L 25 AS 1638/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 135 AS 9851/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1638/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht. Einer Belehrung über die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III bedarf es in einer Meldeaufforderung daher nicht. 2. Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Grundsicherungsträger verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat. 3. Von einer Vorlage eines Rechtsstreits an das BVerfG ist abzusehen, soweit es um ein Überprüfungsverfahren geht, so dass die Sonderregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II einschlägig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Aufhebung der Bescheide nur für die Zeit ab der (fiktiven) Entscheidung des BVerfG in Betracht käme, die durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht berührt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

 

Der Kläger wendet sich im Überprüfungsverfahren gegen acht Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen.

 

Der 1997 geborene Kläger stand im Leistungsbezug bei dem Beklagten, welcher ihm und seiner Familie Arbeitslosengeld II (Alg II) mit Bescheid vom 19. Mai 2017 (Zeitraum Juni 2017 bis Mai 2018), mit Aufhebungsbescheid vom 10. Juli 2017 (ab 1. August 2017 wegen Einkommens) und mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2017 (August 2017 bis Januar 2018), mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 (Januar 2018) sowie mit Bescheid vom 15. Februar 2018 (Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2018) bewilligte.

 

Er schloss am 5. Dezember 2016 einen Praktikantenvertrag mit einer Grundschule ab, ausweislich dessen er als Hausmeister-Helfer ohne Vergütung tätig werden sollte. Die Beteiligten schlossen am 3. April 2017 eine Eingliederungsvereinbarung ab, die bis zum 18. April 2022 gültig sein sollte. Als Ziel wurde in der Eingliederungsvereinbarung die Integration auf den ersten Arbeitsmarkt genannt. Vereinbart waren unter anderem Unterstützungsleistungen bei Bewerbungen des Klägers. Der Kläger sollte aktiv und regelmäßig am Praktikum teilnehmen. Gleichwohl sollte sich der Kläger auch um Arbeitsstellen bewerben. Die Eingliederungsvereinbarung vom 3. April 2017 war an die Stelle derjenigen vom 15. Dezember 2016 getreten, in der als Ziel unter anderem die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum vereinbart worden war.

 

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 3. April 2017 zu einem Meldetermin am 2. Mai 2017 um 8:30 Uhr eingeladen. Als Meldezweck wurde angegeben: „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.“ Der Kläger sollte zum Termin mitbringen „Zertifikat Weiterbildung Hausmeister mit Führerschein Bewerbungsunterlagen Lebenslauf“. Das Einladungsschreiben enthielt – wie auch alle anderen Einladungsschreiben - folgende Rechtsfolgenbelehrung:
 

 

 

  1. „1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.

 

  1. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.
     
  2. Minderung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
     
  3. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer weiteren Verletzung der Meldepflicht vom 01.06. bis 31.08. à Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung).
     
  4. Minderungen wegen Meldepflichtverletzungen treten zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzu (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 30 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.05. bis 31.07. à vom 01.05. bis 31.07. insgesamt 40 Prozent Minderung).
     
  5. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
     
  6. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II kann im Einzelfall bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden."
     

Der Kläger erschien nicht zu dem Termin. Der Beklagte erließ einen Sanktionsbescheid vom 22. Juni 2017, mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von Juli bis September 2017 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Mit dem Bescheid wurde außerdem die entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 2017 verfügt.

 

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 wurde der Kläger zum Meldetermin am 22. Mai 2017 um 10:00 Uhr eingeladen. Der Meldezweck war derselbe wie in der Einladung zuvor. Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Der Beklagte erließ einen weiteren Sanktionsbescheid vom 3. Juli 2017, mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von August bis Oktober 2017 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Mit dem Bescheid wurde außerdem die entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 2017 verfügt.

 

Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 3. Juli 2017 um 12:00 Uhr eingeladen. Der Meldezweck war derselbe wie anlässlich der beiden Meldetermine zuvor. Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Der Beklagte erließ einen Sanktionsbescheid vom 8. September 2017 mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von Oktober bis Dezember im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Dem Kläger wurden Gutscheine in Höhe von 205,- Euro monatlich gewährt. Mit dem Bescheid wurde außerdem die entsprechende Aufhebung auch der Bescheide vom 19. Mai 2017 und vom 10. Juli 2017 verfügt. Bereits mit einem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2017 hatte der Beklagte für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2017 das Alg II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt, weil der Kläger ein Arbeitsangebot des Beklagten nicht angenommen hat. Auch mit diesem Bescheid hatte der Beklagte den Kläger für den genannten Zeitraum Gutscheine im Wert von 205,- Euro monatlich gewährt.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wurde der Kläger zum Meldetermin am 10. August 2017 um 14:15 Uhr eingeladen. Als Meldezweck wurde angegeben: „Ich möchte mit Ihnen im Rahmen des Arbeitgeberservices über Einsatzmöglichkeiten bei potenziellen Arbeitgebern sprechen und sie bei der Vermittlung in Arbeit unterstützen.“ Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und einen ausgedruckten Lebenslauf mitbringen. Der Kläger erschien nicht zum Termin. Der Beklagte erließ einen Sanktionsbescheid vom 8. September 2017, mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2017 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Dem Kläger wurden Gutscheine in Höhe von 205,- Euro monatlich gewährt. Mit dem Bescheid wurde außerdem die entsprechende Aufhebung auch der Bescheide vom 19. Mai 2017 und vom 10. Juli 2017 verfügt.

 

Mit Schreiben vom 4. August 2017 wurde der Kläger zum Meldetermin am 21. August 2017 um 9:00 Uhr eingeladen. Als Meldezweck wurde angegeben: „Ich möchte mit Ihnen über die mit Ihnen in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Aktivitäten sprechen.“ Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. In dem Einladungsschreiben war außerdem Folgendes ausgeführt: „Da sie zu dem letzten Meldetermin nicht erschienen sind, habe ich das Erfordernis Sie zu einem weiteren Termin zu laden erneut unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geprüft. Hierbei bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erneute Einladung angezeigt ist. Dafür sprechen insbesondere folgende Gründe: Sie nehmen nicht nur die Meldetermine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahr, sondern reagieren auch nicht auf Anhörungen und bewerben sich nicht auf sämtliche Vermittlungsvorschläge, die Ihnen zugesandt werden. Es ist daher zu klären, inwiefern sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld II-Bezug nach § 7 SGB II erfüllen. Da Sie telefonisch und per E-Mail nicht erreichbar sind, ist eine persönliche Vorsprache Ihrerseits zwingend erforderlich.“ Der Kläger erschien nicht zum Termin. Der Beklagte erließ den Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2017, mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2018 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Dem Kläger wurden Gutscheine in Höhe von 205,- Euro gewährt. Bezogen auf den Monat Januar 2018 wurde mit dem Bescheid außerdem die entsprechende Aufhebung der Bescheide vom 19. Mai 2017, vom 10. Juli 2017 und vom 25. November 2017 verfügt. Bereits mit einem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Dezember 2017 hatte der Beklagte für den Zeitraum von Januar bis März 2018 eine Minderung des gesamten Alg II verfügt, weil der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hatte.

 

Mit Schreiben vom 10. August 2017 wurde der Kläger zum Meldetermin am 30. August 2017 um 13:15 Uhr eingeladen. Als Meldezweck wurde angegeben: „Ich möchte mit Ihnen im Rahmen des Arbeitgeberservices über Einsatzmöglichkeiten bei potentiellen Arbeitgebern sprechen und sie bei der Vermittlung in Arbeit unterstützen.“ Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und einen ausgedruckten Lebenslauf mitbringen. Der Kläger erschien nicht zum Termin. Der Beklagte erließ einen Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2017, mit dem er Alg II für den Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2018 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Dem Kläger wurden Gutscheine in Höhe von 205,- Euro gewährt. Bezogen auf den Monat Januar 2018 wurde mit dem Bescheid außerdem die entsprechende Aufhebung der Bescheide vom 19. Mai 2017, vom 10. Juli 2017 und vom 25. November 2017 verfügt.

 

Mit Schreiben vom 1. November 2017 wurde der Kläger zum Meldetermin am 24. November 2017 um 8:15 Uhr eingeladen. Es Meldezweck wurde angegeben: „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.“ Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. In dem Einladungsschreiben war außerdem Folgendes ausgeführt: „Da sie zu dem letzten Meldetermin nicht erschienen sind, habe ich das Erfordernis Sie zu einem weiteren Termin zu laden erneut unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geprüft. Hierbei bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erneute Einladung angezeigt ist. Dafür sprechen insbesondere folgende Gründe: Sie nehmen nicht nur die Meldetermine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahr, sondern reagieren auch nicht auf Anhörungen und bewerben sich nicht auf sämtliche Vermittlungsvorschläge, die Ihnen zugesandt werden. Es ist daher zu klären, inwiefern sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld II-Bezug nach § 7 SGB II erfüllen. Da Sie telefonisch und per E-Mail nicht erreichbar sind, ist eine persönliche Vorsprache Ihrerseits zwingend erforderlich.“  Der Kläger erschien nicht zum Termin. Der Beklagte erließ einen Sanktionsbescheid vom 2. Januar 2018, mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von Februar bis April 2018 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Eine Aufhebungsverfügung enthielt der Bescheid nicht, weil es noch keine Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab Februar 2018 gab.

 

Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 lud der Beklagte den Kläger zu melden Termin am 15. Januar 2018 um 8:15 Uhr. Als Meldezweck wurde angegeben: „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.“ Der Kläger sollte zum Termin ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. In dem Einladungsschreiben war außerdem Folgendes ausgeführt: „Da sie zu dem letzten Meldetermin nicht erschienen sind, habe ich das Erfordernis Sie zu einem weiteren Termin zu laden erneut unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geprüft. Hierbei bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erneute Einladung angezeigt ist. Dafür sprechen insbesondere folgende Gründe: Sie nehmen nicht nur die Meldetermine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahr, sondern reagieren auch nicht auf Anhörungen und bewerben sich nicht auf sämtliche Vermittlungsvorschläge, die Ihnen zugesandt werden. Es ist daher zu klären, inwiefern sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld II-Bezug nach § 7 SGB II erfüllen. Da Sie telefonisch und per E-Mail nicht erreichbar sind, ist eine persönliche Vorsprache Ihrerseits zwingend erforderlich.“ Der Kläger erschien nicht zum Termin. Der Beklagte erließ einen Sanktionsbescheid vom 12. März 2018, mit dem er das Alg II für den Kläger für den Zeitraum von April bis Juni 2018 im Umfang von 10 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs absenkte. Mit dem Bescheid wurde außerdem die entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15. Februar 2018 verfügt.

 

Es ergeben sich für den Kläger folgende Minderungsbeträge, die auf Meldeversäumnissen beruhen:

 

  • Juli 2017 32,70 Euro (aufgrund des Bescheides vom 22. Juni 2017),
  • August und September 2017 65,40 Euro monatlich (aufgrund der Bescheide vom 22. Juni und 3. Juli 2017),
  • Oktober 2017 98,10 Euro (aufgrund der Bescheide vom 3. Juli und beider Bescheide vom 8. September 2017),
  • November bis Dezember 2017 65,40 Euro monatlich (aufgrund beider Bescheide vom 8. September 2017),
  • Januar 2018 66,40 Euro (aufgrund beider Bescheide vom 7. Dezember 2017),
  • Februar bis März 2018 99,60 Euro monatlich (aufgrund beider Bescheide vom 7. Dezember 2017 und des Bescheides vom 2. Januar 2018),
  • April 2018 66,40 Euro (aufgrund der Bescheide vom 2. Januar und 12. März 2018),
  • Mai bis Juni 2018 33,20 Euro (aufgrund des Bescheides vom 12. März 2018).

 

Zusätzlich war der Kläger folgenden nicht streitgegenständlichen Minderungen ausgesetzt:

 

  • Oktober bis Dezember 2017 327,- Euro monatlich (gesamter Regelbedarf aufgrund des nicht streitgegenständlichen Bescheides vom 8. September 2017),
  • Januar bis März 2018 in Höhe des Gesamtbedarfes (aufgrund des nicht streitgegenständlichen Bescheides vom 4. Dezember 2017).

 

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 die Überprüfung aller Sanktionsbescheide seit 2014. Zur Begründung berief er sich auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Sanktionsbescheide.

 

Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 8. Juni 2018 ab, wobei er sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Mai 2018 beschränkte. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe ein freiwilliges soziales Jahr gemacht, sodass er die Termine nicht habe wahrnehmen können. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2018 zurück.

 

Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2018 Klage erhoben. Er meint, aufgrund seines Praktikums bei der Grundschule als Hausmeister habe er nicht zu den Terminen erscheinen können und müssen. Er sei auch davon ausgegangen, dass er ein soziales Jahr dort gemacht habe. Zudem seien die Meldeaufforderungen ermessensfehlerhaft. Es läge eine Ermessensunterschreitung vor. Ermessen sei nur formelhaft ausgeübt worden. Die Abfolge der Meldeaufforderungen mit letztlich denselben Meldezwecken sei ermessensfehlerhaft, da relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Es liege ein Ermessensfehler vor, da der Kläger beim Erscheinen zu den Terminen die Pflichten im Rahmen des Praktikums hätte vernachlässigen müssen. Auch während der Schulferien habe er gearbeitet. Der Kläger sei während des Praktikums immer in Bereitschaft gewesen, sodass er die Termine nicht habe wahrnehmen können. Auch aus den Eingliederungsvereinbarungen ergebe sich, dass er ein Praktikum gemacht habe. Zudem seien die wiederholten Meldeaufforderungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (B 14 AS 19/14 R) rechtswidrig. Schließlich seien die Sanktionen verfassungswidrig, da sie eine starre Sanktionsdauer von drei Monaten oder auch sechs Wochen hätten. Schließlich sei die Rechtsfolgenbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen. Es sei bei der Einladung nicht darauf hingewiesen worden, dass die meldepflichtige Person dem Termin auch dann nachkomme, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melde und der Zweck der Meldung erreicht werden könne. Der Kläger hat seiner Klageschrift eine Bescheinigung der Grundschule vom 6. Juli 2018 beigefügt, ausweislich derer er vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2017 und vom 4. September 2017 bis zum 6. Juli 2018 bei der Grundschule im Hausmeisterbereich tätig gewesen sei. Im zweitgenannten Zeitraum habe er ein Praktikum absolviert. Er sei täglich acht Stunden vor Ort gewesen, wenn es notwendig gewesen sei, auch darüber hinaus. Er sei eine große Hilfe und Unterstützung gewesen, da die Hausmeisterstelle an der Schule unbesetzt gewesen sei. Der Kläger hat außerdem eine Praktikumsbescheinigung der Grundschule vom 5. September 2017 zu den Akten gereicht, ausweislich derer er in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. Juli 2017 ein freiwilliges Jahr im Bereich der Hausmeistertätigkeit an der Schule absolviert habe.

 

Das Sozialgericht hat die Schulleiterin der Grundschule, an der der Kläger als Hausmeister tätig gewesen ist, schriftlich befragt. Sie hat erklärt, der Kläger sei an der Grundschule vom 1. September 2016 bis 6. Juli 2018 tätig gewesen bei einer täglichen Arbeitszeit von 7:00 bis 15:00 Uhr. Da er auf freiwilliger Basis tätig gewesen sei, hätte er die Meldetermine bei dem Beklagten auch während der Arbeitszeit wahrnehmen können und zwar nach kurzfristiger Anmeldung bei der Schulleitung. Der Schulleiterin sind auch die konkreten Meldetermine samt Uhrzeiten mitgeteilt worden. Hierzu hat sie ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger diese Termine hätte wahrnehmen können, zumal sie gewusst habe, dass der Kläger arbeitsuchend gewesen sei.

 

Durch Urteil vom 2. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als rund unrichtigerweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die Sanktionsbescheide seien hier rechtmäßig. Rechtsgrundlage für alle Sanktionsbescheide sei § 32 Abs. 1 SGB II.

 

Der Sanktionsbescheid vom 22. Juni 2017 sei rechtmäßig. Die Meldeaufforderungen hierzu habe einen zulässigen Meldezweck enthalten, nämlich die Besprechung der beruflichen Situation. Auch die Rechtsfolgenbelehrung sei zutreffend. Insbesondere bedürfe es keines Hinweises auf § 309 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Einladung sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, denn der Kläger sei zuvor seit dem 1. Januar 2017 zu keinem weiteren Termin eingeladen worden. Auch weitere Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch die Nichtberücksichtigung des Praktikums des Klägers stelle keinen Ermessensfehler dar. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen der Direktorin der Grundschule habe der Kläger die Meldetermine wahrnehmen können. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Termin habe nicht vorgelegen. Soweit der Kläger davon ausgegangen sei, dass er ein freiwilliges soziales Jahr mache, habe er geirrt. Ein wichtiger Grund müsse aber objektiv vorliegen, unerheblich sei, ob der einzelne Betroffene von einem wichtigen Grund nur ausgehe. Die Sanktion sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Auch der Sanktionsbescheid vom 3. Juli 2017 sei rechtmäßig. Auch insoweit liege kein Ermessensfehler vor.

 

Auch die Sanktion vom 8. September 2017 in Bezug auf den Meldetermin vom 3. Juli 2017 sei rechtmäßig. Auch insoweit liege kein Ermessensfehler vor. Die Einladung sei zwar zu dem gleichen Zweck erfolgt wie die beiden ersten Einladungen. Allerdings sei der Abstand der Einladungen nicht sehr eng. Auch sachfremde Erwägungen seien nicht ersichtlich.

 

Auch die Sanktion vom 8. September 2017 in Bezug auf den Meldetermin vom 10. August 2017 sei rechtmäßig. Auch insoweit liege kein Ermessensfehler vor. Zwar handele es sich um die vierte Aufforderung in Folge, allerdings sei nunmehr ein anderer Meldezweck genannt worden. Auch habe der davorliegende Meldetermin über einen Monat zurückgelegen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Personen, die noch nicht in Arbeit vermittelt worden seien, einmal pro Monat zu einem Meldetermin einlade.

 

Auch die Sanktion vom 7. Dezember 2017 in Bezug auf den Meldetermin vom 21. August 2017 sei rechtmäßig. Auch insoweit lägen Ermessensfehler nicht vor. Der Beklagte habe in der Meldeaufforderung Ausführungen zu einer Ermessensentscheidung gemacht.

 

Auch die Sanktion vom 7. Dezember 2017 in Bezug auf dem Meldetermin vom 30. August 2017 sei rechtmäßig. Auch insoweit würden Ermessensfehler nicht vorliegen. Zwar sei die Einladung nur neun Tage nach der vorherigen Einladung erfolgt, allerdings habe der Beklagte einen anderen Meldezweck genannt.

 

Auch die Sanktion vom 2. Januar 2018 sei rechtmäßig. Auch insoweit würden Ermessensfehler nicht vorliegen. Die letzte Einladung zum 30. August 2017 habe über zwei Monate zurückgelegen.

 

Schließlich sei auch die Sanktion vom 12. März 2018 rechtmäßig. Auch insoweit würden Ermessensfehler nicht vorliegen, weil die vorangegangene Einladung über einen Monat her gewesen sei.

 

Gegen das ihm am 17. November 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Er meint weiter, dass es ihm aufgrund seines Praktikums nicht möglich gewesen sei, die streitgegenständlichen Meldetermine wahrzunehmen. Soweit er sich ausweislich der Aussage der Schulleiterin jederzeit vom Hausmeisterdienst hätte abmelden können, hätte dies dem Ziel der Integration in Arbeit laut Eingliederungsvereinbarung widersprochen. Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen hätten alle Meldeaufforderungen letztlich denselben Meldezweck gehabt. Die genannten Meldezwecke seien auch sinnlos gewesen, da laut gültiger Eingliederungsvereinbarung eine feste Anstellung an der Grundschule angestrebt werden sollte. Die Abfolge der Meldeaufforderungen mit letztlich demselben Meldezweck verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Rechtsfolgenbelehrungen seien nicht ausreichend gewesen, weil sie nicht den Hinweis enthalten hätten, dass der Meldepflicht auch dann nachgekommen werde, wenn sich der Kläger zu einer anderen Tageszeit als im Meldeschreiben vorgegeben, aber noch am selben Tag bei dem Beklagten melde und der Meldezweck noch erreicht werden könne.

 

Der Kläger beantragt schriftlich,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2020 aufzuheben und dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2018 zu verurteilen, die Sanktionsbescheide vom 8. September 2017, vom 8. September 2017, vom 22. Juni 2017, vom 3. Juli 2017, vom 7. Dezember 2017, vom 7. Dezember 2017, vom 2. Januar 2018 und vom 12. März 2018 zurückzunehmen.

 

Der Beklagte beantragt schriftlich,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei nicht nur darum gegangen, die Arbeitsaufnahme an der Schule, wo das Praktikum wahrgenommen worden sei, zu erreichen, vielmehr sei es um die Integration auf dem Arbeitsmarkt an sich gegangen. Daher sollten auch Bewerbungsaktivitäten stattfinden. Die hiesige Vorgehensweise entspreche nicht dem Fall, über den das BSG im Verfahren B 14 AS 19/14 R entschieden habe. Vorliegend sei es um Meldeaufforderungen über einen Zeitraum von insgesamt mehr als neun Monaten gegangen. Die entsprechende Einladungsdichte sei gerade bei einem jungen Menschen wie dem Kläger angemessen gewesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

 

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat es der Beklagte im Zugunstenverfahren abgelehnt, die Sanktionsbescheide vom 22. Juni 2017, vom 3. Juli 2017, vom 8. September 2017, vom 8. September 2017, vom 7. Dezember 2017, vom 7. Dezember 2017, vom 2. Januar 2018 und vom 12. März 2018 zurückzunehmen.

 

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Sanktionsbescheide gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor, weil diese Bescheide rechtmäßig sind. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend überwiegend – bezogen auf die Bescheide vom 8. September 2017, vom 8. September 2017, vom 22. Juni 2017, vom 3. Juli 2017, vom 7. Dezember 2017, soweit es Januar 2018 betrifft, vom 7. Dezember 2017, soweit es Januar 2018 betrifft, und vom 12. März 2018 - § 48 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die angefochtenen Bescheide nicht nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, sondern auch Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger. Insoweit ist hier in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die jeweiligen Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben waren (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R – juris, Rn. 20, geht wohl von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aus, daraus würde vorliegend dasselbe folgen). Die wesentliche Änderung ergibt sich aus § 32 SGB II. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 mindert sich das Alg II um 10 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Dies gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend (§ 32 Abs. 2 SGB II). Soweit Bewilligungsbescheide nicht aufzuheben waren – dies gilt für die Bescheide vom 7. Dezember 2017, soweit es Februar und März 2018 betrifft, vom 7. Dezember 2017, soweit es Februar und März 2018 betrifft, und vom 2. Januar 2018 – ist § 32 SGB II unmittelbar Rechtsgrundlage.

 

Verfahrensfehler sind im Zugunstenverfahren nicht zu prüfen (vgl. Kasseler Kommentar/Steinwedel, § 44 SGB X, Rn. 39 ff.). Materiell sind die streitigen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Der Kläger war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II, wie sich aus seinem Alter von 20 bzw. 21 Jahren in der strittigen Zeit, seiner Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sowie gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und dem Fehlen von Ausschlusstatbeständen ergibt. Der Kläger hat jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum und Uhrzeit und Ort erhalten. Sie waren auch mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Die Einwände des Klägers insoweit greifen nicht durch. Die Rechtsfrage, welchen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung haben muss, ist durch das BSG geklärt (vgl. nur Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - juris). Hiernach setzt die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen von Meldeaufforderungen voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Die Rechtsfolgenbelehrungen genügen diesen Anforderungen ersichtlich. Soweit der Kläger meint, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III belehrt werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht (vgl. Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 8 AS 615/17 – und nachfolgend BSG, Beschluss vom 27. Februar 2020 – beide bei juris). Ausgehend hiervon ist die Rechtsfolgenbelehrung der Meldeaufforderungen nicht zu beanstanden.

 

Der Kläger ist den Meldeaufforderungen schuldhaft nicht nachgekommen. Der Verwaltungsakt über die Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses ergangen sein (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II). Die Wahrung dieser Fristen folgt aus den im Tatbestand mitgeteilten Daten.

 

Die Meldeaufforderungen waren im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Meldezwecke und die erforderliche Ermessensausübung rechtmäßig.

 

Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Den Meldeaufforderungen lagen rechtmäßige Meldezwecke zugrunde, die auch in ihnen zutreffend benannt wurden. Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der unter anderem die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung „zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen“. Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff. SGB III. Mit jedem der Zwecke verbinden sich zahlreiche Beratungsgegenstände. Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend. Dementsprechend ist die Angabe „Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation“ eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks. Dem werden die vorliegend als Meldezwecke seitens des Beklagten in den Meldeaufforderungen jeweils angegebenen Gründe bezogen auf die einzelnen Meldeaufforderungen gerecht. Das gilt ohne weiteres für die ersten drei Meldetermine sowie den siebten und achten Meldetermin (Besprechung über die berufliche Situation), aber auch für den vierten und sechsten Termin (Besprechung über Einsatzmöglichkeiten bei potenziellen Arbeitgebern im Rahmen des Arbeitgeberservices und Unterstützung bei der Vermittlung in Arbeit) und den fünften Termin (Besprechung über die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Aktivitäten). Jedenfalls sind die Meldezwecke des § 309 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 SGB III einschlägig.

 

Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zu deren Überprüfung ist von Folgendem auszugehen: Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch <SGB I> zu Ermessensleistungen). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt („Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle“). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

 

Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen. Dies gilt auch, soweit in den ersten vier Meldeaufforderungen sowie in der sechsten Meldeaufforderung Ermessenserwägungen nicht ausdrücklich benannt sind. Denn der Beklagte hatte die Meldeaufforderungen jeweils ausgesprochen, um die berufliche Situation des Klägers mit ihm zu erörtern bzw. mit ihm über Einsatzmöglichkeiten bei potenziellen Arbeitgebern im Rahmen des Arbeitgeberservices und Unterstützung bei der Vermittlung in Arbeit und über die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Aktivitäten zu sprechen, was angesichts der Länge seines Leistungsbezugs, seiner fehlenden Berufsausbildung und seinen fehlenden Bemühungen um (bezahlte) Arbeit naheliegend war. Dass nach einer Eingliederungsvereinbarung eine feste Anstellung an der Grundschule angestrebt werden sollte, ist so nicht richtig und war demgemäß auch nicht in die Ermessenserwägungen einzustellen. Vielmehr war das Ziel der Eingliederungsvereinbarung die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und demgemäß sollte sich der Kläger um Arbeitsstellen bewerben. Soweit es die fünfte, siebte und achte Meldeaufforderung betrifft, hat der Beklagte zutreffend in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass der Kläger nicht nur die Meldetermine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrnehme, sondern auch nicht auf Anhörungen reagiere und sich nicht auf sämtliche Vermittlungsvorschläge bewerbe, die ihm zugesandt würden. Auch hat der Beklagte nachvollziehbar berücksichtigt, dass der Kläger telefonisch und per E-Mail nicht erreichbar und eine persönliche Vorsprache so zwingend notwendig sei. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.

 

Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie zum Beispiel nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über seine berufliche Situation war angesichts seiner Arbeitslosigkeit, seiner unzureichenden Eigenbemühungen und seiner fehlenden Erreichbarkeit praktisch geboten. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar.

 

Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des BSG, das in seinem Fall in Ansehung der Abfolge von siebenmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand von einem Verstoß gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung ausgegangen ist, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R – juris, Rn. 45 ff.). Danach hätte nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 Prozent und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 Prozent sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen qualitativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der Beklagte trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn der Zweck der Meldeaufforderungen müsse entsprechend dem Grundgedanken des „Förderns und Forderns“ im SGB II und nach § 1 Abs. 2 SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift „Sanktionen“ vor §§ 31 bis 32 SGB II sei es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handele sich nach dem Wortlaut und der Konzeption der §§ 31 bis 32 SGB II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen „verhängt“ würden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zum Beispiel einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden dürfe. Dabei hätten sich angesichts des Verhaltens der Klägerin und insbesondere der Vorgeschichte mit den Zweifeln an ihrer Erwerbsfähigkeit und den früheren Meldeversäumnissen als weitere Meldezwecke die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch aufgedrängt (vgl. § 309 Abs. 2 Nr. 4, 5 SGB III). Der Beklagte hätte auch von weiteren Meldeaufforderungen Abstand nehmen und die Klägerin zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung auffordern können (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB II). In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in den Meldeaufforderungen sei von einer Ermessensunterschreitung des Beklagten auszugehen.

 

Im vorliegenden Einzelfall greifen die vom BSG formulierten Bedenken nicht durch. Dabei ist zu beachten, dass Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht bestanden haben. Daneben hat der Beklagte verschiedene Meldezwecke formuliert, die auf den Kläger zugeschnitten waren. Dabei ging es um die Besprechung über die berufliche Situation, die Besprechung über Einsatzmöglichkeiten bei potenziellen Arbeitgebern im Rahmen des Arbeitgeberservices und Unterstützung bei der Vermittlung in Arbeit die Besprechung über die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Aktivitäten. Dass es – da ist dem Kläger zuzustimmen – im Ergebnis immer um die Vermittlung des Klägers in Arbeit gegangen ist, liegt in der Natur der Sache, geht es doch im SGB II – wie die amtliche Überschrift des Gesetzes erhellt – um Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auch die Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten ist vorliegend nicht zu beanstanden und nicht zu vergleichen mit dem vom BSG entschiedenen Fall (sieben Meldetermine in acht Wochen). Schließlich ist sich der Beklagte der möglichen Problematik wiederkehrender Meldeaufforderungen durchaus bewusst gewesen und hat daher in der fünften, siebten und achten Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert. Dass der Kläger für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 in Höhe von 327,- Euro monatlich und für den Zeitraum Januar bis März 2018 „total“ sanktioniert worden ist, beruht auf hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 8. September 2017 und 4. Dezember 2017. Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Bescheiden seine Einladungsdichte bereits erheblich reduziert hatte und nur noch zwei Meldeaufforderungen vom 1. November 2017 und vom 3. Januar 2018 erlassen hatte, die jeweils mit eingehenden Ermessenserwägungen versehen waren.

 

Ein wichtiger Grund, einen der Termine nicht wahrzunehmen, liegt hier nicht vor. Insbesondere hat die unentgeltliche Tätigkeit als Hausmeister bei einer Grundschule der Wahrnehmung der Meldetermine nicht entgegen gestanden, was das Sozialgericht ermittelt hat und sich aus der entsprechenden Erklärung der Schulleiterin ergibt.

 

Das Alg II mindert sich demnach hier um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs und zwar gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Eine Halbierung des Minderungszeitraums gemäß § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II hat der Beklagte jeweils erwogen, aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon abgesehen. Die Minderungsbeträge haben bezogen auf die Meldeversäumnisse jeweils 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nicht überstiegen. Soweit sie mit anderen Sanktionen (verfügt mit Bescheiden vom 8. September 2017 und vom 4. Dezember 2017) zusammengetroffen sind, folgt dies aus § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach § 31a Abs. 3 SGB II hat der Beklagte auch zutreffend ergänzende Sachleistungen bewilligt.

 

Aus der „Sanktionen-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 – juris) folgt vorliegend keine Verfassungswidrigkeit daraus, dass der Beklagte in den Monaten Oktober 2017 bis März 2018 eine Minderung des Alg II um (deutlich) mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs verfügt hat. Allerdings sei angemerkt, dass die Sanktion wegen Meldeversäumnissen im Zeitraum Januar bis März 2018 letztlich ins Leere geht, weil der Kläger insoweit aufgrund eines nicht streitgegenständlichen bestandskräftigen Bescheides ohnehin auf „Null“ gemindert worden ist. Jedenfalls hat das BVerfG ausdrücklich erklärt, die von ihm zu entscheidende Vorlage betreffe nicht die Regelungen über Sanktionen nach § 32 SGB II wegen Meldeversäumnissen (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 – juris, Rn. 114).

 

Wollte man die Ausführungen des BVerfG auf den vorliegenden Fall von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen übertragen, wäre zu beachten, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten der Gesetzeslage entspricht. Wollte der Senat von einer teilweisen Verfassungswidrigkeit der angewendeten Rechtsnormen ausgehen, müsste er den Rechtsstreit dem BVerfG vorlegen. Davon ist indes abzusehen. Denn es ist hier zu beachten, dass es um ein Überprüfungsverfahren geht, so dass die Sonderregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II einschlägig wäre. Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, so ist der Verwaltungsakt danach, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen. Selbst wenn also teilweise eine verfassungswidrige Rechtssituation in Rede stünde, käme eine Aufhebung der Bescheide nur für die Zeit ab der (fiktiven) Entscheidung des BVerfG in Betracht, die durch die vorliegend streitgegenständlichen Bescheide aber nicht berührt wird. Dass es für bestandskräftige Verwaltungsakte bei der Regelung des § 40 Abs. 3 SGB II als Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bleibt, hat das BVerfG ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 – juris, Rn. 220).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

 

Rechtskraft
Aus
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