S 31 R 2332/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 2332/15
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Koste sind nicht zu erstatten.


Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung, die er im Zeitraum von März bis einschließlich Oktober 2007 erhalten hat, an die Beklagte zurückzahlen muss.

Der Kläger hatte aufgrund Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 25.08.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, beginnend am 01.01.2006 und befristet bis 28.02.2007.

Die vom Kläger beantragte Weitergewährung dieser Rente wurde mit Bescheid vom 21.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Er wurde im Verfahren S 47 R 2646/07 vom Sozialgericht München bestätigt, ebenso im anschließenden Berufungsverfahren, in welchem das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 30.01.2014 feststellte, dass das Berufungsverfahren durch einen Vergleich vom 10.10.2013 beendet worden war, in welchem sich die Beklagte zur Gewährung einer stationären Rehabilitation bereit erklärt hatte und der Rechtsstreit im Übrigen in vollem Umfang für erledigt erklärt worden war. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 05.08.2014 verworfen.

Obwohl die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 25.08.2006 befristet worden war bis zum 28.02.2007, war die Rente versehentlich bis einschließlich Oktober 2007 an den Kläger weitergezahlt worden. Der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag beläuft sich auf 5.041,89 €.

In einem Schreiben vom 19.09.2007, das der Kläger mit Unterstützung seines Vaters, der sein Betreuer war, erstellt hatte, hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass die Rentenzahlungen aus unverständlichen Gründen weiterliefen. Die Beklagte hatte die Rentenzahlung nach diesem Hinweis zum 31.10.2007 eingestellt.

Der Kläger hatte am 23.12.2014 bei der Beklagten beantragt, die Bescheide vom 25.08.2006, vom 21.03.2007 und vom 14.08.2007 zu überprüfen. Nach Auffassung des Klägers liegt, anders als im benannten Renten-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren entschieden, über den Februar 2007 hinaus volle Erwerbsminderung vor.

Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 05.02.2015 abgelehnt.

Ferner erließ die Beklagte am 16.02.2015 den hier streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem sie die im Zeitraum März bis Oktober 2007 versehentlich weitergezahlte Rente in Höhe von 5.041,89 € vom Kläger zurückforderte.

Der Kläger erhob gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch. Er beruft sich auf Vertrauensschutz und Verjährung. Im Übrigen rügt er, dass der Bescheid vom 16.02.2015 ergangen sei, bevor die Anhörungsfrist abgelaufen war.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.02.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015 zurückgewiesen. Aus Sicht der Beklagten bestand kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Rentenzahlungen nach Februar 2007. Der Kläger habe gewusst, dass er ab März 2007 keinen Anspruch mehr hatte auf Rente wegen Erwerbsminderung, schließlich habe er selbst die Beklagte auf die versehentliche Weiterzahlung hingewiesen. Auch habe sich die Befristung ohne weiteres aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.08.2006 ergeben. Im Übrigen sei die Jahresfrist des  § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Erlass des Bescheides vom 16.02.2015 noch nicht abgelaufen gewesen, da die Beklagte erst nach Ausgang des Rechtsstreits um die Weitergewährung der Rente Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen gehabt habe. Zum Ermessen führt die Beklagte aus, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Rückforderung sprächen. Schließlich sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die Verjährung erst mit der bestandskräftigen Festsetzung der Forderung beginne, § 50 Abs. 4, Abs. 3 SGB X.

Der Kläger erhob Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 16.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 06.07.2016 ausgesetzt im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 31 R 1589/15, das die Überprüfung der Ablehnung der Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente ab März 2007 zum Gegenstand hatte. Der Beschluss vom 06.07.2016 wurde am 10.01.2017 vom Bayerischen LSG wegen fehlender Ermessenserwägungen aufgehoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27.01.2017 erneut ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 03.09.2020, korrigiert durch Beschluss vom 09.09.2020, wurde das Verfahren S 31 R 2332/15 fortgeführt, nachdem zwischenzeitlich über das vorgreifliche Verfahren rechtskräftig entschieden worden war.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 16.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München sowie der beigezogenen Akte des vorgreiflichen Verfahrens, Aktenzeichen S 31 R 1589/15, sowie der Akte des Bayerischen LSG, Aktenzeichen L 13 R 186/16, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Beklagte hat Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der von März bis einschließlich Oktober 2007 geleisteten Zahlungen von Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 5.041,89 € aus § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X.

Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Rentenbewilligungsbescheid vom 25.08.2006 war befristet bis zum 28.02.2007. Er stellt somit keine Rechtsgrundlage für Rentenzahlungen ab 01.03.2007 dar.

Da auch der Weitergewährungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 21.03.2007 abgelehnt wurde, und diese Ablehnung auch im anschließenden Widerspruchs-, Klage-, Berufung-und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestätigt wurde, sind die Rentenzahlungen ab März 2007 ohne Verwaltungsakt erbracht worden.

Die Zahlungen sind auch im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X "zu Unrecht" erbracht worden, da der Kläger ab März 2007 nicht mehr voll erwerbsgemindert war, und somit materiellrechtlich ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr bestand.

Diese Frage ist rechtskräftig entschieden worden im vorgreiflichen Klageverfahren S 31 R 1589/15 und dem anschließenden Berufungs -und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers für den Zeitraum seit März 2007 waren im vorliegenden Verfahren somit nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind gegeben.

Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45, 48 SGB X entsprechend.

Vorliegend kommt nur die entsprechende Anwendung des § 45 SGB X in Betracht, da die fehlende Rechtsgrundlage nicht auf einer Änderung der Verhältnisse beruht, sondern auf dem Ablauf einer Befristung und einer abgelehnten Weitergewährung.

Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat, und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. In entsprechender Anwendung bedeutet dies, dass eine Rückforderung nicht in Betracht kommt, wenn der Begünstigte darauf vertraut hat und vertrauen durfte, dass die Leistungen mit Rechtsgrund erbracht wurden. Dabei kann sich auf Vertrauen nicht berufen, wer das Fehlen des Rechtsgrundes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.

Der Kläger hatte Kenntnis davon, dass für die Rentenzahlungen ab März 2007 die Rechtsgrundlage in Form eines Verwaltungsakts fehlte. Der Kläger selbst hat mit Unterstützung seines Vaters, der sein Betreuer war, und dessen Kenntnis er sich zurechnen lassen muss, § 166 Abs. 1 BGB, der Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2007 mitgeteilt, dass die Rentenzahlung aus unverständlichen Gründen weiterlaufe. Aufgrund dieses Schreibens, und ebenso aufgrund der eindeutig formulierten Befristung der Rentenbewilligung im Bescheid vom 25.08.2006, war dem Kläger bekannt, dass kein Bescheid existierte, mit dem ihm diese Rentenzahlungen bewilligt worden wären. Auch wusste der Kläger seit Zugang des Bescheides vom 21.03.2007, dass sein Weitergewährungsantrag abgelehnt worden war. Vor diesem Hintergrund kommt ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, dass er davon hätte ausgehen dürfen, die Leistungen behalten zu können, nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger, wie vorgetragen, die Leistungen verbraucht haben sollte.

Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Demnach ist der Bescheid über die Rückforderung binnen Jahresfrist ab Kenntnis derjenigen Tatsachen, die den Erstattungsanspruch rechtfertigen, zu erlassen. Da Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs aus § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht nur das Fehlen eines Verwaltungsakts, sondern auch das materiellrechtliche Fehlen eines Anspruchs auf die Leistung ist, hatte die Beklagte umfassende Kenntnis aller relevanten Tatsachen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über den Anspruch auf Weitergewährung der Rente, folglich erst mit Beschluss des BSG vom 05.08.2014 über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG vom 30.01.2014. Der Bescheid vom 16.02.2015 wurde somit innerhalb der Jahresfrist erlassen.

Ebenso wie die Beklagte sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt, der im Rahmen der Ermessenserwägungen dafür spräche, von der Rückforderung der überzahlten Rente abzusehen. Soweit der Kläger seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Rückforderung entgegensetzt, ist darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nach bestandskräftiger Feststellung der Rückforderung im Rahmen einer etwaigen Niederschlagung der Forderung geprüft werden können.

Soweit klägerseits gerügt wird, der Bescheid vom 16.02.2015 sei vor Ende der Anhörungsfrist erlassen worden und somit formell rechtswidrig, ist dies unbeachtlich, § 41 Abs. 1 Nummer 3 SGB X.

Der Rückforderungsanspruch ist im Übrigen nicht verjährt, § 50 Abs. 4, Abs. 3 SGB X.

Nach allem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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