1. Die ursprüngliche Anzeige vom 23. März 2020 entfaltete keine Wirksamkeit mehr, da nach § 104 Abs. 3 SGB III wegen Nichtzahlung von Kug nach drei Monaten ein neuer Leistungsfall beginnt, der eine erneute Antragstellung erfordert (hierzu schon I.).

Auch auf die ursprünglich längstens bis zum 28. Februar 2021 geltende Bewilligung kann nicht mehr abgestellt werden, da sich der Anerkennungsbescheid vom 30. März 2020 erledigt hatte (auch hierzu schon I.).

2. Sodann hat der Kläger erst im Februar 2021 einen Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III angezeigt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Formular vom 15. Dezember 2020 eher bei der Beklagten einging; dementsprechend hat der Kläger seinen Vortrag einer frühen Absendung im Klageverfahren auch nicht mehr aufrechterhalten. Fragen einer Wiedereinsetzung waren dementsprechend nicht zu erörtern (zur – verneinten – Anwendbarkeit der Regelungen zur Wiedereinsetzung auf die Anzeige aus neuerer Zeit SG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2020, S 19 AL 182/20, juris). Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III wirkt die Anzeige mithin erst ab 1. Februar 2021.

Auch lag kein Fall des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor. Zwar beruhte der Arbeitsausfall infolge der Schließung der Friseursalons im Freistaat Thüringen auf Grundlage des § 8 Dritte Thüringer Verordnung (ThürVO) über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), verkündet als Artikel 1 ThürVO zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020, 631) auf einem unabwendbaren Ereignis. Die Anzeige wurde jedoch nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Bürgerliches Gesetzbuch), erstattet. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, bereits am 15. Dezember 2020 eine Anzeige gefertigt und abgesandt zu haben. Es war ihm also zu diesem Zeitpunkt möglich, die Anzeige zu erstatten.

3. Die Anzeige war auch nicht entbehrlich. Zwar beruhte die Schließung des Friseursalons des Klägers auf § 8 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, was der Beklagten nicht verborgen geblieben sein dürfte. Allerdings verfolgt das Anzeigeerfordernis Ziele, die mit der bloßen Kenntnis, dass bestimmte Betriebe ihre arbeitstechnischen Zwecke vorübergehend nicht verfolgen dürfen, nicht erreicht werden. Denn die Anzeige soll die AfA auch in die Lage versetzen, die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere zumutbare Arbeit im Rahmen eines Zweitarbeitsverhältnisses (vgl. § 98 Abs. 4 Satz 2 SGB III) prüfen zu können (Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand September 2017, § 99 Rn. 45 m.w.N.). Dem wird die vermeintliche Kenntnis einer verordneten Schließung nicht gerecht. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo gegenüber der hinfälligen Anzeige vom 23. März 2020 (hierzu oben 1.) eine weitere Arbeitnehmerin von Kurzarbeit betroffen war.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da die Restriktionen des § 144 Abs. 1 SGG nicht greifen.

 

Rechtskraft
Aus
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