L 19 AS 1736/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AS 1240/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1736/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 sowie der Änderungsbescheide vom 27.11.2021 und 03.02.2022 verpflichtet, der Klägerin für den Monat November 2021 einen weiteren Betrag i.H.v. 1.783,18 € als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 höhere  Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 63 qm große Wohnung in der K-Straße 9 in M. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrug vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 monatlich 363,00 € (254,00 € Nutzungsgebühr + 10,00 € Kabel-TV + 99,00 € Betriebskostenvorauszahlung).

Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über zwei Gasheizöfen und einen Gasdurchlauferhitzer. Die Abrechnungen des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die A AG erfolgte mit der Klägerin. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich auf 144,00 € im März 2021 und auf 142,00 €  monatlich ab dem 03.05.2021, davon entfielen jeweils 75,00 € monatlich auf Erdgas. Die Abrechnung der A AG vom 16.03.2021 für den Zeitraum vom 10.03.2020 bis 12.03.2021 wies ein Guthaben von 93,31 € aus, das auf das Bankkonto der Klägerin erstattet wurde. Die Abrechnung wies für den Zeitraum tatsächliche Heizkosten i.H.v. 784,32 € aus.

Mit Bescheid vom 05.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 880,00 € monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf i.H.v. 446,00 € sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 442,00 € (254,00 € Grundmiete + 79,00 € Heizkosten + 109,00 € Betriebskosten).

Dagegen erhob die Klägerin am 08.03.2020 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin hat am 08.04.2021 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht gewesen, ihr stünden für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 18.10.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma S GmbH vom 11.10.2021 i.H.v. 1.787,38 € am 19.10.2021 die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens. Der Mietvertrag sehe vor, dass nicht der Vermieter, sondern sie für die Gasheizöfen zuständig sei. Die Wohnung werde mit zwei Gasheizöfen beheizt. Ein Gasheizofen reiche jedoch nicht aus, um die Wohnung zu beheizen. Mit Bescheid vom 02.11.2021 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme nach
§ 24 SGB II als Zuschuss ab. Allerdings seien die Voraussetzungen eines Darlehns nach § 24 Abs. 1 SGB II gegeben.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch einmalige Kosten zur Erneuerung eines Gasheizofens in der Wohnung eines Leistungsberechtigten. Das ursprüngliche Gerät sei nach 48 Jahren defekt gewesen. Ihre Eltern hätten die Wohnung bereits im Jahr 1967 angemietet. Die Vermietung sei ausdrücklich ohne Heizung erfolgt. In den 70er Jahren hätten ihre Eltern auf ihre Kosten zwei Gasheizöfen angeschafft. Sie habe das Mietverhältnis nach dem Tod der Mutter fortgesetzt. Eine Bekannte habe ihr ein zinsloses Darlehen i.H.v. 1.775,48 € auf unbestimmte Zeit gewährt. Das Darlehen solle getilgt werden, wenn der Beklagte den Betrag gezahlt habe. Der Gasheizofen sei am 17.11.2021 eingebaut worden.

Gegen das am 26.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2021 Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr Begehren weiter.

Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für November 2021 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. 119,83 €. Er übernahm die Kosten der Klägerin für die Wartung der Gasthermen, die mit Rechnung vom 13.10.2021 geltend gemacht wurden. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2022 als unbegründet zurückwies.

Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 28.02.2022 wegen der Erhöhung der Regelbedarfssätze Grundsicherungsleistungen i.H.v. 891,00 € ab dem 01.01.2022. Hiergegen legte die Klägerin am 09.12.2021 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 03.02.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen i.H.v. 891,95 € für die Monate März bis Oktober 2021 und Dezember 2021, 1.011,78 €, für November 2021 und 894,95 €, für Januar und Februar 2022. Als Änderung war angegeben, dass 5% des monatlichen Abschlags für Erdgas als Kosten der Unterkunft und Heizung zur Betreibung der Gastherme übernommen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 sowie der Änderungsbescheide vom 27.11.2021 und 03.02.2022 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der Kosten für die Anschaffung eines Heizofens im November 2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,          

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei unstreitig, dass die Klägerin aufgrund mietvertraglicher Verpflichtungen zur Anschaffung der Heizgeräte in der Wohnung verpflichtet sei. Aufgrund einer Weisung des kommunalen Trägers sei er aber nicht in der Lage, die Kosten für die Anschaffung des Heizofens im November 2021 als einmaligen Bedarf der Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen. Gegen die Angemessenheit der Kosten würden keine Einwände erhoben.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten L 19 AS 1733/21, 1735/21, 1805/21, 1806/21 und 1815/21 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist insoweit begründet, als der Klägerin im November 2021 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen als bewilligt. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022, 27.11.2021 und vom 03.02.2022, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahren geworden sind, wonach der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 bewilligt worden sind. Die Klägerin hat den Streitgegenstand im Berufungsverfahren auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann ein eigenständiger Streitgegenstand sein (BSG, Urteil vom 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R).

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG.

Die Klägerin ist beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum im Monat November 2021 einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung als bewilligt, im Übrigen hat der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung zutreffend festgesetzt.

Die Klägerin erfüllte in den streitigen Zeiträumen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Sie war hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 39 SGB II, da sie ihren Bedarf weder durch Einkommen oder durch Vermögen decken konnte.

Der Klägerin steht im November 2021 ein weiterer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu. In den übrigen  Monaten hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung als bewilligt.

a) Die Klägerin hatte in den Monaten März bis Oktober 2021 sowie Dezember 2021 bis Februar 2022 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,75 €.

Der Klägerin standen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 363,00 € sowie der Abschlag für Erdgas von 75,00 € zu. Hinzu kommen Kosten für Heizstrom i.H.v. 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 3,75 € (5% von 75,00 €) entspricht (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B - und Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12).

Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 03.02.2022 für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 445,95 € monatlich, und damit einen höheren Betrag als der Klägerin zusteht, bewilligt.

b) Die Klägerin hat im November 2021 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 2.348,96 €.

Der Klägerin standen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 363,00 € sowie der Abschlag für Erdgas von 75,00 € zu. Hinzu kommen Kosten für Heizstrom i.H.v. 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 3,75 € (5% von 75,00) entspricht (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B - und Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12). Zusätzlich stand der Klägerin der Betrag für die Wartung der Heizung i.H.v. 119,83 € zu.

Zudem hatte die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. 1.787,38 € als einmaligen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II. Es handelt sich um Kosten für die Heizung.

Der Senat sieht als erwiesen an, dass einer der beiden von der Klägerin zur Beheizung der Wohnung genutzten Gasheizöfen nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden konnte und aufgrund seines Alters - ca. 48 Jahre – nicht mehr zu reparieren war. Dies ergibt sich aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Stellungnahme der Firma S, deren Inhalt von den Beteiligten nicht bestritten wird.

Die Aufwendungen für die Anschaffung und Installation eines neuen Gasheizofens sind nicht vom Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst. Der Regelbedarf umfasst nach § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung  und Erzeugung  von Warmwasser entfallenden Anteile sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Hausgeräte und entsprechende Instandhaltungskosten sind in der Regelleistung Beträge vorgesehen. Der Austausch von Heizungsgeräten bzw. einer Heizungsanlage fällt nicht unter "Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten", da wesentliche Grundstücksbestandteile nicht zu den Haushaltsgeräten gehören (LSG NRW, Urteil vom 23.11.2010 – L 1 AS 426/10 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat die Kosten der Unterkunft und Heizung ausdrücklich bei der Regelbedarfsfestsetzung herausgenommen.

Die Vermieterin ist auch nicht nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen  neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar wird ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Vorliegend ist zwischen der Vermieterin der Klägerin, die in den Mietvertrag ihrer Eltern eingetreten ist, vereinbart, dass die Mietsache – eine Mietwohnung im Gebäude K-Straße 9 – nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasst. Mithin ist die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zu Verfügung  zu stellen.

Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt ist oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich ist. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden ist. (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R – Rn. 13 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft  und Heizung sind vom kommunalen Träger bzw. vom Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Die Anschaffung und Installation eines neuen Gasheizofens war zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung – entsprechend dem vorher bestehenden Zustands -   erforderlich. Die Kosten für die Anschaffung und Installation des Gasheizofen i.H.v. 1.787,38 € sind angemessen, auch im Hinblick auf die niedrige Bruttokaltmiete i.H.v. 363,00 €. Der Beklagte bzw. der kommunale Leistungsträger hat der Klägerin auch keine Alternativen aufgezeigt, wie sie kostengünstiger die Bewohnbarkeit der Wohnung wiederherstellen kann.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 03.02.2022 für die Kosten der Unterkunft und Heizung für November 2021 einen Betrag von 565,78 €. Damit steht der Klägerin noch ein weiterer Betrag i.H.v. 1.783,18 € zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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