L 9 SO 99/22 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 15 SO 37/22 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 99/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Sein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass der Leistungsträger auf eine einstweilige Anordnung zahlt.

2. Der Regelanspruch auf Umzugskostenübernahme gemäß § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII setzt gewichtige Gründe voraus, die wertungsmäßig einer Wohnungskündigung durch den Vermieter vergleichbar sind. Bloß plausible, nachvollziehbare und verständliche Interessen der leistungsberechtigten Person reichen dafür nicht aus, sind aber in die bei Fehlen der Umzugsnotwendigkeit zu treffende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII einzubeziehen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

 

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Anspruch der Antragstellerin auf Umzugskostenübernahme.

Die 1950 geborene Antragstellerin war im März 2022 aus Niedersachsen in eine Zweieinhalbzimmerwohnung in I______ verzogen, für die sie eine monatliche Grundmiete von 275,00 EUR nebst Vorauszahlungen für Betriebskosten (95,00 EUR) und Heizkosten (70,00 EUR) zu zahlen hatte. Seither bezog sie beim Antragsgegner aufstockend zu einer Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).

Am 21. Juni 2022 beantragte sie wegen eines geplanten Umzugs in eine Wohnung in B__________ im Kreis Dithmarschen die Übernahme der Umzugskosten. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juni 2022 ab. Der Umzug sei weder durch ihn – den Antragsgegner – veranlasst worden noch sei der Umzug notwendig. Dass sich die Antragstellerin in der derzeitigen Wohnung nicht wohlfühle, sei kein anzuerkennender Umzugsgrund. Die Anmietung ohne vorherige Besichtigung beruhe auf Eigenverschulden. Am 23. Juni 2022 schlossen die Antragstellerin und die neue Vermieterin einen Mietvertrag über die neue Wohnung in B__________, der einen Mietzins von 193,00 EUR netto kalt zzgl. Betriebs- (60,00 EUR) und Heizkostenvorauszahlung (71,00 EUR) sowie einen Mietbeginn zum 1. Juli 2022 vorsah.

Gegen den Bescheid vom 22. Juni 2022 legte die Antragstellerin am 22. Juli 2022 Widerspruch ein.

Am 4. August 2022 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Itzehoe um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und geltend gemacht, dass eine Umzugsnotwendigkeit bestehe. Der Zustand der Dachgeschosswohnung sei verwahrlost und für eine ältere, gesundheitlich angeschlagene Person ungeeignet. Mängel seien nur unzureichend behoben worden. Die Lage der neuen Wohnung in B__________ hingegen sei ruhig und komme ihren Bedürfnissen entgegen.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort und der Auflage an die Antragstellerin, Angebote von Umzugsunternehmen einzuholen, hat das Sozialgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. September 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Bestreitung der Umzugskosten in Höhe von 1.163,82 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Begehren nach einer gebotenen Folgenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu entsprechen sei. Weil die Antragstellerin ihre bisherige Wohnung räumen müsse, stehe zu befürchten, dass sie ohne die Leistung in der neuen Wohnung ohne Möbel auf dem nackten Fußboden leben müsse. Das sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Dabei sei davon auszugehen, dass zumindest ein plausibler, nachvollziehbarer und verständiger Grund für den Umzug vorliege, was zur Begründung der Umzugsnotwendigkeit ausreichen könne. Dieser Grund bestehe nicht in erster Linie in der Wohnung selbst als vielmehr in der Person der Antragstellerin.

Gegen den ihm am 8. September 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 29. September 2022 Beschwerde beim Sozialgericht erhoben, das diese am 6. Oktober 2022 dem Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zugeleitet hat.

Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass keine Umzugsnotwendigkeit vorgelegen habe. Ein nur irgendwie gearteter plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund reiche dafür nicht aus. Soweit Mietmängel (lockerer Toilettensitz, nicht funktionstüchtiger Heizkörper, nicht funktionierende Gegensprechanlage, Verschmutzungen der Herdoberfläche, tropfender Wasserhahn) geltend gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass diese kurzfristig in Absprache mit der Hausverwaltung zu beheben seien. Lärmbelästigungen und das allgemeine Wohnumfeld begründeten keine Umzugsnotwendigkeit, ebenso wenig das Argument der Antragstellerin, den Keller nicht zum Trocknen ihrer Wäsche nutzen zu können. Letztlich sei auch die Folgenabwägung nicht überzeugend vorgenommen worden. Die Antragstellerin habe im April 2022 über Barmittel in Höhe von 3.000,00 EUR und ein Kraftfahrzeug verfügt und nur aufgrund der Corona-Sonderregelungen des § 141 SGB XII Leistungen erhalten. Zwar sei der derzeitige Kontostand unbekannt. Es erscheine jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin die Umzugskosten aus dem Schonvermögen zunächst selbst habe finanzieren können. Dies sei ihr nach Lage der Dinge zuzumuten.

Er beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Antragsgegner hat auf richterliche Verfügung mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 mitgeteilt, dass der Umzug der Antragstellerin zwischenzeitlich erfolgt sei und er die Umzugskostenbeihilfe gemäß der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts erbracht habe. Er hat ein an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom 14. September 2022 beigebracht, demzufolge er in Umsetzung des Beschlusses eine vorläufige Kostenzusage erteile.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner der einstweiligen Anordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist und die Leistungen vorläufig erbracht hat. Namentlich lässt das Schreiben vom 14. September 2022 das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht entfallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieses Schreiben die Qualität eines Verwaltungsakts i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat. Denn der Antragsgegner hat deutlich gemacht, die Leistung lediglich vorläufig und in Umsetzung der einstweiligen Anordnung gewähren zu wollen. Eine Hauptsacheerledigung durch unbedingte Bewilligung der begehrten Leistung ist dadurch nicht eingetreten.

Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die einstweilige Anordnung schaffe stets nur einen Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der Geldleistung, während die Frage, ob dem Begünstigten die Leistung endgültig zustehe, abschließend in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könne. Eine derartige Sichtweise würde insbesondere Sozialleistungsträger in dem (auch) ihnen durch die Prozessordnung eingeräumten Beschwerderecht unzulässig beschränken. Denn bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren ist die durch die einstweilige Anordnung begünstigte Person unmittelbar nach allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen verpflichtet, dem verpflichteten Sozialleistungsträger den gezahlten Betrag zu erstatten. Die daraus folgende abstrakte Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch auch nur teilweise vor Abschluss des Hauptsachverfahrens durchsetzen zu können, reicht aus, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde zu begründen, ohne Rücksicht darauf, ob die Aussichten auf Durchsetzung eines solchen Anspruchs im konkreten Fall realistisch sind, wovon hier nicht auszugehen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 2013 – L 5 KR 144/13 B ER – juris Rn. 14) an und hält an seiner bisherigen, letztlich auf den Beschluss des 11. Senats vom 31. Januar 2007 – L 11 B 551/06 AS ER – zurückgehenden Rechtsprechung nicht mehr fest.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Umzugskosten für den Umzug der Antragstellerin von Itzehoe nach Brunsbüttel zu übernehmen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, die das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt hat, liegen nicht vor. Es fehlt am dafür erforderlichen Anordnungsanspruch und es besteht keine Veranlassung zu einer Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer umfassenden Folgenabwägung.

Die Antragstellerin hat keinen spruchreifen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 42a Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII. Allerdings erfassen weder der Antragsgegner noch das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss den Bedeutungsgehalt von § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII vollständig. Die Vorschriften lauten:

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; (…). Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Diese beiden Sätze enthalten zwei getrennt voneinander zu betrachtende Rechts- und Anspruchsgrundlagen: Ist der Umzug i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII durch den Träger der Grundsicherung veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig, besteht im Regelfall ein gebundener Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten; nur in atypischen Sonderfällen kann im Wege der Ermessensentscheidung die Leistung abgelehnt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII – etwa mangels Notwendigkeit des Umzugs – nicht vor, steht die Übernahme der Umzugskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII hingegen im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers.

Bereits aus diesem Stufenverhältnis ergibt sich bei systematischer Betrachtung, dass nicht jeder nachvollziehbare Grund für einen Umzug gleichsam auch dessen Notwendigkeit i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII zu begründen vermag. Anderenfalls liefe die Ermessensvorschrift nach § 35 Abs. 2 Satz 5 letztlich völlig leer, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Basis der Grundsicherungsträger jemals zu einer bewilligenden Ermessensentscheidung gelangen sollte, wenn für den Umzug zugunsten der leistungsberechtigten Person nicht einmal plausible Gründe streiten könnten. Dementsprechend geht der Senat – auch im Hinblick auf die begriffliche Bedeutung des Wortes notwendig – mit der wohl herrschenden Meinung davon aus, dass für den regelhaft gebundenen Anspruch auf Umzugskostenübernahme nach § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII gewichtige Gründe vorliegen müssen (vgl. Löcken in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 185 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. November 2011 B 14 AS 107/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 52, juris Rn 17: „zwingende Gründe“; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris Rn. 25, wo beispielhaft folgende Gründe genannt werden: auf die Bundesagentur für Arbeit zurückgehenden Eingliederungsmaßnahme; Kündigung oder Räumungsklage des Vermieters), wohingegen bloß plausible, nachvollziehbare und verständliche Interessen der leistungsberechtigten Person in die bei Fehlen der Umzugsnotwendigkeit zu treffende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII einzubeziehen sind.

Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII nicht vor, so dass es an einem spruchreifen Anspruch auf Umzugskostenübernahme fehlt. Eine der vermieterseitigen Kündigung oder Räumung gleichgewichtige Notwendigkeit eines Umzugs besteht nach der durch das Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Soweit sich die Antragstellerin auf Mängel der angemieteten Wohnung beruft, wiegen diese einerseits nicht so schwer, dass ihr die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Andererseits ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gegenüber dem Vermieter ernsthaft und nachhaltig um Abhilfe bemüht hätte. Dementsprechend geht das Sozialgericht davon aus, dass der Zustand der Wohnung selbst nach dem von ihm in Betracht gezogenen abgesenkten Maßstab (nachvollziehbare Gründe) den Umzug nicht rechtfertigen könne. Der offenbar von der vor dem Haus verlaufenden Bundesstraße ausgehende Verkehrslärm stellt für sich genommen ebenfalls keinen so gewichtigen Belang dar, dass er die Umzugsnotwendigkeit begründen würde; anderenfalls müsste das Wohnen an Durchgangsstraßen schlechthin als unzumutbar angesehen werden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Probleme mit dem Trocknen ihrer Wäsche – der Zugang zum Wäschekeller sei ihr verwehrt, beim Trocknen in der Wohnung befürchte sie Schimmelbildung, deshalb habe sie seit dem Einzug keine Wäsche gewaschen – hält der Senat für vorgeschoben. Soweit auch das Sozialgericht die Gründe für die Notwendigkeit des Umzugs dementsprechend weniger in der Wohnung, ihrer Beschaffenheit und Belegenheit, als vielmehr in der „Person der Antragstellerin“ sieht, wird das nicht spezifiziert. Für somatische Erkrankungen, die ein weiteres Wohnen in der Wohnung unzumutbar erscheinen lassen, ist nach Aktenlage nichts erkennbar und seitens der Antragstellerin nichts Erhebliches vorgetragen. Sofern das Sozialgericht hingegen auf die Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin abgehoben haben sollte, müsste sich die Frage aufdrängen, ob Konflikte mit anderen Mietparteien bzw. Nachbarn nicht auch im neuen Umfeld alsbald erneut zu erwarten wären.

Fehlen damit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII, kommt eine Umzugskostenübernahme nur nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII in Betracht. Den insoweit bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Antragsgegner zwar noch nicht erfüllt. Im Bescheid vom 22. Juni 2022 hat er lediglich auf § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII abgestellt. Sollte er § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII überhaupt in Betracht gezogen haben, wäre von einem vollständigen Ermessensausfall auszugehen, weil die Begründung des Bescheids entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X keinerlei Ermessensgesichtspunkte aufführt und nicht einmal zu erkennen gibt, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt hätte. Aus der noch fehlenden pflichtgemäßen Ermessensentscheidung folgt jedoch kein Anordnungsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung und auch eine Folgenabwägung zwingt nicht zu deren Erlass. Denn weder ist hier von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, noch ist das Gericht in diesem Fall dazu befugt, die eigene Ermessensentscheidung vorläufig an die Stelle des Ermessens der Verwaltung zu setzen. Die Befugnis zu einem solchermaßen erheblichen Eingriff in den der Verwaltung gesetzlich zuerkannten Entscheidungsspielraum hat das Gericht lediglich in Sondersituationen ausnahmsweise in Betracht gezogen, in denen leistungsberechtigten Personen anderenfalls besonders schwere Beeinträchtigungen drohten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – L 6 AS 181/14 B ER – juris Rn. 7 ff. zur § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII entsprechenden Regelung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Für das Bestehen einer derartigen Sondersituation ist hier nichts erkennbar. Vielmehr scheint bei überschlägiger Würdigung der voraussichtlich einzustellenden und zu gewichtenden widerstreitenden Belange – soweit sie dem Gericht bekannt und hinreichend ermittelt sind – sowohl die Ablehnung als auch die Übernahme der Umzugskosten vertretbar.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved