L 1 SV 8/20 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 SV 53/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SV 8/20 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zurückgewiesen.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

 

Die Beschwerde der Klägerin vom 28. Oktober 2020 (Faxeingang) gegen den genannten Beschluss hat keinen Erfolg.

 

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt. Auf diesen wird ergänzend verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch zu ergänzen:

Der vorliegende Rechtsstreit erfolgt nicht in einer Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Denn die Klage richtet sich nicht an die Pflegekasse der Barmer, sondern ausschließlich an die hiesige Beklagte.

Obwohl sich aus dem Klagebegehren ergibt, dass die Klägerin mit ihrer Klage letztlich erreichen will, dass gegenüber der Pflegekasse feststeht, dass die Beschränkung der Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) auf die Hälfte nach § 28 Abs. 2 SGB XI für nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen Beihilfeberechtige in ihrem Fall nicht einschlägig ist, wendet sie sich in diesem Verfahren nicht auch gegen die Pflegekasse selbst. Sie begehrt ausschließlich von der Beklagten verschiedene Handlungen (Nachweis der Beihilfeberechtigung, ordnungsgemäße Rechnungslegung, Klärung der künftigen Abrechnungsmodalitäten mit der Barmer Pflegekasse).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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