L 37 SF 131/21 EK SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 131/21 EK SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 19/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

§§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

 

Das Kostenfestsetzungs- samt sich anschließendem Erinnerungsverfahren stellt ein selbständiges Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.

 

Für ein Kostenfestsetzungsverfahren steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten, für ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren von regelmäßig zwölf Monaten zur Verfügung.

 

Ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist eine klare Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten (Anschluss an: BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 31 und vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 ff., juris).

 

Wird einem Kläger im Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und im Folgenden der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt, kommt einem sich anschließenden, im Namen des Klägers geführten Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren für diesen überhaupt keine Bedeutung zu. In dieser Fallkonstellation ist der nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutete Eintritt eines immateriellen Nachteils regelmäßig als widerlegt anzusehen.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerinnen begehren eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen S 30 SF 237/16 E geführten Erinnerungsverfahrens in Höhe von insgesamt 3.600,00 €.

 

Die beiden Klägerinnen wandten sich – vertreten durch ihren jetzigen Bevollmächtigten - in dem vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1490/12 geführten Verfahren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen eine von einem Jobcenter gegen sie erhobene Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 61,25 €. Mit Beschluss vom 02. Dezember 2014 bewilligte ihnen das Sozialgericht in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Mit Urteil vom 02. Oktober 2015 gab es der Klage statt und legte dem Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auf.

 

Am 22. Oktober 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerinnen in deren Namen die Festsetzung der Kosten auf 982,76 €. Am 17. März 2016 bestätigte das Sozialgericht ihm den Eingang, leitete dem Jobcenter das Schreiben zur Kenntnisnahme, ggfs. Stellungnahme, zu und verfügte die Sache in das "Fach 10/15". Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06. Mai 2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die den Klägerinnen vom Jobcenter zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 523,12 € fest und führte aus, dass insgesamt Kosten in Höhe von 809,91 € festzusetzen seien, hiervon jedoch der im Wege der gewährten Prozesskostenhilfe bereits geleistete Gebührenvorschuss von 286,79 € in Abzug zu bringen sei.

 

Gegen den ihm am 20. Mai 2016 zugestellten Beschluss legte der Bevollmächtigte im Namen der Klägerinnen fünf Tage später Erinnerung ein. Nachdem der Urkundsbeamte am 12. August 2016 entschieden hatte, dieser nicht abzuhelfen, wurde am 15. August 2016 unter dem Aktenzeichen S 30 SF 237/16 E ein Erinnerungsverfahren registriert, den Klägerinnen drei Tage später der Eingang bestätigt und das Jobcenter zur Stellungnahme binnen sechs Wochen aufgefordert. Die Stellungnahme ging am 07. September 2016 bei Gericht ein und wurde dem Bevollmächtigten am 17. März 2017 zur freigestellten Stellungnahme übersandt, nachdem dieser sich am 14. Februar 2017 nach dem Sachstand erkundigt hatte. Zugleich richtete das Sozialgericht eine Anfrage an ihn. Am 24. März 2017 ging die ausführliche Stellungnahme des Bevollmächtigten vom 22. März 2017 ein, die er dem Gericht mit aktualisierten Daten nochmals am 06. Juli und 28. August 2017 ausdrücklich „Zur Erinnerung!“ vorlegte. Unter dem 24. Oktober 2017 fertigte der Urkundsbeamte einen ausführlichen Vermerk, dass es bei seiner Nichtabhilfeentscheidung bleibe. Am 01. Februar 2018 wurde der Vorgang in das Entscheidungsfach verfügt.

 

Knapp zwei Wochen später ging eine Sachstandsanfrage des Bevollmächtigten ein; zugleich stellte er eine Verzögerungsrüge in Aussicht. Im weiteren Verlauf übersandte er im März, Juni und September 2018 sowie im Januar, Mai und August 2019 immer wieder Sachstandsanfragen/Erinnerungen an das Gericht, woraufhin dieses im März und Juni 2018 sowie Februar und September 2019 auf zahlreiche ältere Verfahren verwies und/oder mitteilte, dass ein Termin nicht benannt werden könne. Im September 2019 kündigte der Bevollmächtigte nochmals eine Verzögerungsrüge an und erhob diese schließlich mit am 11. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben. Am 12. November und 23. Dezember 2019 sowie am 24. Januar, 17. März, 27. Mai, 09. Juli, 06. August, 04. September, 08. Oktober, 06. November und 07. Dezember 2020 folgten weitere Verzögerungsrügen mit jeweils angepasstem Datum und unter Hinweis, dass es sich um Erinnerungen handele.

 

Mit dem Bevollmächtigten am 16. Dezember 2020 zugestelltem Beschluss vom 06. Dezember 2020 setzte das Gericht schließlich die zu erstattenden Kosten unter Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses auf 639,92 € fest und wies die Erinnerung im Übrigen zurück.

 

Am 17. Mai 2021 hat der Bevollmächtigte im Namen der Klägerinnen Entschädigungsklage erhoben, eine unangemessene Verzögerung im Umfang von mindestens 36 Monaten geltend gemacht und neben der Feststellung der Verfahrensüberlänge die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € zzgl. Zinsen begehrt.

 

Der Beklagte, dem die Klage am 05. Juli 2021 zugestellt worden ist, hat daraufhin in seiner Klageerwiderung sein Bedauern über die auch aus seiner Sicht unangemessene Verfahrensdauer zum Ausdruck gebracht, zugleich aber die Auffassung vertreten, dass den Klägerinnen keine Entschädigung zustehe. Zwar sei es tatsächlich zu einer überlangen Verfahrensdauer gekommen. Eine Entschädigung sei vorliegend indes nicht erforderlich, vielmehr eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend. Denn nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren, der Auszahlung eines entsprechenden Vorschusses an den Bevollmächtigten und der bereits erfolgten Kostenfestsetzung sei weder davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Erinnerungsverfahren für die Klägerinnen eine besondere wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung hatte, noch lasse sich eine besondere wirtschaftliche Dringlichkeit feststellen. Einer Kostenforderung ihres Bevollmächtigten seien sie nicht mehr ausgesetzt gewesen. Ein Interesse am Ausgang des Erinnerungsverfahrens habe deshalb mit Blick auf den eigenen Gebührenanspruch allenfalls der Bevollmächtigte gehabt. Dieser habe im Verfahren indes keinen eigenen Anspruch verfolgt, sondern ausschließlich die Interessen der Klägerinnen geltend gemacht.

 

Seitens der Klägerinnen ist das Verfahren daraufhin mit Blick auf die Feststellung für erledigt erklärt worden. Allerdings halten sie an dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch fest. Ihr Bevollmächtigter meint, dass zumindest eines der seinerzeit parallel geführten vier Verfahren als Leitverfahren hätte behandelt und damit besonders zügig hätte bearbeitet werden müssen. Im Übrigen könne den Klägerinnen kein fehlendes wirtschaftliches Interesse entgegengehalten werden. Es gehe bei der Entschädigung um den Ausgleich eines immateriellen Nachteils. Ein ideelles Interesse ergebe sich allerdings auch daraus, dass die Klägerinnen in den letzten Jahren wiederholt auf einen motivierten Anwalt in sozialgerichtlichen Verfahren angewiesen gewesen seien und dies möglicherweise auch zukünftig wieder der Fall sein werde. Im Übrigen seien die Klägerinnen dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass die ihnen gewährte Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird oder der zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilte Verfahrensgegner insolvent werde und dann sie für die Kosten aufkommen müssten.

 

Mit Blick auf die begehrte Entschädigungssumme sei zu beachten, dass es zu einer mindestens 42 monatigen Verzögerung gekommen sei. Insbesondere bei einem als Leitverfahren einzustufenden Verfahren könne die monatlich pauschal zu gewährende Entschädigung erhöht werden. Allgemein sei in Analogie zur Nr. 1008 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an eine Höhe von 130,00 € für beide Klägerinnen zusammen pro Monat zu denken. Es spreche für sie, dass sie mit ihrer Forderung dahinter zurückgeblieben seien. Ggfs. stehe es dem Gericht nach § 287 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) frei zu schätzen, dass bei einer Verfahrensdauer von 54 bis 55 Monaten für zwei Klägerinnen eine Forderung von 3.600,00 € nicht zu viel sei.

 

Die Klägerinnen beantragen nunmehr noch,

 

den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen S 30 SF 237/16 E geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er meint, dass das ideelle Interesse der Klägerinnen nicht damit begründet werden könne, dass sie wiederholt auf einen motivierten Anwalt in sozialgerichtlichen Verfahren angewiesen gewesen seien. Dies erschließe sich vor dem Hintergrund der in § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) getroffenen Regelung nicht. Die im Erinnerungsverfahren allein noch streitige Höhe der abrechnungsfähigen Auslagen und Gebühren dürfte in keinem Zusammenhang mit den anwaltlichen Berufspflichten stehen. Schwer nachzuvollziehen sei auch, wie eines der parallel geführten Erinnerungsverfahren, in denen es um die Höhe der festzusetzenden Kosten im Einzelfall gegangen sei, als Leitverfahren hätte eingestuft werden sollen, und wie den Klägerinnen eine Rückforderung der ihnen gewährten Prozesskostenhilfe gedroht haben könnte, nachdem das Jobcenter zur Kostenerstattung verurteilt worden war. Es werde nicht bestritten, dass der Bevollmächtigte selbst ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Erinnerungsverfahrens gehabt habe. Hierauf komme es jedoch nicht an. Denn im vorliegenden Verfahren würden nicht seine Interessen, sondern ausschließlich die der Klägerinnen verfolgt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die (nur noch) auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage kann keinen Erfolg haben; sie ist zwar zulässig, nicht jedoch begründet.

 

A.     Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage, für die die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554) maßgebend sind, ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform sowie der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens.

 

B.       Allerdings ist die Entschädigungsklage, mit der nach Anerkennung der unangemessenen Verfahrensdauer durch den Beklagten und bei – nach sachgerechter Auslegung - Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch die Klägerinnen inzwischen nur noch die Zahlung einer Entschädigung begehrt wird, nicht begründet.

 

Zwar sind die Klägerinnen aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob sie aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen bzw. bezogen haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – Rn. 35 m.w.N., so auch schon Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff., juris). Denn Entschädigungsleistungen nach § 198 GVG dienen anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II und gehen daher nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 16, juris, m.w.N.). Die Klägerinnen erfüllen indes die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Entschädigung nicht.

 

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

 

Zwar weist das streitgegenständliche Ausgangsverfahren eine unangemessene Dauer auf, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist (hierzu zu I.). Auch bestehen keine Bedenken bzgl. des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge (hierzu zu II.). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Entschädigung nicht gegeben. Zur Überzeugung des Senats ist vorliegend der – nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutete - Eintritt eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, widerlegt (vgl. hierzu zu III. 1.). Jedenfalls aber greift das negative Tatbestandsmerkmal des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG – das Ausreichen einer Wiedergutmachung auf andere Weise – ein. Ein dahin gerichteter Anspruch wird indes von den Klägerinnen ausdrücklich nicht mehr verfolgt und ist zur Überzeugung des Senats im Übrigen auch bereits erfüllt (vgl. hierzu zu III 2.).

 

I.    Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 24 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 31, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 30 sowie vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, alle zitiert nach juris). Dass die Klägerinnen eine Entschädigung wegen überlanger Dauer (nur) des beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 25. Mai 2016 eingeleiteten und am 16. Dezember 2020 mit der Zustellung des teilstattgebenden Beschlusses vom 06. Dezember 2020 beendeten Erinnerungsverfahrens S 30 SF 237/16 E begehren, ist nicht zu beanstanden. Denn es steht einem Kläger frei, den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 14 und BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 – 5 A 2/17 D – Rn. 19, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 – L 37 SF 202/17 EK U – Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens bleibt dann jedoch gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder vor verschiedenen Gerichten geführt worden ist (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 28 m.w.N., juris). Bezogen auf das hier streitgegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass materiell-rechtlicher Bezugsrahmen neben dem Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG auch das vorangegangene Kostenfestsetzungsverfahren ist. Nicht hingegen kommt es auf das ursprüngliche Klageverfahren an. Denn das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern als gesondertes Gerichtsverfahren anzusehen (BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 13 ff., juris, vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 23, juris).

 

Das streitgegenständliche Erinnerungsverfahren ist zur Überzeugung des Senats in geringerem als von den Beteiligten angenommenen Maße, nämlich nur im Umfang von 38 Kalendermonaten als überlang anzusehen.

 

1.       Ob die Verfahrensdauer angemessen ist oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Über die in § 198 GVG ausdrücklich genannten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hinaus hängt die Unangemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind insoweit Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 34 und – B 10 ÜG 12/13 R –Rn. 41, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 35 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, alle zitiert nach juris). Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 40 ff., 50), wobei kleinste relevante Zeiteinheit stets der Kalendermonat ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

 

a)       Das als von allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit und Komplexität einzustufende streitgegenständliche Erinnerungsverfahren war zur Überzeugung des Senats für die Klägerinnen bedeutungslos. Denn die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 28 und – B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, alle zitiert nach juris). Mit dem Bundessozialgericht geht der Senat bereits allgemein davon aus, dass ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten regelmäßig von nur noch untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 31 und vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40, zitiert jeweils nach juris). Vorliegend ist darüber hinaus zu beachten, dass den Klägerinnen bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und das ursprünglich beklagte Jobcenter zur Kostenerstattung verurteilt worden war. Die Klägerinnen waren somit selbst keinerlei Forderungen ausgesetzt (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Soweit ihr Bevollmächtigter meint, es habe das Risiko bestanden, dass die Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird oder die Klägerinnen bei Ausfall des Kostenschuldners die Kosten selbst tragen müssen, überzeugt dies nicht. Weder vermag der Senat nachzuvollziehen, wie die Klägerinnen in der geschilderten Situation einer Rückforderung der Prozesskostenhilfe hätten ausgesetzt sein können, noch kann er irgendeinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass ein Jobcenter als Kostenschuldner nicht in der Lage sein sollte, die ihm auferlegten Kosten zu erstatten. Da der Ausgang des Erinnerungsverfahrens keinerlei Auswirkungen für die Klägerinnen hatte, konnte sich dessen Dauer weder nachteilig auf ihre Verfahrensposition noch auf ihre sonstigen geschützten Interessen auswirken. Soweit ihr Bevollmächtigter bemüht ist, ein derartiges Interesse mit dem Wunsch der Klägerinnen zu begründen, auch zukünftig einen motivierten Rechtsanwalt beauftragen zu können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zweifelsohne liegt es ganz allgemein im Interesse potentieller Klägerinnen und Kläger, einen fachkundigen, gewissenhaften und motivierten Rechtsanwalt zu finden. Nicht aber war dies das spezifische Interesse der Klägerinnen im konkreten Verfahren. Im Gegenteil zeigt dieser Vortrag letztlich eindrücklich, um wessen Interessen es im streitgegenständlichen Verfahren tatsächlich ging, nämlich um die des Bevollmächtigten der Klägerinnen. Dieser ist hier jedoch nicht Kläger, sodass seine Interessen außen vor zu bleiben haben. Nichts anderes kann schließlich aus seiner Forderung folgen, dass zumindest eines der seinerzeit parallel geführten vier Verfahren als Leitverfahren und damit besonders bedeutsam hätte behandelt werden müssen. Denn abgesehen davon, dass bereits im Ansatz nicht ersichtlich ist, wie eines von vier auf Kostenfestsetzungsverfahren folgenden Erinnerungsverfahren bedeutsam für die übrigen Verfahren hätte sein können, betrifft auch dies letztlich ggfs. allein die Interessen des Bevollmächtigten.

 

b)       Im Laufe des mit Eingang der Erinnerung am 25. Mai 2016 eingeleiteten und mit Zustellung des Beschlusses im Erinnerungsverfahren am 16. Dezember 2020 beendeten Ausgangsverfahrens, das sich mithin über vier Jahre und knapp sieben Monate hingezogen hat, ist es bereits in den Monaten Juni und Juli 2016 (zwei Kalendermonate) zu einer ersten Phase der gerichtlichen Inaktivität gekommen. Denn erst im August 2016 hat der Urkundsbeamte entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Nachdem dem Verfahren sodann mit der Registrierung des Erinnerungsverfahrens und der Einholung der Erwiderung des Jobcenters im August und September 2016 Fortgang gewährt worden war, ist dieses ab Oktober 2016 erneut nicht mehr gefördert worden. Diese letztlich fünf Kalendermonate umfassende Phase endete im März 2017, als das Gericht dem Bevollmächtigten die Erwiderung des Jobcenters zuleitete und eine Anfrage an ihn richtete, die dieser noch im selben Monat beantwortete. Im Folgenden wurde das Verfahren lediglich im Oktober 2017 gefördert, als der Urkundsbeamte nochmals ausführlich begründete, warum er bei seiner Nichtabhilfeentscheidung verbleibt. Im Übrigen war das Gericht inaktiv, bevor es schließlich im Dezember 2020 über die Erinnerung entschied (April 2017 bis November 2020, abzgl. ein Monat = 43 Kalendermonate).

 

2.   Dies heißt jedoch nicht, dass von einer Unangemessenheit der Dauer des streitgegenständlichen Erinnerungsverfahrens im Umfang von 50 Kalendermonaten auszugehen wäre. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten – über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 48, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, nochmals ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festhaltend: Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 33 ff., jeweils zitiert nach juris). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Dauer einer nicht ausgeschöpften, jedoch grundsätzlich angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung einer unangemessenen Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens instanzübergreifend in Abzug zu bringen ist (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 23 ff., so schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg z.B. vom 25.02.2016 – L 37 SF 128/14 EK AL - Rn. 58 und vom 06.07.2017 – L 37 SF 352/15 EK KR - Rn. 71, 87, alle zitiert nach juris). Eine unangemessene Verfahrensdauer kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die Gesamtdauer eines instanzübergreifenden Gerichtsverfahrens die den Instanzen insgesamt zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit übersteigt und die darüberhinausgehende Zeit teilweise oder vollständig auf unzureichender Verfahrensförderung durch das Gericht beruht (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 35, juris).

 

a)   Für ein Erinnerungsverfahren steht dem Gericht zur Überzeugung des Senats eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten zu (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 30 und – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 31, juris, so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 22.01.2018 – L 1 SF 45/16 EK – Rn. 67 und Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteile vom 30.11.2018 – L 12 SF 71/17 EK - Rn. 40 sowie – L 12 SF 67/17 EK - Rn. 34, a.A. – nur sechs Monate -: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2015 – L 12 SF 23/14 EK AS – Rn. 19; vgl. auch: Hessisches LSG, Urteil vom 01.08.2018 – L 6 SF 2/18 EK SB - Rn. 47: Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zusammen zwölf Monate, alle zitiert nach juris). Kriterien, die es rechtfertigen würden, für ein von einer Richterin/einem Richter zu bearbeitendes Erinnerungsverfahren von einer geringeren als der den Gerichten regelmäßig zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von zwölf Monaten auszugehen, vermag der Senat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Streitgegenstandes, die eine bevorzugte Erledigung dieser Verfahren nicht geboten erscheinen lässt, nicht zu erkennen.

 

b)   Soweit angesichts der bestehenden Kompensationsmöglichkeit auch das vorangegangene Kostenfestsetzungsverfahren in den Blick zu nehmen ist, ist zu beachten, dass der Senat es sowohl für ein Prozesskostenhilfevergütungs- als auch ein Kostenfestsetzungsverfahren nicht für angemessen hält, von einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von mehr als in der Regel drei Monaten auszugehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 32 und – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 33, juris, so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 11.11.2015 – L 12 SF 23/14 EK AS – Rn. 18, vom 08.06.2016 – L 12 SF 9/14 EK AS – Rn. 14 ff. und vom 22.02.2017 – L 12 SF 39/15 EK AS – Rn. 13 ff., 16, Sächsisches LSG, Urteil vom 22.01.2018 – L 11 SF 45/16 EK – Rn. 66, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2019 – L 2 SF 1441/19 EK AS – Rn. 29, alle zitiert nach juris). Die personelle Ausstattung der Gerichte muss vielmehr im nichtrichterlichen Bereich zu seiner Überzeugung so gestaltet sein, dass es den Urkundsbeamten grundsätzlich möglich ist, dem verständlichen Wunsch ehemaliger Beteiligter eines gerichtlichen Klage- oder Antragsverfahrens auf zügige Erstattung der ihnen im Laufe dieses Verfahrens entstandenen Kosten zeitnah zu entsprechen. Hierzu gehört es, dass es nicht erforderlich sein darf, einen Vergütungs-/Kostenfestsetzungsantrag um mehr als drei Monate zurückzustellen.

 

Von diesen drei Monaten stehen indes keine nicht aufgebrauchten Zeiten zur Kompensation zur Verfügung. Denn während des Kostenfestsetzungsverfahrens ist es nach Eingang des entsprechenden Antrages am 22. Oktober 2015 erstmals im März 2016 zu einem erkennbaren Bearbeitungsschritt gekommen, sodass jedenfalls in den Monaten Dezember 2015 bis Februar 2016 und damit in mindestens drei Kalendermonaten von gerichtlicher Inaktivität auszugehen ist.

 

Vorliegend bedeutet dies, dass letztlich mit Blick auf das streitgegenständliche Erinnerungsverfahren 38 Kalendermonate als entschädigungsrelevant anzusehen sind.

 

II.       Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge bzgl. des Erinnerungsverfahrens, für das allein eine Entschädigung begehrt wird, bestehen vorliegend nicht.

 

III.  Gleichwohl steht den Klägerinnen die begehrte Entschädigung nicht zu.

 

1.   Zur Überzeugung des Senats ist hier bereits von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Eintritts eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 1 SGG, § 292 Satz 1 ZPO auszugehen. Diese ist anzunehmen, wenn das Entschädigungsgericht - unter Berücksichtigung der von einer Klägerin bzw. einem Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen - nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer für sie/ihn mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil bei der Klägerin/dem Kläger geführt hat. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 54 m.w.N., so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 – L 37 SF 271/19 EK AS – Rn. 55, jeweils zitiert nach juris) oder unter Berücksichtigung namentlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist, dass die spätere Entschädigungsklägerin bzw. der spätere Entschädigungskläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 – L 37 SF 133/20 EK AS WA – Rn. 20, juris). Gleiches hat zur Überzeugung des Senats in Fällen wie dem vorliegenden zu gelten, wenn zwar im Namen eines Klägers ein Verfahren geführt wird, in diesem aber letztlich nicht dessen Interessen, sondern allein die seines Bevollmächtigten verfolgt werden. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, hatte das streitgegenständliche Verfahren für die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Klägerinnen, die bereits nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dann auch noch Verurteilung des ehemals beklagten Jobcenters zur Kostentragung überhaupt keinen Forderungen ausgesetzt waren, keinerlei Bedeutung. Selbst unterstellt, dass sie von dem in ihrem Namen geführten Erinnerungsverfahren überhaupt Kenntnis gehabt haben sollten, konnte ihnen dessen Ausgang völlig egal sein. Dass sie hier in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnten, sieht der Senat als ausgeschlossen an. Anderes ergibt sich – wie zuvor bereits dargelegt - aus dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht.

 

2.   Selbst wenn man jedoch den Eintritt eines immateriellen Schadens nicht als widerlegt ansehen wollte, so wäre hier jedenfalls mit Blick auf die allein geltend gemachte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil davon auszugehen, dass eine Entschädigung insoweit nicht erforderlich ist, vielmehr eine – von den Klägerinnen nicht mehr verfolgte - Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 GVG ausreichend gewesen wäre.

 

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens zwar nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 36). Dies aber ist vorliegend zur Überzeugung des Senats der Fall.

 

An einen Ausnahmefall, in dem die Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, ist immer dann zu denken, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte (BSG Urteile vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 52 und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 59, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 und Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B – Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris). Bei einem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens ist dabei weiter zu beachten, dass dieses – wie bereits ausgeführt - für die Beteiligten im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein wird, im Mittelpunkt vielmehr finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen, der jedoch möglicherweise nicht Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens war. Es ist daher eine genaue Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten (BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 31 und vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 ff., juris).

 

Der Senat verkennt nicht, dass hier durchaus ein Interesse an einem zügigen Abschluss des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens bestand. Dieses Interesse hatten indes nicht die Klägerinnen, die bereits nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dann auch noch Verurteilung des ehemals beklagten Jobcenters zur Kostentragung überhaupt keinen Forderungen ausgesetzt waren. Im Gegenteil dürfte ihnen der Ausgang des Verfahrens sowie dessen Dauer, so sie von diesem denn überhaupt Kenntnis gehabt haben sollten, letztlich egal gewesen sein. Das – durchaus verständliche - Interesse lag vielmehr bei ihrem Bevollmächtigten, der indes gerade nicht selbst Kläger im hiesigen Entschädigungsverfahren ist. Einen irgendwie gearteten Grund, dessen Interesse an einer zügigen Entscheidung über eine weitergehende Forderung den Klägerinnen zuzurechnen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

 

Wäre damit – im Falle des als nicht widerlegt angesehenen Eintritts eines immateriellen Nachteils - eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichend, schiede die Gewährung der begehrten Entschädigung aus. Ebenso wenig hätte der Senat noch eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise, namentlich durch Feststellung der Überlänge auszusprechen. Abgesehen davon, dass der Senat regelmäßig von einer Erfüllung des so genannten kleinen Entschädigungsanspruchs ausgeht, wenn der Beklagte die Unangemessenheit der Verfahrensdauer anerkannt und hierüber sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS – Rn. 39 und – L 37 SF 156/20 EK SF – Rn. 41, juris), haben die Klägerinnen das Verfahren diesbezüglich ausdrücklich für erledigt erklärt.

 

IV.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klägerinnen die Gewährung einer finanziellen Entschädigung begehren, sind sie unterlegen, und mit Blick auf die im Laufe des Verfahrens anerkannte unangemessene Verfahrensdauer liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO vor. Der Beklagte, an den vorprozessual nicht wegen eines Entschädigungsanspruchs herangetreten worden war und der die Klage daher auch nicht veranlasst hatte, hat nach Zustellung der Klageschrift am 05. Juli 2021 mit der Klageerwiderung vom 11. August 2021 sofort – d.h. ohne vorherige gegenläufige prozessuale Äußerung innerhalb der vom Senat zur Klageerwiderung gesetzten Frist – eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer eingeräumt und hierüber sein Bedauern zum Ausdruck gebracht.

 

V.     Anlass, die Revision nach §§ 160, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.

 

 

Rechtskraft
Aus
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