S 17 AL 238/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AL 238/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

  I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Ehefrau sowie der Kinder des Klägers mit Wirkung für die Zukunft.

Der Kläger ist nach den vorliegenden Unterlagen seit 01.01.1990 von der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und seit 01.01.1995 von der gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) befreit. Er ist beim Versicherungsunternehmen  U. privat versichert. Die Beitragsleistung für seine private KV betrage ab Juli 2019 524,49 € und für die private PV 54,86 € pro Monat. Darüber hinaus legte der Kläger eine Bescheinigung der D. vom 21.06.2019 vor, wonach für seine Ehefrau seit mindestens 01.05.1988 und auch für seine Kinder seit Geburt ein vertraglicher Versicherungsschutz (KV/PV) bestehe. Die Beitragsleistungen würden für seine Ehefrau 556,88 €, für seinen Sohn 224,28 € und für seine Tochter 198,78 € pro Monat betragen, so dass der Gesamtbeitrag für alle drei Personen 979,94 € betrage.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 18.07.2019 Arbeitslosengeld ab 01.07.2019 bewilligt. Hinsichtlich der Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen KV und PV wurde mitgeteilt, dass ihm seine Beiträge zur  U. i.H.v. 524,49 € und für die private PV 54,86 € pro Monat mit dem Arbeitslosengeld überwiesen werden. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch vom 22.07.2019 bezogen auf die mangelnde Bezuschussung der Beiträge zur KV und PV für seine Familienmitglieder wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bestandskräftig. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs wurde u. a. ausgeführt, dass zwar aus der Gesetzesformulierung wie auch aus dem entsprechenden Merkblatt hervorgehe, dass die PKV-Beiträge, die der Leistungsbezieher zu zahlen habe (und dabei ggf. auch die für Ehefrau und Kinder) übernommen würden. Für die PKV-Beiträge bei der D. sei aber nicht unmittelbar der Widerspruchsführer und Leistungsbezieher zur Leistung verpflichtet, sondern die Versicherungsnehmerin, also seine Ehefrau. Eine Übernahme dieser PKV-Beiträge (bis zur Höhe des Maximal-Satzes nach § 174 Abs.2 SGB III) komme daher nicht in Betracht.

Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich ab 01.01.2020 die Berechnungsgrundlage für die Übernahme von Beiträgen zur privaten Sozialversicherung geändert habe. Seine bisherigen Beiträge zur KV i.H.v. 524,49 € und PV i.H.v. 54,86 € würden ihm weiterhin gewährt werden. Mit Schreiben vom 20.12.2019 teilte der Kläger im Wesentlichen mit, dass sich nicht nur die Berechnungsgrundlage in der Sozialversicherung geändert habe, sondern auch seine Beiträge zur privaten KV und PV hätten sich erhöht. Auch würden von ihm weiterhin alle Beiträge zur KV und PV der Familie getragen werden, weil seine Ehefrau kein Einkommen erziele und seine beiden Kinder studieren würden. Einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens  U. vom 29.11.2019 folgend betrage ab 01.01.2020 der Beitrag zur KV nun 556,49 € und der Beitrag zur PV nun 72,86 €. Das Versicherungsunternehmen D. teilte der Ehefrau des Klägers mit, dass sie künftig ab 01.01.2020 KV-Beiträge i.H.v. 501,30 € und PV-Beiträge i.H.v. 76,48 € zu zahlen habe. Die KV und PV-Beiträge für den Sohn würden nun 212,13 € und 16,46 € betragen. Für die Tochter seien 198,78 € an KV-Beiträgen zu entrichten.

Mit Änderungsbescheid vom 23.12.2019 gewährte die Beklagte dem Kläger nach einer vorgenommenen Vergleichsberechnung die Höchstbeiträge zur KV i.H.v. 588,75 € und PV i.H.v. 114,38 € für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2021. Hierbei verkannte die Beklagte offensichtlich, dass sich der vom Kläger selbst zu zahlende Beitrag zur KV auf 556,49 € sowie zur PV auf 72,86 € belief. Im Rahmen einer weiteren Antragsbearbeitung erkannte die Beklagte die aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidung zur Übernahme von Beiträgen vom 23.12.2019 und änderte diese mit Änderungsbescheid vom 26.03.2020 mit Wirkung ab 01.04.2020 dahingehend ab, dass lediglich die Beiträge des Klägers selbst zur KV i.H.v. 556,49 € und zur PV i.H.v. 72,86 € übernommen wurden.

Hiergegen legte der Kläger am 30.03.2020 per Email Widerspruch mit der Begründung ein, es hätte sich keine Änderung zur Sachlage bei Erlass des Bescheids vom 23.12.2019 ergeben. Der Kläger begehre die Übernahme der Beiträge gemäß dem Bescheid vom 23.12.2019 ab 01.04.2020. Auf Aufforderung der Beklagten bestätigte der Kläger die Widerspruchseinlegung mit Faxnachricht vom 23.04.2020.

Mit Anhörungsschreiben vom 29.04.2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Beiträge zur KV und PV ab 01.01.2020 in Höhe von 221,32 € zu Unrecht gewährt worden seien. Es würden nur die Beiträge zur KV / PV übernommen, die er als Leistungsbezieher zu zahlen habe. Ihm werde Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Mit Schreiben vom 11.05.2020 nahm der Kläger zum mitgeteilten Sachverhalt Stellung. Aus seiner Sicht habe er an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 23.12.2019 keine Zweifel gehabt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und könne nur bei einer Änderung der Verhältnisse und allenfalls für die Zukunft geändert werden. Eine solche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten und er habe keine falschen Angaben gemacht. Zudem sei der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers wird verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die rechtswidrig begünstigende Regelung mit Bescheid vom 23.12.2019 seit mit Wirkung ab 01.04.2020 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Zwar habe der Kläger keine falschen Angaben gemacht, jedoch könne er sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil ihm bereits mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2019 die Rechtslage mitgeteilt worden sei. Auch habe er keine Vermögensdisposition nach Erlass des rechtswidrig begünstigenden Änderungsbescheides vom 23.12.2019 vorgenommen. Damit habe das öffentliche Interesse überwogen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2020 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, mit der Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2019 sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe jedoch keine Klage erhoben, da er dachte, seine Arbeitslosigkeit sei schnell beendet. Auch habe er nicht gewusst, dass das Klageverfahren kostenfrei gewesen wäre. Der Kläger sei von dem angefochtenen Bescheid völlig überrascht gewesen. Sowohl im Antragsformular als auch in den Ausfüllhinweisen der Beklagten werde auf einen möglichen Zuschuss zu KV/PV-Beiträgen auch für Ehefrau und Kinder hingewiesen. Dies wäre völlig sinnlos, wenn es einen derartigen Zuschuss nicht gäbe. Da es diesen offensichtlich gebe, habe der Mitarbeiter diesen auch ab Januar 2020 berücksichtigt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, unter welchen Umständen der erhöhte Zuschuss ausgezahlt werde.

Auf Nachfrage der Vorsitzenden hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2020 mitgeteilt, die Übernahme der Beiträge mit Bescheid vom 23.12.2019 beruhe schlicht auf einer fehlerhaften Bearbeitung durch die Beklagte. Zudem werde tatsächlich im Merkblatt "KV/PV bei Befreiung von der Versicherungspflicht" auf einen möglichen Zuschuss für Ehepartner und Kinder hingewiesen, da dies möglich sei, wenn die Beiträge vom Leistungsbezieher geschuldet würden. Als Anlage hat die Beklagte das Merkblatt übersandt. Im Merkblatt ist lediglich ausgeführt, dass die Arbeitsagentur die Beiträge ggf. auch für den Ehepartner und die Kinder übernimmt, ohne die Voraussetzungen hierfür zu benennen. Im Zusatzblatt zum Antragsformular Alg sowie im Vordruck Bescheinigung der Krankenversicherung werden ebenfalls nicht die Voraussetzungen benannt, unter denen die Übernahme von Beiträgen für Ehepartner und Kinder möglich ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.09.2020 ergänzend ausgeführt, dass das Merkblatt an keiner Stelle verlange, dass der Leistungsbezieher die Beiträge der Familienangehörigen schulden müsse. Auch stütze die Formulierung im Merkblatt die Rechtssauffassung des Klägers. Außerdem ergebe sich die Zahlungspflicht des Leistungsbeziehers aus Unterhaltsrecht, wenn er der einzige Berufstätige sei. Es sei auch kein sachlicher Grund erkennbar, warum gesetzlich versicherte Leistungsbezieher und ihre Familienangehörigen über den Leistungsbezug versichert seien, dies jedoch für privat Versicherte nicht gelte. Auch sei der Bescheid vom 23.12.2019 bestandskräftig geworden. Eine Änderung sei nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
        die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 26.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend die rechtswidrige Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Ehefrau und Kinder des Klägers mit Wirkung für die Zukunft ab 01.04.2020 zurückgenommen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiernach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3) (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf danach nach Treu und Glauben nur zurückgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlass des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt. Das öffentliche Interesse besteht im Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen und nicht zu rechtfertigender Aufwendungen zu Lasten der Allgemeinheit. Ausgehend davon ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bei Dauerleistungen in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit in der Regel stärker belastet als eine einmalige Leistung. Dieses Interesse wiegt umso schwerer, je länger ohne Korrektur Leistungen gewährt werden müssten. Sind Leistungen nicht erbracht oder Vermögensdispositionen nicht getroffen worden, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage (vgl. Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn. 46, 47).

Liegen die Rücknahmevoraussetzungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 vor, "darf" nach Abs. 1 der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dadurch ist Rücknahmeermessen eröffnet (vgl. Schütze, a. a. O., § 45 Rn. 101). Der Vorgabe des § 39 Abs. 1 SGB I nach ist das nach Abs. 1 eröffnete Ermessen unter Einhaltung seiner Grenzen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben; hierauf hat der Betroffene einen Rechtsanspruch. Dazu sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zunächst zu ermitteln und zu berücksichtigen, soweit sie einen unmittelbaren Bezug auf Vertrauen und Schutzwürdigkeit des Betroffenen sowie das öffentliche Interesse haben (Schütze, a. a. O., § 45 Rn. 102). Eine ausreichende Ermessensbetätigung liegt vor, wenn die Behörde einen Bescheid nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit zurücknimmt (Schütze, a. a. O., § 45 Rn. 104).

Vorliegend hat die Beklagte zwar mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 26.03.2020 zunächst einen standardisierten "Änderungsbescheid" erlassen und die Bewilligung des Zuschusses betreffend die Ehefrau und die Kinder mit der Begründung einer eingetretenen Änderung ab 01.04.2020 mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 SGB X aufgehoben. Der Kläger wurde jedoch mit Schreiben vom 29.04.2020 nochmals zum Sachverhalt angehört. Zudem hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 die Entscheidung zulässigerweise dahingehend abgeändert, dass eine Rücknahme der Bewilligung auf Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X erfolgt ist. Auch hat sie die zuvor unterbliebene Ermessensausübung nachgeholt.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X zur Rücknahme der Bewilligung mit Bescheid vom 23.12.2019 lagen zur Überzeugung der erkennenden Kammer vor. Der Bescheid vom 23.12.2019 war ein anfänglich rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt. Denn der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Übernahme von KV/PV-Beiträgen für seine Familienmitglieder, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Versicherungsnehmer bei der D. ist. Der Gesetzeswortlaut des § 174 Abs. 2 SGB III ist insofern eindeutig. Hiernach übernimmt die Bundesagentur die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge. Der Leistungsbezieher muss damit formal rechtlich Schuldner der Beiträge sein (so auch Peter-Bernd Lüdtke/Sandra Ewig in Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage 2019, § 174 Rn. 4). Dies ist vorliegend hinsichtlich der an die D. zu zahlenden Beiträge nicht der Fall.

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der Rücknahme für die Zukunft nicht entgegen. Da es sich bei der rechtswidrigen Bewilligung um eine Dauerleistung handelt und der Kläger für die Zukunft keine Vermögensdisposition getroffen hatte bzw. die Leistungen noch nicht erbracht waren, überwog das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands für die Zukunft. Da die Beklagte die fehlerhafte Bewilligung nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit zurückgenommen hat, ist bereits hierin eine ausreichende Ermessensbetätigung zu sehen. Zudem hat sie im Widerspruchsbescheid weitere Ermessenserwägungen angestellt. Die erkennende Kammer kann diese nur auf Ermessensfehler überprüfen. Derartige Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klage konnte aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

 

Rechtskraft
Aus
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