L 16 KR 882/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KR 841/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 882/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 7/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über das Bestehen eines die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 01.09.1973 bis 30.06.1985.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen (Beigeladene) bewilligte dem am 00.00.1967 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31.08.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von (anfänglich) 567,44 €. Grundlage hierfür waren u.a. Pflichtbeitragszeiten ab dem 01.07.1985. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage, die er damit begründete, dass Anrechnungszeiten durch eine Beschäftigung im elterlichen Betrieb vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden seien, obwohl er in dieser Zeit in den Betrieben seines Vaters „Kinderzwangsarbeit“ verrichtet habe, für die seine Eltern weder Beiträge gezahlt noch Lohn gewährt hätten. Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 wies das Sozialgericht Münster (Az.: S 14 R 251/11) die Klage ab. Die geschilderten Tätigkeiten des Klägers seien als familienhafte Mithilfe im Geschäft der Eltern zu bewerten, die nach der Verkehrsanschauung keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV darstellten. Gemäß § 1619 BGB seien Kinder grundsätzlich, soweit sie dazu in der Lage sind, zu familienhafter Mithilfe verpflichtet. Dies könne auch ohne Entgelt geschehen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Eltern es vorsätzlich unterlassen hätten, Beiträge für die Tätigkeiten zu entrichten, weil nicht anzunehmen sei, dass die Eltern, die dem Kläger den Schulbesuch ermöglicht hätten, von einer vom Kläger behaupteten Rechtswidrigkeit ausgegangen seien. Im Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid setzte das LSG NRW (Az.: L 14 R 679/12) mit Beschluss vom 27.03.2013 das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht durch die Beklagte für den Kläger gemäß § 114 Abs. 2 SGG aus.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2012, eingegangen am 07.01.2013, die Feststellung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht für die Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985. Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 06.06.2013) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2013 fest, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985 kein die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Tätigkeit des Klägers sei im Rahmen der familienhaften Mitarbeit ausgeübt worden. Beiträge zur Sozialversicherung seien somit nicht zu entrichten gewesen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen könne nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt werde, in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert sei und die Beschäftigung tatsächlich ausübe. Nach den Angaben des Klägers sei die Tätigkeit in einem Alter von 6 bis 17 Jahren während der Schulausbildung ausgeübt worden. Aufgrund des Alters sei auszuschließen, dass die Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft erfolgte, zumal während dieser Zeit jeweils die Grund-, Haupt- und Handelsschule mit Erfolg besucht worden sei. Wie vom Kläger bestätigt, sei die Tätigkeit ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erfolgt, so dass die für die Sozialversicherungspflicht zwingend erforderliche Zahlung von Arbeitsentgelt nicht gegeben sei. Es könne auch nicht von einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgegangen werden, da aufgrund der fehlenden Entgeltzahlung keine Beiträge abzuführen gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger am 09.09.2013 Widerspruch ein. Er habe die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung nicht bestätigt. Vielmehr habe der Vater gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er 300 DM monatlich zahle. Dieses Geld, welches auf sein Sparbuch fließen sollte, habe der Vater jedoch veruntreut, sei aber gezahltes Arbeitsentgelt gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2013, zugestellt am 13.11.2013, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

Mit der am 12.12.2013 bei dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 im elterlichen Unternehmen gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Die in den Betrieben seines Vaters, einerseits einer Bäckerei und andererseits der Gaststätte „Kleine Kneipe“, verrichteten Tätigkeiten könnten angesichts des erheblichen Beschäftigungsumfanges nicht als familienhafte Mitarbeit im Sinne des § 1619 BGB angesehen werden. Das, was von ihm abverlangt worden sei, habe nicht seinem Alter und der Leistungsfähigkeit eines Kindes im entsprechenden Alter entsprochen. Insgesamt habe er mindestens 28.639,35 Stunden Arbeit verrichtet. Zum Nachweis hat der Kläger auf eine selbst erstellte Tabelle nebst einer ausführlichen Beschreibung der im Einzelnen ausgeführten Tätigkeiten Bezug genommen. Des Weiteren hat der Kläger diverse Zeugen (meist Gäste des Lokals) benannt und seine Geschwister um Auskunft ersucht, um die geleisteten Tätigkeiten nachweisen zu können. Es sei unzutreffend, dass seine Eltern keine Kenntnis von der Sozialversicherungspflicht der von ihm abverlangten Beschäftigung gehabt hätten. Er habe gegenüber dem Vater eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er für seine Tätigkeit 300 DM pro Monat erhalte. Diese Erklärung habe der Vater für das Finanzamt verwendet. Die Eltern hätten sehr wohl gewusst, auch wenn sie dies nachträglich bestritten, dass für die Beschäftigung ein weit höheres Entgelt zu zahlen gewesen wäre. Tatsächlich hätten sie ihm gar kein Entgelt gezahlt. Die Tätigkeiten habe er unter Zwang ausüben müssen. Bei Nichterfüllen der Tätigkeit habe ihn sein Vater anfangs mit der Hand am ganzen Körper geschlagen, später auch mit einem Rundholz auf den Rücken. Auch die Mutter habe Gewalt in Form von Ohrfeigen, Kopfnüssen und Fußtritten gegen ihn und auch die Schwestern verübt, wenn er die Arbeit verweigert habe. Es sei ein zum Himmel schreiendes Unrecht, dass er für seine Arbeit weder Anerkennung noch Lohn erhalten habe, welches durch die Anerkennung der Beschäftigungszeiten nachträglich gemindert werden solle.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 08.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 aufzuheben und festzustellen, dass er vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985 sozialversicherungspflichtig in den Betrieben seines Vaters beschäftigt gewesen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus den Stellungnahmen der Geschwister, damaligen Mitarbeitenden und Kunden, soweit sie sich überhaupt schriftlich geäußert hätten, ergebe sich keine andere Bewertung des Sachverhalts. Eine über die familienhafte Mithilfe hinausgehende, zwangsweise eingeforderte Tätigkeit sei nicht belegt. Zudem fehle es an der Entgeltlichkeit.

Mit Urteil vom 29.10.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in den Betrieben seines Vaters im Zeitraum vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung unter Familienangehörigen sei anzunehmen, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen sei, insbesondere zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer gehöre und eine für die Tätigkeit verwertbare Arbeitskraft besitze, wenn er dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sowie ein Entgelt vereinbart sei und auch gezahlt werde, das nach seiner Höhe und seinem Verhältnis zu Art und Umfang der im Betrieb verrichteten Tätigkeit trotz gewisser Zugeständnisse wegen der familiären Beziehung einen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstelle. Unabhängig von der streitigen Frage des Beschäftigungsumfangs lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den streitigen Zeitraum nicht vor. Denn der Kläger habe wiederholt und unmissverständlich vorgetragen, dass er für die Tätigkeiten von seinen Eltern keinerlei Entgelt erhalten habe. Ohne die Zahlung bzw. den tatsächlichen Erhalt eines Entgelts liege bereits aus diesem Grund ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Gegen dieses ihm am 15.12.2018 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 31.12.2018 eingelegten Berufung gewandt. Er habe in der Zeit vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 von seinem Vater diverse „geldwerte Leistungen“ (etwa Barbeträge von jährlich 40 bis 260 DM, Spielzeuge, Finanzierung des Führerscheins, für Freizeitaktivitäten [vor allem Schützenfest, Judo etc.] im Wert von insgesamt 23.474 DM (Zeit von 1973 bis 1988) erhalten. Auch habe sein Vater erklärt, dass er jeden Monat 300 DM auf sein Sparbuch bei der Sparkasse D einzahle (insgesamt 44.400 DM im streitigen Zeitraum). Dieses Sparbuch habe der Vater jedoch jederzeit in seinem Besitz gehabt, so dass er – der Kläger – nie unmittelbar oder mittelbar Besitz daran erlangt habe. Dies sei Teil eines auch sonst perfiden Verhaltens seines Vaters ihm gegenüber gewesen. So habe er ihm die Übergabe des Bäckereibetriebes für den Fall versprochen, dass er Bäckereimeister werde, sein mündliches Versprechen jedoch nicht gehalten, als er tatsächlich Meister geworden sei. Auch habe er ihm das Sparbuch niemals übergeben. Damit habe der Vater ihm gegenüber einen „Dreifachbetrug“ begangen (nicht nachgezahlter Arbeitslohn, Verweigerung der Betriebsübernahme und Nichtherausgabe des Sparbuches). Seine Eltern hätten selbstverständlich gewusst, dass Versicherungspflicht bestanden habe, weil die Grenze der Geringfügigkeit mit über 30.000 Arbeitsstunden weit überschritten worden sei. Auch könne schon deswegen von familiärer Mithilfe nicht mehr gesprochen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2018 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 festzustellen, dass er in der Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985 pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung beschäftigt gewesen ist.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts. Der Kläger habe wiederholt und unmissverständlich vorgetragen, dass er für die Tätigkeiten von seinen Eltern keinerlei Entgelt erhalten habe. Die für die Sozialversicherungspflicht auch bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen zwingend erforderliche Zahlung von Arbeitsentgelt sei hier somit nicht gegeben. Vielmehr sei die Mitarbeit im Rahmen der familienhaften Mithilfe erfolgt.

Der Kläger hat erklärt, dass er seit dem 20.09.2000 (sowie seit dem 01.06.2009 in der KdVR) bei der R Krankenkasse (R) krankenversichert sei. In der streitbefangenen Zeit von 1973 bis 1985 sei er hingegen bei der Beklagten familienversichert gewesen. Die Beklagte wiederum hat mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund verschiedener Versicherungspflichttatbestände in der Zeit vom 01.12.1992 bis 30.09.2000 bei ihr versichert gewesen sei. Ferner habe es sich bei der Prüfung der Versicherungspflicht zum 01.09.1973 um ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter gehandelt, so dass ursprünglich die K Krankenkasse für die Prüfung zuständig gewesen sei und nunmehr sie nach § 28h Abs. 2 SGB IV.

Die beigeladene DRV Westfalen hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Ein die Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV verdrängendes Statusfeststellungsverfahren durch die DRV Bund gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV werde nur durchgeführt, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet worden sei. Dies sei hier offensichtlich nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakte LSG NRW – L 14 R 679/12 – sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Beigeladenen nebst Anlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 zu Recht festgestellt, dass bei dem Kläger in der Zeit vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.

Gründe, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor. Die Beklagte war in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle berechtigt und verpflichtet, die von dem Kläger beantragte Feststellung zu treffen. Eine abweichende Zuständigkeit hat weder durch die DRV Bund noch eine andere Krankenkasse bestanden. Ferner ist die Feststellung des Nichtbestehens eines allein noch streitigen, die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im streitigen Zeitraum zu Recht erfolgt.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die beklagte Krankenkasse für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers in den Betrieben seines Vaters im Zeitraum von September 1973 bis Juni 1985 nicht zuständig gewesen wäre. Eine (vorrangige) Zuständigkeit bestand weder für die DRV Bund im Rahmen eines obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV noch die einer anderen Krankenkasse, insbesondere der R.

Gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV (eingeführt durch Gesetz vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2330, hier in der unverändert gebliebenen, vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 gültigen Fassung vom 22.12.2011) entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle besteht auch, wenn bei abhängig Beschäftigten über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe nur für einen Versicherungszweig außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 23.09.2003 – B 12 RA 3/02 R – Rn. 16, juris; Scheer, in: jurisPK-SGB IV, § 28h Rn. 76). Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung auch das Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt, auf die der Kläger – schon vor dem prozessualen Hintergrund der Vorgreiflichkeit für das Verfahren LSG NRW – L 14 R 679/12 – seinen Antrag zulässig beschränkt hat.

Eine vorrangige Zuständigkeit der DRV Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. An einer § 28h Abs. 2 SGB IV ggf. vorgehenden Zuständigkeit der DRV Bund im sog. fakultativen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fehlt es schon deswegen, weil es bereits an einem entsprechenden Antrag der Beteiligten mangelt. Die vorrangige Zuständigkeit der DRV Bund besteht aber auch nicht im Rahmen des sog. obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach hat die Einzugsstelle einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über diesen Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die DRV Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dieses Verfahren kommt hier aber aus zwei Gründen nicht zum Zuge. § 7a SGB IV ist in seiner ursprünglichen Fassung am 01.01.1999 in Kraft getreten, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst zum 01.01.2005. Die Abkömmlinge des Arbeitgebers betreffende Fassung einschließlich der Meldepflichten nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d und 1e SGB IV, an die das von der Einzugsstelle einzuleitende Statusfeststellungsverfahren anknüpft, gilt seit dem 30.03.2005 (s. Scheer, in: jurisPK-SGB IV, § 28h Rn. 92). § 7a SGB IV kommt aber insgesamt nicht zum Tragen, wenn das zu beurteilende Auftragsverhältnis bereits zum 31.12.1998 endete (so auch Scheer, in: jurisPK-SGB IV, § 28h Rn. 89; Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 31). Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Anfrage bzw. Antragstellung, sondern den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses an, dessen sozialversicherungsrechtlicher Status festzustellen ist. Auch fehlt es an einer rückwirkenden Geltungsanordnung des Gesetzgebers. Da hier der Zeitraum von 01.09.1973 bis 30.06.1985 streitbefangen ist, scheidet somit eine vorrangige Zuständigkeit der DRV Bund nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV aus und es verbleibt bei der Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV. Außerdem fehlt es für Zuständigkeit der DRV Bund an einer Meldung des Arbeitgebers (d.h. des Vaters des Klägers), die nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Voraussetzung für ein obligatorisches Anfrageverfahren ist.

Die beklagte Krankenkasse ist auch zuständige Einzugsstelle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers im streitigen Zeitraum vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 geblieben, obwohl der Kläger nach seinen Angaben bereits seit dem 20.09.2000 (richtig wohl 01.10.2000) sowie seit dem 01.06.2009 in der KVdR bei der RK- krankenversichert ist. Denn der Kläger war vorher, jedenfalls in der Zeit vom 01.12.1992 bis 30.09.2000, bei der beklagten Krankenkasse versicherungspflichtig. Damit blieb sie die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht im streitigen Zeitraum nach § 28h Abs. 2 SGB IV zuständige Krankenkasse. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, bleibt die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse auch nach einer Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft für die erstmalige Feststellung der Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume zuständig, in denen bei ihr eine Mitgliedschaft bestand (BSG, Urteil vom 24.06.2008 – B 12 KR 24/07 R – LS. und Rn. 15 ff., juris).

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass bei dem Kläger kein die Sozialversicherungspflicht (einschließlich der gesetzlichen Rentenversicherung) begründendes Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen seines Vaters im streitigen Zeitraum vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 bestanden hat.

Die hier streitentscheidende Abgrenzung für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung von einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Mithilfe richtet sich auch hier nach der Grundregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die in unveränderter Form seit ihrem Inkrafttreten zum 01.07.1977 gültig ist und jene Grundsätze zusammenfasst, die auch schon vorher (und damit im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum) gegolten haben. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach der Satz 1 konkretisierenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auch die rechtliche Qualifikation von Beschäftigungsverhältnissen unter Familienangehörigen richtet sich nach diesen allgemeinen Grundsätzen (allgemein Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, § 7 Abs. 1 Rn.138 m.w.N.). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit auf Grund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (s. zu Ehegatten nur BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R – Rn. 14, juris). Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber auch hier regelmäßig eine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, selbst wenn es sich um die Eltern oder den Ehegatten handelt. Lediglich die Höhe des Entgelts, auch wenn sie einer untertariflichen oder erheblich untertariflichen Bezahlung entspricht, mag im Einzelfall der Annahme eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegenstehen (BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R – Rn. 15, juris). Die herausragende Bedeutung der Entgeltlichkeit für die Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses betont auch und gerade der für die Versicherungs- und Beitragspflicht zuständige 12 Senat des BSG (s. Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R – Rn. 31 f., juris). Danach ist Entgeltlichkeit zwar kein absolut zwingendes Kriterium abhängiger Beschäftigung, jedoch ist sie Typus bildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde. Das Versicherungsverhältnis ist als Gegenleistungsverhältnis des Beschäftigten auf der einen Seite und der Solidargemeinschaft aller Versicherten eines Zweiges der Sozialversicherung auf der anderen Seite angelegt und erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können. Dies lässt es zu, in Fällen, in denen eine Arbeitsleistung oder Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages, insbesondere eines Arbeitsvertrages, sondern auf sonstiger (Rechts-)Grundlage (z.B. familiäre Beistandspflichten, Vereinsmitgliedschaft) erbracht wird, dem Kriterium der fehlenden Entgeltlichkeit oder fehlenden Erwerbsabsicht erhebliches Gewicht beizumessen. Durch Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse ist zu prüfen, ob eine Arbeitnehmern im Wesentlichen vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorliegt, die es zulässt, die betreffende Person noch dem Typus des abhängig Beschäftigten zuzurechnen. Dabei knüpft das BSG ausdrücklich an die zur familienhaften Mithilfe entwickelten Grundsätze an (s. BSG, Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R – Rn. 32, juris m.w.N.).

Danach scheidet das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zu dessen Vater im streitigen Zeitraum aus. Vielmehr sind die von dem Kläger angegebenen Tätigkeiten nicht über eine familienhafte Mithilfe hinausgegangen.

Der Kläger hat kein Entgelt als Gegenleistung für erbrachte Arbeiten erhalten. Dass sein Vater ihm im streitigen Zeitraum keinen Lohn für seine erbrachten Arbeitsleistungen gezahlt hat, hat dieser mehrfach sowohl im zugrunde liegenden Verfahren als auch im bei den 14. Senat des LSG NRW noch anhängigen Rentenverfahren geäußert. Soweit der Kläger ein entgeltliches Arbeitsverhältnis durch den Erhalt von Barbeträgen für Spielzeug, Freizeitaktivitäten, Finanzierung des Führerscheins sowie insbesondere die Zusage seines Vaters, für den Kläger jeden Monat 300 DM auf sein Sparbuch bei der Sparkasse D einzuzahlen, zu konstruieren versucht, ist aufgrund der von ihm selbst geschilderten Umstände, namentlich des Verhaltens des Vaters und seinen gegenüber ihm abgegebenen Erklärungen, unzutreffend. So können sowohl Sachbezüge in Form geldwerter Zuwendungen als auch Geldbeträge selbst nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn sie nach den übereinstimmenden Willen sowohl des Arbeitnehmers wie Arbeitgebers als Gegenleistung für eine erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistung angesehen werden können (vgl. zu Sachbezügen etwa § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO). Unterstellt, dass der Vater tatsächlich jeden Monat 300 DM für seinen Sohn auf das Sparbuch eingezahlt hat, ist diese Zuwendung nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen des Klägers im streitigen Zeitraum anzusehen, weil es sich bei Annahme der Richtigkeit des Vortrages des Klägers offensichtlich um „Steuertricks“ gegenüber dem Finanzamt gehandelt hat und nicht um ein Surrogat für geschuldete Lohnzahlungen. Denn Letztere hatte der Vater – auch nach dem Vortrag des Klägers ­– weder beabsichtigt noch tatsächlich erbracht. Der Kläger hat schon nach seinen eigenen Einlassungen das angebliche Sparbuch nie erhalten und ist somit als Gläubiger der in ihm verbrieften Forderung (gegen die Sparkasse) und damit auch Eigentümer des Sparbuches (s. § 952 BGB) niemals in Erscheinung getreten.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht unter Würdigung der (sonstigen) tatsächlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt, ob bei dem Kläger im streitigen Zeitraum trotz fehlender Entgeltlichkeit eine im Wesentlichen vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorgelegen hat, die es zulässt, ihm noch dem Typus des abhängig Beschäftigten zuzurechnen. Denn die Ausführungen des Klägers zu Art, Umfang und einzelnen Umständen der Tätigkeiten im elterlichen Betrieb sind weitgehend spekulativ geblieben. Insbesondere beruhen der Umfang der von ihm angegebenen Tätigkeiten auf dessen Eigenangaben und sind im Einzelnen nicht objektiv belegbar. Dies gilt auch in Ansehung der von dem Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärungen im Betrieb seines Vaters anwesender Personen. So haben diese nur für – verglichen mit der hier streitigen Zeit von September 1973 bis Juni 1985 – kurze Zeiträume bestätigen können, den Kläger aus eigener Anschauung in diesen Betrieben gesehen zu haben, oder dies sogar nur vom Hörensagen bekunden können. Den von dem Kläger beschriebenen „überobligatorischen“ Umfang seiner Tätigkeiten im Betrieb der Eltern haben sie erst recht auch mangels eigener Anschauung nicht bestätigen können. Ferner sind die Angaben des Klägers selbst nicht frei von Widersprüchen, da sie von (ohnehin nicht sozialversicherungspflichtiger) „Kinderzwangsarbeit“ bis freiwilliger Tätigkeit für die Eltern schwanken. Gegen eine Zurechnung des Klägers zum Typus des abhängig Beschäftigten trotz fehlender Entgeltzahlung spricht schließlich auch der Umstand, dass er seine Schullaufbahn regulär beenden konnte, während er im elterlichen Betrieb eingesetzt wurde. Auch dies zeigt, dass eine Vergleichbarkeit des Klägers, der im streitigen Zeitraum 6 bis 17 Jahre alt gewesen ist, mit (im Regelfall erwachsenen) Arbeitnehmern nicht gegeben ist.

Es bleibt nach Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse mithin dabei, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in den Betrieben seines Vaters um eine familienhafte Mithilfe gehandelt hat. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob dieser Entgelt bzw. die hierfür seinerzeit fälligen Beiträge zur Sozialversicherung vorsätzlich vorenthalten hat (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), zumal etwaige Beitragsansprüche auch bei Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist mittlerweile vollständig verjährt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.

 

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Aus
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