L 7 R 208/22 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 R 302/20 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 208/22 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Weder bei der "Leipziger Beton-Union GmbH" noch bei der "Leipziger Beton-Union" handelte es sich – rechtlich am 30. Juni 1990 – weder um eine rechtlich selbständige GmbH, noch um einen rechtlich selbständigen VEB, sondern um eine juristisch unselbständige Struktureinheit der Ersten Baugesellschaft Leipzig AG

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Leipziger Beton-Union bzw. Leipziger Beton-Union GmbH

     
   
 

 

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen.
      2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
      3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Der 1954 geborene Kläger war vom 1. August 1971 bis 2. Mai 1973 als Betonwerker im volkseigenen Betrieb (VEB) Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung beschäftigt, leistete im Zeitraum vom 3. Mai 1973 bis 31. Oktober 1974 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab und setzte anschließend ab 5. November 1974 seine Beschäftigung im VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung fort; zunächst als Betonwerker, ab 1. Juli 1977 als Instrukteur für Kultur und Sport – Berufsausbildung und ab 23. März 1982 als Arbeitsvorbereiter. Ihm wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit bis Juli 1982 berufsbegleitend absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Ingenieurökonomie der Baumaterialienindustrie" an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie Y...., mit Urkunde vom 22. Juli 1982 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Baumaterialienindustrie" zu führen. Er war ab 1. August 1982 weiterhin als Arbeitsvorbereiter sowie ab 1. Januar 1988 als Produktionsbereichsleiter (PBL) Sanitärraumzellen (SRZ) im VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung (ab 1. März 1990 bei der "A…. Beton-Union") beschäftigt. Ab 30. Juni 1990 war er, aufgrund Überleitungsvertrages der Ersten Baugesellschaft A.... AG (Rechtsnachfolger des VEB Baukombinat Kombinatsbetrieb Vorfertigung) und der "A....  Beton-Union GmbH" vom 22. Juni 1990 bei der "A....  Beton-Union GmbH" (weiterhin) als PBL SRZ beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 16. November 2019 sowie 16. Dezember 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte dabei unter anderem seine Arbeitsvertragsunterlagen vor.

 

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2020 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die betriebliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da der Kläger bei der "A....  Beton-Union" beschäftigt gewesen sei, bei der es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

 

Den hiergegen am 3. Februar 2020 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2020 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei weder Inhaber einer tatsächlichen noch einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft habe nicht bestanden, weil am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 sei – aufgrund der eingeleiteten bzw. vollzogenen Umwandlung – entweder die Erste Baugesellschaft A.... AG oder die A....  Beton-Union GmbH gewesen. Beide Betriebe seien weder volkseigene Produktionsbetriebe noch gleichgestellte Betriebe im Sinne der Versorgungsordnung gewesen.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 29. Mai 2020 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Zur Begründung führte er aus: Er sei zum Stichtag des 30. Juni 1990 im VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung, und damit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich auch aus seinem Sozialversicherungsausweis, wo Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Kalenderjahr 1990 mit dem 1. Januar 1990 und 30. Juni 1990 auf einer Zeile vom VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung abgestempelt worden seien. Er sei nachweislich mit Arbeitsvertrag vom 20. August 1990 erst ab dem 1. Juli 1990 bei der A....  Beton-Union GmbH als PBL SRZ beschäftigt gewesen. Diese Firma sei auch erst am 13. Juli 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.

 

Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 10. Februar 2022 – mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 sei die Erste Baugesellschaft A.... AG gewesen, da die Rechtsfähigkeit des VEB Erste Baugesellschaft A.... mit Eintragung der AG ins Handelsregister am 14. Juni 1990 geendet habe. Davon sei auch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers betroffen gewesen. Es komme weder auf einen Überleitungsvertrag noch auf Eintragungen im Sozialversicherungsausweis an.

 

Gegen den am 6. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Mai 2022 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung seiner Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Er sei am 30. Juni 1990 nicht beim VEB Erste Baugesellschaft A.... AG beschäftigt gewesen. Insofern sei der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A.... bereits im Tatbestand falsch. Die vom Sozialgericht A.... herangezogenen Parallelurteile des Sächsischen LSG beträfen seinen konkreten Fall daher nicht. In seinem Sozialversicherungsausweis habe am 30. Juni 1990 der VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung das Arbeitsverhältnis abgestempelt. Nach den vorgelegten Arbeitsverträgen habe er erst ab 1. Juli 1990 bei der A....  Beton-Union GmbH gearbeitet. Er habe auch seinen Lohn, ausweislich seiner vorliegenden Kontoauszüge, bis März 1990 vom VEB Baukombinat A.... Kombinatsbetrieb Vorfertigung, ab Mai 1990 vom "VEB A....  Beton-Union" und ab Juli 1990 von der A....  Beton-Union GmbH erhalten. Die GmbH sei im Übrigen auch erst am 13. Juli 1990 ins Handelsregister eingetragen worden. Der Überleitungsvertrag vom 22. Juni 1990 hätte allein deswegen schon gar nicht mehr mit dem Kläger abgeschlossen werden dürfen, weil er seit 1. März 1990 bereits einen Arbeitsvertrag mit der A....  Beton-Union gehabt habe. Die Unterschrift auf dem Überleitungsvertrag sei einzig und allein deswegen vom Kläger vorgenommen worden, da der Kläger unter Druck gesetzt worden sei. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die A....  Beton-Union die Rechtsform des VEB wiederaufgenommen habe, nachdem das Kombinat aufgelöst worden sei. Auf Grund der Kurzfristigkeit und der Tatsache, dass die Privatisierung ohnehin in wenigen Monaten bevorgestanden habe, sei nachvollziehbar, dass auf eine erneute Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft verzichtet worden sei, zumal diese unter den damaligen Verhältnissen ohnehin nicht innerhalb von drei Monaten habe herbeigeführt werden können. Die historischen Verhältnisse seien zwingend zu beachten und dürften dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2022 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2020, zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 2. September 2022 – mit Beschluss vom 29. September 2022 das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 29. September 2022 durfte das Berufungsverfahren durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2022 abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2020 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er am 30. Juni 1990 diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1. August 1982 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht zugeordnet werden, weil weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

 

Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger am 30. Juni 1990 weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einbezogen und damit nicht versorgungsberechtigt war.

 

Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

 

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in anderen volkseigenen Produktionsbetrieben als Ingenieurökonom ingenieurtechnisch oder ingenieurökonomisch beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist. Vor diesem Hintergrund sind die in den Zeiträumen vom 1. August 1982 bis 28. Februar 1990 ausgeübten Beschäftigungen (zunächst) irrelevant. Erst wenn die sog. "Türöffnerfunktion" des § 1 AAÜG positiv festgestellt worden ist, ist in einem weiteren (nachgelagerten) Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Beschäftigungszeiten dem § 5 AAÜG unterfallen.

 

Der Kläger war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).

 

Nur wenn eine solche fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen.

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 nicht versorgungsberechtigt war. In diesem Zeitpunkt war er nämlich bei der Ersten Baugesellschaft A.... AG beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (dazu nachfolgend unter 2.) noch ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG (dazu nachfolgend unter 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt.

 

1.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war ausschließlich die Erste Baugesellschaft A.... AG. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

 

Der Kläger hatte am 22. Juni 1990 mit dem überleitenden Betrieb (der "Ersten Baugesellschaft A.... AG, Rechtsnachfolger des VEB Baukombinat, KB Vorfertigung") und dem übernehmenden Betrieb (der "A....  Beton-Union GmbH") einen rechtsgültigen Überleitungsvertrag nach §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (nachfolgend: DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185) mit Wirkung ab 30. Juni 1990 geschlossen. Mit dem, vom Kläger und beiden Betrieben unterzeichneten, Überleitungsvertrag vom 22. Juni 1990 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers beim abgebenden Arbeitgeber aufgelöst und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis des Klägers beim übernehmenden Arbeitgeber mit Wirkung ab 30. Juni 1990 (für die Tätigkeit des Klägers als "PBL SRZ") begründet. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages gemäß §§ 51, 53 DDR-AGB der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist (vgl. dazu jeweils dezidiert: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 = JURIS-Dokument, RdNr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Januar 2018 - L 1 RS 1/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 26; Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 1. Juli 2019 - L 5 R 428/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 20 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. Januar 2022 - L 7 R 42/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 36); im konkreten Fall des Klägers daher die "A....  Beton-Union GmbH". Denn beim Überleitungsvertrag handelte es sich um einen sog. spezifischen Dreiecksvertrag, bei dem sich die (endgültige) Auflösung des bisherigen Arbeitsvertrages und der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages miteinander vereinen (Kunz/Thiel, „Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch“, 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 139). Die Rechtshandlungen der Vertragspartner beim Überleitungsvertrag sind nämlich auf die (definitive und unbedingte) Beendigung des bisherigen Arbeitsrechtsverhältnisses (Vereinbarung zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen) und auf die (gleichfalls definitive und unbedingte) Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses (Vereinbarung zwischen dem neuen Betrieb und dem Werktätigen) gerichtet (Kirchner/Michas, „Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages“ [= Heft 2 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 2. Auflage, 1989, Verlag Tribüne Berlin, S. 59).

 

Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2022 ausführen ließ, der Überleitungsvertrag vom 22. Juni 1990 hätte allein deswegen schon gar nicht mehr mit dem Kläger abgeschlossen werden dürfen, weil er bereits seit 1. März 1990 einen Arbeitsvertrag mit der A....  Beton-Union gehabt habe sowie die Unterschrift unter dem Überleitungsvertrag sei einzig und allein deswegen vom Kläger vorgenommen worden, da der Kläger unter Druck gesetzt worden sei, führt dieser Vortrag zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:

 

Denn zum einen kann sich der Kläger auf eine – aus welchen konkreten Gründen auch immer nunmehr behauptete – Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Überleitungsvertrages vom 22. Juni 1990 nicht berufen, weil er sich gegen den Überleitungsvertrag vom 22. Juni 1990 nicht zur Wehr gesetzt hatte, wie es das DDR-AGB vorsah (vgl. zu solchen Konstellationen bereits dezidiert: Sächsisches LSG, Urteilsbeschluss vom 1. Juli 2019 - L 5 R 428/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 DDR-AGB hatte der Werktätige nämlich das Recht, unter anderem gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 DDR-AGB musste er in jedem Fall Einspruch einlegen, wenn er die Rechtsunwirksamkeit herbeiführen wollte. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB musste der Einspruch gegen einen Überleitungsvertrag vom Werktätigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Überleitungsvertrages eingelegt werden. Erst dann, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag rechtskräftig aufgehoben wurde, war der Werktätige gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 DDR-AGB zu den bisherigen Bedingungen (beim abgebenden / überleitenden Betrieb) weiter zu beschäftigen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger (damals) aktiv werden musste, wenn er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag berufen will. Derartiges hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Er hat vielmehr das übergeleitete neue Arbeitsverhältnis bei der "A....  Beton-Union GmbH" mit Wirkung ab 30. Juni 1990 aufgenommen und dieses – ohne Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen – in Vollzug und fortgesetzt. Der Überleitungsvertrag vom 22. Juni 1990 wurde damit drei Monaten nach Abschluss des Überleitungsvertrages mit Wirkung von Anfang wirksam.

 

Und zum anderen folgt auch keine andere Bewertung aus dem Vortrag des Klägers, selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Überleitungsvertrages vom 22. Juni 1990 ausgehen würde und als maßgeblichen Arbeitsvertrag den Änderungsvertrag vom 5. März 1990 zu Grunde legen würde. Als Arbeitgeber des Klägers im Arbeitsänderungsvertrag vom 5. März 1990 geriert sich mit Wirkung ab 1. März 1990 die "A....  Beton-Union". Bei dieser Firma handelte es sich am 30. Juni 1990 aber nicht um einen rechtlich selbständigen VEB.

 

Weder bei der "A....  Beton-Union GmbH" (als übernehmender Arbeitgeber gemäß des Überleitungsvertrages vom 22. Juni 1990) noch bei der "A....  Beton-Union" (als Arbeitgeber gemäß des Änderungsvertrages vom 5. März 1990) handelte es sich – rechtlich am 30. Juni 1990 – weder um eine rechtlich selbständige GmbH (dazu nachfolgend unter a), noch um einen – wie vom Kläger immer wieder behauptet – rechtlich selbständigen VEB (dazu nachfolgend unter b), sondern um eine juristisch unselbständige Struktureinheit der Ersten Baugesellschaft A.... AG (dazu nachfolgend unter c), sodass diese rechtlich als Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 fungierte. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (dazu nachfolgend unter d).

 

a)

Die "A....  Beton-Union GmbH" bzw. die "A....  Beton-Union" war am 30. Juni 1990 keine rechtlich selbständige GmbH und war daher als GmbH nicht Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn. Denn als GmbH wurde die "A....  Beton-Union GmbH" – ausweislich der vorliegenden Betriebsunterlagen – zwar am 14. Juni 1990 durch Gesellschaftsvertrag gegründet, erlangte Rechtsfähigkeit aber erst mit Eintragung im Handelsregister (mit der Registernummer: HRB 291) am 13. Juli 1990 bzw. kraft Gesetzes gemäß §§ 24 Abs. 2, 11 Abs. 2 des "Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)" vom 17. Juni 1990 (DDR-GBl. 1990 I, Nr. 33, S 300) am 1. Juli 1990. Denn die auf der Grundlage der "Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften" (nachfolgend: Umwandlungsverordnung) vom 1. März 1990 (DDR-GBl. 1990 I, Nr. 14, S. 107) eingeleitete Umwandlung wurde durch § 11 Abs. 2 des "Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)" vom 17. Juni 1990 (DDR-GBl. 1990 I, Nr. 33, S 300) mit Wirkung zum 1. Juli 1990 kraft Gesetzes überholt, sodass die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft im Aufbau keine konstitutive, sondern nur noch deklaratorische Bedeutung hatte (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 41; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36).

 

b)

Die "A....  Beton-Union GmbH" bzw. die "A....  Beton-Union" war am 30. Juni 1990 aber – entgegen der Ansicht des Klägers – auch kein rechtlich selbständiger VEB und daher auch nicht als VEB Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn. Ein rechtlich selbständiger VEB A....  Beton-Union existierte – entgegen der Ansicht des Klägers – zu keinem Zeitpunkt. Denn bei der "A....  Beton-Union" handelte es sich – ausweislich der Mitteilung des ehemaligen Kombinatsdirektors des VEB Baukombinat A.... an das Staatliche Vertragsgericht (Bezirksvertragsgericht A....) vom 17. April 1990 – lediglich um eine juristisch unselbständige Struktureinheit des VEB Erste Baugesellschaft A..... Dies resultierte daraus, dass es sich bereits bei dem, diese Struktureinheit im früheren VEB Baukombinat A.... repräsentierenden, Kombinatsbetrieb Vorfertigung – ausweislich der Mitteilung des Kombinatsdirektors des VEB Baukombinat A.... an das Staatliche Vertragsgericht (Bezirksvertragsgericht A....) vom 19. August 1982 – um keine juristisch selbständige Wirtschaftseinheit im Sinne der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebes" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) handelte.

 

Dass es sich bei der "A....  Beton-Union GmbH" bzw. der "A....  Beton-Union" um keinen rechtlich selbständigen VEB handelte, ergibt sich auch aus der vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren, mit Schriftsatz seiner Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2020, vorgelegten Auskunft aus dem Sächsischen Staatsarchiv, Staatsarchiv A...., vom 4. September 2020. In dieser wird mitgeteilt, dass

  • der Kombinatsbetrieb Vorfertigung im VEB Baukombinat A.... als rechtlich selbständiger Kombinatsbetrieb lediglich von 1978 bis 1982 existierte,
  • zu einem VEB A....  Beton-Union (der am 1. März 1990 [offensichtlich erfolglos] begonnen wurde zu bilden) im Register der volkseigenen Wirtschaft keine Akte existiert,
  • die A....  Beton-Union GmbH am 14. Juni 1990 gebildet wurde.

 

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren, mit Schriftsatz seiner Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2022, vorgelegten "Screenshot der Internetpräsenz der Deutschen Digitalen Bibliothek". Zwar wird in diesem ausgeführt: "Der ehemalige Kombinatsbetrieb Vorfertigung firmierte ab dem 1. März 1990 als VEB A....  Beton-Union. Die GmbH wurde am 14. Juni 1990 begründet und hatte ihren Sitz in X....  (HRB 291)." Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die laienhafte Wiedergabe einer beabsichtigten Firmengründung, die die maßgebliche Rechtslage nicht determinieren kann. Denn zum einen gelangte ein rechtlich selbständiger VEB A....  Beton-Union zu keinem Zeitpunkt zur Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft und die Registereintragung unter der zitierten Registernummer: HRB 291 betraf die A....  Beton-Union GmbH und keinen VEB. Zudem hatte die am 14. Juni 1990 gegründete und am 13. Juli 1990 zur Eintragung ins Handelsregister gelangte A....  Beton-Union GmbH ihren Sitz nicht in X.... , sondern in A.... (die Verlagerung des Firmensitzes nach X....  erfolgte – ausweislich der Auskunft aus dem Sächsischen Staatsarchiv, Staatsarchiv A...., vom 4. September 2020 – erst im Jahr 1991).

 

Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2022 ausführen ließ, es müsse davon ausgegangen werden, dass die "A....  Beton-Union" die Rechtsform des VEB wiederaufgenommen habe, nachdem das Kombinat aufgelöst worden sei; auf Grund der Kurzfristigkeit und der Tatsache, dass die Privatisierung ohnehin in wenigen Monaten bevorgestanden habe, sei nachvollziehbar, dass auf eine erneute Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft verzichtet worden sei, zumal diese unter den damaligen Verhältnissen ohnehin nicht innerhalb von drei Monaten hätte herbeigeführt werden können, führt dieser Vortrag zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, weil er sich zum einen lediglich in Mutmaßungen erschöpft und zum anderen auch den tatsächlichen damaligen Gegebenheit nicht entspricht. Zutreffend ist zwar – wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen wurde –, dass die Erste Baugesellschaft A.... AG unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen eine eigene Vorfertigung von Betonteilen nicht mehr benötigte, weswegen dieser Betriebsteil in der "A....  Beton-Union" verselbstständigt werden sollte und wirtschaftlich von der Ersten Baugesellschaft A.... AG unabhängig seine Tätigkeit fortsetzen sollte. Diese rechtliche Verselbständigung sollte sich aber nicht in den verkrusteten Strukturen eines VEB vollziehen, sondern gerade den neuen marktwirtschaftlichen Gepflogenheiten folgen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Betriebsunterlagen: Im Gründungsbericht der Firma Erste Baugesellschaft A.... AG vom 17. Mai 1990 wird ausgeführt, dass, nach der Umwandlung des VEB Erste Baugesellschaft A.... in die Erste Baugesellschaft A.... AG, unter anderem der rechtlich unselbständige Bereich der Vorfertigung (der AG) in eine zu gründende "Tochter-GmbH" ausgelagert werden sollte. Dementsprechend wurde in der notariellen Gründungserklärung vom 14. Juni 1990 ebenso wie im Gesellschaftsvertrag vom 14. Juni 1990 die Gründung der "A....  Beton-Union GmbH" vereinbart. Eine "Wiederaufnahme" der Rechtsform eines VEB war für die "A....  Beton-Union" zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und erst recht nicht – worauf es rechtlich maßgeblich allein ankommt – vollzogen.

 

c)

Bei der "A....  Beton-Union GmbH", also dem im Überleitungsvertrag des Klägers vom 22. Juni 1990 als "übernehmenden Arbeitgeber" bezeichneten "Betrieb", bzw. bei der "A....  Beton-Union", also dem im Arbeitsänderungsvertrag des Klägers vom 5. März 1990 als Beschäftigungsbetrieb bezeichnetem "Betrieb", handelte es sich damit am 30. Juni 1990 um eine juristisch unselbständige Struktureinheit des vormaligen VEB Baukombinat A...., der – ausweislich der vorliegenden Betriebsunterlagen – mit Wirkung ab 1. März 1990 (gemäß Anweisung des Bezirksbaudirektors des Rates des Bezirkes A.... vom 28. Februar 1990) in die "Firma" VEB Erste Baugesellschaft A.... umbenannt wurde. Die Rechtsfähigkeit des VEB Erste Baugesellschaft A.... wiederum erlosch am 14. Juni 1990 durch Eintragung der Ersten Baugesellschaft A.... AG ins Handelsregister (mit der Registernummer: HRB.... ) am 14. Juni 1990 (bei gleichzeitiger Austragung des VEB Erste Baugesellschaft A.... am 14. Juni 1990 im Register der volkseigenen Wirtschaft [mit der Registernummer: .... ]). Dabei handelte es sich um die zwingenden in § 7 Umwandlungsverordnung vorgesehenen Rechtsfolgen, wonach:

  1. die Umwandlung mit der Eintragung der AG (bzw. der GmbH) in das Register wirksam wurde (§ 7 Satz 1 der Umwandlungsverordnung),
  2. die AG (bzw. die GmbH) mit der Eintragung Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (§ 7 Satz 2 der Umwandungsverordnung),
  3. der vor der Umwandlung bestehende Betrieb (VEB) damit erloschen war (§ 7 Satz 3 der Umwandlungsverordnung) und
  4. das Erlöschen des Betriebes von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen war (§ 7 Satz 4 der Umwandlungsverordnung).

 

Nur am Rande soll dabei erwähnt werden, dass diese konkrete Umwandlung (des VEB Erste Baugesellschaft A....) nach der Umwandlungsverordnung am 30. Juni 1990 nicht (mehr) wegen unwirksamer Spaltung ein und derselben Wirtschaftseinheit in mehrere Kapitalgesellschaften unwirksam war, weil die (insoweit zwar ursprünglich unwirksame) Spaltung des VEB Erste Baugesellschaft A.... einerseits in die Erste Baugesellschaft A.... AG (Handelsregister mit der Registernummer: HRB....  mit konstitutiver Eintragung am 14. Juni 1990) und andererseits in die Bau- und Vertriebs-GmbH A.... (Handelsregister mit der Registernummer: HRB....  mit konstitutiver Eintragung am 27. Juni 1990) durch Eintragung beider Gesellschaften vor dem 30. Juni 1990 nach § 75 GmbHG (der in der DDR bis zum 30. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 weiter galt [so: BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14]) (aber) insgesamt geheilt war (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/93 - JURIS-Dokument, RdNr. 12; vgl. dazu des Weiteren insgesamt sowie zu der im dortigen Fall abweichenden Konstellation: BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14), sodass am 30. Juni 1990 ein "Rest-VEB", der Arbeitgeber des Klägers gewesen sein könnte, insgesamt nicht mehr existierte.

 

d)

Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers führen in seinem konkreten Fall zu keiner anderen Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:

 

Soweit der Kläger wiederholt auf seine Spargiro-Kontoauszüge verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Spargiro-Kontoauszüge Gehaltszahlungen durch einen "VEB" insgesamt nicht ausweisen. Ein Arbeitsverhältnis des Klägers zu (auch nur irgend-) einem VEB am 30. Juni 1990 lässt sich damit ohnehin nicht belegen. Ab dem 23. Juli 1990 wird der Gehaltszahlungsschuldner in den Spargiro-Kontoauszügen des Klägers mit "LPZ BETON UNION GMBH" ausgewiesen. Bis zum 13. Juli 1990 (sowie in den Monaten Juni 1990, Mai 1990 und April 1990) wird der Gehaltszahlungsschuldner in den Spargiro-Kontoauszügen des Klägers mit "BETON-UNION" ausgewiesen. Die Spargiro-Kontoauszüge des Klägers belegen damit vielmehr die Richtigkeit der zuvor angestellten Ausführungen, weil die bis 13. Juli 1990 überweisende Zahlstelle "BETON-UNION" lediglich eine rechtlich unselbständige Struktureinheit der Ersten Baugesellschaft A.... AG war.

 

Soweit der Kläger wiederholt auf seinen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung verweist, in dem sich am 30. Juni 1990 (als Tag des Endes der Tätigkeit seines Arbeitsrechtsverhältnisses) ein Stempelaufdruck des "VEB Baukombinat A.... KB Vorfertigung - Arbeitskräfteabrechnung -") befindet, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Zum einen war ein "VEB Baukombinat A.... - Kombinatsbetrieb Vorfertigung" am 30. Juni 1990 rechtlich gar nicht mehr existent und zum anderen widerspricht dieser Stempelaufdruck sowohl dem Arbeitsänderungsvertrag des Klägers vom 5. März 1990 (der als Betrieb des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers ab 1. März 1990 die "A....  Beton-Union" ausweist), als auch dem Überleitungsvertrag des Klägers vom 22. Juni 1990 (der als übernehmenden Arbeitgeber des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers ab 30. Juni 1990 die "A....  Beton-Union GmbH" ausweist). Der beschriebene Stempelaufdruck im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung "beweist" damit lediglich, wie "lax" bzw. "lasch" diese Dokumente in den "Wendewirren" geführt worden sind (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2015 - L 5 RS 455/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 29), zumal weder durch die gelegentliche Verwendung alter Briefköpfe noch durch die gelegentliche Verwendung überholter Stempel bei Eintragung von Entgelten in die Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung die Beweiskraft der mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Eintragungen in den Registern (Handelsregister, Register der volkseigenen Wirtschaft) gebrochen werden kann (vgl. dazu bereits: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2019 - L 12 R 759/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

2.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinne am 30. Juni 1990 (also der Ersten Baugesellschaft A.... AG) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

 

Der Betrieb war bereits kein volkseigener Betrieb, sondern als (am 14. Juni 1990) im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft eine eigenständige juristische Person in Form einer Kapitalgesellschaft. Ein Betrieb dieser Organisationsform ist nicht vom Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz umfasst (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2022 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61 = JURIS-Dokument, RdNr. 42). Die gesellschaftsrechtlich relevante Rechtsform bzw. die formelle Firmierung des Betriebes ist allein relevant, soweit es, wie vorliegend, um das sog. versorgungsrechtliche Sprachverständnis des DDR-Binnenrechts geht (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61 = JURIS-Dokument, RdNr. 40; ausdrücklich ebenso: Mey, SGb 2011, 472, 475). Nach der Rechtsprechung des BSG ist "allein die Rechtsform des Betriebes als VEB (sowie seine tatsächliche Produktionsweise) entscheidungsrelevant" (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

3.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

 

Die Erste Baugesellschaft A.... AG kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da im Baubereich tätige Aktiengesellschaften nicht aufgeführt sind. Hinsichtlich der gleichgestellten Betrieb hat das BSG im Übrigen inzwischen wiederholt klargestellt, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB-AVItech "strikt" auszulegen ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - B 4 RS 19/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 12), sodass eine "sinngemäße" Auslegung der Begrifflichkeiten der explizit aufgeführten gleichgestellten Betriebe nicht vorgenommen werden darf.

 

Eine Einbeziehung der Ersten Baugesellschaft A.... AG hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 31. März 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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