L 32 AS 1705/20 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 3098/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1705/20 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

 

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe:

 

I.

 

Die Klägerin wendet sich gegen ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben des Beklagten, mit dem gegenüber einem Dritten der Übergang eines eventuellen Anspruches der Klägerin gegenüber dem Dritten angezeigt wird.

 

Der im Januar 1986 geborenen Klägerin bewilligte der Beklagte auf deren am 29. August 2019 gestellten Antrag mit Bescheid vom 28. November 2019 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorläufig für September 2019 und für November 2019 bis Januar 2020. Die Gewährung von Leistungen für August 2019 und für Oktober 2019 lehnte er ab. Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2019 bewilligte er für November 2019 bis Januar 2020 vorläufig höhere Leistungen. Am 30. Dezember 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2019 sowie den vorangegangenen Bescheid vom 28. November 2019 ein. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. Januar 2020 bewilligte der Beklagte nochmals vorläufig höhere Leistungen für September 2019 und für November 2019 bis Januar 2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 wies er den Widerspruch der Klägerin zurück.

 

Mit Schreiben vom 28. November 2019, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, teilte der Beklagte U J mit, dass er der Klägerin ab 1. Oktober 2019 Leistungen gewähre. Ihrem Antrag sei zu entnehmen, dass sie gegenüber ihm noch einen Anspruch auf Begleichung offener Rechnungen habe. Dieser Anspruch könne aufgrund der Anrechnung als Einkommen oder als Vermögen zur Minderung oder zum Wegfall des Leistungsanspruches führen. Die Zahlungen des Beklagten hätten zur Folge, dass eventuelle Ansprüche aus Begleichung offener Rechnungen der Klägerin gegen ihn auf den Beklagten bis zur Höhe der erbrachten Leistungen übergingen (§ 33 SGB II). Er könne damit nur noch an den Beklagten mit befreiender Wirkung zahlen. Er solle die Höhe des Anspruchs mitteilen. Es werde dann geprüft, ob und in welcher Höhe Leistungen auf den Beklagten übergegangen seien, und die Höhe der von ihm zu erstattenden Leistungen beziffert.

 

Hintergrund dessen ist, dass die Klägerin gegenüber U J unter dem 17. Februar 2016, diesem am 23. Februar 2016 zugestellt, einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 23. Oktober 2015 über eine Hauptforderung aus Dienstleistungsvertrag über 4.140,00 Euro nebst Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Zinsen erwirkt hatte.

 

Das an U J gerichtete Schreiben erhielt die Klägerin (ebenfalls) unter dem 28. November 2019 zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Am 21. Februar 2020 nahm ihr Prozessbevollmächtigter auf einen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. November 2019 Bezug und machte geltend, dieser Bescheid sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II nicht vorlägen. Es fehle an der zeitlichen Kongruenz der Ansprüche. Ihre Ansprüche gegen ihren Schuldner seien auch bereits vor Antragstellung tituliert gewesen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig: Einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2019 betreffend Anspruchsübergang gemäß § 33 SGB II habe es nicht gegeben. Der erst am 20. Februar 2020 eingegangene Widerspruch sei nicht fristgerecht erhoben worden.

 

Am 27. April 2020 hat die Klägerin unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

 

Sie begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2020 sowie die Feststellung, dass der Anspruch nicht auf den Beklagten übergegangen ist, und den Beklagten zu verpflichten, dem Schuldner gegenüber zu erklären, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin ist. Der Bescheid vom 28. November 2019 sei ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs der Klägerin übersandt worden. Es sei zuzugeben, dass die Anzeige des Anspruchsüberganges keinen Verwaltungsakt darstelle. Gleichwohl habe der Beklagte Bescheide kraft Form erlassen, deren Aufhebung aus Klarstellungsgründen weiterhin geltend gemacht werde. Beim in Rede stehenden Anspruchsübergang handele es sich nicht um übergangsfähige Ansprüche. Der Anspruch sei tituliert. Bei „rechtzeitiger“ im Sinne des § 33 SGB II Leistung wären ebenso Leistungen zum Lebensunterhalt zu erbringen gewesen. In diesem Fall hätte es sich um Schonvermögen der Klägerin gehandelt.

 

Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Anfechtungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg, denn der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Mitteilung der Leistungsgewährung an den Schuldner greife noch nicht unmittelbar in dessen Rechtsposition ein, so dass sie kein Verwaltungsakt sei. Dass es aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges keines Bescheides bedürfe, könne aber nur U J, nicht jedoch die Klägerin geltend machen. Auch die Feststellungs- und Verpflichtungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 SGB II seien erfüllt. Dem Anspruchsübergang stehe die Titulierung der Forderung nicht entgegen. Der Umstand, dass der Titel bereits vor Beantragung der Leistungen erlassen worden sei, mache den Betrag nicht zu Vermögen, denn es handele sich insoweit nicht um Geldbeträge, die als Schadensersatz für Betriebsgegenstände erbracht worden seien und damit nur eine Versilberung darstellten.

 

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2020 eingelegte Beschwerde der Klägerin.

 

Sie meint, die Entscheidung setze sich nicht mit dem Einwand auseinander, dass die Forderung nicht rechtzeitig beglichen worden sei, und dass der Forderungsübergang nur dann eintrete, wenn Leistungen bei rechtzeitiger Leistung nicht oder nur in geringerer Höhe erbracht worden wären. Als rechtzeitig werde man eine Leistung nur ansehen können, wenn sie vor Eintritt des Verzuges erbracht werde. Die Forderung beinhalte Ansprüche aus Dienstleistungsvertrag gemäß Rechnung vom 22. Mai 2015. Die Leistung auf die Rechnung wäre wohl gerade noch rechtzeitig gewesen, wenn sie Anfang Juli 2015 erfolgt wäre. Dass die rechtzeitige Leistung auf die streitgegenständliche Rechnung den Leistungsbezug beeinflusst hätte, lasse sich wohl nicht ausmachen. Zudem hätte es sich dann bei dem gezahlten Betrag um Vermögen gehandelt. Gänzlich außer Acht gelassen werde, dass die Forderung insoweit nicht übergehen könne, wie es sich um geschützte Freibeträge handele, die der Klägerin zustünden. Davon betroffen wäre vorliegend der Freibetrag für Erwerbseinkommen.

 

Der Beklagte verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

 

II.

 

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.

 

Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d). Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenso gilt dies, wenn das Gericht von Rechtsprechung oder der herrschenden Meinung im Schrifttum abweichen will. Schließlich darf Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden, wenn eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rdnr. 7b m.w.N.).

 

Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch zusteht, nicht zu bejahen. Insbesondere ist keine klärungsbedürftige oder gar schwierige Rechtsfrage aufgeworfen.

 

Die Anfechtungsklage ist unzulässig, denn es mangelt an der Klagebefugnis.

 

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Zur Klagebefugnis regelt § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG: Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

 

Diese Vorschrift knüpft am Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).

 

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes gesetzt. Mit Schreiben vom 28. November 2019 übermittelte er das an U J gerichtete Schreiben vom 28. November 2019 allein zur Kenntnisnahme.

 

Das beigefügte Schreiben vom 28. November 2019 ist ausschließlich an U J gerichtet, so dass die Klägerin formell nicht betroffen ist. Sie wird auch materiell dadurch nicht betroffen.

 

Nach § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II gilt: Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II können für die Vergangenheit die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.

 

Aufgrund dieser Regelung geht der Anspruch kraft Gesetzes über (Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 27). Es findet ein Gläubigerwechsel kraft Gesetzes statt (Legalzession). Der Leistungsträger tritt dem Grunde nach in die Rechtsstellung ein, die der Leistungsempfänger innehat. An der Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs ändert der Übergang nichts. Folge der Legalzession ist nach § 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die entsprechende Anwendung der §§ 399-404, 406-410 BGB. Der Leistungsträger kann etwaige Titel auf sich umschreiben lassen, indem er sich eine entsprechende Klausel erteilen lässt (Fügemann in Hauck/Noftz, SGB, 11/20, § 33 SGB II, Rdnrn. 26, 27, 29, 31; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 33, Stand: 07.12.2020, Rdnrn. 79, 80, 114). Da der Übergang kraft Gesetz erfolgt und nicht mehr durch einen Verwaltungsakt bewirkt werden muss, bedarf es keines Verwaltungsaktes (Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 33, Rdnrn. 76 und 107). Der Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II kommt als Rechtswahrungsanzeige die Funktion einer Mahnung zu. Da mit ihr nicht unmittelbar in die Rechtsposition des Anspruchsverpflichteten eingegriffen wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln (Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 33, Rdnrn. 92 und 93; Münder in Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage § 33, Rdnr. 65).

 

Damit unterscheidet sich diese Vorschrift vom bis zum 31. Juli 2006 geltenden § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II dadurch, dass als Voraussetzung des Anspruchsübergangs keine sog. Überleitungsanzeige erforderlich ist, die als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis eingreift und daher gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner Rechtswirkung entfaltet. Die Überleitungsanzeige ist Verwaltungsakt sowohl im Verhältnis zum Hilfeempfänger als auch zum Drittschuldner, woraus die Klagebefugnis, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, abgeleitet wurde (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 – 5 C 37/88, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 90, 245; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7/91, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 92, 281). Daran anknüpfend wäre eine Klagebefugnis der Klägerin gegen einen Verwaltungsakt gegenüber U J durchaus anzunehmen, auch wenn die rechtsgestaltende Wirkung nach dem geltenden § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II unmittelbar durch Gesetz eintritt, sofern der Beklagte einen Verwaltungsakt gesetzt hätte, dem materiell-rechtliche Wirkung zukäme, also eine - einem Verwaltungsakt typische - verbindliche Regelung getroffen hätte. Einem sog. Formverwaltungsakt bzw. formellen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1) kommt eine solche Wirkung hingegen nicht zu, so dass er im Verhältnis zum Drittschuldner keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, weil (lediglich) der Adressat einer solchen Erklärung unerlaubt mit dem Risiko belastet wird, dass sie später in anderen Zusammenhängen unzutreffend als bestandskräftiger Verwaltungsakt (zu Unrecht, weil nur ein materieller Verwaltungsakt materiell bestandskräftig, also bindend i. S. von § 77 SGG werden kann) qualifiziert wird, der unabhängig von der materiellen Rechtslage etwas bindend feststellt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R, Rdnr.16; BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R, Rdnr. 20).

 

Ungeachtet dessen, ob das an U J gerichtete Schreiben vom 28. November 2019, das lediglich eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, aber nicht als „Bescheid“ tituliert ist, überhaupt einen Formverwaltungsakt bzw. formellen Verwaltungsakt darstellt, hat es jedenfalls die materielle Rechtslage gegenüber der Klägerin nicht gestaltet, denn es enthält keine Verfügung eines Anspruchsüberganges, sondern lediglich eine Mitteilung über die Folgen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin im Verhältnis zu U J. Dies schließt eine materielle Betroffenheit der Klägerin durch das an U J gerichtete Schreiben vom 28. November 2019 aus. Als möglicher Formverwaltungsakt bzw. formeller Verwaltungsakt ist er ausschließlich an U J als Adressat gerichtet, so dass die Klägerin dadurch auch nicht formell berührt wird.

 

Die kombinierte Feststellungs- und Leistungsklage ist zulässig, insbesondere die richtige Klageart, denn die Klägerin begehrt nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, weswegen eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Leistungsklage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

 

Für beide Klagearten besteht ein berechtigtes Interesse (§ 55 Abs. 1 SGG) bzw. eine Klagebefugnis (als allgemeine Prozessvoraussetzung). Dies resultiert daraus, dass mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis (zwar nicht durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes) eingegriffen wird und daher gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner Rechtswirkung entfaltet. Ein berechtigtes Interesse an der bzw. eine Klagebefugnis zur rechtlichen Klärung, ob in ihre Rechtsposition als Gläubigerin ihres Anspruches gegen ihren Schuldner U J rechtmäßig eingegriffen wurde, ist daher vorhanden.

 

Die kombinierte Feststellungs- und Leistungsklage ist jedoch unbegründet, denn, wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt, liegen die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB II vor.

 

Die Klägerin hat für die Zeit, für die ihr vom Beklagten Leistungen erbracht werden, gegen U Ja einen Anspruch.

 

Zeitlich kongruente Ansprüche eines Beziehers von Leistungen zum Lebensunterhalt gegen einen Dritten, der nicht Sozialleistungsträger ist, gehen über, soweit die Leistungen bei rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs nicht erbracht worden wären (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 62).

 

Eine strenge zeitliche Kongruenz ist nicht erforderlich, d. h. es ist nicht notwendig, dass die Leistungen - sowohl des Dritten als auch des Leistungsträgers - für denselben Zeitraum oder überhaupt für einen Zeitraum bestimmt sein müssen, da dies mit dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB II), demzufolge die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, nicht vereinbar wäre. Erfasst werden daher sowohl laufende als auch einmalige Leistungen und Ansprüche. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Hilfegewährung fällig gewesen ist. Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche sind übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. August 2015 – L 9 AS 618/14, Rdnr. 59, zitiert nach juris, m. w. N.; Fügemann in Hauck/Noftz, a. a. O., § 33 SGB II, Rdnr. 87; Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 33, Rdnr. 49; Münder, a. a. O., § 33, Rdnr. 14; Götsche in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 82. Lieferung 09.2021, Arbeitslosengeld II, Rdnr. 223; Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 33 Rdnr. 36; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 5 C 28/98, Rdnr. 11, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 110, 5).

 

Ausgehend davon kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der im Vollstreckungsbescheid vom 17. Februar 2016 genannte Anspruch tituliert war. Maßgebend ist vielmehr allein, dass er zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II fällig war. Die Fälligkeit des titulierten Anspruches für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2019 wird jedoch selbst von der Klägerin nicht infrage gestellt.

 

Leistungen nach dem SGB II wären bei rechtzeitiger Zahlung des U J vom Beklagten nicht erbracht worden.

 

Das Wort „wenn“ bringt deutlicher noch als „soweit“ die mit dem letzten Teilsatz des § 33 Abs. 1 Sätze 1 verbundene Frage nach der Kausalität der ausgebliebenen Anspruchserfüllung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Ausdruck: Wären diese Leistungen auch im Falle der Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten vom Leistungsträger erbracht worden, findet ein Übergang nicht statt (Fügemann in Hauck/Noftz, a. a. O., § 33 SGB II, Rdnr. 104). Für die Kausalität zwischen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs und Hilfegewährung ist entscheidend, ob der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch bei Erfüllung des Anspruchs fortbestanden hätte. Dies hängt davon ab, ob es sich für die leistungsberechtigte Person um zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II gehandelt hätte, das der Leistungsempfänger zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen (Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 33, Rdnr. 52; Münder, a. a. O., § 33, Rdnr. 29). Ein Übergang findet nur statt, wenn und soweit der Leistungsempfänger die Leistung des Dritten zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen, der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen also bei Erfüllung ausgeschlossen gewesen wäre (Fügemann in Hauck/Noftz, a. a. O., § 33 SGB II, Rdnr. 106; Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, a. a. O., § 33 Rdnr. 38). Dies verlangt die Prüfung, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (vgl. §§ 11, 12 SGB II) der übergegangene Anspruch überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre. Ausgeschlossen ist der Übergang von Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nach §§ 11, 12 SGB II nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind. Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 98/11 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 33 Nr. 2). § 33 SGB II dient mit dem Ziel der Sicherung des Nachrangs der Refinanzierung bereits erbrachter Sozialleistungen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 60 Nr. 4). Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs soll ein Leistungsberechtigter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als ohne einen solchen Übergang (BSG, Beschluss vom 19. März 2020 – B 4 AS 38/20 B, Rdnr. 8, zitiert nach juris).

 

Bei der titulierten Forderung der Klägerin gegen U J handelt es sich um Einkommen.

 

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

 

Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von Folgendem auszugehen:

Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (z. B. Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (z. B. Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn mit früherem Einkommen Vermögen angespart wurde, z. B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen, weil andernfalls der Rückgriff auf das Ersparte bei dessen Auszahlung eine unzulässige erneute Bewertung als Einkommen wäre (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 63). Gleiches gilt bei einer Veräußerung von Vermögensgegenständen, weil hiermit lediglich eine Vermögensumschichtung erfolgt und die Berücksichtigung des Verkaufserlöses als Einkommen, soweit keine über dem Verkehrswert liegende Einnahme erzielt wird, den Bestandsschutz des Eigentums missachten würde (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. April 2017 – L 6 AS 8/15, Rdnr. 24, zitiert nach juris).

 

Da der titulierte Anspruch bei Antragstellung am 29. August 2019 noch nicht erfüllt worden war, kann er erst nach dieser Antragstellung zufließen und stellt deswegen Einkommen dar. Dem von der Klägerin zitierten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, das der genannten Rechtsprechung des BSG folgt, ist nichts Anderes zu entnehmen. Es geht vorliegend nicht um eine Veräußerung von Vermögensgegenständen. Ebenfalls stellt der titulierte Anspruch kein Surrogat für Vermögensgegenstände dar, an denen der Leistungsberechtigte durch Unterschlagung verloren gegangenes Eigentum hatte, wofür er nunmehr Schadensersatz als Surrogat erhält (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. April 2017- L 6 AS 8/15, Rdnr. 26).

 

Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung des Freibetrages für Erwerbseinkommen kein nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen verbliebe.

 

Nach § 11b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II gilt: Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 Euro übersteigt. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist vom Einkommen für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzusetzen. Letztgenannte Vorschrift bestimmt: Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.

 

Ausgehend davon ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht konkret dargelegt, dass selbst unter Berücksichtigung der genannten Freibeträge von dem Betrag von 4.140,00 Euro kein auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen für mindestens einen Monat verbliebe.

 

Die Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Rechtswahrungsanzeige dient dazu, dem Leistungsträger die Inanspruchnahme des Anspruchsverpflichteten für die Vergangenheit zu sichern. Zugleich erhält der Anspruchsverpflichtete durch die Mitteilung Gelegenheit, seiner Zahlungsverpflichtung freiwillig nachzukommen, um so die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II überflüssig zu machen. Der Anspruchsverpflichtete ist somit durch die Mitteilung nicht gehindert, in der Zukunft die geschuldete Zahlung, soweit sie nicht bereits aufgrund Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Leistungsträger übergegangen ist, an seinen Gläubiger unmittelbar zu zahlen. Der in der Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Hinweis, der Anspruchsverpflichtete könne nur noch an den Beklagten mit befreiender Wirkung zahlen, ist daher so zu verstehen, dass der Anspruchsverpflichtete seine Zahlungsverpflichtung, die er nicht (rechtzeitig) erbracht hat, so dass es zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II kommen musste, nicht nachträglich doch noch an den Hilfebedürftigen, den Anspruchsberechtigten, erbringen darf. Für die Zukunft gilt das zwar genauso, aber von dem Anspruchsverpflichteten muss erwartet werden, dass er fortan seiner Zahlungspflicht nachkommt, so dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht fortgesetzt werden muss (vgl. insoweit zur in der sog. Überleitungsanzeige enthaltenen Rechtswahrungsanzeige: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1975 – V C 2.75, Rdnr. 9, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerwGE 50, 64).

 

Mit dem an U J gerichteten Schreiben vom 28. November 2019 ist es somit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den genauen Umfang des (insgesamt) übergehenden Anspruchs zu bezeichnen, da für die Zukunft offenbleibt, ob er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nachkommend nicht doch zahlt. In diesem Sinne ist auch der Hinweis in diesem Schreiben zu verstehen, dass geprüft werde, ob und in welcher Höhe Leistungen auf den Beklagten übergegangen seien, und danach die Höhe der von ihm zu erstattenden Leistungen beziffert werde.

 

Der Betrag von 4.140,00 Euro ist jedenfalls so hoch, dass er auch unter Berücksichtigung der o. g. Freibeträge, ohne dies konkret im Einzelnen berechnen zu müssen, ausreicht, um zumindest für den ersten Monat November 2019 ein verbleibendes anzurechnendes Einkommen zu ermitteln.

 

Dies schließt es aus festzustellen, dass der Anspruch nicht auf den Beklagten übergegangen ist, und den Beklagten zu verpflichten, dem Schuldner gegenüber zu erklären, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin ist.

 

In welchem Umfang dem Beklagten aus der titulierten Forderung Beträge letztlich zustehen, kann ohnehin erst in einem sich dem Schreiben vom 28. November 2019 nachfolgenden Verfahren (hier wegen der bereits erfolgten Titulierung im Vollstreckungsverfahren vornehmlich des Beklagten gegen U J, ggf. – wegen eines infolge der o. g. Freibeträge bei der Klägerin eventuell verbliebenen Betrages - aber auch der Klägerin gegen U J) geklärt werden.

 

Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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