L 7 BA 54/22 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 BA 76/22 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 BA 54/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Wird die Vollziehung eines Bescheides von der Behörde ausgesetzt, erledigt sich das Eilschutzverfahren auf Aussetzung.
2. Wird das Verfahren auf Aussetzung trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung nicht für erledigt erklärt, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

 

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragssteller und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.728,00 Euro festgesetzt.


G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht München seit 19.04.2022 anhängigen Klage (Az S 47 BA 80/22) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) vom 12.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2022.

Am 01.08.2016 übernahm der Bf, der im Zeitraum von 2014 bis Juli 2016 im Unternehmen des HM beschäftigt war, von diesem ein Transport- und Umzugsunternehmen.

HM arbeitete anschließend im Unternehmen des Bf als "Verkehrsleiter" mit. Er stellte dem Bf ua Umzugsaufträge, die er vermittelt hatte, den Einsatz von Lkw's, Tankkosten, Lagerungskosten und Entsorgungskosten in Rechnung. Der Bf stellte seinerseits HM Mietkosten für Lkw's, Mietkosten für Wohnung und Umzugskartons, bezahlte Rechnungen für gezahlten Lohn in Rechnung.

Mit Schreiben vom 25.02.2021 hörte die Bg den Bf und HM im Rahmen einer am 11.11.202 eingeleiteten Betriebsprüfung dazu an, dass aus Sicht der Bg ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Tätigkeit als Verkehrsleiter bestehe und damit Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegeben sei. HM sei nicht am Unternehmen beteiligt, also sei allein die Gestaltung der Tätigkeit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevant. Ein Verkehrsleiter übernehme nach der Art der Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung die Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens.

Der Bg ließ sich dahingehend ein, dass nach Übertragung des Unternehmens eine Art "Symbiose" zwischen dem Unternehmen des Bf und dem in Teilbereichen weiterhin bestehenden Unternehmen des HM entstanden sei. HM habe Kunden, die er in seinem eigenen Unternehmen nicht habe übernehmen können, auf den Bf übertragen. Im Gegenzug habe HM vom Bf Aufträge, die HM mit seinem Unternehmen allein habe bewältigen können erhalten. HM sei vorwiegend als Inhaber seines eigenen Unternehmens tätig gewesen. Im Falle eines Konflikts mit dem Bf habe HM wegen seiner maßgeblichen Stellung in seinem eigenen Unternehmen die Kunden und Mitarbeiter des Bf abziehen können. Damit hätten HM erhebliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Zudem hätte HM als vormaliger Chef des Bf maßgeblichen Einfluss auf diesen nehmen können und ihm nicht genehme Weisungen abwenden können. HM sei letztlich Subunternehmer des Bf gewesen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass für HM Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären, so sei jedenfalls von einem Einkommen in Höhe von 1.800 Euro brutto und nicht netto auszugehen.

Mit Bescheid vom 12.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2022 machte die Bg gegenüber dem Bf eine Nachforderung iHv 22.912,78 Euro geltend. HM sei seit 01.08.2016 als Verkehrsleiter/Umzugsleiter abhängig beschäftigt gewesen; es habe seitdem Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden.

Hiergegen hat der Bf am 19.04.2022 Klage beim Sozialgericht München erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

HM sei nicht am Unternehmen des Bf beteiligt. Beide Unternehmen hätten voneinander profitiert, da sie sich gegenseitig Aufträge überlassen hätten, die das eine oder andere Unternehmen nicht selbst habe ausführen können. Auf Grund der Corona-Lage und den damit einhergehenden Einschränkungen habe der Bf sein Unternehmen zwischenzeitlich umstrukturiert. Ein Betrag in Höhe von mehr als 20.000 Euro sei für ihn eine erhebliche Belastung. Sollte die aufschiebende Wirkung bzw Stundung abgelehnt werden, so sei fraglich, ob der Bf den Betrag, insbesondere in einer Summe, aufbringen könne.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht erkennbar; im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung des Streitgegenstandes ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte. Vielmehr erscheine der Ausgang in der Hauptsache offen, zumal im Rahmen des Klageverfahrens noch Sachverhaltsermittlungen anzustellen seien. Ein Obsiegen des Bf in der Hauptsache sei damit nicht wahrscheinlicher als sein Unterliegen.

Eine unbillige Härte für den Bf sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Eine beachtliche Härte sei regelmäßig nur dann gegeben, wenn es dem Beitragsschuldner gelinge, darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit. Ein Beitragsschuldner müsse darlegen und glaubhaft machen, ob er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebes unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden könne. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus liege eine unbillige Härte schon dann nicht vor, wenn die Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle abgewendet werden könne; aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Bf an die Einzugsstelle gewendet habe.

Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Nachforderung sei rechtswidrig. Auf jeden Fall läge eine unbillige Härte vor, wie sich aus den nunmehr im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen ergäbe.

Auf entsprechenden richterlichen Hinweis setzte die Bg mit Schreiben vom 26.06.2022 den Vollzug des Bescheides bis zum Abschluss des Rechtsstreits aus. Die Prozessbevollmächtigte des Bf hat den Rechtstreit trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht für erledigt erklärt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Durch die Erklärung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides durch die Bg ist das Eilverfahren unzulässig geworden und damit die Beschwerde unbegründet (BayLSG, Beschluss vom 07.07.2022, L 7 BA 18/22 B ER).
Nachdem die Prozessbevollmächtigte trotz gerichtlichen Hinweises die inzwischen erledigte Beschwerde aufrechterhalten hat, ist die Kostenentscheidung nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen und es sind dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl BSG Urteil vom 09.04.2019, B 1 KR 3/18 R) .

Die Höhe des Streitwerts entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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