S 10 R 255/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 255/14
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

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Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand:

Im Streit ist die Frage, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene                    KG in der Zeit vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen ist der Vertrieb elektromechanischer Bauteile und die Produktion von Kabelsätzen sowie anderen Erzeugnissen. In dem streitigen Zeitraum waren etwa 120 Mitarbeiter in dem Unternehmen beschäftigt. Die Gesellschaft wurde im Januar 1969 gegründet. Dem Kläger und seinem Bruder              (im Folgenden: R. P.) wurde im Dezember 2009 Einzelprokura erteilt, was am 07.12.2009 im Handelsregister eingetragen wurde. Der Kläger trat im Januar 2010 als Kommanditist mit einer Einlage von 5.112,92 € in die Gesellschaft ein. Zu diesem Zeitpunkt war sein Vater                                      (D. P.) als Komplementär mit einer festen Kapitaleinlage in Höhe von 51.129,18 €, dessen Ehefrau                       (im Folgenden: E. P.) als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 10.225,84 € und der Bruder des Klägers, R. P. mit einem Kapitalanteil in Höhe von 5.112,92 € am Festkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Kapitaleinlage des Kommanditisten R. P. wurde zum 01.06.2010 auf 10.225,84 € erhöht, so dass das Festkapital der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt insgesamt 76.693,78 € betrug.

Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1969 wurde im Jahr 2010 durch einen neuen Gesellschaftsvertrag ersetzt. In dem neuen Gesellschaftsvertrag ist u. a. Folgendes geregelt:

„§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

 

(1)  Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet.

(2)  Widerspricht ein persönlich haftender Gesellschafter der Vornahme einer Handhabung des anderen, so muss sie unterbleiben. Auf Antrag eines persönlich haftenden Gesellschafters beschließen die Gesellschafter über die Vornahme der Handhabung. Das Widerspruchsrecht des Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen.

(3)  Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seine Rechtsstellung durch Erklärung gegenüber den anderen Gesellschaftern per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein unter Wahrung einer Frist von 12 Monaten mit Wirkung zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres in die eines Kommanditisten umwandeln.

(4)  Einem persönlich haftenden Gesellschafter kann die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der anderen Gesellschafter entzogen werden mit sofortiger Wirkung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Entziehung wird der betroffene Gesellschafter Kommanditist. …

 

§ 8  Gesellschafterbeschlüsse

 

(1)  Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Jeder persönlich haftende Gesellschafter hat darauf zu achten, dass die nach dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nötigen oder sonst im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse rechtzeitig gefasst werden.

(2)  Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst, falls nicht die persönlich haftenden Gesellschafter eine Beschlussfassung durch Brief, Telefax oder E-Mail verlangen. Die Aufforderung zu einer solchen Beschlussfassung ist in derselben Form, in der die Stimmabgabe verlangt wird, unter Mitteilung eines genau formulierten Antrags und unter Angabe des letzten Abstimmungstages an die Gesellschafter zu richten. Die Frist zur Stimmabgabe muss angemessen sein. Berücksichtigt werden nur die Stimmabgaben, die bis zum letzten Abstimmungstag bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Beschlussfassung gilt als Ablehnung des Antrags.

(3)  Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter. Mit dieser Mehrheit können grundsätzlich auch Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags beschlossen werden; ungewöhnliche Vertragsänderungen bedürfen dagegen einer Mehrheit von 75 %.

(4)  Je Euro 50,00 eines Kapitalanteiles gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr und darf es auch nicht mehr für einen anderen Gesellschafter ausüben. Dasselbe gilt für einen Gesellschafter, gegen den die Ausschließungsklage erhoben wurde, für die Dauer der Rechtshängigkeit dieser Klage.

(5)  Jeder Gesellschafter kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter oder durch ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe vertreten lassen oder zur Gesellschafterversammlung in dessen Beistand erscheinen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und verbleibt bei der Gesellschaft.

(6)  Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann er aus anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung nicht geladen oder zu Beschlüssen außerhalb einer solchen nicht aufgefordert werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein Vertreter vorhanden und der Gesellschaft bekannt ist.

(7)  Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung (§ 9 Abs. 5) oder, bei Beschlüssen außerhalb einer solchen, in einem von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu errichtenden und zu unterzeichnenden Abstimmungsergebnis festgehalten. Den Gesellschaftern ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift durch Übergabe-Einschreiben mit Rückschein oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis zuzuleiten.

(8)  Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift nach Abs. 7 durch Klage geltend gemacht werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf das Schiedsgerichtsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. …

§ 21 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden, der Schriftform. Genügen sie dieser Form nicht, so sind sie nichtig. … “

 

Der Kläger war seit dem 01.12.2010 als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Mit Datum vom 01.12.2010 wurde ein schriftlicher Geschäftsführervertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossen, der mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft trat und u. a. folgende Regelung enthielt:

 

„§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

 

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist stets zur Einzelvertretung berechtigt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaft kann die Vertretungsbefugnis nur mit Zustimmung des Geschäftsführers ändern.

 

§ 2 Pflichten und Verantwortlichkeit

(1)  Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung sowie diesem Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Der Geschäftsführer wird seine gesamte Kraft und seine berufliche Erfahrung in den Dienst als Geschäftsführer der Gesellschaft stellen und nach besten Kräften alle Interessen der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen wahrnehmen.

(2)  Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

(3)  Der Geschäftsführer verantwortet in erster Linie den kaufmännischen Bereich, das Finanzwesen der Gesellschaft. Es steht ihm frei, auch in anderen Bereichen tätig zu werden, soweit er dies für geboten erachtet.

§ 3 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Er ist in seinen Entscheidungen frei. Eines Zustimmungsbeschlusses bedarf der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit nicht.

§ 4 Arbeitszeit, -ort; Nebentätigkeiten

 

(1)  Der Geschäftsführer bestimmt selbst über seine Arbeitszeit und den Ort, an dem er seine Leistung erbringt, sowie die Inhalte und den Umfang seiner Tätigkeit. Er steht jedoch, soweit dies das Wohl der Gesellschaft nach seinem Dafürhalten erfordert, zu ihrer Verfügung und nimmt ihre Interessen wahr. Er stellt sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft.

(2)  Der Geschäftsführer bestimmt selbst – unter Beachtung und Wahrung der Interessen der Gesellschaft – über die Aufnahme etwaiger Nebentätigkeiten oder Ämter.

(3)  Ein Wettbewerbsverbot besteht nicht.

 

§ 5 Vertragsdauer / Kündigung

(1)  Der Geschäftsführervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)  Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs. Sie bedarf seitens der Gesellschaft eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, der mit der Kündigung zu übersenden ist.

§ 6 Vergütung

(1)  Der Geschäftsführer erhält zunächst eine jährliche Bruttovergütung in Höhe von 87.600 € in Worten: siebenundachtzigtausendsechshundert Euro, welche bargeldlos in 12 gleichen Raten am letzten Werktag eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Damit sind auch alle weiteren Tätigkeiten des Geschäftsführers für die Gesellschaft und für mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen abgegolten. Ein Anspruch auf Vergütung von Über-  oder Mehrarbeitsstunden besteht nicht.

(2)  Die Vergütung wird entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft mindestens jährlich neu verhandelt.

§ 7 Krankheit

(1)  Im Falle der Erkrankung oder einer anderen Arbeitsunfähigkeit, die den Geschäftsführer an der Ausführung seiner Tätigkeit hindert, zahlt die Gesellschaft dem Geschäftsführer einen Zuschuss zu den Leistungen seiner Krankenversicherung bis zur Höhe der monatlichen Nettovergütung aus § 6 Abs. 1 für die Dauer von sechs Monaten beginnend mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitsunfähigkeit auftritt.

(2)  Der Geschäftsführer wird die Gesellschaft unverzüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hierüber in Kenntnis setzen sowie deren voraussichtliche Dauer mitteilen.

(3)  Haben Dritte die Arbeitsunfähigkeit verursacht, werden etwaige Schadensersatzansprüche gegen diese an die Gesellschaft bis zur Höhe der Beträge abgetreten, die die Gesellschaft aufgrund der vertraglichen Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit leistet.

§ 8 Unfallversicherung

Die Gesellschaft schließt zugunsten des Herrn                 eine private Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von 12.000 € für den Todesfall, von 650.000 € für den Fall der Invalidität ab.

§ 9 Erholungszeiten

Der Geschäftsführer bestimmt Dauer und Lage seiner Erholungszeiten nach den Interessen und geschäftlichen Erfordernissen der Gesellschaft selbst. Er wird seine Urlaubsabsicht rechtzeitig bekannt geben und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sicherzustellen. Der Urlaub bedarf keiner Genehmigung durch die Gesellschafter.

§ 10 Dienstwagen

(1)  Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Dienstwagen.

(2)  Herr                        ist berechtigt, diesen Pkw auch zu privaten Zwecken zu nutzen. Eine Nutzungsvergütung ist nicht zu leisten. Die auf die private Nutzung entfallenden Steuern trägt Herr              .

(3)  Die Betriebskosten für den Unterhalt und die Nutzung des Fahrzeuges werden durch die Gesellschaft getragen.

§ 11 Spesen, Aufwendungsersatz

Die Gesellschaft ersetzt Herrn                    entstandene Reisespesen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. Die Auslagen sind zu belegen. Im Übrigen reichen Eigenbelege aus. …

§ 13 Sonstiges

Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und seiner Stellung in der Gesellschaft erklärt sich der Geschäftsführer bereit, das Unternehmen wirtschaftlich zu unterstützen, beispielsweise durch Übernahme von Bürgschaften, Einbringen von Kapital etc. Einzelheiten bedürfen jeweils einer gesonderten Absprache. …“

Am 01.12.2010 wurde eine von allen Gesellschaftern unterschriebene schriftliche Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung getroffen, die folgenden Inhalt hat:

„Zwischen,

 

1. Herrn

2. Frau,

3. Herrn,

4. Herrn

als Gesellschafter der                               besteht Einigkeit, dass wir die uns zustehenden Stimmrechte im Rahmen der Beschlussfassung gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig ausüben.

Zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit der Stimmbindung und zum Zwecke des Nachweises erfolgt diese in schriftlicher Form.

Diese Vereinbarung ist durch jeden der Beteiligten kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform, im Übrigen gelten die Kündigungsregelungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend.

Da sämtliche Gesellschafter eingebunden sind und die Herren            , R  und    zur Vertretung der Gesellschaft bestellt bzw. berechtigt sind, ist diese Vereinbarung der Gesellschafter offengelegt und zu beachten. Gesellschafterbeschlüsse entgegen dieser Vereinbarung sind unwirksam.“

 

Der Kläger bezog von Dezember 2010 bis Juni 2014 durchgehend eine Vergütung in Höhe von 87.600 € jährlich bzw. 7.300 € monatlich. Die Vergütung wurde als Vorweggewinn behandelt. Die Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftern erfolgte in dem streitigen Zeitraum in der Weise, dass der Kläger für das Personal- und Finanzwesen zuständig war, Herr R. P. für den technischen Bereich, das Marketing und die Akquise und Herr D. P. für die Rechnungsprüfung und die allgemeine Geschäftsführertätigkeit zuständig war. Bei wichtigen Angelegenheiten wie beispielsweise der Anschaffung von Maschinen oder der Aufnahme von Darlehen wurde anlassbezogen eine Gesellschafterversammlung einberufen und die Angelegenheit in der Gesellschafterversammlung diskutiert und entschieden. Dabei wurde nach Angaben des Klägers immer ein Ergebnis in dem Sinne gefunden, dass man einstimmig entschieden hat. Jeder der Gesellschafter hatte ein eigenes Büro im Betrieb und hat im Betrieb gearbeitet, so dass Terminabsprachen bezüglich einer Gesellschafterversammlung unkompliziert möglich waren.

 

Mit einem am 18.04.2013 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger nach § 7a SGB IV die Feststellung, dass er die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsfüh­rer für die Beigeladene nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Kläger legte den Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV), den Geschäftsführervertrag (im Folgenden: GFV), die schriftliche Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung, einen Handelsregisterauszug und einen ausgefüllten Fragenkatalog auf einem Formular der Beklagten vor. Mit Anhörungsschreiben vom 19.07.2013 teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, bezogen auf die Tätigkeit des Klägers Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung festzustellen. Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 08.08.2013 die Auffassung, der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung der Beklagten seien unzutreffend und es liege keine Versicherungspflicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vor.

 

Mit Bescheid vom 16.08.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist bei der Beigeladenen seit dem 10.12.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Aus den vorgelegten vertraglichen und den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen würden. Für eine selbständige Tätigkeit spreche der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit keinem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliege. Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis seien die Gesichtspunkte, dass der Kläger kraft seines Kommanditist-Anteiles keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen ausübe und dass in dem Anstellungsvertrag eine Verpflichtung zur Mitarbeit geregelt sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Geschäftsführer der Beigeladenen sei, sondern lediglich eine Einzelprokura habe. Zur Geschäftsführung und Vertretung sei nach § 5 des GV allein der Komplementär D. P. berechtigt und verpflichtet. Der vorgelegte Stimmbindungsvertrag sei rein schuldrechtlicher Natur und könne von allen Beteiligten gekündigt werden, so dass er keinen Einfluss auf die Beurteilung habe. Zudem sei in § 8 Abs. 3 des GV geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter gefasst würden. Aufgrund des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung bestehe dagegen Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Klägers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteigen würde.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30.08.2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die schriftliche Stimmbindungsabrede sei von allen Gesellschaftern vereinbart worden, so dass es sich um eine Änderung des GV handele. Auch bei einer rein schuldrechtlichen Natur der Stimmbindungsabrede sei diese zu berücksichtigen, da sie gerichtlich durchsetzbar sei und die Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschaft begründe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Inhalt des GFV, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Danach vertrete der Kläger die Beigeladene gerichtlich und außergerichtlich und sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er sei in seinen Entscheidungen frei und bedürfe keiner zustimmenden Beschlüsse in seiner Tätigkeit. Er bestimme selbst über Zeit, Ort, Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, über die Aufnahme von etwaigen Nebentätigkeiten und über mögliche Erholungszeiten. Der Kläger habe keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, da die Versicherungen des Klägers entsprechend eintreten würden. Die Vergütung bestimme sich allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens und der Kläger habe sich verpflichtet, das Unternehmen durch Einbringung privater Mittel oder Gewährung von Sicherheiten bei Fremdfinanzierungen zu unterstützen. Solche Regelungen seien für Arbeitnehmer untypisch und sprächen für eine selbständige Tätigkeit.

 

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 03.02.2014 zurück. Ergänzend wurde zur Begründung dargelegt, der Kläger sei lediglich mit 6,66 v. H. an der Gesellschaft beteiligt und könne aus seiner Minderheitsbeteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft geltend machen. Gesellschafterbeschlüsse der Beigeladenen bedürften der Mehrheit der Stimmen, was dazu führe, dass der Komplementär D. P. mit seiner Beteiligung von 66,71 v. H. die Gesellschafterversammlung beherrsche. Der Kläger verfüge nicht über die Rechtsmacht, Beschlüsse gegen den beherrschenden Gesellschafter durchsetzen zu können. Durch die Gesellschafterversammlung würden die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt. Die Gesellschafter hätten die Rechtsmacht, jederzeit allgemeine oder für den Einzelfall geltende Weisungen zu erteilen, an die der Kläger gebunden sei. Diese Rechtsmacht gegenüber der Geschäftsführung möge zwar in „ruhigen Zeiten“ durch familiäre Bindungen überlagert sein, so dass von ihr praktisch keinen Gebrauch gemacht werde. Familienhafte Rücksichtnahmen und Verbundenheit seien jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die der Gesellschafterversammlung zustehende Rechtsmacht zu negieren, da diese im Konfliktfall Bedeutung erlangen würde.

 

Trotz weitgehender Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und der Ausübung der Tätigkeit bleibe die Arbeitsleistung des Klägers fremdbestimmt, da eine Eingliederung in eine dem Kläger vorgegebene Ordnung gegeben sei. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Durch die Stimmrechtsvereinbarung habe der Kläger keinen bestimmenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Beigeladenen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesellschafter insbesondere in Konfliktfällen von ihrem in der Vereinbarung geregelten Kündigungsrecht Gebrauch machen würden. Daher könne aus dem Stimmbindungsvertrag keine Rechtsmacht hergeleitet werden, die auch im Konfliktfall oder bei einem Streit mit dem beherrschenden Gesellschafter standhalten würde.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.03.2014 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beigeladene mit Gesellschafterbeschluss vom 25.04.2014 in Abänderung des bisherigen GV den Kapitalanteil des Klägers um 5.112,92 € auf 10.225,84 € mit sofortiger Wirkung erhöht. In einem notariellen Schenkungsvertrag vom 25.04.2014 ist geregelt worden, dass der erhöhte Kapitalanteil und die erhöhte Haftsumme in Höhe von 5.112,92 € dadurch erbracht wird, dass Herr D. P. von seinem Festkapitalkonto in Höhe von 51.129,18 € einen Teilbetrag in Höhe von 5.112,92 € schenkungsweise auf den Kläger überträgt. Gleichzeitig ist in dem Gesellschafterbeschluss vom 25.04.2014 geregelt worden, dass Herr D. P. als bisheriger Komplementär mit Wirkung zum 01.07.2014 als Komplementär aus der Gesellschaft ausscheidet und mit der festen Kapitaleinlage und Haftsumme in Höhe von 46.016,26 € als Kommanditist in die Gesellschaft eintritt. Darüber hinaus ist beschlossen worden, dass der Kläger und Herr R. P. als bisherige Kommanditisten mit Wirkung zum 01.07.2014 als Komplementäre in die Gesellschaft eintreten. Die Erhöhung der Einlage des Klägers auf 10.225,84 € ist am 28.04.2014 im Handelsregister eingetragen worden, das Ausscheiden des Herrn D. P. als Komplementär und der Eintritt des Klägers und des Herrn R. P. als Komplementäre ist am 07.07.2014 im Handelsregister eingetragen worden.

 

Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 11.09.2014 hat die Beklagte das Begehren des Klägers mit Schriftsatz vom 26.09.2014 dahingehend anerkannt, dass der angefochtene Bescheid mit Wirkung ab dem 01.07.2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Kläger die Tätigkeit als mitarbeitender Komplementär ab dem 01.07.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung ausübt und in dieser Tätigkeit ab dem 01.07.2014 keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Teilanerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.10.2014 angenommen. Am 10.02.2016 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid erteilt, in dem sie den Bescheid vom 16.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 für die Zeit ab dem 01.07.2014 aufgehoben und festgestellt hat, dass in der Tätigkeit des Klägers als mitarbeitender Komplementär ab dem 01.07.2014 keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

 

Der Kläger ist der Auffassung, auch in der Zeit vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 habe bezogen auf seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Beigeladenen keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden, da er eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Durch die schriftliche Vereinbarung der einheitlichen Stimmrechtsausübung vom 01.12.2010 sei § 8 Abs. 3 des GV wirksam abgeändert worden, der vorsieht, dass Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfe. Die Stimmrechtsvereinbarung stelle keine im Widerspruch zu § 8 Abs. 3 GV stehende Regelung dar, sondern die Gesellschafter hätten zulässig und wirksam ihr Abstimmungsverhalten koordiniert. Da der Kläger den Anspruch auf einstimmige Beschlussfassung gerichtlich durchsetzen könne, habe er die Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschaft. Daran ändere auch die Kündigungsregelung nichts. Für den Fall der Kündigung sei die Vorschrift des § 48 SGB X einschlägig, der etwaigen Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen Rechnung trage. Darüber hinaus ergebe sich aus den inhaltlichen Regelungen des GFV, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Im Übrigen gelte der Grundsatz, dass bei einem Kommanditisten, der mit Zustimmung aller Gesellschafter geschäftsführend tätig werde, keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung vorliege. Insoweit sei es nicht notwendig, dass die Bestellung zum Geschäftsführer in dem GV geregelt werde oder eine Niederschrift über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorliege. Entscheidend sei allein, dass der Kläger die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafter übernommen habe und die Berufung des Klägers zum Geschäftsführer einvernehmlich erfolgt sei. In der Begründung der Geschäftsführerstellung des Klägers liege zudem notwendigerweise eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrages. Da § 164 HGB dispositiv sei, sei es zulässig gewesen, dass die Gesellschafter dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt hätten.

 

Der Kläger beantragt,

 

unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 und des Abänderungsbescheides vom 10.02.2016 festzustellen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der Beigeladenen in der Zeit vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 nicht abhängig beschäftigt war und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus abhängiger Beschäftigung unterlag.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, so dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgelegen habe. Geschäftsführende Kommanditisten könnten zwar grundsätzlich selbständig tätig sein, nämlich dann, wenn sie nicht vom Komplementär oder den Beschlüssen der Gesellschaft abhängig seien und deshalb über einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verfügten. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung sei der Kläger jedoch in dem streitigen Zeitraum nicht in die Position versetzt worden, dass er sich über Entscheidungen des Komplementärs oder über Gesellschafterbeschlüsse habe hinwegsetzen können. Eine Geschäftsführungsbefugnis des Klägers als Kommanditist sei im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt worden. Nach § 5 Abs. 1 des GV sei zur Geschäftsführung und Vertretung allein der Komplementär berechtigt und verpflichtet gewesen. Dem Kläger sei lediglich eine Einzelprokura erteilt worden, was sich aus der Eintragung der Prokura im Handelsregister vom 14.01.2010 ergebe. Mit dem Kläger sei zwar am 01.12.2010 ein GFV geschlossen worden. Als Kommanditist sei der Kläger jedoch nach § 164 HGB von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen. Zudem habe er nach der Regelung in § 8 Abs. 3 des GV einer Handlung des Komplementärs im Geschäftsbetrieb nicht widersprechen können. Der Kläger habe weder Entscheidungen gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen noch Entscheidungen zu seinen Ungunsten verhindern können.

 

An der insoweit fehlenden Rechtsmacht des Klägers ändere auch die Tatsache nichts, dass Entscheidungen der Gesellschafter nach den Angaben des Klägers in der Vergangenheit am Ende immer einheitlich getroffen worden seien. Der Umstand, dass unternehmerische Entscheidungen besprochen werden und es nach Diskussionen am Ende immer zu einem einstimmigen Abstimmungsergebnis gekommen sei, spreche nicht für die Rechtsmacht des Klägers im Unternehmen, sondern lediglich dafür, dass alle Gesellschafter sich auf gemeinsame Beschlüsse hätten einigen können. Erst mit dem Eintritt des Klägers als Komplementär in die Gesellschaft zum 01.07.2014 habe der Kläger die Geschicke der Gesellschaft entscheidend bestimmen können. Da dies erst ab diesem Zeitpunkt entsprechend geregelt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass ein bestimmender Einfluss des Klägers nicht von Anfang an gewollt gewesen sei, sondern erst nach einigen Jahren der Mitarbeit unter Führung des Vaters. Schließlich ergebe sich die notwendige Rechtsmacht des Klägers in der Zeit bis zum 30.06.2014 auch nicht aus der Stimmrechtsvereinbarung vom 01.12.2010. Das Bundessozialgericht habe insoweit entschieden, dass das Vorhandensein einer Stimmrechtsvereinbarung für die Beurteilung des Einflusses eines Gesellschafters auf die Geschicke der Gesellschaft unerheblich sei, weil eine solche Vereinbarung im Konfliktfall von den Gesellschaftern gekündigt werden könne.

 

Das Gericht hat den Kläger im Erörterungstermin vom 12.10.2017 zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit und der Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern der Beigeladenen befragt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 60 – 63 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Gericht hat zudem den Gesellschaftsvertrag und die Niederschrift über die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.04.2014 beigezogen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 21.12.2018 eidesstattliche Versicherungen aller Gesellschafter der Beigeladenen vom 17.12.2018 vorgelegt, in denen ausgeführt wird, dass der Kläger seit dem 01.12.2010 alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Familien-KG sei und er die Geschäftsführung mit Zustimmung aller Gesellschafter übernommen habe, wobei die Berufung einstimmig erfolgt sei. Eine gesonderte Niederschrift sei nicht erfolgt, da die Tatsache der Geschäftsführung im Geschäftsführervertrag ausreichend dokumentiert worden sei. Seitdem führe der Kläger die Geschäfte mit Beteiligung aller Gesellschafter der Familien-KG.

 

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

 

Streitgegenstand ist die Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014, da die Beklagte den Bescheid vom 16.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 10.02.2016 dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 01.07.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und seit diesem Zeitpunkt in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Dieser Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er nach Erlass des Widerspruchs­bescheides ergangen ist und den angefochtenen Bescheid vom 16.08.2013, der die Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem 10.12.2010 ohne zeitliche Befristung regelte, für die Zeit ab dem 01.07.2014 abgeändert hat.

 

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 und des Abänderungsbescheides vom 10.02.2016 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

 

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen in dem streitigen Zeitraum in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG Urteil vom 31.03.2015 B 12 KR 17/13 R; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG Urteil vom 31.03.2015 B 12 KR 17/13 R).

 

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer KG zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG Urteil vom 08.07.2020 B 12 R 4/19 R; LSG NRW Urteil vom 24.09.2014 L 8 R 1104/13; Bayerisches LSG Urteil vom 28.09.2017 L 7 R 504/15; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.09.2013 L 2 R 597/10). Der neben dem Komplementär mit der Geschäftsführung betraute Kommanditist einer KG ist dabei weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der KG Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (vgl. BSG in SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m. w. N.). Maßgebend ist vor allem die Bindung des geschäftsführenden Kommanditisten an das willensgebende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein geschäftsführender Kommanditist aufgrund seiner Gesellschafterstellung oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der KG hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG Urteil vom 08.07.2020 B 12 R 4/19 R; LSG NRW Urteil vom 11.05.2016 L 8 R 25/16; LSG NRW Urteil vom 24.09.2014 L 8 R 1104/13). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der geschäftsführende Kommanditist mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann.

 

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden Umständen deutlich überwiegen.

 

1.   Ausgangspunkt der Prüfung ist der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene GFV vom 01.12.2010, wobei es sich der Sache nach um einen Anstellungsvertrag handelt. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde nicht vorgenommen. Es erfolgte insbesondere keine Neuregelung der in § 5 GV enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, wonach zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet ist. Zudem wäre eine gesellschaftsvertragliche Regelung des Inhaltes, dass der Kläger die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1 GFV) unwirksam, da die Übertragung der organschaftlichen Vertretung an den Kommanditisten nach § 170 HGB zwingend ausgeschlossen ist (vgl. Baumbach / Hopt Kommentar zum HGB 39. Auflage 2020 § 170 Rn. 1 m. w. N. und § 125 Rn. 6 m. w. N.; LSG NRW Urteil vom 24.09.2014 L 8 R 1104/13).

 

a)  Die Regelungen des GFV vom 01.12.2010 enthalten zahlreiche arbeitsvertragstypische Elemente. In § 6 Abs. 1 ist die Zahlung eines Festgehaltes in Höhe einer jährlichen Bruttovergütung in Höhe von 87.600 € vorgesehen, welche in 12 gleichen Raten am letzten Werktag eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Soweit in § 6 Abs. 2 des Vertrages geregelt ist, dass die Vergütung entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft mindestens jährlich neu verhandelt werde, handelt es sich um eine Vorgehensweise, die für solche Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – Dienste höherer Art verrichten, in der arbeitsrechtlichen Wirklichkeit nicht ungewöhnlich ist (vgl. LSG NRW Urteil vom 14.01.2015 L 8 R 578/13). Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers tatsächlich in dem gesamten Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.06.2014 eine Anpassung der Tätigkeitsvergütung des Klägers an die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht erfolgt ist.

 

Die in § 7 Abs. 1 des GFV für den Fall der Erkrankung vorgesehene Zahlung eines Zuschusses bis zur Höhe der monatlichen Nettovergütung aus § 6 Abs. 1 für die Dauer von sechs Monaten gewährt dem Kläger arbeitnehmertypische Rechte, denn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht nur Arbeitnehmern zu (§ 1 Abs. 1 EFZG), zu denen Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte zählen (§ 1 Abs. 2 EFZG). Arbeitnehmertypisch sind zudem die Regelungen, wonach dem Kläger von der Beigeladenen ein Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird und die Betriebskosten für den Unterhalt und die Nutzung des Fahrzeuges durch die Gesellschaft getragen wird. Arbeitnehmertypisch ist ferner der in § 8 vorgesehene Abschluss einer privaten Unfallversicherung durch die Beigeladene zugunsten des Klägers, der in § 9 grundsätzlich eingeräumte Urlaubsanspruch und der in § 11 vorgesehene Ersatz von Reisespesen durch die Beigeladene.

 

b)  Gleichzeitig enthält der GFV vom 01.12.2010 mehrere Elemente, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Dazu gehört die in § 1 des GFV geregelte gerichtliche und außergerichtliche Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Einräumung einer rechtsgeschäftlichen, nicht organschaftlichen Vertretungsbefugnis im Sinne einer umfassenden Vollmacht begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn – wie vorliegend – die Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters unangetastet bleibt. Da eine Änderung der Vertretungsregelung des § 5 Abs. 1 GV nicht vorgenommen worden ist, liegt keine unzulässige Fremdorganschaft vor (vgl. Baumbach / Hopt Kommentar zum HGB § 125 Rn. 7). Für eine selbständige Tätigkeit spricht die in § 3 getroffene Regelung, wonach der Kläger in seinen Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung frei sei und in seiner Tätigkeit eines Zustimmungsbeschlusses nicht bedürfe.

 

Der Umstand, dass der Kläger seine Arbeitszeit und den Ort, an dem er seine Leistung erbringt, sowie die Inhalte und den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann, ist Ausfluss des Umstandes, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine Tätigkeit höherer Art ist. Bei Ausübung solcher Tätigkeiten ist das Weisungsrecht von vornherein eingeschränkt und zu einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert (vgl. BSG Urteil vom 18.12.2001 B 12 KR 10/01 R; BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 R 14/10 R). Zudem ist die Freiheit des Klägers, über seine Arbeitszeit selbst zu bestimmen, dadurch relativiert, dass der Kläger nach § 2 Abs. 1 des GFV verpflichtet ist, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst als Geschäftsführer der Gesellschaft zu stellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch bei leitenden Angestellten eine Vertrauensarbeitszeit keineswegs unüblich ist(vgl. LSG NRW Urteil vom 24.09.2014 L 8 R 1104/13; LSG NRW Urteil vom 14.01.2015 L 8 R 578/13). Eine Vorgabe zum Inhalt seiner Tätigkeit enthält § 2 Abs. 3 des GFV, wonach der Kläger in erster Linie den kaufmännischen Bereich, das Finanzwesen der Gesellschaft verantwortet, auch wenn gleichzeitig geregelt wird, es stehe ihm frei, in anderen Bereichen tätig zu werden, soweit er dies für geboten erachte. Nach den Angaben des Klägers entsprach es auch der faktischen Aufgabenverteilung, dass er für das Personal- und Finanzwesen zuständig war, während sein Bruder R. P. für den technischen Bereich, für Marketing und für Akquise sowie sein Vater D. P. für die Bereiche Rechnungsprüfung und allgemeine Geschäftsführung zuständig war.

 

Die Regelungen, wonach der Kläger selbst über die Aufnahme etwaiger Nebentätigkeiten oder Ämter entscheiden konnte und über Dauer und Lage seines Urlaubes ohne Genehmigung durch die Gesellschafter bestimmen konnte, sprechen für eine selbständige Tätigkeit. Dies gilt auch für den Umstand, dass sich der Kläger in § 13 GFV aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Stellung in der Gesellschaft bereit erklärt hat, das Unternehmen wirtschaftlich zu unterstützen, wobei es sich insoweit um eine allgemeine Bereiterklärung handelte, d. h. eine konkrete Unterstützungsverpflichtung wurde weder der Art nach noch den Voraussetzungen nach im GFV geregelt und insoweit auf ggf. vorzunehmende weitere Absprachen verwiesen.

 

2.   Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger in der Zeit vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 in einem fremden Betrieb, nämlich dem Betrieb der Beigeladenen tätig geworden.

 

Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war die Beigeladene, die als KG gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Während seiner Tätigkeit war der Kläger umfassend in den Betrieb und folglich in eine ihm vorgegeben Organisation eingegliedert. Der Kläger, der verpflichtet war, seine ganze Arbeitskraft und berufliche Erfahrung in den Dienst der Gesellschaft zu stellen, hatte ein eigenes Büro im Betrieb und ist gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern überwiegend in den Betriebsräumen der Beigeladenen mit den dort vorgehaltenen Betriebsmitteln und unter Nutzung der betrieblichen Infrastruktur tätig geworden. Dabei hat er arbeitsteilig mit den anderen Gesellschaftern zusammengearbeitet und sich mit seiner Tätigkeit in dem Aufgabenbereich Personal- und Finanzwesen in die Arbeitsorganisation eingebracht, während sein Bruder R. P. sich mit der Tätigkeit in den Verantwortungsbereichen Technik, Marketing und Akquise und sein Vater D. P. sich mit der Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich Rechnungsprüfung und allgemeine Geschäftsführung einbrachten. Durch die verantwortliche Steuerung der Geschäftsbereiche Personalwesen und Finanzwesen nahm der Kläger in dem streitigen Zeitraum funktionsgerecht dienend an dem Arbeitsprozess der Beigeladenen teil.

 

Ihn traf nach dem Inhalt des GFV auch eine Personalverantwortung in der Gesellschaft, da er nach § 2 Abs. 2 GFV als Geschäftsführer die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahrnahm. Die Übertragung dieser Personalführungsverantwortung auf den Kläger unterstreicht dessen Eingliederung in den betrieblichen Gesamtablauf der Beigeladenen, ohne dass die Delegation arbeitsvertraglicher Weisungsbefugnisse zugunsten des Klägers der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegensteht. Derjenige, der Weisungsrechte eines Arbeitgebers wahrnimmt, kann nämlich seinerseits in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zu einem ihm gegenüber weisungsbefugten Dritten stehen (vgl. LSG NRW Urteil vom 14.01.2015 L 8 R 578/13).

 

3.   Der Kläger übte seine Tätigkeit als Geschäftsführer in der Zeit vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 gesellschaftsrechtlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen aus. Er besaß in dem streitigen Zeitraum keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, jederzeit unliebsame Entscheidungen und Weisungen abwehren zu können.

 

a)  Da dem Kläger eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis bei der KG nicht übertragen worden ist, unterlag er grundsätzlich dem allgemeinen Direktions- und Weisungsrecht der KG, das gemäß § 164 Satz 1 HGB von dem Komplementär ausgeübt wird. Aufgrund der – dispositiven – gesetzlichen Regelung des § 164 HGB, wonach Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine organschaftliche Geschäftsführerbefugnis allenfalls aufgrund einer Abrede im Gesellschaftsvertrag begründet werden (vgl. BSG vom 08.07.2020 B 12 R 4/19 R; BSG vom 05.11.1980 – 11 RA 80/79; BGH Urteil vom 04.03.1976 II ZR 178/74; Baumbach / Hopt Kommentar zum HGB § 164 Rn. 7). Eine Änderung des § 5 Abs. 1 GFV, der – korrespondierend mit § 164 Satz 1 HGB – die alleinige Berechtigung der Komplementäre zur Geschäftsführung vorsieht, ist nicht vorgenommen worden. Entsprechend wurde auch keine gesellschaftsvertragliche Regelung für den Fall getroffen, was gelten soll, wenn ein zur Geschäftsführung berechtigter Kommanditist der Vornahme einer Handhabung eines zum Geschäftsführer berechtigten persönlich haftenden Gesellschafters widerspricht (vgl. § 5 Abs. 2 GV für den Fall der Geschäftsführung durch mehrere persönlich haftende Gesellschafter). Insoweit wurde seitens der Beigeladenen trotz Nachfrage des Gerichts weder eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Schriftform (vgl. § 21 des GV) noch eine Niederschrift über eine Entscheidung in einer Gesellschafterversammlung (vgl. § 9 Abs. 5 GV) vorgelegt. Vor dem Hintergrund der umfangreichen gesellschaftsrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. §§ 114, 119 Abs. 1 HGB) ist eine von dem Kläger geltend gemachte „stillschweigende“ Änderung der grundlegenden rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft ausgeschlossen (vgl. BSG Urteil vom 29.08.2012 B 12 R 14/10 R).

 

Ohne organschaftliche Geschäftsführerstellung unterlag der Kläger in dem streitigen Zeitraum gesellschaftsrechtlich als ein in der Funktion eines Geschäftsführers mitarbeitender Kommanditist, der überwiegend für den kaufmännischen Bereich und das Finanzwesen zuständig war, dem allgemeinen Direktions- und Weisungsrecht der KG, das in dem streitigen Zeitraum gemäß § 164 Satz 1 HGB und nach § 5 Abs. 1 GV von dem Komplementär D. P. ausgeübt wurde. Mangels anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftervertrag der Beigeladenen ist die Dienstaufsicht Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 13/14 R; BSG vom 19.08.2015 B 12 KR 9/14 R; Sächsisches LSG Urteil vom 05.12.2017 L 9 KR 26/12). Dementsprechend hatte der Kläger in dem streitigen Zeitraum bis zum 30.06.2014 keine rechtliche Handhabe, ihm missliebige Weisungen des für die laufende Geschäftsführung zuständigen Komplementärs zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.04.2010 L 2 R 646/09).

 

b)  Der Kläger hatte auch in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen nicht die Rechtsmacht, seine Vorstellungen gesellschaftsrechtlich durchzusetzen, wobei auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag bei allen Grundlagengeschäften und bei allen Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, d. h. auch der nicht geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten notwendig ist (vgl. Baumbach / Hopt Kommentar zum HGB § 164 Rn. 2, 4). Der Kläger verfügte als Kommanditist bis zum 30.06.2014 lediglich über eine Minderheits-Beteiligung von 6,66 v. H. des Festkapitals der Beigeladenen. Gesellschafterbeschlüsse der Beigeladenen bedürfen nach § 8 Abs. 3 GV grundsätzlich der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter, soweit in dem Gesellschaftervertrag nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. In dem Gesellschaftervertrag ist bei besonders wichtigen Angelegenheiten eine Mehrheit von 75 v. H. der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter geregelt (z. B. in § 8 Abs. 3 Satz 2 bei ungewöhnlichen Vertragsänderungen). Bei Beschlussfassungen gewähren je 50 € eines Kapitalanteiles eine Stimme (§ 8 Abs. 4 GV). Daraus ergibt sich, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gegen den Kläger gefasst werden konnten und er sich bei Vornahme einer Handhabung nicht durchsetzen konnte, wenn die anderen Gesellschafter anderer Auffassung waren.

 

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich nach den Schilderungen des Klägers in den Gesellschafterversammlungen, in denen die wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft beschlossen wurden, immer ein einvernehmliches Ergebnis gefunden wurde. Maßgebend ist in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht, ob der Kläger in seiner Tätigkeit tatsächlich Weisungen unterlag, sondern ob er die im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht hatte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit auch im Falle eines Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern zu verhindern (vgl. BSG Urteil vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R; BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R). Eine entsprechende im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht hatte der Kläger in der Zeit bis zum 30.06.2014 nicht. Auf die tatsächlichen Umstände kann nicht abgestellt werden, weil eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und damit jederzeit abänderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BSG Urteil vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R; BSG vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R).

 

c)   Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmacht des Klägers kann auch nicht aus der am 01.12.2010 abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung der Gesellschafter zur Stimmrechtsbindung hergeleitet werden.

 

Danach bestand zwischen den Gesellschaftern Einigkeit, dass sie die ihnen zustehenden Stimmrechte im Rahmen der Beschlussfassung gemäß § 8 des GV nur einstimmig ausüben. Solche Stimmbindungsverträge zwischen Gesellschaftern sind zwar zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich grundsätzlich rechtlich zulässig (vgl. BGH NJW 1987, 890; BGH NJW 2004, 669). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führen solche Stimmbindungsvereinbarungen regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Infolgedessen müssen Stimmbindungsverträge stets die Vorgaben des § 723 BGB beachten (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 13/14 R). Soweit Stimmbindungsverträge – wie vorliegend – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, sind sie gesellschaftsrechtlich jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann vertraglich nicht abbedungen werden (§ 723 Abs. 3 BGB). In Einklang mit dieser Rechtslage wurde in der Stimmrechtsvereinbarung geregelt, dass diese Regelung durch jeden der Beteiligten kündbar sei, wobei die Kündigung der Schriftform bedürfe und die Kündigungsregelungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend gelten würden.

 

Die von den Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, da die Vereinbarung bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern von jedem Gesellschafter gekündigt werden konnte. Die Verwirklichung des vertraglichen Kündigungsrechts im Konfliktfall würde das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Mehrheitserfordernis wieder in Kraft setzen. Schon die bloße Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (Entfallen der Verpflichtung zur einstimmigen Ausübung der Stimmrechte infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrages), ist bei einer Statusentscheidung wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 11.11.2015 B 12 KR 13/14 R). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Kündigung der Stimmrechtsvereinbarung nicht erst im Falle der Vornahme der Kündigung als eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu berücksichtigen mit der Folge, dass erst dann eine selbständige Tätigkeit nicht mehr vorliegen würde. Vielmehr ist die rechtliche Situation bereits seit Abschluss der Stimmrechtsvereinbarung durch die bestehenden Kündigungsrechte belastet, so dass dem Kläger von vornherein nicht die Rechtsmacht gegeben ist, eine Kündigung zu vermeiden und das Inkrafttreten des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheitserfordernisses zu verhindern (vgl. LSG NRW Urteil vom 14.01.2015 L 8 R 578/13).

 

4.   Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spricht schließlich auch der Umstand, dass er in dem streitigen Zeitraum bis 30.06.2014 ein wesentliches unternehmerisches Risiko für den Kläger im Rahmen der zu beurteilenden Geschäftsführertätigkeit nicht bestand.

 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Dies ist jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbständigkeit, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2011 B 12 KR 17/09 R; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m. w. N.).

 

Der Kläger setzte seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein. Er hatte in dem streitigen Zeitraum vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 einen Anspruch auf Zahlung einer festen monatlichen Vergütung in Höhe von 7.300 € (jährlich 87.600 €). Daneben hatte er einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Monaten im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder aus einem anderen Grund eintrat, und einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Soweit geregelt war, dass die Vergütung entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft mindestens jährlich neu verhandelt werde, trug der Kläger lediglich das – tatsächlich nicht realisierte – Risiko, dass die Beigeladene bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eine Reduzierung seiner Bezüge an ihn herangetragen hätte. Da insoweit kein Automatismus, sondern eine neue Verhandlung der Vergütung vereinbart war, konnte die Vergütung des Klägers nur mit seiner Zustimmung vermindert werden. Somit war der Kläger in der Situation, dass er frei entscheiden konnte, ob er seine Geschäftsführertätigkeit auch für eine geringere Vergütung ausüben wollte oder ggf. nicht mehr für die Gesellschaft tätig sein wollte. Diese Situation ist in der arbeitsrechtlichen Wirklichkeit gerade bei Arbeitnehmern, die Dienste höherer Art verrichten, nicht ungewöhnlich und begründet kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.

 

5.   Als Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist der Umstand zu werten, dass die Vergütung des Klägers für seine Tätigkeit von der Beigeladenen nicht als Betriebsausgabe verbucht worden ist, sondern als Gewinnvorwegnahme behandelt wurde (vgl. zur Indizwirkung der Verbuchung der Vergütung als Betriebsausgabe: Segebrecht in juris-PK – SGB IV 3. Auflage 2016 § 7 Rn. 125 m. w. N.).

 

6.   Insgesamt sind die in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehenden für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechenden Umstände (arbeitsvertraglich eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, Entscheidungsfreiheit bezüglich der Aufnahme etwaiger Nebentätigkeiten und hinsichtlich der Dauer und Lage des Urlaubes, vertraglich erklärte Bereitschaft zur wirtschaftlichen Unterstützung der Beigeladenen, Behandlung der Vergütung des Klägers als Vorweggewinn) in deutlich geringerem Maße vorhanden als die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen (Weisungsgebundenheit wegen fehlender gesellschaftsrechtlich begründeter Rechtsmacht, Eingliederung in einen fremden Betrieb, fehlendes unternehmerisches Risiko, arbeitnehmertypische Rechte wie Anspruch auf monatliche Gehaltszahlung, Gehaltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Jahresurlaub, Abschluss einer privaten Unfallversicherung durch die Beigeladene zugunsten des Klägers, Anspruch auf Ersatz von Reisespesen, Anspruch auf Zurverfügung­stellung eines Dienstwagens zur beruflichen und privaten Nutzung einschließlich der Übernahme der Betriebskosten durch die Beigeladene). Die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Klägers sprechenden Indizien überwiegen erheblich und geben im Rahmen der Gesamtabwägung den Ausschlag.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen der Kostenentscheidung war nicht nur das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten einzubeziehen, sondern auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 193 Rn. 12b – d). Für den Zeitraum vom 10.12.2010 bis zum 30.06.2014 kommt eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht in Betracht, da der Bescheid der Beklagten hinsichtlich dieses Zeitraumes rechtmäßig war und die Beklagte insoweit obsiegt hat. Bezüglich des Zeitraumes ab dem 01.07.2014 hat die Beklagte zwar nicht obsiegt und ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach ab diesem Zeitpunkt aufgrund der im Gesellschafterbeschluss vom 25.04.2014 beschlossenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen bezüglich der Tätigkeit des Geschäftsführers keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung vorliegt. Die Beklagte hat den Rechtsstreit insoweit nicht veranlasst, weil der Bescheid vom 16.08.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2014 zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war. Nachdem die Beklagte während des Klageverfahrens Kenntnis von der Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse erlangt hatte, hat sie das Teilanerkenntnis vom 26.09.2014 erklärt. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten keine Kosten aufzuerlegen, da der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war und die Beklagte dem Umstand der Änderung der Rechtslage nach Kenntnisnahme Rechnung getragen hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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