L 3 U 177/20

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 22 U 77/19
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 3 U 177/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Beschäftigteneigenschaft eines verdeckten Testers von TÜV-Prüfstationen und zum versicherten Weg, wenn während einer Betriebsfahrt eine Hotelübernachtung in einem nicht an der kürzesten Wegstrecke liegenden Ort eingeschoben wird.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozial­­gerichts Hannover vom 16. November 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchs­bescheides vom 13. März 2019 aufgehoben.

 

Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 11. Dezember 2018 ein Arbeitsunfall war.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

der 1972 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Mediengestalter in Bild und Ton absolviert und übt eine selbstständige Tätigkeit im erlernten Beruf - hauptsächlich als Fotograf - aus.

Im November 2018 verpflichtete er sich gegenüber der TÜV L. (TÜV M. = N.) zur Erbringung von „Dienst­leistungen im Zusammenhang mit der Durch­führung eines verdeckten Tests“ im Zeitraum vom 27. November 2018 bis voraussichtlich 20. Dezember 2018. Nach dem Inhalt der hierzu unter dem 21. November 2018 getroffenen schriftlichen Vereinbarung, die in Form eines an den Kläger gerichteten (Auftrags-)Schreibens unter Verwendung eines Briefbogens des TÜV M. formuliert und von beiden Vertragsparteien unter­zeichnet worden ist, bestand die Tätig­keit des Klägers darin, „Zulassungs­behörden lt. Ab­sprache“ aufzu­suchen und Kenn­zeichen sowie Zulassungs­dokumente für ein Test­fahr­zeug des TÜV M. zu beantragen. Sodann hatte er den Pkw mit präparierten Mängeln an eigenen Prüf­stellen und Prüfstützpunkten des TÜV M. vorzustellen und hierüber ein Beobachtungs­proto­koll zu führen. In der Vereinbarung heißt es weiter wörtlich:

 

  • „Sie erhalten Geldmittel in Höhe von 6.000,00 Euro um den Test durchzuführen, diese werden in einer Finanzabrechnung mit Quittungen erfasst. Sie sammeln sämtliche Belege und händigen uns diese aus.
  • Notwendige Spesen, z.B. Übernachtungen werden von N. übernommen.
  • Sie erhalten für diese Tätigkeiten 240 Euro / Tag (Netto).
  • Vor Beginn der Tätigkeit erhalten Sie eine Einweisung durch einen MA der Qualitäts­stelle von N.“.

 

Der Kläger wurde durch den Zeugen O. - leitender Mitarbeiter des Qualitäts­manage­ments des TÜV M. - in die Tätig­keit eingewiesen und erhielt von ihm jeweils wochenweise Dispo­sitions­listen, in denen die aufzusuchenden Zulassungs- und Prüfstellen aufgeführt waren.

Am 10. Dezember 2018 zwischen 16:00 und 18:00 Uhr stellte der Kläger das Testfahrzeug bei einer TÜV-Station in P. vor. Am Folgetag hatte er zunächst die Zulassungs­stelle in Q. aufzusuchen; daneben waren in der Dispositionsliste für den 11. Dezember 2018 TÜV-Stationen in R., S. und T. sowie ersatzweise („Reserve“) eine weitere Prüf­stelle in T. angegeben. Nach Beendi­gung des Termins in P. fuhr der Kläger zunächst auf der A U. in Fahrtrichtung T., verließ dann aber die Autobahn noch vor T. und steuerte ein Hotel in V. an, wo er über­nachtete.

Am darauffolgenden Tag fuhr er von dort aus mit dem Testwagen in Richtung R. weiter. Dabei verlor er auf einer kurvenreichen und schmierigen Straße bei W. die Kontrolle über das Fahrzeug, das in einen Graben fuhr und sich überschlug. Der Kläger wurde mit einem Rettungs­wagen in das Klinikum R. verbracht, wo er über Schmerzen an der Lenden­wirbel­säule (LWS) klagte. Nach Durchführung einer Röntgenuntersuchung diagnostizierte der Durch­gangs­arzt Dr. X. eine frische Deckplatten­impressionsfraktur des 3. Lenden­wirbel­körpers (Durch­gangs­­arzt­bericht vom 11. Dezember 2018). Wegen dieser Verletzung wurde der Kläger in das BG Klinikum T. verlegt und dort stationär (konservativ) behandelt (Ent­lassungs­bericht Dr. Y. ua vom 15. Dezember 2018).

In einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten erklärte der Kläger, dass er als selbst­­ständiger Mediengestalter in Bild und Ton arbeite und vom TÜV M. nur für einen Monat den Testauftrag bekommen habe. Entgeltfortzahlung erhalte er nicht (Gesprächs­­protokoll der Sachbearbeiterin vom 21. Dezember 2018). Eine Mitarbeiterin des TÜV M. gab an, dass der Kläger dort nicht angestellt sei (Telefonnotiz vom 28. Dezember 2018).

Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 lehnte die Beklagte sinngemäß die Anerkennung des Unfallereignisses vom 11. Dezember 2018 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht bei ihr versichert. Nach ihren Informationen habe er sich an diesem Tag bei seiner selbstständigen Tätigkeit verletzt. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfall­versicherung (gUV) habe er nicht genutzt.

Der Kläger erhob Widerspruch und wandte ein, dass er gleich zu Beginn und mehrfach deutlich gesagt habe, dass er selbstständig für den TÜV M. gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund verstehe er nicht, warum der angeblich fehlende Versichertenstatus nicht sofort erkannt und ihm erst jetzt mitgeteilt worden sei, nachdem bereits wiederholt Leistungen (Haushaltshilfe und Verletzten­geld) telefonisch zugesagt worden seien. Insbesondere sei ihm die Haushaltshilfe bereits für den gesamten Januar rückwirkend telefonisch zugesagt und mitgeteilt worden, welchen Betrag er dafür zur Verfügung hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger beinhalte eine umgehende und möglichst sofortige Leistungsgewährung, sofern und solange nicht deutlich erkennbar ist, dass die Zu­stän­dig­keit der gUV nicht gegeben ist. Da dies nicht immer sofort erkennbar sei, sollten Ermitt­lungen zur Zuständigkeit nicht zulasten der verletzten Person gehen. Gerade bei der Abgren­zung einer selbstständigen Tätigkeit von einem unselbstständigen Beschäftigungs­verhältnis seien Ermittlungen oft langwierig. Für die Entscheidung sei eine Gewichtung und Gesamt­betrachtung aller Umstände des Einzelfalles maßgebend. Vorliegend sei von einer im Unfall­zeitpunkt ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auszugehen, für die kein Unfall­ver­sicherungs­­schutz vorgelegen habe. Erst durch die Einsendung der schriftlichen Unterlagen des Klägers zum 24. Januar 2019 sei eindeutig ersichtlich gewesen, dass er tatsächlich nicht beim TÜV M. angestellt, sondern als selbstständiger Mitarbeiter für vier Wochen tätig geworden sei und seine Leistungen per Rechnung habe abrechnen sollen. Insbesondere die schriftliche Honorar­vereinbarung vom 21. November 2018 und die hierin beschriebenen Rahmen­bedin­gungen und Tätigkeitserwartungen würden ein „selbstständiges Beschäftigungs­ver­hält­nis“ beschreiben.

Am 12. April 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und dort geltend gemacht, dass er auf der Grundlage des Vertrages vom 21. November 2018 abhängig Beschäftigter des TÜV M. gewesen sei und damit zum Zeitpunkt des Unfalls eine in der gUV versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Er sei wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und aus­schließlich für den TÜV M. tätig gewesen und habe in der Zeit vom 27. November 2018 bis 20. Dezember 2018 keine anderen Tätigkeiten ausüben können. Ihm seien konkrete Routen und anzufahrende TÜV-Stationen vorgegeben worden; zudem habe er regelmäßig Tagespläne erstellen müssen. Vor Beginn der Tätigkeit sei ihm angeboten worden, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Davon habe der TÜV M. nur aus dem Grunde abgesehen, dass der Kläger als selbst­ständiger Fotograf Rechnungen habe erstellen können. Mit seiner Tätigkeit aufgrund des Vertrages sei kein eigenes unternehmerisches Risiko verbunden gewesen. Er sei auch nicht in der Entscheidung hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Tätigkeit frei gewesen. Viel­mehr seien ihm die aufzusuchenden Zulassungs­behörden und TÜV-Stationen durch einen Mit­arbeiter des TÜV M. vorgegeben worden, indem dieser Tagespläne erstellt habe (vom Kläger vorgelegte Dispositionslisten für den Zeit­raum der 48.-50. Kalenderwoche 2018), die er, der Kläger, habe abarbeiten müssen. Dass er sich selbst als selbstständig bezeichnet und Rech­nungen über die erbrachten Dienstleistungen erstellt habe, spreche für sich genommen nicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der Kläger habe gegenüber dem TÜV M. nichts anderes als seine eigene Arbeitskraft anbieten können und sei damit ähnlich wie ein sog „selbstständiger“ Lkw-Fahrer, der von einer Spedition eingesetzt werde, tätig geworden. Solche Fälle würden von der sozial­gerichtlichen Rechtsprechung als abhängige Beschäf­ti­gungs­­ver­hältnisse gewertet.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger Leistungen aus der gUV begehre, sei die Klage unzulässig. Der Kläger habe keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht. Zudem habe der angefochtene Bescheid lediglich die Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 11. Dezember 2018 als Arbeits­unfall zum Inhalt; über Ansprüche auf Geld- oder Sachleistungen sei damit nicht entschieden worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, denn der Kläger habe bei diesem Unfallereignis nicht unter dem Schutz der gUV gestanden. Er habe weder in einem abhängigen Beschäftigungs­verhältnis zum TÜV M. gestanden noch sei er „Wie-Beschäftigter“ gewesen. Es habe an einer persönlichen Abhängigkeit, insbesondere an der Weisungsgebundenheit des Klägers gefehlt. Der Kläger habe selbst ausdrücklich kundgetan, dass er sich als selbstständig Tätigen für den TÜV M. angesehen und dies auch mehrfach geäußert habe. Diese Angabe sei auch im Durchgangs­arztbericht vom Unfalltag aufgenommen worden. Der Kläger sei vom TÜV M. mit der Erbrin­gung einer Dienstleistung beauftragt worden. Dabei sei er weder an Ort noch an Zeit gebunden, sondern in seiner Zeiteinteilung frei gewesen. Auch bei der Auswahl der Reihenfolge der zu prüfenden Prüfstellen seien ihm ausweislich des Auftragsschreibens vom 21. November 2018 keinerlei Vorgaben gemacht worden. Dass ihm TÜV-Stationen benannt worden seien, führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit, weil er diese Kenntnisse benötigt habe, um seinen Auf­trag ausführen zu können. Die Ausführung der Tätigkeit sei zur Überzeugung der Kammer eigenverantwortlich erfolgt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des TÜV M. sei nicht ersichtlich. Auch das Erfordernis zur Erstellung von Tagesplänen führe nicht zu einer arbeit­­nehmer­ähnlichen Beschäftigung, da die Tagespläne als Ergebnisprotokolle für die durch­geführten Qualitätssicherungsmaßnahmen anzusehen seien. Diese seien Bestandteil der beauf­tragten Dienstleistung gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger für seine erbrachten Leistungen Rechnungen zu stellen gehabt habe. Ferner spreche gegen ein ab­hän­gi­ges Beschäftigungsverhältnis bzw gegen eine arbeitnehmer­ähnliche Beschäftigung, dass dem Kläger weder ein Urlaubsanspruch zugestanden habe noch Kündigungsregelungen oder Leistungen von Sozialversicherungsbeiträgen oÄ vereinbart worden seien.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 25. November 2020 zugestellten Gerichts­bescheid hat der Kläger am 8. Dezember 2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Dazu wie­derholt er die wesentlichen Gesichtspunkte seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, dass er weder eigene Arbeitnehmer beschäftigt noch Gelegenheit zur Steigerung von Umsatz bzw Gewinn gehabt habe. Vielmehr habe er eine feste Tagespauschale erhalten und kein unter­nehmerisches Risiko getragen. Für seine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche der Um­stand, dass er neben dem Verdienst aus der Tätigkeit für den TÜV M. über keine ander­weitigen Einkünfte verfügt habe und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit somit alleinige Existenz­grundlage gewesen seien. Er habe den Arbeitsort nicht frei bestimmen können, sondern nach Vorgabe seines Vorgesetzten bestimmte TÜV-Stationen anfahren müssen. Schließlich habe er auch keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt.

Hinsichtlich der am Tag vor dem Unfall gewählten Strecke führt der Kläger aus, dass er an­ge­sichts der Umstände (sehr späte Abfahrt von der TÜV-Station in P.; sich verschlechternde Wetter­situation; vorgegebene Begrenzung der Geschwindigkeit des mit Mängeln präparierten Test­fahr­zeugs auf maximal 110 km/h) den Entschluss gefasst habe, nicht mehr bis R. durch­zufahren, sondern auf dem Weg eine Übernachtungsmöglichkeit zu suchen. Dabei sei es ihm sicherer und einfacher erschienen, mit dem Fahrzeug nach V. zu fahren. Der Zeuge O., mit dem er dies vorab telefonisch besprochen habe, habe hiergegen keine Ein­wän­de gehabt. Der Unfall habe sich schließlich unmittelbar vor dem Erreichen der Zulassungsstelle auf dem Weg dorthin ereignet.

 

Der Kläger beantragt,

 

            1.  den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 16. November 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchs­be­schei­des vom 13. März 2019 aufzuheben und

            2.  festzustellen, dass das Unfallereignis vom 11. Dezember 2018 ein Arbeitsunfall war.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser sehr wohl ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen, und zwar das Risiko, den Auftrag vereinbarungsgemäß durchzuführen und so einen Anspruch auf die vereinbarte Tagespauschale zu begründen. Ihm seien zwar die zu überprüfenden Zulassungsbehörden genannt, jedoch offensichtlich keine zeitlichen Vorgaben gemacht worden. Er sei in der Orga­nisation seiner Besuche frei und nicht in die Arbeitsorganisation des TÜV M. eingegliedert gewesen. Dass er selbstverständlich seine Tätigkeit habe dokumentieren müssen, um diese und ihre Ergebnisse nachweisen zu können, könne daran nichts ändern.

Der Senat hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2021 den Kläger persönlich angehört und Z. AA. (Mitarbeiter des TÜV M.) als Zeugen ver­nom­men. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2021 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das SG hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Dabei ist nicht näher darauf einzugehen, dass es nicht durch Gerichtsbescheid hätte entscheiden dürfen, weil sich schon angesichts der erstinstanzlich vorgelegen Dispositionsliste aufdrängen musste, dass der Sachverhalt nicht geklärt war (vgl § 105 Abs 1 S 1 SGG); denn trotz dieses Verfahrensfehlers war eine Zurückweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs 1 SGG nicht tunlich.

A. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchs­be­schei­des vom 13. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das Unfallereignis vom 11. Dezember 2018 ein Arbeitsunfall war.

I. Nach § 8 Abs 1 S 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Ein Arbeitsunfall setzt danach im Regelfall voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusam­­menhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesund­heitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 60 mwN). Dabei müssen die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätig­keit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest­stehen; nur für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraus­setzun­gen ist der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit ausreichend (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 43 mwN).

II. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Kläger am 11. Dezember 2018 einen Arbeitsunfall erlitten.

1. Dies hat die Beklagte allerdings nicht bereits durch einen vor dem Ausgangs­bescheid vom 29. Januar 2019 ergangenen Verwaltungsakt, der die Beteiligten und den Senat insoweit binden würde (§ 77 SGG), anerkannt.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs angeführt hat, ihm seien bereits Leistungen (Haushaltshilfe bzw Verletztengeld) telefonisch zugesagt oder in Aussicht gestellt worden, lag darin noch keine behördliche Anerkennung des Unfalls vom 11. Dezember 2018 als Arbeitsunfall. Das gilt selbst für den Fall, dass bereits ein mündlicher Verwaltungsakt über die Gewährung einer konkreten Leistung (hier: der Haushaltshilfe) ergangen wäre. Insoweit hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass Zweifel an der Einstands­pflicht des gesetzlichen Unfall­versicherungs­trägers nach einem Arbeitsunfall nicht zulasten der verletzten Person gehen dürfen und die geeigneten und erfor­derlichen Leistungen (ins­be­son­dere der Heilbehandlung) deshalb umgehend zu erbringen sind. Aus einer solchen tatsäch­lichen Leistungserbringung - beispielsweise auch der hier erbrachten stationären Behandlung des Klägers - kann insoweit aber für sich genommen regelmäßig noch nicht gefolgert werden, dass der Unfallversicherungsträger den Versicherungsfall bereits anerkannt hätte. Nichts an­de­res gilt in Bezug auf das Inaussichtstellen oder die Zusage einer Haushalts­hilfe.

soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Übersendung eines Fragebogens zu dem Unfall im Schreiben vom 18. Dezember 2018 (und nochmals im Schreiben vom 14. Januar 2019) den Begriff „Versicherungsfall“ verwendet hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass sie damit den Arbeitsunfall nicht hat anerkennen wollen, ergibt sich schon aus dem für den Kläger erkennbaren Umstand, dass noch gar nicht geprüft worden war, ob die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (als Versicherungsfall iSd § 7 Abs 1 SGB VII) überhaupt vorliegen (vgl dazu auch Senatsurteil vom 25. September 2019 - L 3 U 95/17). Vielmehr war diese Prüfung ersichtlich noch nicht abgeschlossen und stand die Entscheidung über die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall noch aus. Das zeigt sich gerade daran, dass die Beklagte mit der Übersendung des Fragebogens noch eine Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf den Unfall ergriffen hat. Auch in dem Schreiben vom 14. Januar 2019 ist lediglich von einem „voraus­sichtlichen“ Anspruch auf Verletztengeld die Rede, ohne dass bereits eine verbindliche Ent­schei­dung über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls getroffen worden wäre.

2. Jedoch sind die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs 1 S 1 SGB VII erfüllt.

a) Der Kläger hat am 11. Dezember 2018 einen Unfall erlitten, als das von ihm gesteuerte Test­fahrzeug bei W. von der Straße abkam, in einen Graben fuhr und sich überschlug. Infolge der dabei auf seinen Körper einwirkenden Kräfte hat er einen Gesundheitsschaden, und zwar eine Deckplattenimpressionsfraktur des 3. Lendenwirbelkörpers erlitten. Die hinreichende Wahr­scheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Ent­stehung der Fraktur wird von der Beklagten nicht infrage gestellt (vgl dazu auch die Fallanalyse vom 15. Januar 2019 <Bl 67 der Verwaltungsakte>, in der die „Fraktur 3. LWK“ als bekannte Unfallfolge eingeordnet worden ist). Angesichts der übereinstimmenden Beurteilung der behan­delnden Ärzte, wonach die Röntgenuntersuchung eine frische Deckplatten­im­pres­sions­fraktur gezeigt habe (Durchgangs­arztbericht Dr. X. vom 11. Dezember 2018; Ent­lassungs­bericht Dr. Y. ua vom 15. Dezember 2018), be­stehen daran auch von Amts wegen keine Zweifel.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG hat der Kläger aufgrund der mit dem TÜV M. getroffenen Vereinbarung vom 21. November 2018 eine Tätigkeit als Beschäftigter ausgeübt und stand damit grundsätzlich gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die nicht­selbst­stän­di­ge Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S 1). Anhaltspunkte für eine Be­schäf­ti­gung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­organisation des Weisungsgebers (S 2). Hieran anknüpfend liegt nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine Beschäftigung vor, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Unternehmers unterliegt (vgl BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 5, Rn 15; Urteil vom 20. August 2019 - B 2 U 1/18 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 51, Rn 11 jeweils mwN). Diese Weisungs­gebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktions­gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (vgl hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 44, Rn 13 mwN). Demgegenüber ist eine selbst­ständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unter­nehmer­risiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs­möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesent­lichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, wel­che Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum recht­lichen Typus der Beschäftigung oder selbst­ständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Trag­weite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG aaO; Urteil vom 20. August 2019 aaO).

Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben überwiegen vorliegend eindeutig die Umstände, die für eine Beschäftigung des Klägers sprechen. Dafür lässt sich zunächst anführen, dass der Kläger in die Arbeits­organisation des TÜV M. eingegliedert war. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass er überhaupt eine Tätigkeit für das fremde Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem dort angestellten Zeugen O. erbracht hat, weil dies gleichermaßen für einen Selbstständigen, der Werk- oder Dienstleistungen für das Unternehmen erbringt, oder für einen betriebsfremden Be­schäf­tig­ten (zB Leiharbeitnehmer) gelten könnte, ohne dass in solchen Fällen ein Beschäf­ti­gungs­verhältnis zwischen dem Erwerbstätigen und dem Unternehmer entsteht (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2019 aaO, Rn 12). Mit seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit ist der Kläger aber in das arbeitsteilige Konzept der Qualitätssicherung des TÜV M. eingegliedert gewesen. Denn indem er das vom Zeugen O. (als regional leitendem Mitarbeiter dieser Abteilung) beschaffte, mit Mängeln präparierte Fahrzeug zu Testzwecken bei den TÜV-Stationen vorstellte und anschließend seine Beobachtungen über die Durchführung der Fahrzeugprüfungen auf den vom TÜV M. bereit­gestellten Beobachtungsbögen nieder­legte, damit die Ergebnisse der verdeckten Tests als Grund­lage mög­li­cher weiterer Maßnahmen der Quali­täts­sicherung dienen konnten, nahm er am Arbeits­prozess des Qualitätsmanagements teil und diente diesem funk­tions­­gerecht.

Dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen entsprechend hat der Kläger seine Tätigkeit auch in wesentlicher Hinsicht weisungsgebunden ausgeübt. Dabei waren die aufzusuchenden Zulas­sungsstellen und - zumindest im Wesentlichen - auch die TÜV-Stationen durch den Zeugen O. einseitig verbindlich vorgegeben. Davon konnte der Kläger allenfalls dann ab­wei­chen, wenn er an einer Station keinen Termin bekommen würde; für einen solchen Fall waren jedoch wiederum ersatzweise andere TÜV-Stationen in der vom Zeugen erstellten Dispositionsliste angegeben. Einen wesentlichen Einfluss auf den Ort seiner Tätigkeit hatte der Kläger danach insgesamt nicht. Auch die Art der Ausführung der Tätigkeit war im Großen und Ganzen durch die vertragliche Vereinbarung und die Anleitung durch den Zeugen O. im Rahmen der Ein­weisung und Einarbeitung vor Beginn sowie an den ersten beiden Tagen der Tätigkeit, an denen der Kläger noch vom Zeugen begleitet worden ist, vorgegeben. Insbesondere hatte der Kläger die Vorgabe, die jeweils von Mitarbeitern der TÜV-Stationen durchgeführte technische Über­prüfung möglichst genau zu beobachten und seine Beobachtungen im Anschluss auf einseitig vom TÜV M. vorgegebenen Beobachtungsbögen zu dokumentieren. Konkrete Vorgaben hierzu ergaben sich auch aus einem schriftlichen Einweisungsprotokoll (vom 22. November 2018), das der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgelegt hat. Überdies hatte der Kläger ein Fahrtenbuch zu führen. Auch auf die tägliche Dauer seiner Tätigkeit hatte der Kläger selbst keinen maßgebenden Einfluss, denn diese ergab sich im Wesentlichen aus der Anzahl der vorgegebenen Stationen, deren Entfernung voneinander sowie den dortigen Abläufen. Dabei bestand zwar an manchen Tagen eine gewisse Flexibilität bei der Reihenfolge der Stationen, und der Kläger konnte teilweise durch eigene Terminabsprachen den konkreten Zeitpunkt der Prüfung bei einer TÜV-Station beein­flussen. Insoweit war er jedoch nicht nur an die jeweiligen Öffnungszeiten gebunden, sondern auch daran, dass er die ihm vorgegebenen Prüfstationen insgesamt in der vorgesehenen Zeit bewältigen musste. Zudem ergab sich teil­weise eine zwingend einzu­haltende Reihenfolge insoweit, als der Vorstellung des Fahrzeugs bei den TÜV-Stationen notwendigerweise eine Zulassung und Beschaffung entsprechender Kennzeichen voraus­zu­gehen hatte. Im Übrigen waren einige Termine auch bereits vom Zeugen O. vereinbart wor­den, ohne dass der Kläger hierauf Einfluss gehabt hätte. Schließlich zeigt sich die Weisungsgebundenheit des Klägers auch daran, dass er nach seiner glaubhaften Schil­derung gegenüber dem Senat für den 6. Dezember 2018 eine private Geburtstags­ein­ladung bekommen hatte und er den Zeugen fragen musste, ob er an diesem Tag frei nehmen könne. Der Zeuge O. hat dem im Ergebnis zugestimmt und die vorgesehenen Termine um­gelegt. Ein selbstständiger, in der Verfügung über seine Arbeitskraft im Wesentlichen freier Unter­nehmer hätte dies selbst entscheiden können. Der danach allen­falls gering­fügige eige­ne Spiel­raum des Klägers hinsichtlich des genauen Zeitpunkts und der Reihenfolge der aufzu­suchen­den Stationen spricht angesichts der weit überwiegenden Vor­gaben durch den TÜV M. nicht für eine selbst­ständige Tätigkeit, sondern entspricht der in vielen Bereichen der heutigen Ar­beits­welt - insbesondere, aber nicht nur in Bezug auf die Arbeitszeit - anzutreffenden Flexibilität.

Weiterhin spricht der Umstand, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine feste Vergütung erhalten hat, für das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl dazu BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 34/08 R, juris Rn 16; Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, Stand: 28. Februar 2022, § 2 Rn 77 mwN). Denn insoweit fehlt es gerade an dem der unternehmertypischen Gewinn- und Verlustbeteiligung innewohnenden wirtschaftlichen Risiko (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R, juris Rn 21 mwN).

Auch ansonsten ist kein unternehmerisches Risiko des Klägers in Bezug auf die hier allein maß­gebende Tätigkeit für den TÜV M. feststellbar. Er hat weder eigenes Kapital oder Betriebs­mittel, sondern „nur“ seine Arbeitskraft eingesetzt. Die Gefahr eines Verlustes bestand dabei nicht (zu diesen Kriterien vgl BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R, Rn 25). Ein eigenes unternehmerisches Risiko wäre ohnehin nur dann ein Hinweis auf eine selbst­ständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl BSG aaO mwN). Derartige größere Freiheiten haben hier nach den vorstehenden Ausfüh­run­gen aber gerade nicht bestanden. Der Kläger hat auch weder über eine eigene Betriebs­stätte verfügt noch eigenes Arbeitsmaterial eingebracht.

Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Kläger und der TÜV M. selbst nicht von einer Beschäftigung, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers ausgegangen sind, keine maßgebende Bedeutung zu. Entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird (vgl Bieresborn aaO, Rn 40 mwN). Dabei kommt dem in Abreden (ggf konkludent) doku­mentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine (indi­zielle) Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen; dann ist maßgebend, wie die Rechts­beziehung tatsächlich praktiziert wurde (vgl BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R, Rn 17 mwN; vgl auch Bieresborn aaO). Vor diesem Hintergrund spricht allenfalls die Rechnungsstellung durch den Kläger für den Status einer selbstständigen Tätigkeit (vgl Bieres­born aaO, Rn 96 mwN). Dieser Umstand tritt jedoch im Rahmen der Abwägung gegenüber den deutlich gewichtigeren Indizien der Ein­glie­derung des Klägers in die Arbeitsorganisation des TÜV M. sowie seiner Weisungs­gebunden­heit zurück.

Gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit des Klägers kann auch nicht das Fehlen der Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an­geführt werden, denn die Annahme einer abhängigen Beschäftigung setzt keinen Anspruch des Betroffenen auf Entgeltfortzahlung voraus (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 6/06 R, juris Rn 24 mwN; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 - L 11 R 2662/12, juris Rn 63). Nichts anderes gilt in Bezug auf den Umstand, dass die Vertragsparteien in der schrift­lichen Vereinbarung vom 21. November 2018 keine Urlaubsansprüche des Klägers geregelt haben (vgl LSG Baden-Württemberg aaO), zumal die Tätigkeit ohnehin nur befristet auf die Dauer von vier Wochen ausgeübt werden sollte.

Nach alledem haben die für eine Beschäftigung sprechenden Um­stände im Rahmen der vor­zu­nehmenden Gesamtschau ein deutlich höheres Gewicht als die Indizien für eine selbst­ständige Tätigkeit, sodass der Kläger eine grundsätzlich versicherte Tätigkeit als Beschäftigter ausgeübt hat.

c) Die Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls stand auch im sachlichen Zusammen­hang mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit.

aa) Zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zählt auch das Zurücklegen eines Betriebs­wegs. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 58, Rn 13 mwN). Sie unterscheiden sich von anderen Wegen dadurch, dass sie im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iSv § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der ver­sicherten Tätigkeit lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl BSG aaO mwN). Ent­scheidend ist hierfür die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, mithin ob der Ver­sicherte eine dem Beschäftigungs­unter­nehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objek­tiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, Rn 20 mwN). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurück­legen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl BSG aaO).

Ebenso wie bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII steht auch bei Betriebswegen grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Wegs unter dem Ver­sicherungsschutz - hier: des § 8 Abs 1 SGB VII - (vgl dazu BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 6, Rn 15 ff; s ferner die Formulierung „unmittelbaren Weges“ in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Dabei ist der Ver­sicherte allerdings in der Wahl des Weges grund­sätz­lich frei und nicht gezwungen, stets den kürzesten Weg zu wählen (vgl BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R, juris Rn 22 mwN). Die Wahl eines weiteren Weges stellt auch bei Betriebswegen und Geschäftsreisen den Versicherungs­schutz nur infrage, wenn für diese Wahl andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, den Ort der Tätigkeit zu erreichen und die dadurch bedingte Verlängerung unter Berücksichtigung aller Umstände als erheblich anzu­sehen ist (vgl BSG, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 RU 15/83, juris, Rn 12 mwN; Urteil vom 30. Januar 1985 - 2 RU 5/84, SozR 2200 § 548 Nr 68, juris Rn 15; Schwerdtfeger in: Lauter­bach, Unfallversicherung <SGB VII>, 4. Aufl, 71. Lfg - April 2021, § 8 Rn 465).

bb) Nach diesen Grundsätzen war die zum Unfallzeitpunkt vom Kläger befahrene Strecke von V. nach R. ein nach § 8 Abs 1 SGB VII versicherter Betriebsweg.

(1) Es war Teil der vom Kläger geschuldeten Tätigkeit, bei verschiedenen Zulassungs­stellen eine Zulassung des Testfahrzeugs des TÜV M. zu beantragen und dieses an­schlie­ßend an eigenen Prüfstellen des TÜV M. vorzustellen. Das war nach der am 27. November 2018 erfolgten Fahrzeugübergabe aber nur möglich, indem der Kläger selbst mit dem Test­fahr­zeug zum jeweils nächsten Ort fuhr. Damit war schon das Verbringen des Fahrzeugs zu den Zulas­sungs- und Prüfstellen Teil der versicherten Tätigkeit des Klägers und ging dieser nicht lediglich voraus, sodass die damit verbundenen Wege Betriebswege - und zwar im Rahmen einer (mehr­tägigen) Geschäftsreise - waren (zum Begriff der Dienst- oder Geschäfts­reise vgl Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werksstand: 117. EL - Dezem­ber 2021, § 8 SGB VII Rn 124; Wietfeld in: BeckOK Sozialrecht, 64. Ed, Stand: 1. März 2022, § 8 Rn 38; Wagner in: juris PK-SGB VII, 3. Aufl 2022, Stand: 15. Januar 2022, § 8 Rn 95 jeweils mwN zur Recht­sprechung).

(2) Der Unfall auf der Landstraße bei W. hat sich auf der kürzesten Strecke zwischen V. und der Zulassungsstelle der Kreisverwaltung S. in R. ereignet. Diese führt von V. aus zunächst über die AB. 20 in Richtung AC. und die B AD. bis AE.; von dort aus geht es weiter auf Landstraßen, die über AF., AG., W. und AH. führen. Die Gesamtstrecke beläuft sich auf ca 96,7 km, wobei der Senat - wie auch im Folgenden - die Ergebnisse einer Routen­planung mittels Google Maps zugrunde legt (im Internet abrufbar unter www.google.de/maps, Abfragedatum: 6. April 2022). Alternative Strecken über die A 1, A 24, T. und die A 23 (99,8 km) sowie über die A 7 ab der Anschluss­­stelle AI. und die A 23 (117 km) wären demgegenüber länger ge­wesen, ohne dass damit eine bei nor­malem Ver­kehrs­aufkommen kürzere Fahrzeit verbunden gewesen wäre. Dementsprechend lag der Unfallort auf dem direkten Weg vom Hotel in V. zur Zulassungsstelle in R., was auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird.

(3) Zur vollen Überzeugung des Senats bestand zum Zeitpunkt des Unfalls auch die Handlungs­tendenz des Klägers, mit dem Testfahrzeug zur Zulassungsstelle in R. zu fahren und damit eine dem TÜV M. (als Beschäftigungs­unter­nehmen) dienende Tätigkeit auszuüben. Diese alleinige Handlungstendenz wird durch die objek­tiven Umstände des Einzelfalles be­stätigt: Das Ziel und das gewählte Verkehrsmittel waren allein durch betriebliche Vorgaben geprägt. Dasselbe gilt auch für den Ausgangspunkt des auf zwei Tage aufgeteilten Weges, der in P. begann und in R. enden sollte.

An dieser betrieblichen Handlungstendenz ändert es nichts, dass der Kläger - im grund­sätz­lichen Einvernehmen mit dem Beschäftigungs­unternehmen - eine gewisse Freiheit bei der Wahl des Übernachtungsorts und damit im Ergeb­nis auch der konkreten Streckenführung hatte. Denn es liegen auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abfahrt in P. (gegen 18:00 Uhr) und der im Fahrtenbuch vom Kläger doku­mentierten späten Ankunft im Hotel in V. (um 21:55 Uhr) keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er beim Zurücklegen des Weges neben der Absicht, eine dem TÜV M. dienende Tätigkeit auszuüben, noch andere, seinem privaten und damit unversicherten Bereich zuzu­ordnende Zwecke verfolgt hätte. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht.

(4) Der Versicherungsschutz auf dem zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weg ist auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, dass der Kläger bereits am Vortag vom direkten Weg von P. nach R. - der über T., nicht aber über V. geführt hätte - abgewichen ist.

Dabei hatte der Kläger nach der Überprüfung des Testfahrzeugs bei der TÜV-Station in P. am 10. Dezember 2018 schon tatsächlich gar nicht mehr die Möglichkeit, noch am selben Tag die Zulas­sungs­stelle in R. aufzusuchen, denn diese hatte montags nur bis 12:00 Uhr geöff­net. Die Beantragung der Zulassungsdokumente und eines Kennzeichens war Voraus­setzung dafür, das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des Landkreises S. (AJ.) am 11. De­zem­ber 2018 bei verschiedenen TÜV-Stationen in R., S. und AK. (sowie an weiteren Prüfstellen an den beiden Folgetagen) prüfen zu lassen. Mithin war der Besuch der Zulassungsstelle in R. notwendigerweise die erste von mehreren Stationen am 11. Dezember 2018, sodass zwischen der Vorstellung bei der TÜV-Station in P. und dem Aufsuchen der Zulassungsstelle in R. eine Übernachtung notwendig war. Für die Frage eines eventuellen Umwegs kann es deshalb nicht auf die Strecke von P. zur Zulassungsstelle in R. ankommen, sondern nur auf die Strecke zu einem möglichen Übernachtungsort.

Hinsichtlich des Übernachtungsorts und der Wegstrecke hatte der TÜV M. dem Kläger jedoch überhaupt keine Vorgaben gemacht, wie der Zeuge O. nachvollziehbar bekundet hat. Danach wäre es theoretisch sogar möglich gewesen, dass der Kläger nach Beendigung des Termins in P. zurück zu seiner Wohnung in AL. fährt, um dort zu übernachten und am Folgetag von AL. aus nach R. zu fahren. Die Fahrtstrecke von P. nach Q. hätte sich in diesem Fall auf 441 km belaufen, die Fahrzeit auf 4 h 35 min. Demgegenüber war es naheliegend, sich bereits am Abend des 10. Dezember 2018 - wie zuvor in allgemeiner Form vom Zeugen O. angeraten - in Richtung R. zu bewegen und in einem in der Nähe der Strecke dorthin gelegenen Hotel zu übernachten. Auch bei dieser vom Kläger gewähl­ten Variante war es aber in jedem Fall unvermeidlich, den direkten Weg zwischen P. und der Zulassungsstelle R. zu verlassen, um ein Hotel aufzusuchen.

Da ein bestimmtes Hotel oder ein bestimmter anderer Übernachtungsort nicht vorgegeben war und demzufolge auch kein direkter Weg von P. zu einem solchen bestimmten Ort fest­gestellt werden kann, hat der Kläger mit dem Abfahren von der A U. in Richtung V. keinen Umweg eingeschlagen, auf dem kein Versicherungs­schutz mehr bestanden hätte. Dabei gelten auch auf Betriebswegen im Grundsatz dieselben Grenzen des Versicherungs­schutzes wie für Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 S 1 SGB VII, sodass auch solche Wege (und dementsprechend der Versicherungsschutz) durch Ab- und Umwege oder das Einschieben einer eigenwirt­schaft­lichen Verrichtung unterbrochen sein können (vgl Ricke aaO, Rn 124a; BSG, Urteil vom 12. Ja­nuar 2010 - B 2 U 35/08 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 36, Rn 17; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 6, Rn 17 f; Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R, juris, Rn 21 ff). Wenn sich aber mangels konkreter Vorgaben des TÜV M. für die Wahl des Über­nachtungs­orts schon der direkte Weg dorthin nicht feststellen lässt, kann umso weniger eine Unterbrechung eines solchen Weges in Form eines Umwegs festgestellt werden. Überdies waren für die Wahl des Hotels in V. und den daraus resultierenden Strecken­verlauf keine anderen Gründe maßgebend als die Absicht des Klägers, seiner Ver­pflichtung aus dem Beschäf­tigungsverhältnis nachzukommen und - unmittelbar nach der Über­nachtung - den nächsten Ort seiner Tätigkeit zu erreichen. Danach ist nicht ent­schei­dend, ob die durch das Umfahren von T. bedingte Verlängerung der an sich gar nicht maßgeben­den Weg­strecke von P. nach R. um deutlich weniger als ein Viertel bzw 64 km unter Berück­sichtigung aller Umstände (einschließlich der allgemein bekannten Ver­kehrs­belastung der nach und durch T. führenden Autobahnen) überhaupt als erheblich anzusehen wäre.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht, wenn der Weg von der Prüfstelle in P. zum Hotel in V. nicht als Betriebsweg, sondern als Weg „von dem Ort der Tätigkeit“ iSd § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zu einem sog dritten Ort zu qualifizieren wäre. Denn der nach dieser Vorschrift gegebene Versicherungsschutz auf Wegen nach und von einem dritten Ort ist nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG nicht (mehr) von einem An­gemes­sen­heitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, vom Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, der Beschaffenheit der Wege, dem benutzten Verkehrsmittel, dem Zeitaufwand oder dem Unfallrisiko abhängig (vgl BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 70, Rn 32 ff). Dementsprechend hätte auch der (wie oben dargelegt: unmittelbare) Weg von dem Hotel in V. - als drittem Ort - zur Zulassungsstelle in R. ohne weiteres unter Versicherungs­schutz ge­stan­den. Der Umfang des Versicherungsschutzes auf einem Betriebsweg kann aber in der Regel nicht enger sein als auf einem Weg nach oder vom Tätigkeitsort, weil die Regelung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII Versicherungsschutz für bloße Vor- und Nachbereitungs­handlungen für die eigentliche versicherte Tätigkeit bietet (vgl Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Lieferung 3/2022, Stand: März 2022, K § 8 Rn 35), dessen Umfang nicht weiter reichen kann als der Ver­sicherungsschutz für die eigentlich versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 SGB VII. Da es gerade zum Kern der versicherten Tätigkeit des Klägers gehörte, das Fahrzeug von einer zur jeweils nächsten Zulassungs- und Prüfstelle zu befördern, muss er deshalb zumindest für den hier maßgebenden unfallbringenden Weg von V. nach R. so gestellt werden, als hätte er den Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte zurückgelegt. Dementsprechend bestand auch für diesen Weg (wieder) Versicherungsschutz, sodass es auf die Frage eines möglichen Umwegs und einer dadurch bedingten Unterbrechung des am Vortag zurück­geleg­ten Betriebs­wegs auch aus diesem Grunde nicht ankommt.

d) Die Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls war auch wesentliche Ursache für den Unfall. Dabei hat sich dadurch, dass das von ihm gesteuerte Testfahrzeug auf schmieriger und kurvenreicher Straße ins Rutschen geriet, von der Fahrbahn abkam, in einen Graben fuhr und sich schließlich überschlug, gerade ein typisches Risiko der Zurücklegung eines Weges mit einem Kraftfahrzeug verwirklicht.

e) Unabhängig von dem danach zu bejahenden Versicherungsschutz nach § 8 Abs 1 SGB VII hat der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auch eine gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet. Damit bestand Versicherungsschutz (auch) nach dieser Vorschrift, der dem­jenigen nach Abs 1 gegenüber gleichwertig ist (vgl Keller aaO, Rn 47).

Nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unter­nehmer erfolgt. Arbeitsgeräte sind solche Gegenstände, die für die Verrichtung der ver­sicherten Tätigkeit objektiv geeignet sind und hauptsächlich hierfür gebraucht werden (vgl Keller aaO, Rn 48 mwN). Dementsprechend sind auch Fahrzeuge als Arbeitsgeräte zu qualifizieren, wenn sie hauptsächlich für die grundsätzlich versicherte Tätigkeit genutzt werden; dabei stellt die Ver­wendung für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit iSd § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII keine betriebliche Nutzung dar (vgl Keller aaO, Rn 50 mwN zur Rechtsprechung des BSG). Befördern ist nicht das bloße Mitführen des Arbeitsgeräts, sondern dessen Wegbringen oder Abholen (vgl Keller aaO, Rn 53a mwN).

Das Testfahrzeug des TÜV M. war nicht nur objektiv geeigneter, sondern notwendiger Gegen­­stand für die vom Kläger verrichtete versicherte Tätigkeit. Der Kläger hat das Fahrzeug auch hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich für die grundsätzlich versicherte Tätigkeit genutzt. Dabei war schon das Verbringen des Fahrzeugs zu den einzelnen TÜV-Stationen zum Zweck der Durchführung einer technischen Prüfung wesentlicher Inhalt der vom Kläger ge­schul­deten und grundsätzlich versicherten Tätigkeit.

Der Unfall ist auch während und aufgrund des Beförderns des Testfahrzeugs zur Zulassungs­stelle in R. verursacht worden, sodass der sachliche Zusammenhang und der Ursachen­zusammenhang zwischen der nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis zu bejahen sind.

Nach alledem hat der Gerichtsbescheid des SG keinen Bestand haben können.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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