L 6 U 96/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 15/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 U 96/17
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten "Altlasten Ost" bei dem Umlagesoll und damit bei dem Risikobeitrag ist auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht zu beanstanden.

 

2. Für die Festlegung der Höhe von Beitragsberechnungselementen (hier: Höhe der Risikogruppenfaktoren, des Risikofaktors Produktionsverfahren, des Korrekturfaktors Risikogruppe und des Deckungsbeitrags Grundbeiträge) ist weder ein Beschluss der Vertretersammlung noch des Vorstandes nötig, wenn die maßgebenden Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsweg in der Satzung hinreichend klar festgelegt sind und die Berechnungen prinzipiell jeder vornehmen kann.

 

3. Zur Frage, wann ein auf zwei Dezimalstellen zu berechnender Geldbetrag i.S.v. § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt.

 

4. Wird der Arbeitsbedarf (§ 182 Abs. 5 SGB VII) als Berechnungsgrundlage bestimmt, so wird bereits durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten deren verschiedenen Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen. 

 

5. Die Kombination von unterschiedlichen Beitragsmaßstäben innerhalb einer Satzung (hier nach Arbeitsbedarf und nach Arbeitswert) ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden.

 

6. Die Bewertung des Arbeitsbedarfs i.S.v. § § 182 Abs. 5 SGB VII erfolgt typisierend unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitskräfte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Umfang des Einsatzes von Lohnunternehmen bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs keine Berücksichtigung findet. 

 

7. Bei der Bildung von Risikogruppen i.S.v. § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sind Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zusammenzufassen.

 

8. Es steht im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, wie viele Risikogruppen er bildet, solange die Bildung der Risikogruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren nicht willkürlich, sondern plausibel erscheint.

Bemerkung

Zur Beitragsbemessung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in den Umlagejahren 2013 und 2014 - bundeseinheitliche Beitragsgestaltung

     
   
 

 

  1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. April 2017 wird zurückgewiesen.

 

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

  1. Die Revision wird zugelassen.

 

  1. Der Streitwert wird auf 25.014,82 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Beitragsjahre 2013 und 2014.

 

Die Klägerin betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit dem 01.04.1991 ein Obstbauunternehmen mit einer Verkaufsstelle. Gesellschafter waren Z... und Y..... Mit Aufnahmebescheid vom 30.09.1991 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ihre Zuständigkeit für den Betrieb der Klägerin fest und nahm diese mit dem Unternehmensteil "Obstbau" in ihr Unternehmerverzeichnis auf. In der Folge erließ sie, bzw. ab 2013 die Beklagte, Beitragsbescheide, in denen sie entsprechend der damaligen Satzung die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf der Grundlage der von der Klägerin jährlich übermittelten Arbeitswertnachweise berechnete. Hierbei ergaben sich für die Klägerin jeweils nach Abzug des Beitragszuschusses und des Bonus für das Jahr 2009 ein Beitrag in Höhe von 8.294,69 € (Bescheid vom 22.04.2010), für das Jahr 2010 ein Beitrag in Höhe von 9.515,81 € (Bescheid vom 18.04.2011), für das Jahr 2011 ein Beitrag in Höhe 5.592,84 € (Bescheid vom 23.04.2012) und für das Jahr 2012 ein Beitrag in Höhe von 5.985,41 € (Bescheid vom 24.04.2013).

 

Ende 2012 wurde die Klägerin darüber informiert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 01.01.2013 in die Beklagte eingegliedert werde und ab diesem Zeitpunkt ein bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstab gelte. Auf dem gleichzeitig übersandten Fragebogen meldete die Klägerin unter dem 05.01.2013 zurück, dass sie 307,12 ha mit "Baumobst, manuelle Ernte" und auf 19,23 ha "Beerenobst, manuelle Ernte" bewirtschafte.

 

Mit Bescheid vom 13.05.2014 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 insgesamt mit 9.666,44 € fest. Dabei legte sie der Berechnung des Risikobeitrages entsprechend ihrer ab 01.01.2013 geltenden Satzung den Arbeitsbedarf nach Abschätzungstarif zugrunde. Sie ordnete die von der Klägerin bewirtschafteten Flächen insgesamt der Risikogruppe "Obst, Gemüse, Hopfen, Tabak, Weihnachtsbaum" zu. Für das Produktionsverfahren "Baumobst (manuelle Ernte)“ ergaben sich bei einer Fläche von 307,12 ha insgesamt 12.069,0789 Berechnungseinheiten (BER) und für das Produktionsverfahren "Beerenobst (manuelle Ernte)" bei einer Fläche von 19,23 ha insgesamt 1.924,1480 BER. Den daneben erhobenen Grundbeitrag berechnete sie auf der Grundlage von 320 BER. Nach Abzug des Zuschusses aus Bundesmitteln, Hinzurechnung des "Zuschlags Beitragsausgleichsverfahren Gartenbau", Abzug eines Bonus sowie Senkung des Beitrages nach der gesetzlichen Übergangsvorschrift ergab sich ein Beitrag in Höhe von 13.768,89 €, den die Beklagte nochmals in Anwendung der satzungsrechtlichen Härtefallregelung auf 9.633,20 € reduzierte. Für die von der Klägerin betriebene Verkaufsstelle berechnete die Beklagte zusätzlich auf Grundlage der angegebenen Arbeitstage einen Beitrag in Höhe von 142,90 €, den sie nach der Härtefallregelung auf 33,24 € reduzierte. In der Anlage zum Bescheid stellte sie im Einzelnen die Berechnungsschritte der Beitragsermittlung dar und erläuterte die Berechnungsgrundlagen. Auf den Inhalt des Bescheides einschließlich Anlage im Übrigen wird Bezug genommen.

 

Mit ihrem unter dem 03.05.2014 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen das Ansteigen ihres Beitrages um 60 % und wies darauf hin, dass der Zielbeitrag den bisherigen Beitrag sogar um das Vierfache übersteige. Die Risikofaktoren seien bei Vergleich der Produktionsverfahren nicht nachvollziehbar. Die Degressionsfaktoren entsprächen nicht der Wirklichkeit und seien viel zu kurz gegriffen,

 

Mit Bescheid vom 27.08.2015 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2014 insgesamt mit 15.348,38 € und den für das Jahr 2015 zu zahlenden Beitragsvorschuss mit 12.278,6 € fest. Bei der Berechnung des Risikogruppenfaktors berücksichtigte sie für das Umlagejahr 2014 Leistungsaufwendungen, die aus dem Einsatz von Lohnunternehmen resultieren, als Leistungsaufwendungen der jeweiligen Risikogruppe des Einsatzunternehmens. Auf den Inhalt des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen. Unter dem 15.09.2015 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

 

Mit jeweils Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 13.05.2014 und 27.08.2015 zurück. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte ein einheitlicher Maßstab. Das Nähere werde in §§ 39 ff. ihrer Satzung bestimmt. Im Folgenden wurden die Rechtsgrundlagen für die Beitragsberechnung und die konkrete Beitragsberechnung näher erläutert. Auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide im Übrigen wird Bezug genommen.

 

Am 18.01.2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Der von ihr zu leistende Beitrag habe sich von 5.985,41 € für das Jahr 2012 auf 9.666,14 € für das Jahr 2013 und auf 15.348,38 € für das Jahr 2014 erhöht, ohne dass sich ihre betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Die Ermittlung des Arbeitsbedarfs, mit deren Hilfe die Beklagte bundeseinheitlich die Beiträge bestimme, sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die bundesweit einheitliche Beitragsberechnung trage den regionalen Unterschieden der Landwirtschaft in Deutschland nicht hinreichend Rechnung. Regionale Unterschiede bestünden in der Betriebsgröße (große Betriebe auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegenüber kleinen Betrieben im Süden der Bundesrepublik), der Topografie (Hanglagen in Süd- und Westdeutschland, ebenes Gelände in Nord- und Ostdeutschland) und den klimatischen Verhältnissen. Das hieraus resultierende unterschiedliche Unfallgeschehen in den einzelnen Regionen werde nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere würden die strukturellen Unterschiede zwischen den Regionen durch die Bildung von Risikogruppen und die Ausgleichsregelungen zwischen und innerhalb der Risikogruppen nicht hinreichend ausgeglichen. Bei der KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung seien dagegen regional unterschiedliche Beitragsklassen seit vielen Jahren üblich, um das regional unterschiedliche Unfallgeschehen zu berücksichtigen. Die Bildung der Risikogruppen sei nicht nachvollziehbar. So zähle überraschenderweise der Anbau von Christbaumkulturen zur Risikogruppe 3, obwohl eine Zuordnung zur Forstwirtschaft und damit zur Risikogruppe 6 weitaus nähergelegen hätte. Darüber hinaus hänge das Unfallgeschehen im Obstbau maßgeblich davon ab, was alles zu einem Obstbaubetrieb gehöre. Ein Betrieb wie der ihrige bewirtschafte lediglich Obstplantagen und gehe damit erheblich geringere Unfallrisiken ein als ein Betrieb, der beispielsweise auch das Sortieren des Obstes mittels maschineller Sortieranlagen und die Lagerung in sogenannten ULO-Lagern (ULO=ultra low oxigen) betreibe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass Betriebe mit Baumobstkulturen höchst unterschiedliche Pflanz- und Anbausysteme wählten. Dabei beeinflussten unterschiedliche Reihenbreiten, Pflanzabstände, Baumhöhen und eingesetzte Technik jeweils die Unfallrisiken. Manche der wegen der Betriebsgröße oder wegen des Klimas erforderlichen Aufwendungen fielen in ihrem Betrieb gar nicht an, z.B. das Bedienen der Frostschutzberegnung, das Errichten, Öffnen und Schließen sowie die Reparatur von Hagelschutz- und Regeneinrichtungen, die insbesondere in kleinen Betrieben anfallenden Arbeiten für die Sortierung und Aufbereitung der selbsterzeugten Ware für den Abhofverkauf sowie für die Anlieferung beim Vermarkter. Es gebe nicht "den" Obstanbau, da sich der Arbeitszeitbedarf je Hektar in Abhängigkeit von Kultur-, Anbau- und Kultivierungsverfahren in einer Bandbreite von 1:3 und 1:5 bewege. Die Arbeitsbedarfssätze müssten daher mehr nach Kulturen, Anbauverfahren und Technologien unterscheiden. Die Differenzierung zwischen dem geschützten gärtnerischen Anbau, der weiter nach dem Arbeitswert bemessen werde, und dem herkömmlichen Freilandanbau sei nicht nachvollziehbar. Auch sehe die Satzung die Kombination von Arbeitsbedarf und Arbeitswert nicht vor. Offenbleibe, warum die Beklagte die BER einheitlich mit 200 € bemessen habe. Für die Risikobemessung sei anstatt auf einen nur einjährigen Betrachtungszeitraum auf einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum abzustellen. In der Risikogruppe Nr. 9 werde nicht nach Risiko, etwa der Art der Pferdehaltung, unterschieden. Dabei weise ein Betrieb, in dem Pferde für den Reitsport gehalten würden, ein weit höheres Unfallrisiko auf, als ein Betrieb, in dem die Pferde nur mietweise als Pensionspferde eingestellt seien. Die Einbeziehung von stillgelegten Flächen bzw. von Landschaftselementen in die Risikobemessung begegne Bedenken, da es auf stillgelegten Flächen keine landwirtschaftlichen Unfallrisiken mehr gebe. Bei der Festlegung des Degressionsbereiches von 1 bis 50 ha berücksichtige die Satzung nicht ausreichend die betriebsgrößenbedingten Effekte, die bei Betrieben von mehr als 50 ha erzielt werden könnten, insbesondere den bei größeren Betrieben verhältnismäßig geringeren Arbeitskräftebesatz je Hektar bei erheblich höheren Produktionskennzahlen. Bei ihrem Spezialbetrieb mit weit überwiegendem Baumobstanbau auf einer Fläche von 307 ha betrage dieser nur ein Drittel des durchschnittlichen Arbeitskräftebesatzes von Betrieben mit einer Fläche kleiner als 82 ha. Dies ergebe sich aus der als Anlage K 4 vorgelegten Tabelle. Es gebe auch keinen Grund dafür, dass bei anderen Produktionsverfahren die obere Degressionsgrenze viel höher (z.B. 1.000 ha bei Mähdruschfrüchten) bzw. gar keine Degression (etwa bei Tabakanbau und Wildtierhaltung) vorgesehen sei. Der in der Satzung vorgesehene Risikoausgleich innerhalb der Risikogruppen sei entgegen der Vorgaben des § 183 Abs. 2 SGB VII für die Jahre 2013 und 2014 nicht geregelt worden. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die in §§ 56 und 57 der Satzung für den Solidarausgleich verankerte Grenze von 20 % gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe zu Unrecht erhebliche nichtrisikobezogene Aufwendungen in die Bemessung des Risikobeitrags einbezogen. Dies gelte insbesondere für sog. DDR-Altlasten. Für die Festsetzung des endgültigen Hebesatzes für das Jahr 2013 in Höhe von 6,48 € gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei dem Grundbeitrag habe die Beklagte entgegen § 46 ihrer Satzung 320 BER anstatt 350 BER als Obergrenze gesetzt. Damit sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 51 Abs. 2 der Satzung verletzt worden, da die durch den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen nicht hätten gedeckt werden können. Anstatt dessen seien erhebliche nicht risikobezogene Aufwendungen von mehr als 46.000.000 € zu Unrecht in die Bemessung des Risikobeitrags einbezogen worden. Ferner sei der Satzung nicht zu entnehmen, wie der Deckungsfaktor ermittelt werde. Für seine Begrenzung auf 0,13 fehle es an einer Rechtsgrundlage. Bedenken bestünden auch gegen die für die Jahre 2013 bis 2017 vorgesehene Angleichung der Beiträge insbesondere, weil der Angleichungssatz gemäß § 221b Abs. 3 SGB VII während des gesamten Anpassungszeitraumes hindurch unverändert bleibe und damit z.B. ein Flächenerwerb unberücksichtigt bleibe. Die Härtefallregelung gem. § 49a der Satzung werde den an eine solche Bestimmung zu richtenden Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte habe überdies die Vorschrift des § 187 SGB VII, wonach Berechnungen – mit Ausnahme von Geldbeträgen – auf vier Dezimalstellen durchzuführen seien, nicht hinreichend beachtet.

 

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Abbau der Belastungsunterschiede, die in der Vergangenheit zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hätten, sei gerade eines der vorrangigen Ziele des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gewesen. Vergleichbare Betriebe sollten jetzt unabhängig vom regionalen Sitz beitragsrechtlich gleichbehandelt werden und zwar unabhängig davon, in welcher Region die Betriebe ihren Sitz hätten. Der Hinweis auf die private KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sei in der Sache nicht hilfreich, da sich private Versicherungswirtschaft und gesetzliche Sozialversicherung in ihren Ansätzen erheblich unterschieden. Während private Versicherungen ein kapitalgedecktes System aufwiesen und vollständig auf das Verursachungsprinzip ausgerichtet seien, sei die GUV als Teil der Sozialversicherung umlagefinanziert. Bei der Beitragsberechnung und Verteilung der Lasten sei nach dem Gesetz sowohl das Unfallrisiko in den Betrieben als auch die Solidarität der beitragspflichtigen Unternehmer untereinander zu beachten. Die gewählte Beitragsberechnung nach dem Arbeitsbedarf und nach dem Arbeitswert im Handel seien in § 182 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich zugelassen. Der Arbeitsbedarf sei ein Abschätztarif, der den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf nicht berücksichtige. Mengenangaben aus dem standardisierten Arbeitsbedarf würden dabei in BER ausgedrückt. Der Arbeitsbedarf fuße auf den durch X... gutachtlich festgesetzten Durchschnittwerten, bei denen strukturelle, regionale und kulturartabhängige Besonderheiten beachtet worden seien. Der von der Klägerin geforderte mehrjährige Betrachtungszeitraum für die Risikobemessung, der die in der allgemeinen Unfallversicherung geltenden Grundsätze zur Aufstellung eines Gefahrtarifs reflektiere, finde in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 182 Abs. 1 SGB VII keine Anwendung. Veränderungen im Unfallgeschehen, im Umlagesoll und auch bei der Menge der ermittelten BER wirkten sich daher jährlich auf die Höhe des Hebesatzes, der Faktoren und die Beitragshöhe aus. Um Überforderungen von einem Jahr zum anderen zu vermeiden, gälten entsprechende Schwellenwerte und es gebe den solidarischen Ausgleich zwischen den Risikogruppen. Für die Festsetzung der Beitragsangleichung sei das sogenannte Zielbeitragskataster herangezogen worden. Dort sei auf Basis der Umlagezahlen 2012 eine Umlagerechnung mit dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab durchgeführt worden. Insoweit würden die Risikogruppenfaktoren der Umlage 2013 mit denen des Zielbeitragskatasters der Umlage 2012 verglichen. Die in § 182 Abs. 2 SGB VII aufgeführten Beitragsmaßstäbe seien zulässig und dürften – einzeln oder, wenn es die Unternehmensverhältnisse bedingten – nebeneinander angewandt werden. Mit der Errichtung der Beklagten zum 01.01.2013 und der Einführung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft habe der Gesetzgeber in § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII festgelegt, dass das Unfallrisiko in den Unternehmen durch die Bildung von Risikogruppen (Gefahrgemeinschaften) zu berücksichtigen sei. Dementsprechend habe der Satzungsgeber in § 47 Abs. 3 der Satzung insgesamt 16 Risikogruppen beschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen betrieblichen Verhältnisse der bei der Beklagten versicherten Unternehmen seien mehrere Berechnungsgrundlagen für die Beitragsberechnung zulässig (vgl. §§ 41 bis 44 der Satzung). Damit diese innerhalb einer Umlage verbeitragt werden können, würden die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen in BER umgerechnet. Da die Unternehmen einer Risikogruppe die ihnen zugeordneten Aufwendungen gemäß § 55 Abs. 1 der Satzung durch eigene Beiträge decken sollen, habe die Umrechnung in BER keine Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Risikobeitrags. Um die Unfallrisiken in den Unternehmen gemäß § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen, sei in § 47 Abs. 1 und 2 der Satzung ein Verfahren zur Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen geregelt worden. Ein Unternehmen könne dabei mit seinen Unternehmensteilen mehreren der 16 Risikogruppen angehören. Die in § 47 Abs. 3 der Satzung aufgeführten Risikogruppen gingen auf die Empfehlung des beauftragten Gutachters X... zurück. Neben den in § 47 Absatz 1 der Satzung genannten Kriterien zur Verteilung der Unternehmen auf die Risikogruppen (Aspekte „vergleichbare Produktionsverfahren" und „vergleichbare Betriebsformen") sei darüber hinaus zu beachten, dass das Beitragsvolumen einer Risikogruppe ausreichend hoch sei, um die vorhandenen Risiken sicher finanzieren zu können (Hinweis auf Bahrs: Gutachterliche Stellungnahme „Beitragsmaßstab für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, im Forst sowie im Gartenbau" <Bahrs, Gutachterliche Stellungnahme>, S. 7). Die aufgezeigte Differenzierung habe sich bereits in der Vergangenheit bewährt. Die Beklagte habe aufgrund der bundesweiten Aggregierung dabei die Risikogruppen stärker kategorisieren können als ihre Rechtsvorgänger. Die jetzigen Risikogruppen verfügten über ein ausgleichsfähiges Mindestbeitragsvolumen. Die den jeweiligen Risikogruppen zugewiesenen Produktionsverfahren wiesen zu großen Teilen jeweils Ähnlichkeiten in der Art und Ausführung der erforderlichen Arbeiten auf. Allerdings stelle die Art der Zusammensetzung von Risikogruppen aus einzelnen Produktionsverfahren einen Kompromiss äußerer Rahmenbedingungen dar. Für die Zuordnung der Christbaumkulturen sei nicht der „Baum" das maßgebliche Kriterium gewesen. In der Risikogruppe 3 würden vielmehr Kulturen zusammengefasst, die sich hinsichtlich der Art und Intensität der Bewirtschaftung von anderen Produktionsverfahren abhöben. Die Pferdehaltung einschließlich der Pferdehaltung im Nebenunternehmen bilde nach § 47 Abs. 3 Nr. 9 der Satzung eine eigene Risikogruppe, wobei zwischen vier Produktionsverfahren unterschieden werde und hierdurch eine Risikounterscheidung nach Art der Pferdehaltung erfolge. Entgegen der klägerischen Ansicht sei der solidarische Ausgleich zwischen den Risikogruppen und innerhalb der Risikogruppen zwischen den einzelnen Produktionsverfahren geregelt. Soweit eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20 % begrenzt und die Differenz anteilig auf die anderen Risikogruppen verteilt. Bei den sog. DDR-Altlasten handele es sich um Kosten, die aufgrund der verpflichtenden Regelungen aus dem Einigungsvertrag von der Beklagten getragen und finanziert werden müssten. Diese Rentenlasten der früheren Sozialversicherung der DDR seien bislang ausschließlich von den Mitgliedern der ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Mittel- und Ostdeutschland und der Gartenbau- Berufsgenossenschaft aufgebracht worden. Dieser Aufwand stelle Rentenaufwand der Beklagten dar und sei unabhängig davon, in welchem Bereich sich der Unfall in der früheren DDR ereignet habe. Da es sich eindeutig um Leistungsaufwand handele, sei diese schon wegen der Struktur der Beitragsberechnungsvorschriften in der Satzung der Beklagten über die gebildeten Risikogruppen aufzubringen. Eine Finanzierung über den Grundbeitrag scheide aus, da in § 51 Abs. 2 der Satzung enumerativ die über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen aufgezählt seien. Für den Hebesatz sei das Umlagesoll Risikobeitrag durch die Menge der BER des Risikobeitrags dividiert worden. So sei für die Umlage 2013 von dem Vorstand ein Hebesatz von 6,48 € je BER festgesetzt worden. Für die Umlage 2014 sei vom Vorstand ein Hebesatz von 6,16 pro BER (713.681.379,50 € / 115.947.341,4506 BER = 6,155 gerundet 6,16 €). festgesetzt worden. Das Verfahren zur Erhebung eines gesetzlich zulässigen Grundbeitrags sei in § 46 der Satzung geregelt. Neben dem Hebesatz fließe bei seiner Berechnung der Deckungsfaktor Grundbeiträge ein. Zunächst seien die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden BER zu ermitteln. Durch Multiplikation der Menge der BER mit dem Hebesatz werde ein vorläufiges Beitragsaufkommen ermittelt. Die Division der zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergebe den Deckungsfaktor Grundbeiträge. Nach § 51 Abs. 2 der Satzung finanzierten die Einnahmen aus den Grundbeiträgen die Aufwendungen, die sich aus der Addition der Verwaltungskosten, der Vermögensaufwendungen und der Präventionsaufwendungen unter Abzug der Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren sowie der Vermögenserträge und sonstigen Einnahmen ergäben. Von der Verpflichtung zur Deckung („sollen decken") sei im Rahmen der Umlagefestsetzung 2013 abgewichen worden. Dabei sei ein Finanzvolumen von insgesamt rund 46.408.557,91 € aus dem Finanzierungsverfahren Grundbeiträge in den Risikobeitrag verschoben worden. Ursächlich dafür sei gewesen, dass im Umlagejahr 2013 ein Einmalaufwand zum Ausstieg der Beklagten aus der niedersächsischen Pensionskasse in Höhe von 13.687.205,71 € zu finanzieren gewesen sei. Weiterhin seien die entgegen der Planung stark rückläufigen Vermögenserträge der Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Die stufenweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sei vom Gesetzgeber nach § 221b SGB VII vorgeschrieben worden. Diese gesetzliche Regelung sei insbesondere geschaffen worden, um eine plötzliche finanzielle Überforderung für die Unternehmen abzufedern, deren Beitrag nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab gegenüber dem bisherigen Beitragsmaßstab ansteige. Dabei unterstelle das System der Beitragsangleichung, dass es eine betriebliche Veränderung auch gegeben hätte, wenn die regionalen Träger und deren Beitragsmaßstab weiter Geltung gehabt hätten. Die Vertreterversammlung der Beklagten habe über die vom Gesetzgeber entwickelte Angleichungsregelung hinaus mit § 49a ihrer Satzung eine Härtefallregelung aufgenommen, um unbillige Beitragserhöhungen, die trotz der Angleichungssätze entstehen könnten, zu vermeiden. Diese Regelung laufe auch nicht ins Leere. Für die Umlage 2013 seien bundesweit immerhin 20.000 Fälle auf Härtefall geprüft worden. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) sogar einen um rund 140 % höheren Beitrag, den ein Obstbaubetrieb durch Änderung der Bemessungsgrundlagen zu zahlen gehabt habe, nicht beanstandet, da die von der Beitragserhöhung betroffenen Betriebe insoweit in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge gezahlt hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92).

 

Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Beiträge für die Umlagejahre 2013 und 2014 und den Vorschuss für das Jahr 2015 zutreffend festgesetzt. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII seien die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge würden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden seien, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitragsbescheides sei § 168 Abs. 1 SGB VII. Die Beitragsberechnung richte sich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 ff. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstäbe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, seien wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar. Die Berechnungsgrundlagen ergäben sich nach § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des Unfallversicherungsträgers, dem ein weiter Satzungsspielraum einschließlich Praktikabilitätserwägungen zugebilligt werde. Die Beklagte habe die Vorschriften des SGB VII beachtet und ihren Spielraum nicht überschritten. Ferner verletzten die in Frage stehenden Regelungen der Satzung auch als solches nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern hielten sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung.

 

Gegen den ihr am 02.05.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31.05.2017 Berufung eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Auch wenn von einem weiten Gestaltungsspielraum des Versicherungsträgers auszugehen sei, dürfe nicht übersehen werden, dass das in § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verankerte Solidarprinzip umso eher aus dem Blick gerate, je weiter einem Versicherungsträger ein von ihm auszuschöpfender Spielraum zugestanden werde. Das BSG habe festgestellt, dass eine Abweichung des Gefährdungsrisikos gegenüber einer Gefahrentarifstelle, die zu einer Gefahrengemeinschaft gebildet worden sei, um mehr als 70 % nicht mehr hinnehmbar sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.12.1985 – 2 RU 40/85). Dies sei in ihrem Fall von erheblicher Bedeutung, da ihr Beitrag, der im Jahre 2012 lediglich 5.985,14 € betragen habe, sich mit der angefochtenen Bescheidung bis zum Jahr 2017 voraussichtlich auf 18.430,04 €, also auf mehr als das Dreifache, erhöhen werde. Es verstoße gegen höherrangiges Recht, wenn im Bereich der GUV die Entscheidung über die Höhe des (Grund)Mindestbeitrags dem Vorstand überlassen werde. Der bei der Ermittlung der BER verwendete Divisor von 200,00 € könne weder der Höhe nach nachvollzogen werden noch würden Differenzierungen etwa zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern deutlich. Das SG habe die für die Beurteilung des Falles maßgebliche Frage, wie weit die Typisierung reichen dürfe, offengelassen. Für ein Obstbauunternehmen ihrer Art wäre eine Beitragsberechnung nach dem Arbeitswert, wie nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung für den geschützten gärtnerischen Anbau, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen vorgesehen, geboten gewesen. Es bestünden weiter Bedenken gegen die Kombination der in § 182 Abs. 2 SGB VII enthaltenen Beitragsmaßstäbe des Arbeitsbedarfs und des Arbeitswerts hinsichtlich der Umrechnung in Berechnungseinheiten. Ferner habe die Beklagte bei der Berechnung die Vorgaben des § 187 Abs. 1 SGB VII nicht beachtet. Die bundesweit einheitliche Beitragserhebung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe auf Hanglagen und unterschiedliche Bodenpreise ebenso abgestellt, wie auf die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse, Bodenqualitäten, topographischen Verhältnisse, Betriebsgrößen, Arbeitsmethoden usw., die sie als Beleg dafür angeführt habe, dass die Unfallrisiken regional sehr unterschiedlich sind. Das von der Beklagten verwendete Gutachten von X... weise aber die notwendige Differenziertheit nicht auf. Die Bedeutung der regionalen Unterschiede bezüglich der Unfallrisiken werde leicht erkennbar anhand einer aus dem Hause der Beklagten stammenden und als Anlage K 7 eingereichten statistischen Übersicht aus dem Jahr 2006, die die Unfälle, die Unfallquoten pro 1000 Hektar und den Aufwand je Hektar in Euro für die verschiedenen Regionen Deutschlands zeige. Die Kernaussage sei, dass die Unfallrisiken in Süddeutschland teilweise um ein Mehrfaches über denen in Nord- und Ostdeutschland lagen. Für den Bereich des Obstbaus sei noch nicht geklärt, wie weit der dem Satzungsgeber eingeräumte weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum im Einzelnen bei der Bildung von Risikogruppen und der Berechnung des Beitrages nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif reiche. Die Risikogruppe „Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume" entspreche nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 1 der Satzung, wonach „Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen" in Risikogruppen zusammenzufassen seien. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Produktion von Christbäumen in die Risikogruppe der Forstwirtschaft (§ 47 Abs. 3 Nr. 6 der Satzung) gehöre. Zu verzeichnen sei des Weiteren, dass sich in vielen Obst- und Gemüsebaubetrieben, die der Freilandproduktion zugeordnet würden, infolge des Einsatzes von Regendächern und Schutztunneln, teilweise unter Nutzung von Dämmen bzw. Stellagen, Produktionsverfahren ergäben, die eher dem „geschützten gärtnerischen Anbau" der Risikogruppe gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 5 der Satzung zuzuordnen seien. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie bei solchen Abgrenzungs- bzw. Zuordnungsfragen, insbesondere bei Betrieben, die Produktionsverfahren des „üblichen Freilandanbaus" und des „geschützten Anbaus" kombinierten, die Ermittlung eines satzungsgemäßen Risikobeitrags je nach Zuordnung des Betriebes einerseits unter Anwendung des Maßstabs „Arbeitsbedarf als Abschätztarif" (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) und andererseits des „Arbeitswertes" (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung) ermöglicht werden solle. Gleichermaßen kritisch zu hinterfragen sei die Verwendung des Beitragsmaßstabs „Arbeitsbedarf nach Abschätztarif" in der Risikogruppe Obstbau und Gemüse im Freiland, soweit die bei der Produktion zur Anwendung kommenden Produktionsverfahren, Techniken und Technologien den Einsatz von Arbeitszeit je Hektar (und damit das Risiko der Unfallentstehung) um ein Mehrfaches voneinander abweichen ließen. In diesem Kontext sei auch die in der Anlage 1 zur Satzung der Beklagten festgelegte obere Degressionsstufe von 50 ha kritisch zu hinterfragen, weil sie die Verhältnisse in Großbetrieben, wie dem der Klägerin, nicht hinreichend berücksichtige. Die Beitragsforderungen verstießen gegen das Übermaßverbot. Ihre Beiträge hätten sich von 5.985,41 € im Jahr 2012 auf 30.032,36 € bis voraussichtlich 32.157,00 € im Jahr 2019 gesteigert. Eine Beitragssteigerung um mehr als 600 % innerhalb weniger Jahre könne jedoch nicht als angemessen angesehen werden. Durch den für alle Risikogruppen gleichen Hebesatz und auch durch die Anwendung der Härtefallklausel des § 49a der Satzung werde die Wettbewerbsverzerrung, die mit einem derartigen Beitragsanstieg verbunden sei, nicht ausgeglichen. Die Klägerin bestehe heute nicht mehr als GbR, sondern werde durch den vormaligen Gesellschafter Y.... weitergeführt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24.04.2017, den Bescheid vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 und den Bescheid vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.1985 (2 RU 40/85). Danach sei eine Abweichung des Gefährdungsrisikos gegenüber einer Gefahrtarifstelle, die zu einer Gefahrengemeinschaft gebildet worden sei, um mehr als 70 % nicht hinnehmbar. Das BSG habe in der vorgenannten Entscheidung mitnichten so eindeutig eine Aussage dazu getroffen, dass eine mehr als 70 %ige Abweichung nicht hinnehmbar sei. Vielmehr habe das BSG ausgeführt, dass auch solche Härten im Einzelfall bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen seien. Die bei der Beitragsberechnung in den einzelnen Produktionsverfahren berücksichtigten Degressionsverfahren basierten auf wissenschaftlichen Berechnungen des beauftragten Gutachters. Das Obstbauunternehmen der Klägerin sei der korrekten Risikogruppe zugeordnet worden. Eine erhebliche Abweichung des Grades der Unfallgefahr, welche zu Unklarheiten bei der Zuordnung zur Risikogruppe und zum Produktionsverfahren führe, sei nicht erkennbar. Den Unterschieden zwischen den einzelnen Obstbauunternehmen werde durch die unterschiedlichen Produktionsverfahren und Degressionsfaktoren Rechnung getragen (Hinweis auf Anlage 1 zu §§ 41, 42,43 und 44 sowie Anlage 2 zu § 47 der Satzung). Der in der Satzung festgesetzte Beitragsmaßstab stelle eine verwaltungspraktikable Berechnungsgrundlage dar und berücksichtige die Unfallrisiken in den Unternehmen angemessen und gesetzgemäß in ausreichendem Maße. Auch eine erhebliche Beitragssteigerung verletze nicht höherrangiges Recht, da die von der Beitragserhöhung betroffenen Betriebe insoweit in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge gezahlt hätten. Härten seien im Einzelfall bei einer generalisierten Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. § 40 Abs. 2 der Satzung lege fest, für welche Unternehmen der Beitrag nach dem Arbeitswert berechnet werde, § 42 der Satzung, wie der Arbeitswert für die Versicherten zu berechnen sei. § 42 Abs. 5 der Satzung bestimme, dass die ermittelten Arbeitswerte zu Zwecken einer gemeinsamen Umlagerechnung in BER umzurechnen seien. Für die Finanzierung der betroffenen Risikogruppen sei die Höhe des Umrechnungsfaktors unerheblich. Die Deckung der von einer Risikogruppe zu finanzierenden Leistungsaufwendungen werde – neben dem Hebesatz – durch den Risikogruppenfaktor sichergestellt. Bei Unternehmen, deren BER unmittelbar dem standardisierten Arbeitsbedarf entnommen würden, entspreche eine BER einem Arbeitstag zu zehn Stunden. Bei der Bestimmung des Umrechnungsfaktors in Ziffer 2 der Anlage 1 zur Satzung sei sicherzustellen gewesen, dass Unternehmen, deren Beitragsgrundlage der Arbeitswert sei, bei der Ermittlung der BER für den Grundbeitrag angemessen behandelt würden. Der Ansatz eines Arbeitswertes pro Tag von 200 € gehe auf die gutachterliche Empfehlung von X... zurück und sei sachgerecht. Bei Berücksichtigung eines Stundenlohns von 20 € entspreche dies einem Umrechnungsfaktor von 200 €.

 

Die von der Klägerin gerügte Verlagerung von Grundbeitrags- in das Risikobeitragsvolumen habe sich bei der Beitragsveranlagung der Klägerin für das Umlagejahr 2013 nicht ausgewirkt. Die Vergleichsberechnung ergebe hier einen Differenzbetrag von 588,27 € (13.125,58 € abzüglich 12.537,31 €). Der mit Bescheid vom 13.05.2014 anerkannte Härtefall begrenze den Beitrag auf 170 % des Vorjahresbeitrages und damit bereits auf 9.666,44 €. Gleiches gelte bei einer Rundung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Deckungsfaktors Grundbeitrag auf vier anstatt auf zwei Dezimalstellen in den Jahren 2013 und 2014 sowie bei einer Nichtberücksichtigung von Leistungsaufwendungen aus Lohnunternehmen im Jahr 2014. Auf die Vergleichsberechnungen der Beklagten wird Bezug genommen.

 

Mit Bescheid vom 24.08.2016 hat die Beklagte den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2015 mit 15.962,51 € und den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 mit 12.770,00 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 31.01.2022 hat der Senat von dem Verfahren den Verfahrensteil abgetrennt, der die Beitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2015 durch den Bescheid vom 24.08.2016 betrifft.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 und der Bescheid vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

 

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klägerin bleibt auch nach Ausscheiden eines ihrer zwei Gesellschafter und Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter prozessführungsbefugt und beteiligtenfähig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. 265 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat "die Veräußerung oder Abtretung" der rechtshängigen Forderungen auf den Prozess keinen Einfluss (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1998 – B 6 KA 75/97 R, RdNr. 17; Urteil vom 19.09.2013 – B 3 KR 3/13 B, RdNr. 12, beide juris). "Veräußerung oder Abtretung" meint dabei jeden Einzelrechtsübergang unter Lebenden, auch die Fortführung eines Unternehmens nach der Auseinandersetzung einer GbR. § 202 SGG i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt auch bei einer Anfechtungsklage mit der Folge, dass die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Klägers fortbesteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom 06.06.2018, RdNr. 16 m.w.N., juris). Ein Beteiligtenwechsel nach § 202 SGG i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat nicht stattgefunden. Weder hat der verbliebene Gesellschafter die Übernahme des Prozesses erklärt, noch hat die Beklagte ihre Zustimmung hierzu erklärt. Die Klägerin ist unbeschadet der Auflösung der GbR durch Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern beteiligtenfähig i.S.v. § 70 Nr. 1 SGG. Eine GbR ist nämlich als fortbestehend anzusehen und nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen (vgl. zur Gemeinschaftspraxis BSG, Urteil vom 07.02.2007 – B 6 KA 6/06 R, RdNr. 11, juris). Die Berufung ist aber nicht begründet.

 

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 über die Festsetzung des Umlagebeitrags für das Jahr 2013 und der Bescheid vom 27.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015, soweit in ihm der Umlagebeitrag für das Jahr 2014 festgesetzt worden ist. Die in dem Bescheid vom 27.08.2015 enthaltene weitere Regelung über die Forderung des Vorschusses für das Jahr 2015 hat sich durch Erlass des Bescheides vom 24.08.2016, in dem der Umlagebeitrag für das Jahr 2015 festgesetzt wurde, erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R, RdNr. 11, juris). Über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umlageforderung für das Jahr 2015 in dem Bescheid vom 24.08.2016, der insoweit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, ist nach der Abtrennung dieses Verfahrensteils durch Beschluss vom 31.01.2022 in dem abgetrennten Verfahren zu entscheiden. Dagegen ist die in dem Bescheid vom 24.08.2016 getroffene Festsetzung des Vorschusses für das Jahr 2016 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da es sich um eine eigenständige Regelung handelt, die keine der Regelungen des mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 27.08.2015 ersetzt.

 

Zu Recht hat das SG die Klage gegen die Bescheide vom 13.05.2015 und 27.08.2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 abgewiesen.

 

1.

Rechtliche Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide sind die Vorschriften des SGB VII und die Satzung der Beklagten. Denn die Klägerin war in den Jahren 2013 und 2014 Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens und damit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige als Unternehmer einzustufen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, dies ist hier die Klägerin.

 

2.

Die Beklagte ist seit dem 01.01.2013 die allein für Unternehmen des Gartenbaus im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V. m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom 09.01.2013 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20.11.2013 bzw. des 6. Nachtrages vom 25.11.2014 (nachfolgend nur noch "Satzung").

 

3.

Die Beklagte hat den von der Klägerin zu zahlenden Beitrag für die Umlagejahre 2013 und 2014 jeweils ohne Verfahrensfehler festgesetzt.

 

a)

Der Umlagebescheid war hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch <SGB X>) und mit einer hinreichenden Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) versehen. Hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn er klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt. Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, d.h. entscheidungserheblichen Gründe. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 19, m.w.N., juris.). Dem werden die angefochtenen Bescheide gerecht, insbesondere werden die Berechnungsgrundlagen und die Rechtsgrundlagen hinreichend erläutert.

 

b)

Die vor Erlass des Beitragsbescheides erforderliche Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X ist erfolgt. Bereits im Februar 2014 hatte die Beklagte die Klägerin auf die Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes hingewiesen. Ferner enthalten die Bescheide vom 13.05.2014 und 27.08.2015 detaillierte Ausführungen über die Beitragsberechnung im Einzelnen, so dass die Klägerin in den Widerspruchsverfahren jeweils Gelegenheit zur Äußerung zu der Beitragsgestaltung und damit zu den entscheidungserheblichen Tatsachen ausreichend Stellung nehmen konnte und auch genommen hat. Ein – von der Klägerin nicht gerügter – Anhörungsmangel ist damit gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17, RdNr. 20 m.w.N, juris).

 

4.

Die Festsetzung des Umlagebeitrages in Höhe von 9.666,44 € für das Jahr 2013 durch Bescheid vom 13.05.2014 sowie in Höhe von 15.348,38 € für das Jahr 2014 ist rechtmäßig. Zwar widersprach die Verschiebung eines Betrages in Höhe von 46.408.557,91 € aus dem durch die Grundbeiträge zu finanzierenden Soll in das Umlagesoll des Risikobeitrags im Umlagejahr 2013 und die Berücksichtigung von Leistungsaufwendungen, die aus dem Einsatz von Lohnunternehmen resultieren, als Leistungsaufwendungen der jeweiligen Risikogruppe des Einsatzunternehmens im Umlagejahr 2014 den satzungsrechtlichen Vorschriften der Beklagten. Darüber hinaus hatte die Beklagte in den Umlagejahren 2013 und 2014 die Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und den Deckungsfaktor Grundbeiträge bei ihren Berechnungen entgegen der gesetzlichen Regelung auf zwei anstatt auf vier Dezimalstellen gerundet. Die genannten Fehler in der Berechnung wirken sich jedoch nicht auf die Beitragshöhe aus, da der bei Nichtberücksichtigung der Fehler errechnete Beitrag unter dem nach der Härtefallregelung zu zahlenden Beitrag bleibt. Abgesehen von den genannten Fehlern hat die Beklagte die Satzungsbestimmungen (hierzu unter a) und die gesetzlichen Beitragsberechnungsvorschriften (hierzu unter b) zutreffend angewandt. Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen waren von der Ermächtigung der §§ 182 ff SGB VII gedeckt (hierzu unter c) und sie verstießen in ihrer Anwendung auf die Klägerin auch nicht gegen Verfassungsrecht (hierzu unter d).

 

a)

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die LUV gesetzlich normierten Prinzips der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr. Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 Abs. 2 SGB VII in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.04.2012 (<LSV-NOG> BGBl I 579) für die Beitragsbemessung den Rahmen vor. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen, insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen, zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII). Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (§ 182 Abs. 3 SGB VII). Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (§ 182 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Jahren; die §§ 158 und 159 SGB VII gelten entsprechend (§ 182 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).

 

Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaus nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Für Nebenunternehmen berechnen sich die Beiträge gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsbedarf ist entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung nach der Fläche in Hektar abzuschätzen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist die Abschätzung in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfes die sich aus § 41 Abs. 2 der Satzung für das jeweilige Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzten BER anzusetzen sind. Gemäß § 41 Abs. 2 der Satzung ergeben sich die anzusetzenden Produktionsverfahren mit den entsprechenden Berechnungswerten aus Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung. In Ziffer 1 der Anlage 1 der Satzung sind die Produktionsverfahren mit der Festsetzung der BER aufgelistet, wobei bei den meisten Produktionsverfahren ein Degressionsbereich in ha mit Angabe einer Unter- und Obergrenze vorgesehen ist. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen sind. Ein Unternehmen kann mehreren Risikogruppen angehören (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Maßgebend für die Zuordnung ist das als Anlage 2 zur Satzung beigefügte Verzeichnis „Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen“ (§ 47 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). In § 47 Abs. 3 der Satzung sind die Risikogruppen aufgelistet. Der Beitrag je Unternehmen berechnet sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages (§ 49 Abs. 1 der Satzung). Der Beitrag je Produktionsverfahren berechnet sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor, dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren. (§ 49 Abs. 2 der Satzung). Der Grundbeitrag berechnet sich vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 der Satzung aus der Multiplikation der Summe der BER Grundbeiträge (§ 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 49 Abs. 3 der Satzung). Zur Berechnung der Risikogruppenfaktoren werden der Leistungsaufwand je Risikogruppe sowie die entsprechende Anzahl der BER aller beitragspflichtigen Unternehmen der Risikogruppe ermittelt (§ 50 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Summe der BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe festgestellt (§ 50 Satz 2 der Satzung). Die Division der Leistungsaufwendungen durch das vorläufige Beitragsaufkommen ergibt den jeweiligen Risikogruppenfaktor (§ 50 Satz 3 der Satzung). Zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge werden die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden BER ermittelt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Menge BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen für die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Division der über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 50 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). In    § 51 Abs. 2 der Satzung werden die Aufwendungen aufgelistet, die über die Grundbeiträge finanziert werden sollen. Zur Finanzierung des Umlagesolls der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird jährlich ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung des Hebesatzes wird das Umlagesoll durch die Summe der BER geteilt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Höhe des Hebesatzes setzt der Vorstand fest (§ 54 Abs. 2 der Satzung). Ferner ist in § 56 der Satzung die Durchführung des solidarischen Ausgleichs zwischen den Risikogruppen durch Verteilung von Über- und Unterdeckungen auf andere Risikogruppen durch Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors näher geregelt. Allerdings wird dabei die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors durch die Umlageberechnung auf 20 v.H. begrenzt. § 57 der Satzung regelt den solidarischen Ausgleich innerhalb einer Risikogruppe nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs nach § 56 der Satzung durch Ermittlung eines Risikofaktors Produktionsverfahren. Über- und Unterdeckungen werden dabei – begrenzt auf 20 v.H. – von den anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe getragen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung).

 

aa)

Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin entsprechend den Vorgaben ihrer Satzung in den Umlagejahren 2013 und 2014 mit einer Fläche von 307,12 ha zum Produktionsverfahren "Baumobst (manuelle Ernte)" und mit einer Fläche von 19,23 ha zum Produktionsverfahren "Beerenobst" veranlagt. Ferner hat sie unter Zugrundelegung des jeweils in Anlage 2 zu § 47 der Satzung festgelegten Arbeitsbedarfs je Einheit zutreffend für beide Jahre jeweils insgesamt 13.993,2269 BER errechnet. Für das Jahr 2013 hat sie sodann unter Berücksichtigung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,48 Euro je BER, dem Risikogruppenfaktor 0,36 und dem jeweiligen Risikofaktor Produktionsverfahren (1,74 für das Produktionsverfahren "Baumobst (manuelle Ernte)" und 0,25 für das Produktionsverfahren "Beerenobst") einen Risikobeitrag in Höhe von 50.111,42 € errechnet. Daneben hat die Beklagte auf der Grundlage von 320 BER und einem Deckungsfaktor 0,13 unter Multiplikation mit dem Hebesatz von 6,48 einen Grundbeitrag in Höhe von 269,57 € ermittelt. Anschließend hat sie Bundesmittel abgezogen, den Zuschlag nach dem Beitragsausgleichsverfahren hinzugerechnet, den entsprechenden Bonus abgezogen und den Beitrag nach der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII auf 33,2476 gesenkt. Ferner hat sie unter Anwendung der Härtefallregelung in § 49a Satzung den Risikobeitrag auf 10.140,21 € (170 v.H. des Vorjahresbeitrages) und sodann aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals auf 9.633,20 € gesenkt. Schließlich hat sie unter Anwendung der satzungsrechtlichen Vorschriften – u.a. unter Anwendung des Maßstabes "tatsächlicher Arbeitsaufwand nach Arbeitstagen" einschließlich der Härtefallregelung und der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII für das Nebenunternehmen (Verkaufsstelle) – einen Beitrag in Höhe von 33,24 € errechnet, so dass sich für das Jahr 2013 insgesamt ein Beitrag in Höhe von 9.666,44 € ergab.

 

Die Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2013 durch ihren Vorstand auf 6,48 € und die damit verbundene Absenkung des höchsten Grundbeitrags auf der Grundlage von höchstens 320 BER verstößt gegen §§ 51 Abs. 2, 54 Satz 2 und 46 Satz 2 der Satzung und ist daher rechtswidrig. Zwar war die Festlegung des Hebesatzes durch Vorstandsbeschluss grundsätzlich zulässig, weil die maßgeblichen Faktoren durch die Satzung selbst bestimmt waren (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 22, juris). Vorliegend stellt sich die Festlegung aber als rechtswidrig dar, da der Hebesatz gerade nicht unter Zugrundelegung der maßgeblichen Faktoren errechnet worden war. Die Beklagte hatte nach eigener Angabe einen Betrag von 46.408.557,91 € aus dem Finanzierungsverfahren Grundbeiträge und damit Aufwendungen, die gemäß § 51 Abs. 2 der Satzung durch die Einnahmen aus den Grundbeiträgen zu decken sind, in den Risikobeitrag verschoben und damit gegen §§ 51 Abs. 2, 54 Satz 2 und 46 Satz 2 der Satzung verstoßen. Ohne diese Verschiebung hätte der Hebesatz 6,18 € betragen. Allerdings wirkt sich dieser Verstoß nicht auf die Gesamtbeitragshöhe aus. Wie sich aus der Vergleichsberechnung der Beklagten ergibt, beträgt die Differenz zwischen Anwendung des falschen und des rechtmäßigen Hebesatzes 588,27 € und es ergäbe sich ein Gesamtbeitrag in Höhe von 12.494,27 €. Da die Beklagte für die Klägerin aufgrund der Härtefallregelung des § 49a der Satzung jedoch nur einen Gesamtbeitrag in Höhe von 9.666,44 € (170 % des Vorjahresbeitrages) festgesetzt hatte, wirkt sich der Verstoß nicht aus und die Klägerin ist insoweit nicht beschwert.

 

Für das Jahr 2014 hat die Beklagte unter Berücksichtigung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,16 € je BER, dem Risikogruppenfaktor 0,32 und dem jeweiligen Risikofaktor Produktionsverfahren (1,93 für das Produktionsverfahren "Baumobst (manuelle Ernte)" und 0,23 für das Produktionsverfahren "Beerenobst") einen Risikobeitrag in Höhe von 46.788,16 € errechnet. Daneben hat die Beklagte auf der Grundlage von 350 BER und einem Deckungsfaktor 0,15 unter Multiplikation mit dem Hebesatz von 6,16 einen Grundbeitrag in Höhe von 323,40 € ermittelt. Anschließend hat sie Bundesmittel abgezogen, den Zuschlag nach dem Beitragsausgleichsverfahren hinzugerechnet, den entsprechenden Bonus abgezogen und den Beitrag nach der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII auf 36.907,54 gesenkt. Ferner hat sie unter Anwendung der Härtefallregelung in § 49a Satzung den Risikobeitrag auf 16.399,29 € (170 v.H. des Vorjahresbeitrages) verringert und sodann aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals auf 15.316,94 € gesenkt. Dann hat sie für das Nebenunternehmen (Verkaufsstelle) einen Beitrag in Höhe von 31,44 € errechnet, so dass sich für das Jahr 2014 insgesamt ein Beitrag in Höhe von 15.348,38 € ergab. Die Festsetzung des Hebesatzes mit 6,16 € für das Jahr 2014 ist nicht zu beanstanden, da seine Berechnung § 54 Abs. 1 Satz 2 der Satzung entspricht (Umlagesoll in Höhe von 713.681.379,50 € geteilt durch die Summe der BER in Höhe von 115.947.341,4506 BER = 6,155, gerundet auf 6,16 €).

 

bb)

Die Beitragsberechnung der Beklagten für das Jahr 2014 widerspricht insoweit den satzungsrechtlichen Vorschriften, als sie den Leistungsaufwand, der bei den Lohnunterunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei den Einsatzunternehmen entstanden ist, als Leistungsaufwand des Einsatzunternehmens berücksichtigt, damit den Risikogruppenfaktor unzutreffend berechnet hat und ohne diesen Fehler der Risikobeitrag in Höhe von 18.378,04 € zu berechnen gewesen wäre. Die Beklagte durfte bei der Berechnung des Risikogruppenfaktors nach ihren eigenen Satzungsvorschriften nur die bei den Unternehmen der Risikogruppe entstandenen Aufwendungen berücksichtigen. Gemäß § 50 Satz 3 der Satzung ergibt die Division der Leistungsaufwendungen Risikogruppe mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen den jeweiligen Risikogruppenfaktor. Dabei ist gemäß § 50 Satz 1 der Satzung "der Leistungsaufwand je Risikogruppe" zu berücksichtigen. Aus § 55 Abs. 1 der Satzung ergibt sich, dass die Unternehmen einer Risikogruppe "ihre Aufwendungen" durch die Zahlung von Beiträgen selbst finanzieren. Die Praxis der Beklagten, den Leistungsaufwand, der bei Unternehmen einer anderen Risikogruppe angefallen ist – hier der Risikogruppe 11 – dem Leistungsaufwand einer anderen Risikogruppe zuzuordnen, kann mit den vorgenannten Satzungsbestimmungen nicht in Einklang gebracht werden. Diesem Mangel ist die Beklagte offenbar später mit der Einfügung des § 49b der Satzung durch den 7. Nachtrag zur Satzung vom 26.11.2015 begegnet. Die eingefügte Vorschrift besagt, dass Leistungsaufwendungen aus Versicherungsfällen "verursachergerecht" den in der Anlage 1 zu § 41 bis 44 genannten Produktionsverfahren zugeordnet werden. Die Vorschrift ist jedoch erst nach den streitgegenständlichen Zeiträumen eingefügt worden und kann daher nicht auf die vorliegende Beitragsberechnung angewandt werden. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass der beim Einsatz von Lohnunternehmen entstandene Aufwand als Leistungsaufwand des Einsatzunternehmens zu behandeln ist. Im allgemeinen Unfallversicherungsrecht sieht § 157 Abs. 3 SGB VII vor, dass die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet werden. Gezahlte Leistungen sind dabei alle Entschädigungsleistungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers für alle Versicherungsfälle der Versicherten, deren Unternehmen von der jeweiligen Gefahrtarifstelle umfasst sind (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, RdNr. 34, juris; Brandenburg/K. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 157 SGB VII, RdNr. 42). Auch wenn § 157 Abs. 3 SGB VII nicht ausdrücklich in der LUV gilt, so handelt es sich doch um einen allgemeinen Grundsatz der Unfallversicherung, dass eine Gefahrengemeinschaft von Unternehmen für die Unfallrisiken ihrer Beschäftigten aufzukommen hat. Diesem Grundsatz entsprechen auch die §§ 50 Satz 1, § 55 Abs. 1 der Satzung in der Fassung bis zum 6. Nachtrag vom 25.11.2014. Dieser Fehler wirkt sich aber bei der Beitragsberechnung nicht aus, da ohne Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der Lohnunternehmen der Beitrag 18.378,04 € betragen würde, die Klägerin aber aufgrund der Härtefallregelung im Jahr 2014 nur einen Beitrag in Höhe von 15.348,38 € (170 % des Vorjahresbeitrages) zu zahlen hat. Da weitere Zeiträume nicht streitbefangen sind, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob eine durch Satzung geregelte Berücksichtigung von Leistungsaufwendungen von Lohnunternehmen bei anderen Risikogruppen mit dem Gesetz und insbesondere mit § 182 Abs. 2 SG VII zu vereinbaren ist. Dafür könnte sprechen, dass der Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfs nach Abschätzungstarif nicht berücksichtigt, von wem die landwirtschaftlichen Flächen bearbeitet werden und dementsprechend auch der Leistungsaufwand, der durch die Bearbeitung dieser Flächen entsteht, durch die jeweilige Risikogruppe getragen werden soll (vgl. hierzu auch Bahrs, Gutachterliche Stellungnahme, Seite 10). Dagegen könnte sprechen, dass das landwirtschaftliche Unternehmen letztlich für Unfallrisiken von Personen aufkommen müssen, die nicht bei ihm beschäftigt sind.

 

cc)

Die Beklagte hat die ihr zugewiesenen sogenannten "Altlasten Ost" zutreffend bei dem Risikobeitrag berücksichtigt. Bei den Altlasten Ost handelt es sich um Aufwand, den die Beklagte für bis zum 31.12.1990 im Beitrittsgebiet eingetretene Versicherungsfälle zu übernehmen hat. Die im Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II, 885) i.V.m. Anlage I Kapitel VII Sachgebiet I Abschnitt III 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II, 889) festgelegte Verteilung der genannten Lasten auf die Träger der Unfallversicherung numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers und innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen ist verfassungsmäßig (BSG, Urteil vom 02.07.1996 – 2 RU 1795, RdNr. 18; Urteil vom 24.02.2004 – B 2 U 31/03 R, RdNrn. 22 ff., beide juris). Die Berücksichtigung bei dem Umlagesoll und damit bei dem Risikobeitrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die allgemeine Unfallversicherung hat das BSG bereits entschieden, dass es grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse (BSG, Urteil vom 24.02.2004 – B 2 U 31/03 R, RdNrn. 24 ff., juris). Dies hat es damit begründet, dass die ungleiche Belastung der Unternehmen sich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen lässt und das Gewicht der Rechtfertigungsgründe zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis steht. Zwischen den Unternehmen untereinander sowie den Unternehmen (= Arbeitgeber) und den Versicherten (= Arbeitnehmer) besteht eine spezifische Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung nicht nur hinsichtlich des aktuellen Arbeitsunfall- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern aufgrund des jährlichen Umlageprinzips und der ggf. jahrzehntelang zu erbringenden Entschädigungsleistungen über entsprechend viele Jahre und letztlich Generationen hinweg (BSG, a.a.O. RdNr. 25). In der Konsequenz bedeutet dies, dass die im Umlagejahr bestehenden Unternehmen aufgrund ihres Unfallgeschehens in dem erst kurze Zeit zurückliegenden Beobachtungszeitraum sowie ihrer aktuellen Entgeltsummen die Altlasten aus der Vergangenheit der letzten Jahrzehnte ihrer Berufsgenossenschaft finanzieren. Dies stellt keinen Gleichheitsverstoß dar, insbesondere, weil es sich nicht um personenbezogene Differenzierungsmerkmale handelt, nur mittelbare Auswirkungen auf Grundrechte, insbesondere auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12, 14 GG, über die erhöhte Beitragspflicht entstehen und es letztlich um sachverhaltsbezogene Merkmale geht, nämlich das Unfallrisiko und die Entgelthöhe für die Beitragsberechnung. Unfallrisiko und Entgelthöhe führen notwendigerweise aufgrund des Umlagesystems und dessen Berechnungsmodus "Neulast" dazu, dass Unternehmen, die heute eine hohe Summe an Arbeitsentgelten entrichten, stärker zu den Altlasten herangezogen werden, als Unternehmen mit einer geringen Entgeltsumme. Gleiches gilt für die Gefahrklasse als Ausdruck des aktuellen Unfallrisikos: Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein hohes Unfallrisiko und eine hohe Gefahrklasse haben, tragen überproportional die hohen Altlasten von Unternehmen, die früher - vor dem der jetzigen Gefahrklassenberechnung zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum - ein hohes Unfallrisiko hatten, das zu vielen heute noch zu bedienenden Entschädigungsfällen führte, aber mittlerweile ein niedrigeres Unfallrisiko und damit eine niedrigere Gefahrklasse haben. Dies ist aber eine Folge der dem Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrundeliegenden speziellen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen, vor allem der Unternehmen untereinander (BSG, a.a.O., RdNr. 26). Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten-West finanzieren, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so ist nicht zu erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte. Die einzige insofern bestehende Besonderheit ist, dass die den Altlasten-Ost zugrundeliegenden Unfälle und Berufskrankheiten im Zuge der Wiedervereinigung nicht exakt dem jeweils eigentlich zuständigen Unfallversicherungsträger zugeordnet wurden, sondern nach dem oben dargestellten Schlüssel auf alle Unfallversicherungsträger unter Zugrundelegung der Geburtstage der Verletzten verteilt wurden. Hieraus ableitbare Verstöße gegen den Gleichheitssatz sind nicht ersichtlich. Diese Gleichstellung von Altlasten-Ost und Altlasten-West folgt auch aus der ungeteilten Heranziehung der heutigen Unternehmen im Beitrittsgebiet zur Umlage der Beklagten, weil anderenfalls die heutigen Unternehmen-Ost zwar die Altlasten-West voll mitfinanzieren müssten, ggf. sogar verstärkt aufgrund einer hohen Gefahrklasse, für die Unternehmen-West aber hinsichtlich der Altlasten-Ost Sonderregelungen gelten würden (BSG, a.a.O., RdNr. 27). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG zum allgemeinen Unfallversicherungsrecht. Die maßgeblichen Gesichtspunkte, die für eine dem Gleichheitssatz entsprechende Umlegung des Finanzbedarfs für die Altlasten Ost nach dem Grad der Unfallgefahr sprechen, gelten auch für die Berücksichtigung dieser Lasten im Risikobeitrag in der LUV. Die Beklagte hat daher zutreffend die Altlasten Ost als Leistungsaufwand aus Versicherungsfällen bis zum 31.12.1990 auf dem Gebiet des Beitrittsgebiets nicht in § 51 Abs. 2 der Satzung als durch die Einnahmen des Grundbeitrags zu deckende Aufwendung sondern bei dem über den Risikobeitrag zu verteilenden Umlagesoll berücksichtigt. Diese Zuordnung bedurfte auch keiner satzungsmäßigen Regelung, da der Gesetzgeber selber davon ausging, dass diese Lasten nach dem Grad der Unfallgefahr zu verteilen waren. Dies kann aus § 1157 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vom 01.01.1991 bis 31.12.1996 geltenden Fassung und § 215 Abs. 9 SGB VII in der vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung entnommen werden. Nach den vorgenannten Vorschriften konnte zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1996 und erneut vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2013 bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abgesehen werden, wobei die Vertreterversammlung hierzu das Nähere bestimmte. Der Gesetzgeber hat also vorausgesetzt, dass die Altlasten nach dem Grad der Unfallgefahr zu verteilen sind und nur für die bezeichneten Zeiträume hiervon abgesehen werden konnte. Die Altlasten Ost waren daher bei dem Umlagesoll zu berücksichtigen, ohne dass es für diese Zuordnung einer satzungsrechtlichen Regelung bedurft hätte. Bei der Beitragsgestaltung der Beklagten drückt sich die Unfallgefahr aber durch die Risikogruppen und innerhalb der Risikogruppen durch die Produktionsverfahren aus, so dass die von der Beklagten angewandte Verteilung der Altlasten Ost auch ohne Satzungsbestimmung nicht zu beanstanden ist. Dass die Beklagte die Verteilung der nicht zuordenbaren Leistungen nunmehr in ihrer Satzung in der Fassung des 7. Nachtrages vom 26.11.2015 in § 49b Abs. 3 der Satzung regelt, ist zur Klarstellung zu begrüßen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Verteilung in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen.

 

dd)

Für die Festlegung der Höhe der Risikogruppenfaktoren, der Risikofaktoren Produktionsverfahren, des Korrekturfaktors Risikogruppe und des Deckungsbeitrags Grundbeiträge war weder ein Beschluss der Vertreterversammlung noch des Vorstandes notwendig. Sowohl die maßgebenden Berechnungsgrundlagen als auch der Berechnungsweg der vorgenannten Werte sind in §§ 50, 55, 56 und 57 der Satzung hinreichend klar festgelegt. Es handelt sich um Berechnungen, die prinzipiell jeder vornehmen kann. Da die Ermittlung der hier diskutierten Werte somit kein Werturteil, sondern eine – mithilfe der Mathematik – nachprüfbare Tatsache ist, war jeder Rechtsanwender befugt, die dafür notwendige Berechnung selbst durchzuführen, ohne dass es eines Beschlusses der Vertreterversammlung oder des Vorstandes bedurfte (vgl. zum Hebesatz: BSG, Urteil vom 23.06.2020 – B 2 U 14/18 R, RdNr. 18, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Berechnung der o.g. Werte – insbesondere bei der Ermittlung des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Korrekturfaktors Risikogruppe – mehrschrittige Rechenvorgänge erforderlich sind (vgl. die Berechnungsbeispiele bei vom Hofe, Der solidarische Ausgleich innerhalb der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft – Auswertung des Umlagejahre 2013, SdL 1/2014, S. 27, 39 und 32 f.), da es allein darauf ankommt, dass die maßgebenden Berechnungsgrundlagen sowie die Berechnungswege selber vorgegeben sind und durch den Rechtsanwender nicht beeinflusst werden können. Das von der Klägerin monierte Fehlen eines Korrekturfaktors Risikogruppe in dem angefochtenen Bescheid ist darauf zurückzuführen, dass im Umlagejahr 2014 keine Risikogruppe die in § 56 der Satzung festgesetzten Schwellenwerte über- bzw. unterschritten hat, so dass auch kein Korrekturfaktor Risikogruppe zu errechnen war (vgl. auch SG Freiburg, Urteil vom 16.01.2018 – S 20 U 3556/16, RdNr. 34, juris).

 

b)

Die Beitragsberechnung in den angefochtenen Bescheiden hat zwar die gesetzliche Vorschrift der Beitragsberechnung des § 187 Abs. 1 SGB VII nicht beachtet. Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden dagegen gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf zwei Dezimalstellen berechnet. Systematisch steht die Vorschrift im Vierten Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften) im Sechsten Kapitel (Aufbringung der Mittel). Sie sieht einheitliche Berechnungssätze im gesamten Beitragsrecht und mit der Verweisung in § 96 Abs. 5 SGB VII darüber hinaus im Leistungsgerecht bei Geldleistungen vor. Die Vorschrift gilt daher ausnahmslos auch für die Beitragsberechnung in der LUV. Den Hebesatz hat die Beklagte zu Recht auf zwei Dezimalstellen berechnet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird zur Ermittlung des Hebesatzes das Umlagesoll durch die Summe der BER geteilt. Bei dem Umlagesoll handelt es sich ohne Zweifel um einen Geldbetrag, aber auch der Wert des Quotienten stellt einen Geldbetrag dar. Er drückt aus, wieviel Euro des Umlagesolls auf je eine BER entfallen. Dass es sich bei dem Hebesatz um ein Berechnungselement der Beitragsberechnung handelt, steht der Qualifikation als Geldbetrag i.S.v. § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht entgegen. Die Vorschrift wurde den §§ 121 und 123 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nachgebildet, so dass die zu den vorgenannten Vorschriften geltenden Grundsätze auch für die Auslegung von § 187 Abs. 1 SGB VII herangezogen werden müssen. § 123 Abs. 1 SGB VI, der § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII entspricht, gilt für sämtliche Geldbeträge die nach dem SGB VI zu ermitteln sind (z.B. Renten und Übergangsgelder). Sie findet aber auch Anwendung auf Feststellungen, die ihre Grundlage in Geldbeträgen haben, wie z.B. Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge und die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 123 SGB VI, RdNr. 14 unter Hinweis auf die Gesetzbegründung zu § 123 SGB VI; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 RdNr. 5). Hieraus wird deutlich, dass nicht nur Geldbeträge, die das Endergebnis einer Berechnung darstellen, z.B. in Gestalt einer Geldleistung oder eines Beitrages, sondern auch Berechnungselemente, die einen Geldbetrag ausdrücken – wie hier der Hebesatz – auf zwei Dezimalstellen zu runden sind.

 

Der Risikogruppenfaktor stellt dagegen keinen Geldbetrag i.S.v. § 187 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Gemäß § 50 Satz 3 der Satzung ergibt die Division der Leistungsaufwendungen mit dem nach § 50 Satz 2 der Satzung ermittelten vorläufigen Beitragsaufkommen den jeweiligen Risikogruppenfaktor. Zwar handelt es sich sowohl bei den Leistungsaufwendungen als auch bei dem vorläufigen Beitragsaufkommen um Geldbeträge, der Wert des Quotienten stellt jedoch keinen Geldbetrag dar. Der Risikogruppenfaktor drückt vielmehr aus, in welchem Verhältnis das vorläufige Beitragsaufkommen zu den Leistungsaufwendungen steht. Aus diesem Grunde hätte die Beklagte den Risikogruppenfaktor auf vier Dezimalstellen berechnen müssen. Entsprechendes gilt für den nach § 57 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung zu ermittelnden Risikofaktor Produktionsverfahren. Auch der Deckungsfaktor Grundbeiträge stellt keinen Geldbetrag dar. Er wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 der Satzung durch Division der über die Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem nach der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ermittelten vorläufigen Beitragsaufkommen errechnet. Der so ermittelte Wert des Quotienten – der Deckungsfaktor Grundbeiträge – drückt daher das Verhältnis zwischen Aufwendungen und vorläufigem Beitragsaufkommen aus und stellt ebenfalls keinen Geldbetrag dar. Allerdings würde der Beitrag der Klägerin bei richtiger Rundung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Deckungsfaktors Grundbeiträge 13.589,13 € im Jahr 2013 und 18.378,04 € im Jahr 2014 betragen. Da die Beklagte für die Klägerin aufgrund der Härtefallregelung des § 49a der Satzung für das Jahr 2013 nur einen Gesamtbeitrag in Höhe von 9.666,44 € und für das Jahr 2014 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 15.348,38 € (jeweils 170 % des Vorjahresbeitrages) festgesetzt hat, wirkt sich der Verstoß auf die Höhe der festgesetzten Beiträge nicht aus und die Klägerin ist insoweit nicht beschwert.

 

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII den für die Klägerin geltenden Angleichungssatz für das Jahr 2013 mit 33,2476 v.H. und für das Jahr 2014 mit 49,9357 v.H. ermittelt und angewandt. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Berechnungsfehler eingewandt. Dass – wie von der Klägerin moniert – der Angleichungssatz Flächenveränderungen nach dem Jahr 2012 nicht berücksichtigt, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 221b Abs. 2 SGB VII, der den Ausgangsbeitrag für das Jahr 2012 in das Verhältnis zu dem Beitrag setzt, der sich für das Jahr 2012 bei Anwendung der gemäß § 221 Abs. 4 SGB VII ab 2013 geltenden Berechnungsgrundlagen ergeben würde (Zielbeitrag). Änderungen der betrieblichen Verhältnisse in der Übergangszeit 2013 bis 2017 werden gemäß § 221b Abs. 3 Satz 1 SGB VII nicht berücksichtigt. Diese gesetzliche Regelung soll landwirtschaftlichen Unternehmen in einer Übergangszeit Gelegenheit geben, sich auf den neuen Beitragsmaßstab einzustellen, nicht aber vor Beitragsänderungen schützen, die sich aus anderen Gründen, wie z.B. einer Flächenänderung, ergeben. Im Übrigen ist nicht erkennbar, in welcher Form die Klägerin durch die Nichtberücksichtigung von Flächenveränderungen beschwert sein soll, da ihr Unternehmen in den streitigen Jahren keine Flächenveränderungen aufweist. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bescheid in Bezug auf die Mitteilung der Angleichungssätze für die Jahre 2015, 2016 und 2017 keine Regelung, sondern nur eine Information enthält mit Folge, dass die Angleichungssätze für die Folgejahre im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen sind (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17, RdNr. 10, juris).

 

c)

Die in der Satzung der Beklagten geregelten, hier angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG Urteil vom 11.4.2013 – B 2 U 8/12 R; Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris). Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R m.w.N.; Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24, beide juris). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften grundsätzlich auch ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich treffen kann, soweit dies im Rahmen eines Umlageverfahrens mit nachfolgender Bedarfsdeckung möglich ist. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann. Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsgestaltung in § 182 Abs. 2 SGB VII einräumt, grundsätzlich nicht entbinden. Gerade weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren kann, besteht die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil z.B. eine für die Beitragsberechnung benötigte Rechengröße im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG Urteile vom 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R; Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris).

 

Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der LUV hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., juris). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der Senat nicht zu prüfen (BSG, a.a.O., m.w.N.). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (BSG, a.a.O., m.w.N.).

 

aa)

Die Ausgestaltung der von der Beklagten im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gewählten Beitragsmaßstäbe hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Dies gilt insbesondere für den für die hier maßgebliche Risikogruppe 3 gewählten Maßstab des Arbeitsbedarfs nach Abschätzung. Nach § 182 Abs. 6 Satz 1 der Satzung ist der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten zu schätzen. Die Einzelheiten der Abschätzung des Arbeitsbedarfs sind jedoch dem Versicherungsträger überlassen, dessen Satzung insoweit das "Nähere" zu bestimmen hat (§ 182 Abs. 6 Satz 2 SGB VII). Dabei steht dem Versicherungsträger nicht eine gleich große Entscheidungsfreiheit wie bei der Wahl zwischen angemessenen Beitragsmaßstäben zu. Der in der Satzung festgelegte zulässige Beitragsmaßstab muss sachgerecht und in sich schlüssig sein. Vorgegeben ist dem Satzungsgeber durch das Merkmal des Durchschnittsmaßstabes ein objektiver Maßstab, der sich schematisierend in einem in Arbeitstagen oder Arbeitseinheiten festzulegenden betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 14, juris). Auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand in dem einzelnen Unternehmen kommt es nicht an. Allerdings muss der tatsächliche durchschnittliche Arbeitsbedarf in Ansatz gebracht werden (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 2; Urteil vom 15.12.1982 – 2 RU 61/81, RdNrn. 18, 20). Dabei ist eine dezidierte Berechnung der Arbeitswerte nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 182 SGB VII <Stand: 19.08.2021>, RdNr. 49.1).

 

Die Beklagte hat die Vorgaben des § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII hinreichend beachtet. Sie hat den tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitsbedarf der § 41 Abs. 2 i.V. m. Ziffer 1 der Anlage zur Satzung genannten Produktionsverfahren in Ansatz gebracht. Sie hat sich dabei auf die von X... in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2013 errechneten Durchschnittswerte gestützt. Der Gutachter hat seine Empfehlungen wiederum auf eine solide Datengrundlage, u.a. auf die Datensammlungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KBTL), gestützt. Der Senat hat die u.a. von X... verwendete KBTL-Datensammlung "Obstbau – Betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Kalkulationen" (4. Auflage 2010) beigezogen und konnte sich davon überzeugen, dass diese umfangreiche Daten über den je Hektar benötigten Arbeitsbedarf der im Obstbau anfallenden Tätigkeiten und Produktionsverfahren enthält. Auch das BSG hat bestätigt, dass die Beklagte sich auf die gutachterliche Stellungnahme von X... stützen durfte (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 26, juris). Bei der Errechnung der Arbeitsbedarfe hat die Beklagte insgesamt zwischen 44 Produktionsverfahren und in der Risikogruppe 3 allein zwischen neun Produktionsverfahren differenziert und dabei die verschiedenen Kulturarten i.S.v. § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII hinreichend berücksichtigt. Für den Arbeitsbedarfsmaßstab ist davon auszugehen, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, juris, RdNr. 21). Die konkrete Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsbedarfes für die in der Satzung genannten Produktionsverfahren wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Sie macht vielmehr geltend, dass bei der Risikogruppenbildung stärker hätte differenziert werden müssen, da der Arbeitsbedarf je nach Region, verwendeter Technik, Betriebsgröße, Art und Weise des Anbaus, der Ernte und dem Einsatz von Frost- und Hagelschutz variiere.

 

bb)

Mit ihren Bedenken gegen die Verwendung von mehreren Beitragsmaßstäben in der Satzung der Beklagten kann die Klägerin nicht durchdringen. Tatsächlich sieht die Satzung der Beklagten vier verschiedene Beitragsmaßstäbe vor. Die Beiträge werden für die in § 40 Abs. 1 der Satzung genannten Unternehmen nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif, für die in § 40 Abs. 2 der Satzung genannten Unternehmen nach dem Arbeitswert, für die in § 40 Abs. 3 der Satzung genannten Unternehmen nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und für die in § 40 Abs. 4 der Satzung genannten Unternehmen nach der bejagbaren Fläche berechnet. Bei allen in § 40 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung genannten Maßstäben handelt es sich um nach § 182 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausdrücklich zugelassene Maßstäbe. Gemäß § 187 Abs. 3 SGB VII kann die Satzung für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen. Von dem ihr durch § 187 Abs. 3 SGB VII eingeräumten Gestaltungsermessen hat die Beklagte Gebrauch gemacht und für Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischer sowie Nebenunternehmen mit Ausnahmen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Nebenunternehmen festgelegt, dass sich die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnen. Der Senat hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verwendung von unterschiedlichen Beitragsmaßstäben innerhalb einer Satzung. Bereits aus § 182 Abs. 1 Satz 1 SGB VII folgt, dass der Träger der LUV auch „einen anderen vergleichbaren Maßstab“ zur Berechnungsgrundlage machen kann. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit einer Kombination der ausdrücklich in § 182 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 182 SGB VII, <Stand: 19.08.2021>, RdNr. 27; Roßkopf in: Lauterbach, § 182 RdNr. 26; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2011, § 182 RdNr. 9). Auch der Gesetzgeber hat bei der Errichtung der Beklagten eine Kombination von Beitragsmaßstäben für möglich gehalten (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/7916, S. 28). Das BSG hat innerhalb eines Abschätzungstarifs eine Kombination von Abschätzung des Arbeitsbedarfs nach Fläche und nach tatsächlichen Arbeitstagen nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 23.05.1973 – 8/7 RU 43/71, RdNr. 16). Die Beklagte hat von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und eine Kombination der in § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe vorgesehen. Die entsprechende satzungsrechtliche Ausgestaltung berücksichtigt dabei zum einen, dass innerhalb einer Gefahrengemeinschaft (Risikogruppe) jeweils nur ein Maßstab zur Anwendung kommt. Zum anderen hat sie in § 42 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 2 der Anlage 1, § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Ziffer 3 der Anlage 1 und § 44 Abs. 4 i.V.m. mit Ziffer 4 der Anlage 1 der Satzung Regelungen zur Umrechnung der anderen Maßstäbe in BER vorgesehen. Dies war u.a. für die Berechnung des Hebesatzes und des Deckungsfaktors Grundbeiträge notwendig. Damit war auch – anders als von der Klägerin gerügt – eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umrechnung der Beitragsmaßstäbe vorhanden. Auch die gerügte Umrechnung des Arbeitswerts in BER ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 42 Abs. 5 der Satzung i. V. m. Ziffer 2 der Anlage der Satzung, wonach zur Ermittlung der BER je Produktionsverfahren der in Euro ermittelte Arbeitswert durch 200,00 € geteilt wird. Dabei hat sich die Vertreterversammlung der Beklagten auf die gutachterliche Empfehlung von X... gestützt, der auf der Grundlage der von ihm ermittelten tatsächlichen Stundenlöhne im Gartenbau einen Wert von 200,00 € für die Umrechnung des Arbeitswerts in BER vorgeschlagen hat. Dabei entspricht 200,00 € einem Arbeitstag zu zehn Stunden und damit einer BER, was vom Senat gut nachvollzogen werden kann. Der Senat hat daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei der Festlegung des Divisors von 200,00 € ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat. Schließlich ist festzuhalten, dass dieser Ansatz nur bei der Bemessung des Grundbeitrags Bedeutung hat.

 

cc)

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Recht zur Bestimmung des Beitragsmaßstabes auch nicht dadurch überschritten, dass in Anlage 1 zu § 41 Abs. 2 der Satzung bei den Produktionsverfahren Baumobst und Beerenobst ein Degressionsbereich (nur) im Bereich von 1 ha bis 50 ha vorgesehen ist. Die Klägerin wendet hier sinngemäß dagegen ein, dass bei Betrieben wie dem ihrigen, die sehr viel größer als 50 ha sind, der Arbeitsbedarf und mit ihm auch die Unfallgefahr sinke. Zunächst ist erneut festzuhalten, dass für den hier angewendeten Arbeitsbedarfsmaßstab der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 17; Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 21, beide juris). Die Beklagte hat überdies zur weiteren Differenzierung auf der Grundlage des Gutachtens von X... innerhalb des hier maßgeblichen Produktionsverfahrens für Flächen zwischen 1 ha und 50 ha eine Degression vorgesehen, die berücksichtigt, dass sich mit steigernder Größe der landwirtschaftlichen Fläche der Arbeitsbedarf pro Hektar in der Regel verringert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris). Die Klägerin behauptet jedoch, dass sich der Arbeitsbedarf bei noch größeren Betrieben noch weiter verringert und deswegen der Degressionsbereich auch über 50 ha hinaus hätte erweitert werden müssen und legt hierzu mit der Anlage K 4 eine Übersicht über den Arbeitskräftebesatz in Obstbaubetrieben vor. Hieraus ergebe sich, dass der Arbeitskräftebesatz in ihrem Spezialbetrieb mit weit überwiegendem Baumobstanbau auf einer Fläche von 307 ha nur ein Drittel des durchschnittlichen Arbeitskräftebesatzes von Betrieben mit einer Fläche kleiner als 82 ha betrage. Der Senat kann die Berechnung der Klägerin nicht in vollem Umfang nachvollziehen. Die Klägerin hat nämlich bei dem von ihr für ihren Betrieb angenommenen Arbeitskräftebesatz die Arbeitszeit von Arbeitskräften, die von Lohnunternehmen gestellt werden, nach eigener Angabe nicht berücksichtigt. Wie ihrer als Anlage K 11 übersandten Übersicht entnommen werden kann, hat die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren an das Lohnunternehmen jeweils eine größere Summe bezahlt, als insgesamt Lohn an die eigenen Arbeitskräfte. Dies lässt darauf schließen, dass ein wesentlicher Teil des Arbeitsanfalls, wenn nicht sogar der größere Anteil durch die Arbeitskräfte des Lohnunternehmens bewältigt wird, so dass die Berechnungen der Klägerin zu ihrem Arbeitsbesatz hinfällig sind. Es kann dahinstehen, ob sich durch eine Erweiterung des Degressionsbereiches der Arbeitsbedarf noch zutreffender abschätzen lassen könnte. Die Annahme, dass sich ab einer bestimmten Flächengröße der Arbeitsbedarf je Hektar bei steigender Größe nicht mehr signifikant verringert, ist nachvollziehbar. In jedem Fall ist die getroffene Regel mit § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zu vereinbaren, da diese Vorschrift ausdrücklich von dem zu schätzenden "Durchschnittsmaß" der erforderlichen menschlichen Arbeit ausgeht. Die Schätzung des Durchschnitts verlangt nicht, dass das Durchschnittsmaß für jede nur erdenkliche Betriebsgröße und nach Art und Einsatz verschiedener Techniken individuell errechnet wird, insbesondere kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand in dem einzelnen Unternehmen nicht an. Mit dem Durchschnittsmaßstab ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, die damit verbundenen Härten sind hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1982 – 2 RU 61/81; Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII, RdNr. 12). Vor diesem Hintergrund hat das BSG sowohl Regelungen, die gar keine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris) als auch Regelungen, die eine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 23.05.1973 – 8/7 RU 43/71, RdNr. 16, juris) nicht beanstandet. Die mit einer danach zulässigen Schematisierung notwendig verbundenen Abweichungen in Einzelfällen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der erfassten landwirtschaftlichen Unternehmen im Geltungsbereich der Berufsgenossenschaft nicht ins Gewicht fallen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 25; Urteil vom 15.12.1982, 2 RU 61/8, RdNr. 20, beide juris). Etwas Anderes ergäbe sich nur, wenn es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in nicht geringer Zahl gleichartige Betriebe, bei denen z.B. aufgrund ihrer Betriebsstruktur eine derartige Abweichung vom Durchschnittssatz vorläge, geben würde (BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 62/89, RdNr. 25, juris). Hierfür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Die durchschnittliche Baumobstfläche je Betrieb betrug im Jahr 2012 deutschlandweit durchschnittlich 6,1 ha/Betrieb (Quelle auch zu den nachfolgenden Zahlen: Garming/Dirksmeyer/Bork, Entwicklungen des Obstbaus in Deutschland von 2005 bis 2017: Obstarten, Anbauregionen, Betriebsstrukturen und Handel, 2018, S. 19, Tabelle 4.2). Außer in Sachsen, wo im Jahr 2012 die durchschnittliche Baumobstfläche 63,7 ha/Betrieb (bei 54 Betrieben) betrug, wird in keinem anderen Bundesland eine durchschnittliche Baumobstfläche von über 50 ha/Betrieb erreicht (Baden-Württemberg 3,7 ha/Betrieb; Niedersachsen: 14,2 ha/Betrieb; Rheinland-Pfalz: 5,4 ha/Betrieb, Bayern: 2,4 ha/Betrieb, Nordrhein-Westfalen: 8,2 ha/Betrieb; Thüringen: 40,4 ha/Betrieb, Brandenburg: 17,0 ha/Betrieb, Mecklenburg-Vorpommern: 46,3 ha/Betrieb, Sachsen-Anhalt 18,5 ha/Betrieb, Hamburg: 10,8 ha/Betrieb, Hessen: 2,7 ha/Betrieb, Schleswig-Holstein 6,7 ha/Betrieb). Aus den vorgenannten Zahlen ergibt sich, dass es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Betriebe (2012: 7.455 Betriebe) nur eine sehr geringe Zahl von Betrieben gibt, für die eine Degression in einem Bereich von über 50 ha/Betrieb überhaupt in Betracht käme. Die Beklagte überschreitet ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie in einer solchen Situation einen Degressionsbereich von 1 ha bis 50 ha festlegt.

 

dd)

Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte bei der Bewertung des Arbeitsbedarfes nicht differenziert zwischen Unternehmen, die ausschließlich mit eigenen Arbeitskräften arbeiten und Unternehmen, die Lohnunternehmen einsetzen (ebenso: LSG Thüringen, Urteil vom 09.07.2020 – L 1 U 212/18, RdNr. 28, juris). Eine typisierende Regelung, wie die vorliegende, kann die konkrete Bewirtschaftung nicht berücksichtigen. Darüber hinaus ziehen die landwirtschaftlichen Unternehmen den Nutzen aus ihren Flächen, auch wenn Lohnunternehmer zur Bewirtschaftung herangezogen würden (Sächsisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 – L 2 U 108/13, RdNr. 40, juris). Schließlich sieht die gesetzliche Regelung des § 182 Abs. 5 SGB VII einen Maßstab vor, der gerade unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitskräfte ist. Dieser Typik würde es widersprechen, wenn er vom Umfang des Einsatzes von Lohnunternehmen abhängig wäre (vgl. für die Beschäftigung unversicherter Arbeitskräfte: BSG, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 12/13 R, RdNr. 22, juris).

 

 

ee)

Die Beklagte hat auch die Vorgabe des § 182 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VII, wonach die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen sind, beachtet. Durch die Neuregelung zum 01.01.2013 ist die Bedeutung der Unfallrisiken hervorgehoben worden, was bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen ist (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII RdNr. 19). § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Notwendigkeit eines solidarischen Ausgleichs (Keller, a.a.O.). Aus diesem Grunde ist auch sicherzustellen, dass die in den jeweiligen Risikogruppen zusammengefassten Betriebe ein ausreichendes Beitragsvolumen ausweisen, um die Finanzierung der gemeinsamen Risiken gewährleisten zu können (vom Hofe, SdL 2013, S. 111, 128). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 26, juris). Allerdings sind diese Anforderungen im Bereich der LUV gelockert, denn die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann zwar gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 2 2. Halbsatz SGB VII einen Gefahrtarif aufstellen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Grundsätzlich hat sie aber Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken in Risikogruppen zusammenzufassen (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII RdNr. 19; vom Hofe, SdL 2013, S. 111, 127 ff.). Dementsprechend sieht auch § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vor, dass zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet werden, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder mit vergleichbaren Betriebsformen zusammengefasst werden. Ferner ist auch sicherzustellen, dass die in den jeweiligen Risikogruppen zusammengefassten Betriebe ein ausreichendes Beitragsvolumen ausweisen, um die Finanzierung der gemeinsamen Risiken gewährleisten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, RdNr. 29, juris). Hier wird ein Beitragsvolumen von 10 Millionen Euro als ausreichend angesehen, um eine eigenständige Risikogruppe bilden zu können (vom Hofe, SdL 2013, S. 111, 128).

 

Da die Beklagte von der Aufstellung eines Gefahrtarifs abgesehen hat, kommt es vorliegend darauf an, ob sie „durch die Bildung der Risikogruppen die Unfallrisiken der Unternehmen“ berücksichtigt hat. Dies ist zu bejahen, da sie insgesamt 16 Risikogruppen, in denen sie jeweils verschiedene Produktionsverfahren zusammengefasst hat, gebildet hat. Sie hat dabei auch nicht den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten und sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage gehalten. Diese Annahme wird durch die Einwände der Klägerin nicht erschüttert. Auch bei Bildung von Risikogruppen und insbesondere der Zuordnung von Produktionsverfahren zu den Risikogruppen kommt es letztendlich aufgrund des Gestaltungspielraums des Satzungsgebers nicht darauf an, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R – RdNr. 28 m.w.N, juris). Maßgebend ist auch hier, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelung anzuführen sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermögen die Einwände der Klägerin gegen die Bildung der Risikogruppen nicht zu verfangen.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung bei der Bildung der Risikogruppe 3 "Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume" nicht nach Regionen, Einsatz verschiedener Techniken, Art und Weise des Anbaus und der Ernte und ob in dem Betrieb Frost- und Hagelschutzeinrichtungen verwandt werden, differenziert. Denn es liegt im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, nicht noch weiter als bereits geschehen unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Aspekte zu differenzieren, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R – RdNr. 28 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/7916 S. 27 f. und 38 f., juris). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte insbesondere nicht gehalten, bei der Bildung von Risikogruppen innerhalb ihres Geltungsbereichs nach Regionen – wie bei der KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung – zu differenzieren (vgl. auch BSG, a.a.O.). Die Klägerin behauptet insoweit, dass aufgrund regionaler Besonderheiten in den Anbautechniken, der Größe der Betriebe, der Topografie und der Wetterlage sich die Unfallgefahr in einzelnen Regionen erheblich unterscheide. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegte Statistik schon nicht geeignet ist, die behauptete unterschiedliche Unfallgefahr nach Regionen im maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. Es handelt sich um eine Statistik aus dem Jahr 2006, die nur die Unfälle der acht ehemaligen LBGen umfasst. Unfälle bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind – soweit erkennbar – nicht enthalten. Darüber hinaus sagt die Statistik nichts darüber aus, wie sich die Unfälle auf die einzelnen Produktionsverfahren verteilen. Da aber das Vorhandensein und der Umfang der jeweiligen Produktionsverfahren mit unterschiedlichen Risiken regional unterschiedlich ist, sagt eine Statistik über die Anzahl der Unfälle je Hektar nichts über eine regional unterschiedliche Unfallgefahr in den einzelnen Produktionsverfahren und Risikogruppen aus. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Prinzip der Regionalklassen keine gesetzliche Grundlage findet. Der von der Beklagten zulässigerweise gewählte Beitragsmaßstab knüpft an dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten und nicht an regionale Gegebenheiten an. Darüber hinaus entspricht die bundeseinheitliche Bemessung dem Willen des Gesetzgebers, der Belastungsunterschiede durch regional unterschiedlich hohe Beiträge für gleich strukturierte Betriebe abbauen wollte. Ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab ist Voraussetzung dafür, überregionale Beitragsgerechtigkeit sicherzustellen und bestehende Wettbewerbsverzerrungen abzubauen (BT-Drucks. 17/7916, S. 28). Eine Differenzierung der Beiträge nach Regionen würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen. Soweit die Klägerin meint, das Unfallrisiko sei in Unternehmen in anderen Regionen höher, so dass sie fremde Risiken mitfinanziere, ist dies zudem gerade Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung, die grundsätzlich nicht bei der Beitragsberechnung auf das individuelle Risiko innerhalb der Risikogruppen abstellt (BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 28, juris).

 

In der Zuordnung der „Christbäume“ in die Risikogruppe 3 – und nicht in die Risikogruppe 6 – vermag der Senat keine Überschreitung des Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Beklagten zu erkennen. Die Beklagte hat die Zuordnung nachvollziehbar damit begründet, dass die Art der Zusammensetzung von Risikogruppen aus einzelnen Produktionsverfahren letztlich einen Kompromiss äußerer Rahmenbedingungen darstelle. Für die Zuordnung der Christbaumkulturen sei nicht der „Baum" das maßgebliche Kriterium gewesen. In der Risikogruppe Nr. 3 würden vielmehr Kulturen zusammengefasst, die sich hinsichtlich der Art und Intensität der Bewirtschaftung von anderen Produktionsverfahren abhöben. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen der Beklagten ist die Annahme der Beklagten, dass es sich bei einer Christbaumkultur um ein mit den übrigen in der Risikogruppe 3 genannten vergleichbaren Produktionsverfahren i.S.v. § 47 Abs. 1 der Satzung handelt, nicht zu beanstanden.

 

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Abgrenzung der hier maßgeblichen Produktionsverfahren zur Risikogruppe 4. Hier wendet die Klägerin ein, dass eine Aufspaltung des Obstanbaus auf die beiden Risikogruppen bzw. die Abgrenzung zwischen den Risikogruppen nicht nachvollziehbar sei und dass für den Obstanbau insgesamt auch eine Zuordnung zur Risikogruppe 4 denkbar sei. Grundsätzlich steht es im weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten, wie viele Risikogruppen sie insgesamt bildet, solange die Bildung der Gruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren nicht willkürlich erscheinen, sondern plausibel begründet werden. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Produktionsverfahren der Risikogruppe 3 von der sachlichen Nähe und den erzeugten Produkten her denen der Risikogruppe 4 teilweise sehr nahekommen. Dies gilt insbesondere für händisch geerntetes Obst und Gemüse und für Baumschulen. Es handelt sich auch jeweils um Produktionsverfahren der Bodenbewirtschaftung. An dieser Stelle ist anzumerken, dass X... tatsächlich auch eine Differenzierung nach Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung sowie sonstigen Unternehmen befürwortet hat (Gutachten 2013, S. 8). Ferner hat die Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass auch im Freilandbau der Risikogruppe 3 Obst und Gemüse teilweise mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die sachliche Nähe der Produktionsverfahren der Risikogruppen 3 und 4 wird auch dadurch verdeutlicht, dass rund 16.000 Betriebe des Erwerbsgartenbaus, die bei der früheren Gartenbau-Berufsgenossenschaft geführt wurden, sowie rund 5.000 landwirtschaftliche Betriebe mit zusätzlich intensiv-gärtnerischen Nutzungsarten, die bei den früheren regionalen LBGen erfasst waren, mit Produktionsverfahren aus beiden Risikogruppen bewirtschaften (vgl. vom Hofe, SdL 2013, S. 118). Zur Begründung der unterschiedlichen Handhabung der Produktionsverfahren im Gartenbau wird angeführt, dass X... für die Produktionsverfahren der intensiv-gärtnerischen Nutzung (z.B. Unterglaskulturen, Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau) keinen standardisierten Arbeitsbedarf ermitteln konnte und deswegen für diese Produktionsverfahren der Arbeitswert als Berechnungsgrundlage eingesetzt worden ist (vgl. vom Hofe, SdL 2013, S. 117 f.). Weitere Gründe für die Bildung einer eigenen Risikogruppe sind im Gutachten von X... nicht benannt, von der Beklagten nicht vorgetragen worden und drängen sich auch nicht ohne weiteres auf. Allerdings können auch Praktikabilitätsgründe einen sachlichen Grund für Regelungen der Beitragsgestaltung darstellen (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 25; Urteil vom 25. Januar 1983 – 2 RU 1/82, RdNr. 16,beide juris). Vorliegend hat sich die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens- und Gestaltungspielraums für die ganz überwiegende Anzahl der bodenbewirtschaftenden Produktionsverfahren für den Arbeitsbedarf nach Abschätztarif entschieden. Wenn sie jetzt bei einigen Produktionsverfahren wegen der fehlenden Datengrundlage einen Abschätztarif nicht etablieren kann, so stellt dies trotz Ähnlichkeit der Produktionsverfahren aus Praktikabilitätsgründen einen sachgerechten Grund für die Bildung einer eigenen Risikogruppe dar. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zum 01.01.2013 die Beitragsbemessung neu und bundeseinheitlich zu regeln hatte, ist ihr für die Neuregelung der Beitragsbemessung auch ein zeitlicher Anpassungszeitraum zuzubilligen. Denn der Satzungsgeber muss einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um aufgrund der Neuregelung weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an der Neuregelung abzuhelfen (BSG, Urteil vom 24.10.1991 – 2 RU 62/89, RdNrn. 24 und 27; Urteil vom 09.12.1993 –    2 RU 32/92, RdNr. 26; Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05, RdNr. 16, alle juris). Für die hier streitigen Umlagejahre überschreitet die Beklagte durch die Zuordnung der gartenbaulichen Produktionsverfahren zu den Risikogruppen 3 und 4 nicht den ihr durch die Ermächtigungsgrundlage eingeräumten Gestaltungs- und Ermessenspielraum. Es kann dahinstehen, inwieweit der Satzungsgeber ggf. verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten, entsprechende Daten zu sammeln und ggf. abweichende Regelungen zu treffen, da weitere Umlagejahre nicht streitbefangen sind (zur Beobachtungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R, RdNr. 31; Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 14/18 R, RdNr. 29; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 16.11.1992, 1 BvL 17/89 – RdNr. 51, alle juris).

 

Auch mit der Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung der Risikogruppe 9 (Pferdehaltung einschließlich Pferdehaltung in Nebenunternehmen) kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin selber hält keine Pferde. Da gemäß § 55 Abs. 1 der Satzung die in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen ihre Aufwendungen jeweils selbst finanzieren, ist die Klägerin von der Zusammensetzung der Risikogruppe 9 nicht betroffen. Ein solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen gemäß § 56 der Satzung war in den streitigen Zeiträumen nicht durchzuführen. In einer solchen Situation kann die Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung einer anderen Risikogruppe, der das klagende Unternehmen nicht angehört, nicht gerügt werden (vgl. zur Bildung von Gefahrtarifstellen BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 2/05 R, RdNr. 32, juris). Der Senat enthält sich daher auch einer rechtlichen Bewertung der Tatsache, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag Schwierigkeiten hatte, den Leistungsaufwand den einzelnen Produktionsverfahren dieser Risikogruppe zuzuordnen. Eine entsprechende fehlerhafte Zuordnung hat jedenfalls auf die Beitragsberechnung der Klägerin keinerlei Auswirkungen und kann daher von ihr nicht gerügt werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin monierte Beitragsbemessung für "aus der Produktion genommene landwirtschaftliche Flächen (u.a. stillgelegte Flächen, Landschaftselemente inklusive Knicks)", da bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine derartigen Flächen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt worden sind und eine Beschwer der Klägerin insoweit nicht vorliegt. Unabhängig hiervon kann der Senat auch insoweit keine Überschreitung des Gestaltungsspielraums der Beklagten feststellen. Die Erläuterung der Beklagten, dass auch auf solchen Flächen Arbeiten mit entsprechender Unfallgefahr anfallen, ist nachvollziehbar. Dem verringerten Arbeitsbedarf wird durch eine entsprechend niedrige BER-Bewertung Rechnung getragen.

 

Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte die Beiträge auf "der Grundlage eines einjährigen Erhebungszeitraums" anstelle eines längeren Erhebungszeitraums festgesetzt hat, ist zurückzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass der durchschnittliche Arbeitsbedarf je Produktionsverfahren nicht auf der Grundlage eines einjährigen Beobachtungszeitraums geschätzt wurde, wie sich aus den Quellenangaben zu dem Gutachten von X... ergibt. Die Klägerin scheint mit dieser Rüge eher darauf abzustellen, dass sich der Risikogruppenfaktor bzw. der Risikofaktor Produktionsverfahren allein aus dem Leistungsaufwand des vorangegangenen Jahres berechnet und nicht aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre. Sie verkennt dabei, dass § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII das Umlagesoll ausdrücklich als eine der Berechnungsgrundlagen benennt. Bei dem Umlagesoll handelt es sich um den Finanzbedarf der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, und zwar entsprechend dem Grundsatz der nachträglichen Bedarfsdeckung, um denjenigen des abgelaufenen Kalenderjahres. Soweit die Beklagte in ihrer Satzung die Gesamtlast des abgelaufenen Kalenderjahres zur Berechnungsgrundlage macht, ist dieses nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gesetzlich so vorgesehen und nicht zu beanstanden.

 

d)

Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen auf die Klägerin verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87, 96 f.). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Da die hier streitigen Satzungsregelungen nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an die Art der Produktionsverfahren und ihrer Zuordnung zu Risikogruppen, sind die Regelungen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.03.1982 – 1 BvR 34/82, juris). Für die Bildung der Risikogruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren durch die Satzung der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Überdies ist zu beachten, dass der Satzungsgeber bei der Normsetzung auch berücksichtigen durfte, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die im Bereich der LUV bestehenden Berufsgenossenschaften zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, RdNr. 55, juris).

 

Die Klägerin rügt insoweit hier eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung dadurch, dass die Beklagte in ihrer Satzung nicht noch weiter nach regionalen Unterschieden, der verwandten Technik und der Größe der Unternehmen unterschieden hat und nach ihrer Auffassung damit ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt hat. Wie dargelegt, ist eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter noch weitergehender Binnendifferenzierung innerhalb der Risikogruppe 3 auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 SGB VII nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als die Typisierung und Pauschalisierung auch dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient.

 

Die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot des Art. 20 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG. Zwar hat die Klägerin vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 eine Beitragssteigerung von mehr als 60 % erfahren. Ferner hat sich der Beitrag von 2013 nach 2014 nochmals um ca. 60 % erhöht. Diese Beitragssteigerung erachtet der Senat als verhältnismäßig. Die Beitragssteigerung gegenüber den Vorjahren ist zu einem großen Teil der Umstellung von der Veranlagung nach Arbeitswert auf den Beitragsmaßstab des Arbeitsbedarfs nach Abschätztarif geschuldet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Klägerin noch im Jahr 2010 auf der Grundlage eines Arbeitswertes von 622.051,00 € einen Beitrag in Höhe von 9.515,81 € gezahlt hatte. Aufgrund einer Verringerung des Arbeitswertes auf 326.266,00 € – annehmbar durch vermehrten Einsatz von Lohnunternehmen – sank der Beitrag auf 5.592,84 € im Jahr 2011. Im Vergleich zum Jahr 2010 ist der Beitrag im Jahr 2013 damit nur geringfügig gestiegen. Die Erhöhung gegenüber 2011 und 2012 ist damit auch dadurch begründet, dass die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 durch Herunterfahren des Einsatzes eigener Arbeitskräfte und damit des Arbeitswertes einen niedrigeren Beitrag gezahlt hatte. Der vermehrte Einsatz von Lohunternehmen blieb bei dem Arbeitswert dagegen unberücksichtigt. Jede Umgestaltung der Beitragsberechnung kann entsprechend der erforderlichen Änderungen zu erheblichen Unterschieden in der Beitragsbelastung führen, die sich auch daraus ergeben kann, dass früher insoweit zu niedrige Beiträge erbracht wurden (BSG, Urteil vom 09.12.1993 – 2 RU 32/92, RdNr. 27, juris). Das Vertrauen in den Fortbestand der zuvor geltenden für die Klägerin günstigeren Beitragsregelungen ist nicht schützenswert, da die Beitragsschuldner nicht erwarten können, dass es keine Veränderungen für zukünftige Veranlagungszeiträume geben wird (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, RdNr. 42, juris). Darüber hinaus wurde durch den Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 221b SGB VII und durch den Satzungsgeber mit der Härteregelung des § 49a der Satzung sichergestellt, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen nicht durch plötzliche erhebliche Beitragssteigerungen belastet werden. Dass die eingetretene Beitragserhöhung für die Klägerin existenzbedrohend gewesen ist (vgl. zur Erdrosselungswirkung BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02, RdNr. 40, juris) ist nicht erkennbar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab mit steuerlichen Mitteln durch die Übergangsregelung des § 221b SGB VII und die Härtefallregelung des § 49a der Satzung abgefedert wurde und die Klägerin von beiden Regelungen auch erheblich profitiert hat. Die weiteren Beitragssteigerungen ab dem Umlagejahr 2015 sind hier nicht streitbefangen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Dabei hat der Senat als Streitwert den Betrag der Umlagebeiträge für das Jahre 2013 und 2014 berücksichtigt. Bei Prozesstrennung fallen in jedem der neuen Verfahren die Gebühren nach dem jeweils maßgebenden Einzelstreitwert an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2010 – 1 W 443/09, RdNr. 2; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 – I-24 W 28/09, 24 W 28/09, RdNr. 3 und LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.12.2011 – 1 T 286/11, RdNr. 14, alle juris).

 

Rechtskraft
Aus
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