L 7 R 773/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 RS 1381/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 773/19 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

 

2. Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes - zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktio

     
   
 

 

  1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 20. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 – über die vom Sozialgericht Dresden im Urteil vom 26. November 2019 für die Jahre 1973 (in Höhe von 125,00 Mark), 1982 (in Höhe von 600,00 Mark) und 1989 (in Höhe von 275,00 Mark) ausgeurteilten Beträge hinaus – verurteilt, für die Jahre 1974, 1975, 1978, 1979, 1982 und 1984 bis 1986 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien sowie zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen:

Für das Jahr:             

1974

211,89 Mark

1975

215,66 Mark

1978

337,42 Mark

1979

190,85 Mark

1982

264,76 Mark

1984

360,17 Mark

1985

1.072,78 Mark

1986

722,50 Mark

 

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

 

  1. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.

 

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines (von der Beklagten bereits eröffneten) Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Zeiten sowie weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien sowie zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion festzustellen.

 

Der 1949 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1968 bis September 1972 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung Verarbeitungs- und Verfahrenstechnik an der Technischen Universität (TU) A...., aufgrund Zeugnisses der TU A.... vom 28. April 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hochschulingenieur“ zu führen. Mit Urkunde der TU A.... vom 27. November 1972 wurde ihm der akademische Grad „Diplomingenieur“ verliehen. Er war vom 1. Oktober 1972 bis 29. Oktober 1975 als Konstrukteur im volkseigenen Betrieb (VEB)  Y.... A.... beschäftigt. Im Zeitraum vom 4. November 1975 bis 28. April 1977 leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Anschließend war er vom 12. Mai 1977 bis 31. Dezember 1982 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Mitarbeiter für Technologie und Anlagentechnologe im VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... (Betriebsteil Kraftwerksausrüstungen), einem Betrieb mit Bereichen der speziellen Produktion (= Betriebe, deren Reproduktionsprozess durch die Produktion für die bewaffneten Organe bestimmt wurde), beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1983 wurde der Betriebsteil Kraftwerksausrüstungen des VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... dem VEB W.... A.... angegliedert, sodass der Kläger vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als themenverantwortlicher Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung und Entwicklungstechnologe im VEB W.... A...., einem Betrieb mit Bereichen der speziellen Produktion, beschäftigt war. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 11. Februar 2004 beantragte der Kläger – im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim zuständigen Rentenversicherungsträger – die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen vor. Auf Anforderung der Beklagten gelangten Entgeltbescheinigungen der Iron Mountain DISOS GmbH vom 27. Mai 2005 (für den Beschäftigungszeitraum vom 12. Mai 1977 bis 30. Juni 1990) sowie vom 3. Februar 2006 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Oktober 1972 bis 29. Oktober 1975) zu den Akten. Mit Bescheid vom 7. März 2006 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1972 bis 29. Oktober 1975 und vom 12. Mai 1977 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen der Iron Mountain DISOS GmbH vom 27. Mai 2005 und vom 3. Februar 2006, fest. Einen hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 7. April 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 als unbegründet zurück.

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen einen Rentenbescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers vom 10. November 2014 ein und begründete diesen mit Schreiben vom 13. Januar 2015 unter anderem mit dem Begehren nach Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten sowie höherer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion. Der Rentenversicherungsträger leitete eine Kopie der Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 2014 und vom 13. Januar 2015 mit Schreiben vom 21. Januar 2015 an die Beklagte weiter, die diese als Überprüfungsantrag wertete und behandelte.

 

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens reichte der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2015, vom 8. Juni 2015, vom 30. Dezember 2015 und vom 28. Januar 2016 unter anderem folgende Unterlagen ein:

  • „Verdienstübersichten“ (Lohn- / Gehaltszettel) für den Zeitraum von Januar 1979 bis November 1990,
  • Nachweise über den Bezug von Jahresendprämien vom 2. März 1978 (750,00 Mark), vom 27. Februar 1979 (1.200,00 Mark), vom 27. Februar 1980 (1.200,00 Mark), vom 26. Februar 1981 (1.270,00 Mark), vom 23. März 1982 (1.180,00 Mark), vom 17. März 1983 (1.140,00 Mark), vom 18. Februar 1986 (1.250,00 Mark), vom 3. März 1987 (1.250,00 Mark), vom 2. März 1988 (1.370,00 Mark), vom 1. März 1989 (1.360,00 Mark) und vom 1. März 1990 (1.360,00 Mark),
  • „Verdienstübersichten“ (Lohn- / Gehaltszettel) für den Zeitraum von Mai 1977 bis Dezember 1978,
  • arbeitsvertragliche Unterlagen,
  • Nachweise über den Bezug von zusätzlichen Belohnungen vom 5. September 1979 (279,60 Mark) und vom 12. Februar 1980 (279,60 Mark),
  • Spargirokontoauszüge für den Zeitraum von Mai 1977 bis Juni 1990,
  • Negativauskünfte im Hinblick auf ehemalige Lohn- und Gehaltsunterlagen der Rhenus Office Systems GmbH vom 1. Juni 2015 und der Iron Mountain Service GmbH vom 18. Juni 2015,
  • arbeitsvertragliche Unterlagen mit Hinweisen auf die Gewährung von zusätzlichen Belohnungen,
  • einen „Zettel“ mit dem Inhalt „Koll. Z....: 1984: 1.230,--“ (bei dem es sich um den Jahresendprämienbetrag für das Planjahr 1984, mit Zufluss im Jahr 1985, handeln soll),
  • FDGB-Kontroll- und Talonkarten,
  • Auszüge aus seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung.

Zu den eingereichten Unterlagen erteilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 26. Februar 2016 einen Hinweis.

 

Mit Bescheid vom 1. März 2016 stellte die Beklagte erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, nunmehr die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1972 bis 29. Oktober 1975 und vom 12. Mai 1977 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Entgelte

  • wegen nachgewiesenen Zuflusses von Jahresendprämien in den Jahren 1978 bis 1984 (für 1984 insoweit unzutreffend, da der Jahresendprämienbetrag für das Jahr 1984 erst im Jahr 1985 zugeflossen sein konnte) sowie in den Jahren 1986 bis 1990 und
  • wegen nachgewiesenen Zuflusses von zusätzlichen Belohnungen in den Jahren 1979 und 1980 (jeweils in Höhe von 279,60 Mark)

fest. Die Feststellung weiterer Entgelte (in Form von Jahresendprämien für die Jahre 1972 bis 1974, 1977 und 1985 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1972 bis 1975, 1977, 1978 und 1981 bis 1990) lehnte sie hingegen ab, da deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Den bisherigen Bescheid (vom 7. März 2006) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2016 (Eingang bei der Beklagten am 4. April 2016) Widerspruch ein, mit dem er die Feststellung weiterer Entgelte, insbesondere wegen zusätzlicher Belohnungen und Jahresendprämien, begehrte. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2016 unter anderem folgende Unterlagen ein:

  • einen Nachweis über den Bezug einer Neuerervergütung aus der Neuerervereinbarung mit der Nummer: 29/73 in Höhe von 325,00 Mark,
  • einen Nachweis über den Bezug einer Patentanerkennungsvergütung aus dem Patent mit dem Aktenzeichen: WP G 06 K/235 109 vom 1. Juli 1982 in Höhe von 300,00 Mark,
  • einen Nachweis über den Bezug einer Patentanerkennungsvergütung aus dem Patent mit dem Aktenzeichen: WP G 06 K/235 107/2 vom 1. Juli 1982 in Höhe von 300,00 Mark,
  • einen Nachweis über den Bezug einer Neuerervergütung aus der Neuerervereinbarung mit der Nummer: 22.86.25 vom 21. September 1989 in Höhe von 275,00 Mark sowie
  • verschiedene „Verdienstübersichten“ (Lohn-/ Gehaltszettel), verschiedene Auszüge von seinem Spargirokonto und Auszüge aus seinem Sparkassenbuch.

 

Mit Bescheid vom 20. Mai 2016 stellte die Beklagte abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1972 bis 29. Oktober 1975 und vom 12. Mai 1977 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie höhere Entgelte

  • wegen nachgewiesenen Zuflusses einer Neuerervergütung im Jahr 1973 (in Höhe von 325,00 Mark),
  • wegen nachgewiesenen Zuflusses von zusätzlichen Belohnungen in den Jahren
  • 1982 (in Höhe von 660,00 Mark [gemäß der vom Kläger in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 erstellten Übersicht für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. September 1982]),
  • 1983 (in Höhe von 660,00 Mark [gemäß der vom Kläger in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 erstellten Übersicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983]),
  • 1983 (in Höhe von weiteren 660,00 Mark [gemäß der vom Kläger in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 erstellten Übersicht für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis 30. September 1983]),
  • 1984 (in Höhe von 671,00 Mark [gemäß der vom Kläger in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 erstellten Übersicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 31. März 1984]),
  • wegen nachgewiesenen Zuflusses einer Neuerervergütung im Jahr 1989 (in Höhe von 275,00 Mark)

fest. Den bisherigen Bescheid (vom 1. März 2016) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Eingang bei der Beklagten am 24. Juni 2016) abermals Widerspruch ein, mit dem er erneut die Feststellung weiterer Entgelte begehrte. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger unter anderem folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über Stipendienzahlungen aus den Jahren 1968 bis 1972,
  • verschiedene Auszüge von seinem Spargirokonto und Auszüge aus seinem Sparkassenbuch.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht bereits durch den Bescheid vom 20. Mai 2016 abgeholfen wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien einerseits sowie von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion andererseits sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien sowie der zusätzlichen Belohnungen des Einzelnen seien von der Leistung und persönlichen Voraussetzungen abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr zweifelsfrei nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne nicht erfolgen. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass es sich teilweise um Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn und nicht um zusätzliche Entgeltbestandteile handele. Im Übrigen handele es sich bei den Bonuszahlungen für die Diplomverteidigung nicht um Arbeitsentgelt, bei den Patentanerkennungsvergütungen nur um Vorschläge und bei Zahlungen vor dem 1. Oktober 1972 um nicht im Rahmen der Zusatzversorgung berücksichtigungsfähige Entgelte.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 6. Oktober 2016 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte – im Laufe des Verfahrens mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2017, vom 27. März 2017 und vom 27. August 2018 konkretisiert – die Feststellung weiterer Zeiten sowie weiterer Entgelte wie folgt:

  • Berücksichtigung der Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 11. Mai 1977 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte,
  • Berücksichtigung weiterer Jahresendprämien für die Planjahre 1972 bis 1976 und 1984 mit Zufluss in den Jahren 1973 (in Höhe von 150,00 Mark), 1974 (in Höhe von 840,00 Mark), 1975 (in Höhe von 740,00 Mark), 1976 (in Höhe von 690,00 Mark), 1977 (in Höhe von 70,00 Mark) und 1985 (in Höhe von 1.250,00 Mark),
  • Berücksichtigung weiterer zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion mit Zufluss in den Jahren 1978 (für den Zeitraum vom 4. November 1977 bis 30. September 1978 in Höhe von 445,35 Mark), 1979 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1978 bis 31. März 1979 in Höhe von 257,15 Mark), 1982 (für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. März 1982 in Höhe von 330,00 Mark), 1984 (für den Zeitraum vom 1. April 1984 bis 30. September 1984 in Höhe von 720,00 Mark), 1985 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 in Höhe von 1.440,00 Mark), 1986 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 1986 in Höhe von 867,00 Mark) und 1987 (für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1986 in Höhe von 450,00 Mark),
  • Berücksichtigung weiterer Neuerervergütungen mit Zufluss in den Jahren 1973 (in Höhe von 325,00 Mark), 1975 (in Höhe von 250,00 Mark), 1979 (in Höhe von 750,00 Mark), 1980 (in Höhe von 1.100,00 Mark) und 1987 (in Höhe von 230,00 Mark),
  • Berücksichtigung von Patentvergütungen mit Zufluss in den Jahren 1982 (in Höhe von 600,00 Mark) und 1986 (in Höhe von 480,00 Mark),
  • Berücksichtigung einer Belohnung für die Diplomverteidigung mit Zufluss im Jahr 1972 (in Höhe von 150,00 Mark),
  • Berücksichtigung von Brigadeauszeichnungen anlässlich der Verleihung des Titels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ mit Zufluss in den Jahren 1974 (in Höhe von 25,00 Mark), 1975 (in Höhe von 25,00 Mark) und 1976 (in Höhe von insgesamt 55,00 Mark),
  • Berücksichtigung von Jahresendgratifikationen (Weihnachtsgeld) mit Zufluss in den Jahren 1975 und 1976 (in Höhe von jeweils 25,00 Mark),
  • Berücksichtigung von Jubiläumsprämien für Blutspenden mit Zufluss in den Jahren 1986, 1987 und 1989 (in Höhe von jeweils 50,00 Mark),
  • Berücksichtigung des Rentensteigerungsbetrages von 1,5 Prozent wegen der Tätigkeit in einem Betrieb mit spezieller Produktion.

 

Mit Urteil vom 26. November 2019 hat das Sozialgericht Dresden die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 1. März 2016 in der Fassung des Bescheides vom 20. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016, verpflichtet, den Bescheid vom 20. Mai 2016 zu ändern und für die Jahre 1973 bis 1975, 1978, 1979, 1982 und 1989 weitere Arbeitsentgelte wie folgt festzustellen:

Zuflussjahr:

Betrag in Mark:

1973

125,00

1974

215,66 (gemeint: 211,89)

1975

210,19 (gemeint: 215,66)

1978

371,13

1979

214,29

1982

600,00

1989

275,00

 

 

 

 

 

 

 

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung weiterer Entgelte in Form von Brigadeauszeichnungen anlässlich der Verleihung des Titels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“, in Form von Jahresendgratifikationen (Weihnachtsgeldern) und Jubiläumsprämien für Blutspenden begehrt, da diese Zahlungen nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen seien. Der Rentensteigerungsbetrag von 1,5 Prozent wegen der Tätigkeit in einem Betrieb mit spezieller Produktion sei nicht ins AAÜG überführt worden. Die dem Kläger während der Zeit des Wehrdienstes (4. November 1975 bis 28. April 1977) gezahlten Gelder seien nicht berücksichtigungsfähig, da es an der betrieblichen Voraussetzung der Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mangele. Weitere Jahresendprämien habe der Kläger für das Zuflussjahr 1973 (in Höhe von 125,00 Mark) sowie für die Zuflussjahre 1974 (in Höhe von 211,89 Mark) und 1975 (in Höhe von 215,66 Mark) in Form von „Mindestjahresprämien“ entsprechend der Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) glaubhaft gemacht. Zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion habe der Kläger lediglich für die Zuflussjahre 1978 (in Höhe von 371,13 Mark) und 1979 (in Höhe von 214,29 Mark) glaubhaft gemacht. Die Belohnung für die Diplomverteidigung sei kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da es sich bei ihr nicht um eine aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistung für eine Arbeitsleistung gehandelt habe. Die Neuerervergütung für das Jahr 1973 sei von der Beklagten bereits berücksichtigt worden; weitere Neuerervergütungen für die Jahre 1973, 1978 und 1979 seien nicht glaubhaft gemacht worden; die Neuerervergütung für das Jahr 1989 (in Höhe von 275,00 Mark) sei nachgewiesen und daher von der Beklagten zu berücksichtigen (insoweit unzutreffend, da die Beklagte diesen Betrag bereits mit dem Neufeststellungsbescheid vom 20. Mai 2016 berücksichtigt hat). Patentvergütungen habe der Kläger mit Zufluss im Jahr 1982 (in Höhe von 600,00 Mark) nachgewiesen; weitere Patentvergütungen seien nicht nachvollziehbar.

 

Gegen das ihm am 10. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Dezember 2019 Berufung eingelegt, mit der er – nach gerichtlichem Hinweis vom 11. Juni 2021 mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 – nur noch die Berücksichtigung

  • der Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 27. April 1977 als weitere Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und die im Jahr 1976 zugeflossene (anteilige) Jahresendprämie für das Planjahr 1975 (in Höhe von 690,00 Mark) als weiteres Arbeitsentgelt,
  • weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1973 (in Höhe von weiteren 25,00 Mark), 1974 (in Höhe von weiteren 628,11 Mark) und 1975 (in Höhe von weiteren 529,81 Mark) sowie
  • weiterer Arbeitsentgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die Zuflussjahre
  • 1978 (für den Zeitraum vom 4. November 1977 bis 30. September 1978 in Höhe von weiteren 74,22 Mark),
  • 1979 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1978 bis 31. März 1979 in Höhe von weiteren 42,86 Mark),
  • 1982 (für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. März 1982 in Höhe von 330,00 Mark),
  • 1984 (für den Zeitraum vom 1. April 1984 bis 30. September 1984 in Höhe von 600,00 Mark),
  • 1985 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985 in Höhe von 1.200,00 Mark),
  • 1986 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 1986 in Höhe von 722,50 Mark) und
  • 1987 (für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1986 in Höhe von 375,00 Mark)

begehrt. Zur Begründung führt er unter anderem aus: Die Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 sei als weitere Zusatzversorgungszeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die 1976 zugeflossene Jahresendprämie für 1975 in Höhe von 690,00 Mark als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil das vom Kläger am 1. Oktober 1972 als Hochschulingenieur aufgenommene Arbeitsverhältnis beim VEB  Y.... A.... gemäß der Förderungsverordnung für die Dauer des Grundwehrdienstes nur geruht habe. Dies bedeute, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Grundwehrdienst nicht beendet worden sei, sondern fortbestanden habe. Zudem seien auch weitere Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1973 bis 1975 zu berücksichtigen: Im Jahr 1973 habe der Kläger den Zufluss der Jahresendprämie durch die Postanweisung im Auftrag des VEB  Y.... A.... in Höhe von insgesamt 150,00 Mark nachgewiesen. In den Jahren 1974 und 1975 habe der Kläger den Zufluss von Jahresendprämie in Höhe von 840,00 Mark (1974) und 740,00 Mark (1975) nachgewiesen; zum einen habe das Sozialgericht die ausgeurteilte Jahresendprämien für diese Jahre falsch tenoriert, zum anderen habe es die Jahresarbeitsverdienste für die zugrundeliegenden Planjahre 1973 und 1974 falsch berechnet, weil sich aus den Arbeitsverträgen andere Jahresarbeitsverdienste ergäben. Denn nach den Bestimmungen und Festlegungen der für die Auszahlung der Jahresendprämie zuständigen Gremien sei diese mindestens in Höhe des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens des jeweiligen Jahres zu gewähren gewesen, wenn für das Vorjahr eine Jahresendprämie von 100 Prozent des maßgeblichen durchschnittlichen Monatseinkommens oder mehr gezahlt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die 5/6-Regelung auf den Mindestbetrag keine Anwendung finden könne, da es sich hierbei um den Betrag handele, der nach der Überzeugung des Gerichts dem Kläger „mindestens“ zugeflossen und somit voll bewiesen sei. Darüber hinaus seien weitere zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion zu berücksichtigen: In den Zuflussjahren 1978, 1979 und 1982 habe der Kläger die Höhe der zusätzlichen Belohnungen mit Hilfe von Verdienstbescheinigungen und Kontoauszügen aufgrund der „sonstigen Verdienste“ bei der gebotenen Gesamtwürdigung vollumfänglich bewiesen. In den Zuflussjahren 1984 bis 1987 habe der Kläger die Höhe der zusätzlichen Belohnungen mit Hilfe der Sparbucheinzahlungen bei der gebotenen Gesamtwürdigung zumindest glaubhaft gemacht.

 

Gegen das ihr am 12. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit der sie sich – nach gerichtlichem Hinweis vom 11. Juni 2021 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 – nur noch gegen ihre Verurteilung zur Feststellung von weiteren Entgelten in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1974 und 1975 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion für die Zuflussjahre 1978 und 1979 wendet. Zur Begründung führt sie aus: Die Gewährung einer Jahresendprämie in einer Mindesthöhe sei rechtlich nicht zulässig. Die Prämienverordnungen der DDR hätten keine individuelle Mindesthöhe einer Jahresendprämie vorgesehen. Das unzulässige Schätzergebnis würde nur mit einem anderen Namen versehen. Die bloß einfache Möglichkeit, dass den Anspruchsstellern Arbeitsentgelt im Minimum zugeflossen sei, genüge keinesfalls. Ein solches Ergebnis beruhe hauptsächlich auf Annahmen. Die Vorgehensweise des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG sei mit den rechtlichen Regularien unvereinbar. Bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion habe es sich nicht um Arbeitsentgelt gehandelt. Es fehle der Lohncharakter. Die Belohnungen seien von der Arbeitsleistung losgelöst, im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht worden.

 

Der Kläger beantragt,

 

  1. das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 abzuändern und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 7. März 2006 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 20. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016, zu verurteilen,
  1. die Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 als weitere Zeit der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen und
  2. weitere Arbeitsentgelte wie folgt festzustellen:

Zuflussjahr:

Betrag in Mark:

1973

25,00

1974

628,11

1975

529,81

1976

690,00

1978

74,22

1979

42,86

1982

330,00

1984

600,00

1985

1.200,00

1986

722,50

1987

375,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

  1. das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 insoweit abzuändern, als sie zur Feststellung von weiteren Entgelten in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1974 und 1975 sowie in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion für die Zuflussjahre 1978 und 1979 verurteilt wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie
  2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Mit Überprüfungsantrag vom 11. Dezember 2019 (Eingang bei der Beklagten am 16. Dezember 2019) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Arbeitsentgelte für Brigadeauszeichnungen für die Zuflussjahre 1974 (in Höhe von 25,00 Mark), 1975 (in Höhe von 25,00 Mark) und 1976 (in Höhe von 30,00 Mark und 25,00 Mark), für Jahresendgratifikationen (Weihnachtsgelder) für die Zuflussjahre 1975 und 1976 (in Höhe von jeweils 25,00 Mark) sowie für Jubiläumsprämien für Blutspenden in den Zuflussjahren 1986, 1987 und 1988 (in Höhe von jeweils 50,00 Mark). Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 ab. Hiergegen legte der Kläger am 30. Oktober 2020 Widerspruch ein, über den bislang von der Beklagten noch nicht entschieden wurde.

 

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger beigezogen.

 

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 lediglich, der – aufgrund des Überprüfungsantrages des Klägers vom 4. Dezember 2014 (in Verbindung mit den Nachträgen vom 13. Januar 2015, 4. Februar 2015, 8. Juni 2015, 30. Dezember 2015 und 28. Januar 2016) im bereits von der Beklagten eröffneten Überprüfungsverfahrens abändernd (§ 44 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]) erlassene – Feststellungsbescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 21. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2020 ist – wie den Beteiligten bereits mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 11. Juni 2021 mitgeteilt worden ist – nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, weil er den – streitgegenständlichen – Feststellungsbescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 21. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 weder abändert noch ersetzt. Denn der Überprüfungsablehnungsbescheid vom 7. Oktober 2020 reagierte (ausgehend vom – für die Abgrenzung des prozessualen Streitgegenstandsbegriffs – zu Grunde zu legenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff) sowohl auf einen anderen Antrag (nämlich den vom 11. Dezember 2019, anstatt auf den vom 4. Dezember 2014 in Verbindung mit den Nachträgen vom 13. Januar 2015, 4. Februar 2015, 8. Juni 2015, 30. Dezember 2015 und 28. Januar 2016), als auch auf einen anderen Lebenssachverhalt (nämlich die Geltendmachung weiterer Arbeitsentgelte wegen Brigadeauszeichnungen, Weihnachtsgelder und Blutspendenjubiläumsprämien, anstatt wegen Jahresendprämien, zusätzlicher Belohnungen in Betrieben der speziellen Produktion, Patentvergütungen und Neuerervergütungen).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

 

Soweit die Beklagte (mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022) ausführte, die Berufung des Klägers sei unzulässig, soweit die Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 nach § 5 Abs. 1 AAÜG als weitere Zeit der Zusatzversorgung begehrt werde, da dies nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen nicht Streitgegenstand gewesen sei, trifft dies nicht zu. Denn der Kläger hatte dieses Begehren im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mit Schriftsatz vom 27. August 2018 geltend gemacht und das Sozialgericht Dresden hat im Urteil vom 26. November 2019 auch ausdrücklich hierüber entschieden. Soweit dieses streitgegenständliche Begehren versehentlich in den Klageanträgen im Protokoll und im Urteil des Sozialgerichts nicht ausdrücklich niedergelegt wurde, handelt es sich – vor den dargelegten Hintergründen im konkreten Einzelfall – um eine offenbare, und insoweit unschädliche, Unrichtigkeit, deren Berichtigung vom Sozialgericht jederzeit von Amts wegen vorgenommen werden kann (§ 138 SGG; § 122 SGG in Verbindung mit 164 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

 

Der Kläger hat – über die nicht von den Berufungen der Beteiligten erfassten, vom Sozialgericht Dresden im Urteil vom 26. November 2019 für die Jahre 1982 und 1989 ausgeurteilten Beträge hinaus (Neuerer- und Patenvergütungen) – in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1973 bis 1975 zugeflossenen Jahresendprämien sowie in Form von in den Jahren 1978, 1979, 1982 und 1984 bis 1986 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion im Rahmen der mit Bescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Bescheide vom 1. März 2016 und vom 20. Mai 2016 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Anspruch auf höhere Entgelte, als tenoriert, sowie auf Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten stehen dem Kläger hingegen nicht zu; insoweit ist seine Berufung zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als der vom Sozialgericht Dresden im Urteil vom 26. November 2019 ausgeurteilte

  • Jahresendprämienbetrag für das Zuflussjahr 1974 (215,66 Mark) in Höhe von 3,77 Mark zu hoch austenoriert wurde und der Kläger lediglich eine Jahresendprämie in Höhe von 211,89 Mark glaubhaft gemacht hat,
  • Betrag der zusätzlichen Belohnung für das Zuflussjahr 1978 (371,13 Mark) in Höhe von 33,71 Mark zu hoch austenoriert wurde und der Kläger lediglich eine zusätzliche Belohnung in Höhe von 337,42 Mark glaubhaft gemacht hat,
  • Betrag der zusätzlichen Belohnung für das Zuflussjahr 1979 (214,29 Mark) in Höhe von 23,44 Mark zu hoch austenoriert wurde und der Kläger lediglich eine zusätzliche Belohnung in Höhe von 190,85 Mark glaubhaft gemacht hat.

Im Übrigen (und damit ganz überwiegend) ist auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

 

Der Feststellungsbescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 21. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit ihnen insoweit das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 SGB X). Deshalb ist das Urteil des Sozialgerichts A.... vom 26. November 2019 sowie der Feststellungsbescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 21. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 abzuändern und die Beklagte – über die vom Sozialgericht Dresden im Urteil vom 26. November 2019 für die Jahre 1973, 1982 und 1989 ausgeurteilten Beträge hinaus – zu verurteilen, weitere in den Jahren 1974, 1975, 1982 und 1984 bis 1986 zugeflossene Entgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien sowie zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, wie tenoriert, festzustellen.

 

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 als weitere Zeit der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte (glaubhaft gemachter Jahresendprämienzufluss vom 26. Februar 1976 für das Planjahr 1975).

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von (weiteren) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 AAÜG, nachdem die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 21. Mai 2016 eine positive Statusentscheidung, die Anwendbarkeit des § 1 AAÜG betreffend, bereits getroffen hat. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 kann dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht zugeordnet werden, weil insoweit weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft in diesem Zusatzversorgungssystem bestand.

 

Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der „Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Der Kläger war in diesem Zeitraum auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der „Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der „Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er im Zeitraum vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war er ausweislich der Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nicht mehr im VEB  Y.... A.... beschäftigt (tatsächliche Beschäftigung bis 29. Oktober 1975), sondern leistete im Zeitraum vom 4. November 1975 bis 28. April 1977 seinen Grundwehrdienst bei der NVA. Die NVA war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt.

 

Soweit der Kläger (im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 4. Februar 2022) darauf hinweist, das von ihm am 1. Oktober 1972 als Hochschulingenieur aufgenommene Arbeitsverhältnis beim VEB  Y.... A.... habe gemäß der Förderungsverordnung für die Dauer des Grundwehrdienstes nur geruht, was bedeute, dass sein Arbeitsverhältnis durch den Grundwehrdienst nicht beendet worden sei, sondern fortbestanden habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Zwar trifft es zu, dass nach § 2 Abs. 1 der „Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee – Förderungsverordnung –“ vom 24. November 1966 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 147, S. 957), ebenso wie nach § 2 Abs. 1 der „Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee – Förderungsverordnung –“ vom 13. Februar 1975 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 13, S. 221), für die Dauer des Grundwehrdienstes das Arbeitsrechtsverhältnis ruhte, wenn Wehrpflichtige, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis standen, zum aktiven Wehrdienst einberufen wurden. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis reicht zur Begründung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft allerdings nicht aus, weil § 5 Abs. 1 AAÜG die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit in einem zusatzversorgungsrelevanten System voraussetzt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung nur solche Zeiten, in denen der „Versorgungsberechtigte“ eine entgeltliche Beschäftigung (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1, RdNr. 35). Dies ist beim Kläger im Zeitraum der Ableistung seines Grundwehrdienstes (4. November 1975 bis 28. April 1977) sowie im Zeitraum seiner Nichtbeschäftigung (30. Oktober 1975 bis 3. November 1975) nicht der Fall. Er hat in diesen Zeiträumen keine „entgeltliche Beschäftigung“ ausgeübt.

 

Mangels tatsächlicher oder fingierter Zusatzversorgungsanwartschaft im Zeitraum vom 30. Oktober 1975 bis 28. April 1977 können auch in diesem Zeitraum (aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis) erzielte Entgelte, wie der vom Kläger glaubhaft gemachte Jahresendprämienzufluss vom 26. Februar 1976 für das Planjahr 1975, nicht berücksichtigt werden.

 

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellung (weiterer) zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von in den Jahren 1973 bis 1975 zugeflossenen Jahresendprämien sowie in Form von in den Jahren 1978, 1979, 1982 und 1984 bis 1986 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion.

 

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 7. März 2006 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 1. März 2016 und vom 21. Mai 2016 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

 

Jahresendprämien sowie zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort „erzielt“, folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“, ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 39; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).

 

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass „einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten“. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass „einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt“. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

 

a)

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen insbesondere auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Jahresendprämien dar (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 15 ff.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung“ (vgl. Kunz/Thiel, „Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch“, 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein „Anspruch“ auf Jahresendprämie, wenn

  • die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, 
  • der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und 
  • der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.

Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

 

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.

 

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die „gute Möglichkeit“ aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

 

Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen das Urteil das Sozialgericht Dresden vom 26. November 2019 im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Feststellung von weiteren Arbeitsentgelten in Form von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien wendet, ist ihre Berufung unbegründet. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Gründen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

 

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 entspricht der – den Beteiligten bekannten – ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG, der sich der 7. Senat des Sächsischen LSG vollinhaltlich bereits angeschlossen hat. Auf die den Beteiligten bekannten und jeweils rechtskräftigen Entscheidungen des 5. und des 7. Senats des Sächsischen LSG wird lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen:

 

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. November 2019 entspricht dabei – im Gegensatz zu anderen erstinstanzlichen Entscheidungen – nicht nur im Abstrakten dieser ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG, der sich der 7. Senat des Sächsischen LSG vollinhaltlich angeschlossen hat, sondern – wenngleich in den Urteilsgründen nur knapp erwähnt – auch im Konkreten. Jedenfalls die erforderlichen Ermittlungsanstrengungen hat das Sozialgericht Dresden geleistet. Denn der konkrete Einzelfall – und nur um diesen geht es jeweils – wurde vom Sozialgericht Dresden dabei – sowohl was die Ermittlungen als auch was deren Würdigung anbelangt – konkret in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall liegen arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers vor (Urkunden vom 2. April 1974 und vom 1. Mai 1975 jeweils über die Verleihung der Ehrentitel als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in Würdigung für hervorragende Leistungen im sozialistischen Wettbewerb; Neuerervorschlag des Klägers vom 7. Mai 1975; Änderungsvertrag vom 26. September 1975 mit dem Hinweis auf die bisherige erfolgreiche Erfüllung der gestellten fachlichen Aufgaben im VEB  Y.... A....), die Auskunft über dessen individuelle Arbeitsleistungen geben und plausibel bestätigen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen und daher Nichtauszahlungen der Jahresendprämien wegen unerträglich schlechter Arbeitsleistungen des Klägers ausgeschlossen sind.

 

Soweit die Beklagte im konkreten Verfahren erneut ausführt, mit der Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG, der sich der 7. Senat des Sächsischen LSG vollinhaltlich angeschlossen hat, nicht konform zu gehen und meint, die Gewährung einer Jahresendprämie in einer Mindesthöhe sei rechtlich nicht zulässig, da die Prämienverordnungen der DDR keine individuelle Mindesthöhe einer Jahresendprämie vorgesehen hätten und nur auf Annahmen beruhen würde, kann nur erneut und wiederholt auf Folgendes hingewiesen werden:

 

Für die Zeiträume der Geltung

  • der „Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970“ (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der „Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970“ (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626),
  • der „Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971“ (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und
  • der „Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972“ (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der „Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe“ (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden,

von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) kommt eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

 

Für diese Zeiträume legten

  • § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968,
  • § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972

nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für „diese Werktätigen zu zahlende … Jahresendprämie … die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes“ nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als „generelle Anknüpfungstatsachen“ bzw. als „generelle Tatsachen“ heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinnes und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen „durchschnittlichen Monatsverdienst“ bzw. an einen „monatlichen Durchschnittsverdienst“ aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den „durchschnittlichen Monatsverdienst“ bzw. „monatlichen Durchschnittsverdienst“ des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass „die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen“ ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Der durchschnittliche Monatsverdienst bzw. der monatliche Durchschnittsverdienst – der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der „Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung“ (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der „Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung“ (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete – war stets eine individuelle und gerade keine generelle (etwa alle Beschäftigten in ihrer Gesamtheit erfassende) Bezugsgröße. Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann bestanden hat, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart „Jahresendprämie“ dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

 

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs „sollen“ in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht „justiziable“ Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine „statische Fortschreibung“ der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

 

Soweit sich die Beklagte – wie wiederholt in zahlreichen anderen Verfahren – im Übrigen auf die Urteile des – seit 1. Juni 2021 nicht mehr für das Recht der Zusatzversorgung zuständigen – 4. Senats des Sächsischen LSG vom 21. April 2020 in den Verfahren L 4 R 703/19 ZV (JURIS-Dokument, RdNr. 60) und L 4 R 461/19 ZV (JURIS-Dokument, RdNr. 63) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat – trotz Überprüfung – keinen Anlass sieht seine begründete und ausgewogene Rechtsauffassung aufzugeben oder abzuändern. Denn die von der Beklagten zitierten Urteile des 4. Senats des Sächsischen LSG setzen sich mit der eingehend begründeten Argumentation des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG nicht auseinander, sondern gehen lediglich vom Gegenteil aus und weisen noch dazu darauf hin, dass diese Rechtsfrage in den dort entschiedenen Fällen gerade nicht entscheidungstragend war (wörtlich heißt es dort: "unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Prämien-Verordnungen – wie vom 5. Senat des Sächsischen LSG und dem Sozialgericht angenommen – in den vorliegend streitigen Zuflussjahren von 1977 bis 1983 überhaupt als ausreichende Rechtsgrundlage für einen Rechtsanspruch auf Auszahlung von Jahresendprämien an den einzelnen Werktätigen in einer gesetzlich bestimmten Höhe herangezogen werden können, …"). Im Übrigen behandelt der erkennende Senat die Prämienverordnungen der DDR auch nicht – wie die Beklagte meint – "als Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jahresendprämien an den einzelnen Werktätigen"; der Auszahlungsanspruch ergibt sich allein aus § 117 Abs. 1 DDR-AGB; insoweit besteht auch keinerlei Divergenz zur Rechtsansicht des 4. Senats des Sächsischen LSG. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen LSG vom 24. Oktober 2019 im Verfahren L 1 RS 2/16 (JURIS-Dokument). Denn auch in diesem wird – neben dem lediglich fast zehnseitigem "Abschreiben" aus den Urteilen des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG – nur angeführt, dass die Prämienverordnungen keinen konkreten individuellen Anspruch des einzelnen Beschäftigten vermitteln. Davon geht – nochmals – auch der erkennende Senat aus. Die Prämienverordnungen werden vom erkennenden Senat lediglich als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" (vgl. zu diesem Aspekt nochmals: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) für die Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen herangezogen, wenn und soweit dieser einzelne Werktätige im konkreten Verfahren aufgrund individueller Umstände glaubhaft gemacht hat, dass er im jeweils konkreten Jahresendprämienjahr die Anspruchsvoraussetzungen nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB konkret erfüllt hatte. Einen "Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämien aus den Prämienverordnungen" nimmt der erkennende Senat – entgegen der wiederholten Behauptungen der Beklagten – weder an, noch leitet er ihn hieraus ab. Die Prämienverordnungen dienen lediglich als Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach.

 

Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht Dresden die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Jahresendprämien der Zuflussjahre 1973 bis 1975 zu Recht als dem Grunde nach glaubhaft gemacht und der Höhe nach für das Zuflussjahr 1973 (in Höhe von 125,00 Mark) und in der Mindesthöhe von einem Drittel eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes des vorangegangenen Planjahres für die Zuflussjahre 1974 und 1975 glaubhaft gemacht bewertet.

 

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren höhere Zuflussbeträge begehrt, ist dieses Begehren nur im Hinblick auf die, dem Sozialgericht unterlaufenen Übertragungsfehler in den Tenor des Urteils berechtigt:

 

Entgegen der Ansicht des Klägers im Berufungsverfahren ist der Jahresendprämienzufluss im Zuflussjahr 1973 der Höhe nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht. Einziges Bezugsdokument für die im Jahr 1973 (konkret am 6. März 1973) zugeflossene Jahresendprämie für das Planjahr 1972 ist der Auszahlungsbeleg vom 6. März 1973 über 150,00 Mark, ausgestellt vom VEB  Y.... A.... mit dem Betreff: "Jahresendprämie 1972", der eine Bargeldauszahlung mittels Postanweisung der Deutschen Post der DDR aufgrund Poststempels vom 6. März 1973 belegt. Das Bezugsdokument weist – im Gegensatz beispielsweise zu den Jahresendprämiennachweisen der Zuflussjahre 1978 bis 1983 und 1986 bis 1990 – keinen konkreten Bezugsempfänger und damit insbesondere nicht den Kläger als Berechtigten der Jahresendprämie aus. Damit liegt ein konkreter Bezugsnachweis des Klägers nicht vor. Lediglich aufgrund der plausiblen Schlussfolgerung, weil der Kläger dieses Bezugsdokument aufgrund der Recherchen in seinen Unterlagen im Klageverfahren vorlegte, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der verbürgten Jahresendprämienzahlung um die seinige handelt. Die Höhe der im Jahr 1973 zugeflossenen Jahresendprämie ist deshalb nur glaubhaft gemacht, weshalb nach § 6 Abs. 6 AAÜG lediglich fünf Sechstel des glaubhaft gemachten Betrages (150,00 Mark) zu berücksichtigen sind (125,00 Mark).

 

Entgegen der Ansicht des Klägers im Berufungsverfahren sind die Jahresendprämienzuflüsse in den Zuflussjahren 1974 und 1975 der Höhe nach weder nachgewiesen, noch (über die Mindesthöhe hinaus) glaubhaft gemacht. Bezugsdokumente für Jahresendprämien in den Zuflussjahren 1974 und 1975 konnte der Kläger nicht vorlegen. Er stellt lediglich Schlussfolgerungen aus den von ihm vorgelegten Arbeitsverträgen an, die weder zu einer hinreichenden noch zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bezugs einer Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe führen. Zum einen ist in keinem Dokument der Bezug auch nur irgendeiner Jahresendprämie der Zuflussjahre 1974 und 1975 durch den Kläger verbürgt. Zum anderen weisen die Arbeitsverträge das tatsächliche im jeweiligen Planjahr (1973 und 1974) vom Kläger bezogene Bruttoarbeitsentgelt nicht aus. Nachweisdokument für den tatsächlichen Bruttoarbeitsentgeltbezug ist lediglich die Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 3. Februar 2006 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Oktober 1972 bis 29. Oktober 1975), den das Sozialgericht bei der Berechnung der glaubhaft gemachten Jahresendprämien für das Hilfsinstrument der Glaubhaftmachung der Höhe von einem Drittel eines durchschnittlichen Bruttomonatslohnes zutreffend zu Grunde gelegt hat.

 

Soweit der Kläger im Übrigen einwendet, nach den Bestimmungen und Festlegungen der für die Auszahlung der Jahresendprämie zuständigen Gremien sei diese mindestens in Höhe des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens des jeweiligen Jahres zu gewähren gewesen, wenn für das Vorjahr eine Jahresendprämie von 100 Prozent des maßgeblichen durchschnittlichen Monatseinkommens oder mehr gezahlt worden sei, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Mit diesem Einwand verweist der Kläger wohl auf § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982, wonach die durchschnittliche Jahresendprämie je VbE (Grundbetrag je Beschäftigten) in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen war und für den Betrieb dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten war, sowie auf § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 wonach, die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Auf diese Regelungen kann für die streitgegenständlichen Zuflussjahre 1974 und 1975 jedoch nicht als Anknüpfungstatsachen zurückgegriffen werden, weil sie erst ab 1. Januar 1982 galten und die Prämienfond-VO 1972 sowie die 2. Prämienfond-VO 1973 dem korrespondierende Normen nicht enthielten.

 

Soweit der Kläger zudem ausführt, es sei darauf hinzuweisen, dass die 5/6-Regelung auf den Mindestbetrag keine Anwendung finden könne, da es sich hierbei um den Betrag handele, der nach der Überzeugung des Gerichts dem Kläger "mindestens" zugeflossen und somit voll bewiesen sei, trifft auch dieser Einwand nicht zu. Wie bereits hervorgehoben handelt es sich bei dem Mindestbetrag von einem Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes lediglich um ein Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach. Nachgewiesen ist damit nichts.

 

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben die ausführlich erläuterten Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1973 und 1974 und damit für die Zuflussjahre 1974 und 1975 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von dem im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2006 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten (Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 3. Februar 2006), hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der 1. Durchschnittsentgelt-VO in der Fassung der 2. Durchschnittsentgelt-VO richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2006 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelte (Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 3. Februar 2006) sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel.

 

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1973 und 1974 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1974 und1975 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:

 

JEP-An-spruchsjahr

Jahresarbeits-verdienst

Monatsdurch-schnittsverdienst

JEP-Mindest-betrag (= 1/3)

davon 5/6

(exakt)

JEP-Zuflussjahr

1973

9.153,75 M

762,81 M

254,27 M

211,89 M

1974

1974

9.316,50 M

776,38 M

258,79 M

215,66 M

1975

  

In dieser Form zutreffend hat das Sozialgericht Dresden in seinem Urteil vom 26. November 2019 die Jahresendprämien berechnet und in den Urteilsgründen auch dargelegt. Die unzutreffende Falschtenorierung (für das Jahr 1974 in Höhe von 215,66 Mark und für das Jahr 1975 in Höhe von 210,19 Mark) ist jedoch auf die jeweiligen Berufungen der Beteiligten (für das Jahr 1974 auf die Berufung der Beklagten und für das Jahr 1975 auf die Berufung des Klägers) abzuändern.

 

Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1974 und 1975 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

 

b)

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 13. September 2016 - L 5 RS 738/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 76-97 [insoweit rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 11/16 R erfasst]; Sächsisches LSG, Urteil vom 13. März 2018 - L 5 RS 615/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 18-77 [rechtskräftig, mit Kurzanmerkung von: Lindner, NZS 2018, 548]; Sächsisches LSG, Urteil vom 21. August 2018 - L 4 RS 464/16 - nicht veröffentlicht [rechtskräftig]; Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 9. März 2020 - L 7 R 350/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 25-55 [rechtskräftig]; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. November 2021 - L 7 R 277/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 27-83 [rechtskräftig]; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. November 2021 - L 7 R 350/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 26-59 [rechtskräftig]), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion sind daher Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben mit spezieller Produktion.

 

Soweit die Beklagte meint, den gesetzlichen Regelungen über die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion sei ein ausschließlich eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an den gewährten Geldleistungen zu entnehmen, trifft dies nicht zu:

 

Mit § 1 der „Anordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Produktion“ des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR vom 18. August 1975 (nachfolgend: Anordnung 1975) wurde die „Ordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebsordnung -“ (nachfolgend: Ordnung 1975) für verbindlich erklärt. Sie trat nach § 3 der Anordnung 1975 am 1. Januar 1976 in Kraft. Nach § 1 der Ordnung 1975 waren Betriebe mit spezieller Produktion (als spezielle Betriebe bezeichnet) solche, deren Reproduktionsprozess durch Produktion und Leistungen für die bewaffneten Organe bestimmt wurde. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1975 wurde den Werktätigen in den speziellen Betrieben als materielle Anerkennung für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung eine zusätzliche Belohnung gewährt. Diese zusätzliche Belohnung betrug

  • nach zwei Jahren:      vier Prozent,
  • nach fünf Jahren:       acht Prozent,
  • nach zehn Jahren:     zehn Prozent und
  • nach 15 Jahren:         zwölf Prozent

des Bruttolohnes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung für Werktätige in den speziellen Betrieben, die eine Treueprämie für eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer nach der „Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz - Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer -“ vom 24. Januar 1956 (DDR-GBl. 1956 I, Nr. 18, S. 163) erhielten, betrug

  • nach zehn Jahren:     zwei Prozent und
  • nach 15 Jahren:         vier Prozent

des Bruttolohnes (§ 21 Abs. 2 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung war für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September des Jahres zum Jahrestag der DDR, dem 7. Oktober, und für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zum Tag der NVA, dem 1. März, nach den festgelegten Prozentsätzen und Bedingungen zu zahlen (§ 21 Abs. 4 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung war steuerfrei, unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 21 Abs. 5 der Ordnung 1975).

 

Die Regelungen der Ordnung 1975 galten bis zum 31. Juli 1983.

 

Mit § 1 der „Anordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion“ des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR vom 22. Juni 1983 (nachfolgend: Anordnung 1983; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DL 20/16566) wurde die „Ordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebeordnung -“ (nachfolgend: Ordnung 1983) für verbindlich erklärt. Sie trat nach § 3 Abs. 1 der Anordnung 1983 am 1. August 1983 in Kraft; zugleich trat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung 1983 die Anordnung 1975 außer Kraft. Nach § 2 der Ordnung 1983 waren Betriebe mit spezieller Produktion (nach § 1 der Ordnung 1983 als spezielle Betriebe bezeichnet) solche, deren Reproduktionsprozess durch spezielle Produktions- und Leistungsaufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit und Ordnung bestimmt wurde. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1983 wurde den Werktätigen in den speziellen Betrieben als materielle Anerkennung für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung eine zusätzliche Belohnung gewährt. Diese zusätzliche Belohnung betrug

  • nach zwei Jahren:      vier Prozent,
  • nach fünf Jahren:       acht Prozent,
  • nach zehn Jahren:     zehn Prozent und
  • nach 15 Jahren:         zwölf Prozent

des Jahresbruttolohnes, der zur Berechnung des Durchschnittslohnes zu Grunde gelegt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung 1983). Für Zeiten, unter anderem, der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Quarantäne war für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der nach den Rechtsvorschriften berechnete Durchschnittslohn zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1983). Die Berechnung der zusätzlichen Belohnung hatte vom Ersten des Monats an zu erfolgen in dem die Jahre der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer erreicht wurden (§ 17 Abs. 5 der Ordnung 1983). Die zusätzliche Belohnung unterlag nicht der Lohnsteuer und der Beitragspflicht der Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 17 Abs. 6 der Ordnung 1983). Die zusätzliche Belohnung war für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli des Jahres anlässlich des Jahrestages der DDR, dem 7. Oktober, und für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Januar anlässlich des Tages der NVA, dem 1. März, nach den festgelegten Prozentsätzen und Bedingungen zu zahlen (§ 17 Abs. 8 der Ordnung 1983). Bestimmte Zeiten (wie der Wehrdienst in der NVA, in den Grenztruppen und bewaffneten Organen) wurden anwartschaftssteigernd auf die ununterbrochene Beschäftigungsdauer angerechnet (§ 17 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 der Ordnung 1983).

 

Der Honorierungszweck der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion wurde ausschließlich mit: „für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung“ umschrieben. Die „langjährige ununterbrochene Tätigkeit“ knüpft dabei an die im Beschäftigungsverhältnis erbrachte Betriebstreue an. Die „Pflichterfüllung“ knüpft an die Erfüllung der Arbeitspflichten an. Soweit die Beklagte in Bezug auf das Merkmal der „Pflichterfüllung“ meint, es sollte die Erfüllung von besonderen Pflichten, die aus der Berufsausübung bei einem Hersteller von Rüstungsgütern resultierten bzw. die bei einem Betrieb erwuchsen, der Teile für die Waffenproduktion zulieferte, abgegolten werden, ergibt sich dies weder aus der Ordnung 1975 noch aus der Ordnung 1983. Die Ansicht der Beklagten, „Pflichterfüllung“ in diesem speziellen Industriezweig habe die Beachtung von Geheimhaltungspflichten und von Kontaktverboten gemeint, spiegelt sich im Belohnungszweck der Vorschriften (§ 21 der Ordnung 1975 und § 17 der Ordnung 1983) gerade nicht wider. Hiergegen spricht zudem, dass § 26 der Ordnung 1975 und § 21 der Ordnung 1983 eigenständige Regelungen statuierten, die sich der Sicherheit und Geheimhaltung widmeten.

 

Auch der Umstand, dass die zusätzlichen Belohnungen anlassbezogen am Tag der Nationalen Volksarmee (1. März) und zum Jahrestag der DDR (7. Oktober) gezahlt wurden, spricht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gegen einen Lohncharakter dieser finanziellen Zuwendung, weil die Auszahlung „zusätzlicher Belohnungen“ in der DDR regelmäßig an staatlichen Ehrentagen erfolgte (Beispiele: Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau am „Tag des deutschen Bergmanns“ [= erster Sonntag im Monat Juli], Auszahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung am „Tag des Lehrers“ [= 12. Juni]), sodass der Zahltag kein Indiz für einen bestimmten Zahlungszweck liefert. Im Übrigen wurden „zusätzliche Belohnungen für ununterbrochene Tätigkeit ... und ähnliche Zahlungen“ in § 3 Abs. 2 Buchstabe a) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der „Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung“ (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der „Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung“ (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) ausdrücklich als „Lohnzahlungen“ bezeichnet.

 

Soweit die Beklagte meint, bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung seien auch die Einleitungstexte der Anordnungen 1975 und 1983 nicht außer Acht zu lassen, die auf die „Gewährleistung der ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung“ (Präambel der Anordnung 1975) bzw. auf die „Gewährleistung der ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit und Ordnung“ abstellen, ergibt sich hieraus ebenfalls keine andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Denn diese Zielbeschreibungen in den Präambeln der Anordnungen 1975 und 1983 beziehen sich nicht auf die hier streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion, sondern ausdrücklich auf die in diesen Betrieben zu beachtende, mit veränderter Schwerpunktsetzung zu berücksichtigende „Anwendung“ der „Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB“ vom 28. März 1973 (DDR-GBl. 1973 I, Nr. 15, S. 129) bzw. „Anwendung“ der „Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe“ vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355). Zudem wurden die Regelungen über die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion ausdrücklich jeweils im „V. Abschnitt“ der Ordnung 1975 und der Ordnung 1983, der jeweils die „Arbeits- und Lebensbedingungen“ der Werktätigen in den Betrieben mit spezieller Produktion regelte, getroffen. Sie wurden zudem ausdrücklich als „materielle Anerkennung“ deklariert (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Ordnung 1975, § 17 Abs. 1 Satz 1 Ordnung 1983). Soweit die Beklagte aus den Präambeln der Anordnungen 1975 und 1983 in Verbindung mit weiteren Vorschriften (§ 4 Ordnung 1975, §§ 6 und 7 Ordnung 1983), die systematisch gerade nicht dem „V. Abschnitt“ der Ordnung 1975 und der Ordnung 1983 (Arbeits- und Lebensbedingungen) zugeordnet sind, herauszudestillieren versucht, der entscheidende Beweggrund für die Zahlung der zusätzlichen Belohnungen habe in der „Verringerung der Fluktuation“ und der „Festigung des Kaderbestandes“ gelegen, verlässt sie den Boden der Auslegung der streitgegenständlichen DDR-Vorschriften (Ordnungen 1975 und 1983 im Bereich der speziellen Produktion) und begibt sich auf den Boden der Einlegung, in dem sie sinnentstellend auf völlig andere DDR-Vorschriften abstellt, die völlig andere Zahlungen in völlig anderem Zusammenhang regeln. Denn der „Verringerung der Fluktuation“ und der „Festigung des Kaderbestandes“ diente – ausweislich der Präambel des „Beschluss[es] über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern“ vom 21. April 1960 (= Geheime Regierungssache GRS-Nr. 148/60) sowie der Begründung der „Vorlage für das Sekretariat des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands“ von Dezember 1959 (vgl. dazu jeweils: Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Juni 2019 - L 5 RS 503/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 59; Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Juni 2019 - L 5 RS 510/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 54; Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Juni 2019 - L 5 RS 513/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 60) – das im Bereich der Deutschen Volkspolizei zum 1. Mai 1960 eingeführte Verpflegungsgeld, nicht aber die im Bereich der Betriebe mit spezieller Produktion zum 1. Januar 1976 eingeführten zusätzlichen Belohnungen.

 

Soweit die Beklagte schließlich ausführt, die zusätzliche Belohnung habe dazu gedient, die in Betrieben mit spezieller Produktion vorhandenen besonderen Bedingungen und höheren persönlichen Belastungen zu kompensieren, wie dies höchst anschaulich die Einlassung eines Zeugen (Karlheinz Armbruster), der in einem Betrieb mit spezieller Produktion tätig gewesen sei, bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Dresden am 16. April 2019 im Verfahren S 33 RS 1331/17 verdeutlicht habe, verkennt sie, dass individuelle Zeugenaussagen nicht den Beurteilungsmaßstab zur Bestimmung des Zwecks einer, auf der Grundlage von DDR-rechtlichen Regelungen, gewährten Zahlung bilden. Beurteilungsrelevant sind lediglich die maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen selbst, die als „generelle Anknüpfungstatsachen“ bzw. als „generelle Tatsachen“ heranzuziehen sind (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise deutlich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25 ff.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25 ff.). Die Beurteilung des Zwecks einer (staatlich) gewährten Zahlung erfolgt allein unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen abstrakt-generellen Vorgaben des die Zahlung regelnden DDR-Rechts (BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 46; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 1/20 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25).

 

Ausgehend von den Regelungen der Ordnung 1975 sowie der Ordnung 1983 kann deshalb festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Zufluss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

 

Zwar konnte der Kläger – abgesehen von den zum 8. Oktober 1979 und am 1. März 1980 zugeflossenen, nicht streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen (Buchungsmeldungen über zusätzliche Belohnungen für den Kläger vom 5. September 1979 und vom 12. Februar 1980) – Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die von ihm geltend gemachten Jahre nicht vorlegen.

 

Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

 

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die streitgegenständlichen Zuflusszeiträume der Jahre 1978, 1979, 1982, 1984 bis 1986 (nicht aber auch 1987) konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die „gute Möglichkeit“ aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

 

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

 

Aus den vom Berufungsgericht angeforderten und vom Kläger – teilweise wiederholt – vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen ergibt sich unter anderem Folgendes:

 

In der Ergänzungsvereinbarung vom ohne Datum, die zum mit Wirkung ab 12. Mai 1977 in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrag vom 6. Mai 1977 zwischen dem VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... und dem Kläger abgeschlossen wurde, wurde eindeutig die Gewährung von zusätzlichen Belohnungen sowie der (unter Anrechnung der Wehrdienstzeit [vgl. § 24 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1975] gestreckte) Anwartschaftsbeginn des Klägers für die zusätzlichen Belohnungen (4. November 1975) geregelt. Zudem wurden die zu Gunsten des Klägers im konkreten Arbeitsverhältnis, im Betriebsteil Kraftwerksausrüstungen geltenden Belohnungssteigerungsstichtage wie folgt explizit festgehalten:

 

„Gewährung von zusätzlicher Belohnung

nach … Jahren                    mit Wirkung vom                      in Höhe von ………. %

                                           ………………….                        des Jahresbruttolohnes

        2                                 4. 11. 77                                              4

        5                                 4. 11. 80                                              8

       10                                4. 11. 85                                              10

       15                                4. 11. 90                                              12

Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgt jährlich jeweils zum 1. 3. und zum 7. 10.“

 

In einer betrieblichen Mitteilung vom 5. Februar 1979 wird gegenüber dem Kläger ausgeführt, dass

  • seinem Antrag auf Gewährung von Treueprämie (anstatt der Zahlung von zusätzlichen Belohnungen) für ingenieurtechnisches Personal nicht stattgegeben wurde,
  • er am 2. Februar 1978 schriftlich erklärte, dass er mit Wirkung vom 4. November 1977 zusätzliche Belohnungen in Anspruch nehmen möchte und auf die Treueprämie verzichte,
  • aufgrund dieser Erklärungen die entsprechenden Eintragungen in den Arbeitsrechts- und Lohnunterlagen des Betriebes vorgenommen wurden und ihm die zusätzliche Belohnung ab dem genannten Termin gezahlt wurde,
  • eine Änderung dieser auf seiner Entscheidung beruhenden Vereinbarung nach Eintritt ihrer Wirksamkeit nicht möglich und in der Ordnung 1975 auch nicht vorgesehen war.

 

In der zwischen dem Kläger und dem VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... geschlossenen Ergänzungsvereinbarung vom 20. April 1979 wurde nochmals eindeutig die Gewährung von zusätzlichen Belohnungen sowie der (unter Anrechnung der Wehrdienstzeit [vgl. § 24 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1975] gestreckte) Anwartschaftsbeginn des Klägers für die zusätzlichen Belohnungen (4. November 1975) geregelt. Zudem wurden die zu Gunsten des Klägers im konkreten Arbeitsverhältnis, im Betriebsteil Kraftwerksausrüstungen geltenden Belohnungssteigerungsstichtage nochmals wie folgt explizit festgehalten:

„Gewährung der zusätzlichen Belohnung

            nach zweijähriger Beschäftigungsdauer             ab 4. 11. 1977               4 %

            nach fünfjähriger                      „                       ab 4. 11. 1980               8 %

            nach zehnjähriger                      „                       ab 4. 11. 1985               10 %

            nach zwölfjähriger                     „                       ab 4. 11. 1990               12 %

Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgt jeweils zum 1. 3. (für den Zeitraum v. 1. 10. bis 31. 3.) und zum 7. 10. (für den Zeitraum v. 1. 4. bis 30. 9.).“

 

Im Zeitraum vom 1. April 1980 bis 31. Dezember 1981 wurden dem Kläger ausweislich der betrieblichen Mitteilungen vom 31. März 1980, vom 25. April 1980 und vom 9. Juli 1980, sowie der Aktennotiz des Klägers vom 11. Juli 1980 wegen einer stufenweisen Erhöhung des Bruttogehaltes ab 1. April 1980 keine zusätzlichen Belohnungen gezahlt. Die weitere Zahlung der zusätzlichen Belohnungen mit Wirkung ab 1. Januar 1982 wurde mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 jedoch wieder in Kraft gesetzt. Denn in der zwischen dem Kläger und dem VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... geschlossenen Ergänzungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 wurde nochmals eindeutig die Gewährung von zusätzlichen Belohnungen sowie der (unter Anrechnung der Wehrdienstzeit [vgl. § 24 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1975] gestreckte) Anwartschaftsbeginn des Klägers für die zusätzlichen Belohnungen (4. November 1975) geregelt. Zudem wurden die zu Gunsten des Klägers im konkreten Arbeitsverhältnis, im Betriebsteil Kraftwerksausrüstungen geltenden Belohnungssteigerungsstichtage wie folgt neu explizit festgehalten:

„Gewährung der zusätzlichen Belohnung

            nach zweijähriger Beschäftigungsdauer             ab …….. 19…               4 %

            nach fünfjähriger                      „                       ab 1.  1. 1982                8 %

            nach zehnjähriger                      „                       ab 4. 11. 1985               10 %

            nach zwölfjähriger                     „                       ab 4. 11. 1990               12 %

Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgt jeweils zum 1. 3. (für den Zeitraum v. 1. 10. bis 31. 3.) und zum 7. 10. (für den Zeitraum v. 1. 4. bis 30. 9.).“

 

In der betrieblichen Vereinbarung vom 31. Januar 1984 wurde ausgeführt, dass die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion entsprechend der Ordnung 1975 bis zur Aufhebung der Bedingungen zur Gewährung der zusätzlichen Belohnungen (Erfüllung der Verträge gegenüber dem sowjetischen Vertragspartner) weiter gewährt werden.

 

Im, zwischen dem Kläger und dem VEB W.... A.... geschlossenen, Änderungsvertrag vom 10. Januar 1986 wurde geregelt, dass die zusätzliche Belohnung an den Kläger nur bis zum 30. Juni 1986 gezahlt wird. Gleiches ergibt sich aus der betrieblichen Mitteilung vom 3. Februar 1986, in der ausgeführt ist:

„Bestätigung über die Tätigkeit in einem Betrieb mit spezieller Produktion

  1. Die am 10.07.80 geschlossene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.86 außer Kraft.
  2. Ihnen wird bestätigt, dass Sie in der Zeit vom 04.11.75 bis 30.06.86 in einem Betrieb mit spezieller Produktion tätig gewesen sind.“

 

Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben im Betrieb der speziellen Produktion stets hervorragend erfüllte:

 

In der betrieblichen Mitteilung zur „Personaldaten-Änderung“ vom 30. Mai 1978 wird ausgeführt, dass der Kläger

  • auf Grund seiner umfassenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen in kürzester Zeit für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsprobleme der Gesamtanlage und spezieller technologischer Aufgaben wirksam geworden war und
  • bei der termingerechten Erfüllung von Arbeitsaufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung bestimmter technischer Aufgabenstellungen, eine hohe Einsatzbereitschaft, Organisationstalent und Durchsetzungsvermögen zeigte.

 

In der betrieblichen Mitteilung zur „Personaldaten-Änderung“ vom 17. Oktober 1980 wird ausgeführt, dass der Kläger

  • seine Arbeiten mit fachlichem Können, mit Zuverlässigkeit und mit Engagement für die Lösung der ihm gestellten Aufgaben verrichtete und er dadurch zu einem wertvollen und anerkannten Mitarbeiter wurde,
  • über Vielseitigkeit verfügte, die es ermöglichte, ihn neben seinem Tätigkeitsfeld als Anlagentechnologe für die Lösung von wesentlichen Aufgaben bei der Anlagenprojektierung einzusetzen.

 

In einer betrieblichen „Leistungseinschätzung“ vom 22. Mai 1981, die über den Zeitraum seiner Tätigkeit im Betrieb von Mai 1977 bis April 1981 Auskunft gibt, wird unter anderem hervorgehoben, dass der Kläger

  • sich durch seine gute Arbeit zu einem geachteten Mitarbeiter entwickelte,
  • gute Kenntnisse auf seinem Aufgabengebiet besaß,
  • verantwortungsbewusst, intensiv und ausdauernd an der Lösung der ihm übertragenen Aufgaben arbeitete,
  • hohen Arbeitsbelastungen gewachsen war und eine hohe Einsatzbereitschaft zeigte,
  • in der Lage war, kollektive Arbeit zu organisieren,
  • stets korrekt und höflich auftrat,
  • eine beispielhafte Haltung im Kollektiv zeigte, die ihm Achtung verschaffte.

 

In einer betrieblichen „Leistungseinschätzung“ vom 25. September 1985, die über den Zeitraum seiner Tätigkeit im Betrieb von Mai 1981 bis September 1985 Auskunft gibt, wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger

  • sich bei der Verrichtung seiner Arbeitsaufgaben durch persönlichen Einsatz auszeichnete,
  • es stets verstand, aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen und auch die Mitarbeiter der anderen Struktureinheiten und von Kooperationspartnern für die termin- und qualitätsgerechte Erfüllung der Aufgaben zu motivieren,
  • durch seine Tätigkeiten seine Kenntnisse auf konstruktivem Gebiet und zum Ablauf der Arbeiten bis zur Realisierung der Konstruktion weiter vertiefen konnte sowie wertvolle Erfahrungen bei der eigenen Realisierung von Baugruppen sammeln konnte,
  • bewiesen hat, dass er sich kurzfristig mit großem Fleiß in neue Problemstellungen einarbeiten und effektiv zur Lösung beitragen konnte,
  • stets weiterqualifizierungsbereit war,
  • verantwortungsbewusst, intensiv und ausdauernd arbeitete,
  • befähigt war, kollektive Arbeit zu organisieren,
  • stets höflich und korrekt auftrat,
  • über ein großes persönliches Engagement verfügte und Einsatzbereitschaft insbesondere auch bei kurzfristigen Sonderaufgaben zeigte,
  • aufgrund seiner guten fachlichen und gesellschaftlichen Arbeit ein geachtetes Kollektivmitglied war.

 

In einer betrieblichen „Leistungseinschätzung“ vom 26. Mai 1988 wird unter anderem hervorgehoben, dass der Kläger

  • bei der Verrichtung seiner Arbeitsaufgaben Übersicht und Engagement zeigte,
  • vorhandene Kenntnislücken stets in kürzester Zeit erfolgreich schloss,
  • Sicherheit und Sachkenntnis bei der Abstimmung mit anderen Bereichen zeigte,
  • eine hohe Einsatzbereitschaft, auch unter Zurückstellung persönlicher Belange, zeigte,
  • im Kollektiv einen geachteten Platz einnahm.

 

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers zudem durch eine betriebliche Auszeichnung. Mit Urkunde vom 3. Februar 1981 wurde er vom VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... für gute Leistungen im sozialistischen Wettbewerb als „Bester des Monats“ Januar ausgezeichnet.

 

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der „langjährigen ununterbrochenen Pflichterfüllung“ im Sinne der §§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1975, 17 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1983 aufdrängen.

 

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger

  • im Zeitraum vom 12. Mai 1977 bis 31. März 1980 sowie im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Mitarbeiter für Technologie, Anlagentechnologe, Entwicklungstechnologe und themenverantwortlicher Mitarbeiter für Forschung und Entwicklung im VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... und im VEB W.... A.... in Betrieben der speziellen Produktion beschäftigt war,
  • unter Anrechnung seiner Wehrdienstzeit ab 4. November 1975 (sog. Anrechnungszeitpunkt) Anwartschaftsberechtigter auf die Gewährung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion war,
  • mit Wirkung ab 4. November 1977 zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion erstmalig erdient hatte,
  • ab 4. November 1980 eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in einem Betrieb der speziellen Produktion aufwies,
  • ab 4. November 1985 eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in einem Betrieb der speziellen Produktion aufwies,
  • in den (streitgegenständlichen) Zeiträumen 1978, 1979, 1982 und 1984 bis 1986 (nicht aber auch 1987) vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion erfasst war und
  • in den (streitgegenständlichen) Jahren 1978, 1979, 1982 und 1984 bis 1986 eine langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung aufwies.

 

Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht Dresden die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion der Zuflussjahre 1978 und 1979 zu Recht als dem Grunde und der Höhe nach (allerdings in anderer Höhe als festgesetzt) glaubhaft gemacht bewertet. Selbiges trifft aber auch – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – für die zusätzlichen Belohnungen der Zuflussjahre 1982 und 1984 bis 1986 (nicht aber auch 1987) zu.

 

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren höhere Zuflussbeträge begehrt, ist dieses Begehren unberechtigt:

 

Entgegen der Ansicht des Klägers im Berufungsverfahren sind die Zuflüsse der zusätzlichen Belohnungen in den Zuflussjahren 1978, 1979 und 1982 der Höhe nach weder nachgewiesen, noch in konkreter Höhe glaubhaft gemacht:

 

Bezugsdokumente für die Zuflussjahre 1978 (für den Zeitraum vom 4. November 1977 bis 30. September 1978) und 1979 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1978 bis 31. März 1979) sollen nach Ansicht des Klägers (sowie des Sozialgerichts) die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten „Verdienstübersichten“ (Lohn- / Gehaltszettel) für März 1978, Oktober 1978 und März 1979 sowie teilweise (betragsmäßig korrespondierende) Girokontoauszüge sein. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich in keinem dieser Unterlagen, also weder auf den Verdienstübersichten, noch auf den Girokontoauszügen der ausdrückliche, arbeitgeberseitig eindeutig belegte, Hinweis auf eine „zusätzliche Belohnung“ findet. Soweit sich auf der „Verdienstübersicht“ von März 1978 der handschriftliche Zusatz „zus. Belohnung“ befindet, hatte der Kläger bereits klargestellt, dass es sich dabei um einen von ihm nachträglich handschriftlich aufgebrachten Vermerk handelt. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei den vom Kläger als zusätzliche Belohnungen reklamierten konkreten Beträgen (März 1978: 194,55 Mark; Oktober 1978: 250,80 Mark; März 1979: 257,15 Mark) ausweislich der Verdienstbescheinigungen jeweils um einen sog. „sonst. Verd.“, also einen sonstigen Verdienst (mit der nicht näher identifizierbaren jeweiligen Schlüsselzahl „18“), handelt, was ebenso für einen als zusätzliche Belohnung deklarierten Lohnbestandteil sprechen könnte wie die jeweiligen Monate, die mit den Auszahlungstagen (1. März und 7. Oktober) für zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion übereinstimmen. Zweifel erweckt jedoch der Umstand, dass jeweils dieselben konkreten Beträge (März 1978: 194,55 Mark; Oktober 1978: 250,80 Mark; März 1979: 257,15 Mark) in den „Verdienstübersichten“ nicht nur als „sonst. Verd.“, sondern jeweils auch als „Abschlag“ ausdrücklich deklariert sind. Ein „Abschlag“, also eine, wie auch immer berechnete, Lohnvorauszahlung ist jedoch in jeder Hinsicht nicht mit einer zusätzlichen Belohnung vergleichbar. Verstärkt werden diese Zweifel noch dazu, wenn man berücksichtigt, dass gerade diese konkreten – ziffernmäßig exakt mit dem jeweils als „sonst. Verd.“ ausgewiesenen Gehaltspositionen übereinstimmenden – Abschläge, dem Wesen einer Lohnvorauszahlung entsprechend, dem Girokonto des Klägers zu einem Zeitpunkt zugeflossen sind, zu dem die jeweilige „Verdienstübersicht“ noch gar nicht erstellt war. Denn aus den teilweise vom Kläger eingereichten Girokontoauszügen ergibt sich, dass

  1. der als „sonst. Verd.“ und „Abschlag“ bezeichnete Betrag in Höhe von 250,80 Mark aus der „Verdienstübersicht“ vom 10. Oktober 1978 dem Girokonto des Klägers bereits am Buchungstag: 9. Oktober 1978 gutgeschrieben wurde,
  2. der als „sonst. Verd.“ und „Abschlag“ bezeichnete Betrag in Höhe von 257,15 Mark aus der „Verdienstübersicht“ vom 12. März 1979 dem Girokonto des Klägers bereits am Buchungstag: 28. Februar 1979 gutgeschrieben wurde.

Einen mit dem als „sonst. Verd.“ und „Abschlag“ bezeichneten Betrag in Höhe von 194,55 Mark aus der „Verdienstübersicht“ vom 10. März 1978 korrespondierenden Girokontoauszug hat der Kläger im Übrigen nicht vorgelegt, sodass eine weitere Plausibilitätsprüfung im Rahmen einer konkreten Glaubhaftmachung nicht angestellt werden kann. Als weitere Unplausibilität kommt im Übrigen hinzu, dass der in der „Verdienstübersicht“ vom 12. März 1979 (für März 1979) ausgewiesene übrige Gehaltsauszahlungsbetrag in Höhe von 780,00 Mark in keiner Weise mit den Beträgen in den Girokontoauszügen „um März 1979“ korrespondiert; nachgewiesen hat der Kläger vielmehr vom VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... stammende Überweisungen auf das Girokonto des Klägers in Höhe von 802,00 Mark (Buchungstag: 16. Februar 1979), 809,00 Mark (Buchungstag: 16. März 1979) und 781,00 Mark (Buchungstag: 17. April 1979). Wegen dieser Unstimmigkeiten und Uneindeutigkeiten kann sich der Senat nicht nur von keiner Nachweisführung, sondern auch von keiner konkreten Glaubhaftmachung überzeugen.

 

Einziges Bezugsdokument für das Zuflussjahr 1982 (für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. März 1982) soll der Girokontoauszug mit dem Buchungstag: 1. März 1982 über einen als „Gehalt bzw. Lohn“ verbuchten Betrag in Höhe von 330,00 Mark sein. Diesem Dokument kommt ebenfalls keinerlei konkreter Nachweis- oder Glaubhaftmachungswert in Bezug auf den Zufluss einer zusätzlichen Belohnung für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion zu. Denn der Girokontogutschrift ist weder zu entnehmen, dass es sich um eine ausdrückliche, arbeitgeberseitig eindeutig belegte, Buchung im Hinblick auf eine „zusätzliche Belohnung“ handelt, noch ist die Buchung überhaupt dem konkreten Arbeitgeber des Klägers, dem VEB „X....“ Starkstromanlagenbau A.... zuzuordnen, zumal den Girokontoauszügen entnommen werden kann, dass auf dieses Girokonto auch Zahlungen des VEB Robotron Anlagenbau (A-Stadt) flossen (beispielsweise 988,11 Mark am 5. Oktober 1982). Dabei handelte es um einen volkseigenen Betrieb, der nicht Arbeitgeber des Klägers war.

 

Aus diesem Grund kann auch die von der Beklagten bereits im Überprüfungsverfahren offensichtlich als nachvollziehbar bewertete Vorgehensweise, die sich dem Gericht ohnehin nicht in Gänze erschließt, nicht übertragen oder als vergleichbar zu bewertende Situation herangezogen werden. Zwar hat die Beklagte mit dem Neufeststellungsbescheid vom 20. Mai 2016 (angeblich vom Kläger nachgewiesene) zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion für die Zuflussjahre 1982 (in Höhe von 660,00 Mark für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. September 1982), 1983 (in Höhe von zweimal 660,00 Mark für den Zeitraum vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983 sowie für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis 30. September 1983) und 1984 (in Höhe von 671,00 Mark für den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 31. März 1984) allein auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Spargirokontoauszüge (mit folgenden Buchungstagen und Buchungstexten: 8. Oktober 1982 „660,00 [Mark] O.B. STARKSTROM DSDN“; 28. Februar 1983: „660,00 [Mark] VEB W.... DSDN“; 4. Oktober 1983: „660,00 [Mark] GEHALT BZW: LOHN“; 2. März 1984: „671,00 [Mark] VEB W.... DSDN“) anerkannt. Diese im Feststellungsbescheid vom 20. Mai 2016 textlich ohnehin nicht begründeten Entgeltfeststellungen sind jedoch vor den aufgezeigten Hintergründen nicht nachvollziehbar und binden das Gericht in keiner Weise. Im Übrigen belegt der vorliegende Rechtsstreit in augenfälliger Weise, dass selbst die Beklagte inzwischen von ihrer eigenen, textlich nicht begründeten und nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise im konkreten Fall abgerückt ist.

 

Des Weiteren sind entgegen der Ansicht des Klägers im Berufungsverfahren auch die Zuflüsse von zusätzlichen Belohnungen in den Zuflussjahren 1984 bis 1987 nicht in konkreter Höhe glaubhaft gemacht:

 

Bezugsdokumente für die Zuflussjahre 1984 (für den Zeitraum vom 1. April 1984 bis 30. September 1984), 1985 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1985), 1986 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 1986) und 1987 (für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1986) sollen die Einträge im vorgelegten Auszug vom Sparbuch des Klägers in Form von Bareinzahlungen sein. Den Sparbucheinzahlungen lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass es sich bei bestimmten Beträgen um Einzahlung aufgrund von in Bargeld vom Betrieb gewährten zusätzlichen Belohnungen handelt. Die Sparbucheinzahlungen korrespondieren ganz überwiegend auch nicht mit den einzelnen vom Kläger als zusätzliche Belohnungen behaupteten Beträge (1984: zusätzliche Belohnung in Höhe von behauptet 720,00 Mark, Sparbucheinzahlung am 5. Oktober 1984 in Höhe von 600,00 Mark; 1985: zusätzliche Belohnung in Höhe von behauptet 1.440,00 Mark, Sparbucheinzahlung am 14. März 1985 in Höhe von 700,00 Mark, am 28. März in Höhe von 950,00 Mark und am 18. Oktober 1985 in Höhe von 660,00 Mark; 1986: zusätzliche Belohnung in Höhe von behauptet 867,00 Mark, Sparbucheinzahlung am 14. März 1986 in Höhe von 800,00 Mark; 1987: zusätzliche Belohnung in Höhe von behauptet 450,00 Mark, Sparbucheinzahlung am 12. Februar 1987 in Höhe von 450,00 Mark). Im Übrigen ist es auch unwahrscheinlich, dass es sich bei der – einzigen betragsmäßig mit den Angaben des Klägers korrespondierenden – Sparbucheinzahlung vom 12. Februar 1987 in Höhe von 450,00 Mark um die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1986 gezahlte zusätzliche Belohnung für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion handelte. Zuflusszeitpunkt / Auszahlungstag für eine bis einschließlich Juni 1986 erwirtschaftete / verdiente zusätzliche Belohnung war ausweislich § 17 Abs. 8 Ordnung 1983 der 7. Oktober 1986. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Sparbucheinzahlung vom 12. Februar 1987 ist daher selbst unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers an seinen Betrieb vom 12. Februar 1986, mit dem er die Verzinsung einer verspätet gezahlten zusätzlichen Belohnung geltend macht, nicht herstellbar, zumal dieses Schreiben einerseits vom 26. Februar 1986 (anstatt vom 26. Februar 1987) datiert und andererseits auf die Auszahlung einer zusätzlichen Belohnung im Zeitraum bis zum 30. September 1986 (anstatt bis zum 30. Juni 1986) abstellt. Das Schreiben selbst wirft damit mehr Fragen auf, als es zu beantworten geeignet ist, weshalb von einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines bestimmten Betrages, den es ohnehin selbst nicht aufführt, nicht auszugehen ist.

 

Die lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben mit spezieller Produktion, die dem Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zugeflossen sind, sind aber im Rahmen der Glaubhaftmachung der Höhe nach berechenbar, weil der tatsächliche Bruttoarbeitsentgeltbezug des Klägers feststeht. Anknüpfungspunkt – im Rahmen des § 6 Abs. 6 AAÜG hinsichtlich des nachgewiesenen Teils des Verdienstes – ist insoweit jedoch nur die Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 27. Mai 2005. Soweit der 5. und der 7. Senat des Sächsischen LSG bisher bei der – im Rahmen des § 6 Abs. 6 AAÜG als Anknüpfungspunkt anzustellenden – Berechnung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion auf die den Arbeits- und Arbeitsänderungsverträgen zu entnehmenden Bruttogrundgehälter abgestellt hat (vgl. insoweit: Sächsisches LSG, Urteil vom 13. September 2016 - L 5 RS 738/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 95; Sächsisches LSG, Urteil vom 13. März 2018 - L 5 RS 615/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 72; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. November 2021 - L 7 R 277/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 77), nimmt der erkennende 7. Senat des Sächsischen LSG hiervon ab sofort ausdrücklich Abstand, wie sich bereits im Urteil vom 4. November 2021 im Verfahren L 7 R 350/21 (JURIS-Dokument, RdNr. 59) andeutete. Denn die Arbeitsverträge weisen das tatsächliche, im jeweiligen Planjahr vom Kläger bezogene Bruttoarbeitsentgelt nicht aus. Dieser tatsächliche Nachweis ist jedoch erforderlich, weil die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 6 AAÜG verlangt, dass ein Teil des Verdienstes nachgewiesen ist. Nachweisdokument für den tatsächlichen Bruttoarbeitsentgeltbezug im Fall des Klägers ist lediglich die Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 27. Mai 2005 (für den Beschäftigungszeitraum vom 12. Mai 1975 bis 30. Juni 1990). Nur diese kann daher bei der Berechnung der dem Grunde nach glaubhaft gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion als Hilfsinstrument der Glaubhaftmachung der Höhe nach zu Grunde gelegt werden. Denn auch die vom Kläger vorgelegten „Verdienstübersichten“ (Lohn- / Gehaltszettel) weisen den tatsächlichen Bruttoarbeitsentgeltbezug nicht in berechenbarer Weise aus. Die Durchsicht dieser „Verdienstübersichten“ ergab, dass in diesen auch Gehaltsbestandteile enthalten sind, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG darstellen. So weisen die Lohnscheine die Zahlung von Kindergeld (ab dem Monat Januar 1978), die Zahlung von Krankengeld (beispielsweise in den Monaten Februar bis Mai 1985, Oktober 1985, November 1985 und März 1986), die Zahlung von Kinderbetreuungsgeld (beispielsweise im Monat September 1985) sowie negative Gehälter (beispielsweise in den Monaten Februar 1980, April 1980, Juni 1980, Juli 1980, September 1980, Februar 1981, Juli 1981, August 1981, September 1981, November 1981, März 1982, August 1982, Dezember 1982, Mai 1983, Oktober 1983, November 1983), die offensichtlich verrechnet wurden, aus. Zwar stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Sozialleistungen hingegen sind keine Gegenleistungen für erbrachte Arbeit und damit kein Arbeitsentgelt (vgl. dazu ausdrücklich bspw.: im Hinblick auf die Zahlung von Krankengeld: BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; im Hinblick auf die Zahlung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld, Mütterunterstützung und Kinderbetreuungsgeld: Sächsisches LSG, Urteil vom 15. März 2016 - L 5 RS 762/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 19-21; Sächsisches LSG, Urteil vom 13. März 2017 - L 5 RS 155/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-27).

 

Ausgehend von den, in der Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 27. Mai 2005 ausgewiesenen, maßgeblichen Bruttoarbeitsverdiensten ergeben sich folgende, für die Berechnung der zusätzlichen Belohnungen maßgeblichen Bruttomonatsgrundlöhne:

 

Planjahr

Jahresbruttoverdienst

durchschnittlicher Monatsbruttoverdienst

05-12/1977

7.636,36 Mark

954,55 Mark

1978

10.951,69 Mark

912,64 Mark

1979

11.950,95 Mark

995,91 Mark

1980

15.287,49 Mark

1.273,95 Mark

1981

14.233,22 Mark

1.186,10 Mark

1982

15.885,87 Mark

1.323,82 Mark

1983

15.507,63 Mark

1.292,30 Mark

1984

16.207,50 Mark

1.350,63 Mark

1985

16.008,90 Mark

1.334,08 Mark

1986

18.026,25 Mark

1.502,19 Mark

 

Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der vom Kläger glaubhaft gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion, dass

  • der Kläger zusätzliche Belohnungen (lediglich) für die Anwartschaftszeiträume vom 4. November 1977 bis 30. September 1978, vom 1. Oktober 1978 bis 31. März 1979, vom 1. Januar 1982 bis 31. März 1982 sowie vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1986 begehrt,
  • sich der Prozentsatz der zusätzlichen Belohnung am 1. Januar 1980 auf acht Prozent und am Stichtag 4. November 1985 auf zehn Prozent erhöhte und
  • mit Wirkung ab 1. August 1983, wegen Inkrafttretens der Ordnung 1983, die Anwartschaftszeiträume andere Zeiträume (Februar bis Juli für den Auszahlungstag 7. Oktober und August bis Januar für den Auszahlungstag 1. März) als vom Kläger zu Grunde gelegt, festlegten.

 

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die streitgegenständlichen Zeiträume, wie folgt zu berücksichtigen:

 

Anwartschaftszeitraum

Bruttomonatsverdienst

Bruttojahres-verdienst

Prozentsatz

Betrag der Belohnung

davon 5/6

Zufluss-jahr

Nov. 1977 – Sept. 1978

2 x 954,55 M +

9 x 912,64 M

10.122,86 M

4

404,94 M

337,42 M

1978

Okt. 1978 – März 1979

3 x 912,64 M +

3 x 995,91 M

5.725,65 M

4

229,03 M

190,85 M

1979

Jan. 1982 – März 1982

3 x 1.323,82 M

3.971,46 M

8

317,72 M

264,76 M

1982

Apr. 1984 – Juli 1984

4 x 1.350,63 M

5.402,52 M

8

432,20 M

360,17 M

1984

Aug. 1984 – Juli 1985

5 x 1.350,63 M +

7 x 1.334,08 M

16.091,71 M

8

1.287,34 M

1.072,78 M

1985

Aug. 1985 – Juni 1986

5 x 1.334,08 M +

6 x 1.502,19 M

15.683,54 M

8 für 3 Mo +

10 für 8 Mo

1.482,81 M

1.235,68 M

1986

 

Da der Kläger für das Zuflussjahr 1986 jedoch ausdrücklich lediglich ein weiteres Arbeitsentgelt in Höhe von 722,50 Mark geltend gemacht hat, kann über diesen Betrag nicht hinausgegangen werden (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG; „ne ultra petita“).

 

Soweit die Beklagte meint, es sei nicht möglich, aus den vorliegenden Angaben bzw. Informationen die erhaltene zusätzliche Belohnung zu errechnen, weil völlig ungewiss bleibe, ob das gesamte ausgezahlte Gehalt (oder gegebenenfalls welcher Teil hiervon) für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung zugrunde gelegt worden sei, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Die DDR-rechtlichen Regelungen stellten eindeutig auf den Bruttolohn (§ 21 Abs. 1 der Ordnung 1975) bzw. auf den Jahresbruttolohn, der der Berechnung des Durchschnittslohns zugrunde gelegt wurde (§ 17 Abs. 1 der Ordnung 1983), ab. Die Zugrundelegung der Bruttolohnangaben aus der Entgeltbescheinigung der Iron Mountain DISOS GmbH vom 27. Mai 2005 (für den Beschäftigungszeitraum vom 12. Mai 1975 bis 30. Juni 1990) wird den Maßgaben der §§ 21 Abs. 1 der Ordnung 1975, 17 Abs. 1 der Ordnung 1983 gerecht. Dass teilweise zu berücksichtigende Zuschläge (wie die monatlich gezahlten leistungsorientierten Gehaltszuschläge bzw. Teile des aufgabengebundenen Leistungszuschlags – § 18 Abs. 1 der Ordnung 1983) nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht nicht dagegen, den, den Entgeltbescheinigungen zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

 

Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion regeln würde, liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

 

III.

Ausgehend von den im Berufungsverfahren glaubhaft gemachten Beträgen (Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen) sowie ausgehend von den Feststellungen des Sozialgerichts, die nicht von den Berufungen der Beteiligten umfasst sind (Neuerer- und Patenvergütungen), ergeben sich damit folgende von der Beklagten festzustellende Beträge, die nachfolgend als Serviceleistung für die Beteiligten sowie zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten der Übersicht halber insgesamt dargestellt sind:

 

Zuflussjahr

Jahresend-

prämien

zusätzliche

 Belohnungen

Neuererver-

gütungen

Patentver-

gütungen

Gesamtbetrag

1973

125,00 M

 

 

 

125,00 M

1974

211,89 M

 

 

 

211,89 M

1975

215,66 M

 

 

 

215,66 M

1976

 

 

 

 

 

1977

 

 

 

 

 

1978

 

337,42 M

 

 

337,42 M

1979

 

190,85 M

 

 

190,85 M

1980

 

 

 

 

 

1981

 

 

 

 

 

1982

 

264,76 M

 

600,00 M

864,76 M

1983

 

 

 

 

 

1984

 

360,17 M

 

 

360,17 M

1985

 

1.072,78 M

 

 

1.072,78 M

1986

 

722,50 M

 

 

722,50 M

1987

 

 

 

 

 

1988

 

 

 

 

 

1989

 

 

275,00 M

 

275,00 M

 

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Verfahrens im Ganzen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung war eine einheitliche Kostenquote für das gesamte Verfahren, inklusive Widerspruchs- und Klageverfahren, zu bilden.

 

V.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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