S 20 SO 63/20 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 63/20 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 02.04.2020 die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs (Deutsche Gebärdensprache, DGS) durch die A., E-Stadt, als Leistungserbringerin vorläufig und vorbehaltlich einer Entscheidung des Klageverfahrens S 20 SO 64/20 in erster Instanz vor dem Sozialgericht Nürnberg zu übernehmen, und zwar in einem zeitlichen Umfang von maximal wöchentlich 1,5 Stunden (90 Minuten) zu einem Stundenhöchstsatz von € 50,00 pro Stunde (60 Minuten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten und der An- oder Abfahrtskosten der Unterrichtenden) bis zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 125 SGB IX zwischen dem Antragsgegner und der A., ab Abschluss einer solchen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung in Höhe der darin enthaltenen Vergütungssätze.


II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.


III. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu zwei Dritteln dem Grunde nach.


IV. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs (DGS) durch den Antragsgegner für die Antragstellerin im Rahmen der Sozialen Teilhabe.

I.

Die 2016 geborene Antragstellerin ("AS") ist vermutlich bereits ab Geburt an Taubheit grenzend schwerhörig. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B, H, RF und Gl. Seit dem 12.10.2017 ist sie beidseitig mit Cochlea-Implantaten ("CI") versorgt. Nachfolgend erhält die AS Reha-Leistungen im CICERO-Zentrum E. zur Sicherung des Erfolges der CI-Einsetzung im Rahmen der Nachsorge. Seit dem 26.09.2017 bis vorerst 24.09.2020 erhält die AS Interdisziplinäre Frühförderung als Komplexleistung am Zentrum für Hörgeschädigte mit dem Förderschwerpunkt Hör- und Sprachentwicklungsförderung. Vom 01.09.2018 bis 31.07.2019 besuchte die AS darüber hinaus auch noch eine integrative Kindertagesstätte. Aktuell erhält die AS zur Erweiterung ihrer Kommunikationskompetenz Unterstützungsleistungen in der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) der P. im Zentrum für Hörgeschädigte in N.

Am 17.12.2018 beantragten die gesetzlichen Vertreter der AS für diese die Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs zunächst in einem Umfang von 4 Wochenstunden als persönliches Budget. Dieser sei notwendig, um besser mit der AS kommunizieren zu können in Situationen, in denen eine Kommunikation mittels CI nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, um eine angemessene Erziehung, aber auch eine ganzheitliche Kommunikation der AS zu gewährleisten. Auch seien langfristige Komplikationen mit den CIO nicht ausgeschlossen, so dass dann die AS zuletzt auf Gebärdensprache (DGS) als Teil der Gehörlosengesellschaft angewiesen sein könnte.

Nach Hospitation und Anhörung lehnte der AG mit Bescheid vom 22.11.2019 die Kostenübernahme ab. Die AS lebe im Grunde in der Welt der Hörenden und mache Fortschritte beim Spracherwerb. Dieser entspreche dem Höralter, nicht allerdings dem Alter der AS. Durch die bislang bewilligten Eingliederungshilfemaßnahmen sei aber zu erwarten, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährleistet sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Sprachentwicklung adäquat verlaufen werde. Hilfen zur Erziehung seien nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. In Situationen schließlich, in denen eine Kommunikation mittels CI nicht oder nicht ausreichend möglich sei, sei dies aber übe die bereits erlernten lautsprachbegleitenden Gebärden ("LBG") möglich. Der vollständige Ausfall der CI sei im Übrigen nicht sehr wahrscheinlich. Eingliederungshilfe könne nicht sämtliche Lebenseventualitäten von vornherein berücksichtigen.

II.

Mit Schreiben vom 11.10.2019, eingegangen beim Antragsgegner am 19.12.2019, erhob die AS hiergegen Widerspruch. Zwar treffe es zu, dass die Gebärdensprache (DGS) das Kommunikationsmittel der Kultur der Gehörlosen sei. Die AS sei jedoch gehörlos. Die Teilhabe an der Gemeinschaft der Gehörlosen werde der AS erwehrt. Zudem würden Studien zeigen, dass CI-versorgte Kinder, die parallel DGS lernen würden, psychosoziale Vorteile in Bezug auf das den Umständen entsprechend verzögerte oder erschwerte Lernen der Lautsprache hätten. Das Aufholen beim Erlernen der Lautsprache in Kombination mit DGS falle solchen Kindern leichter, da das Wort in zwei Sprachen erlernt und abgespeichert werde. Zuerst bildhaft, was leichter zu verstehen sei und dann lautsprachlich. Zudem stünde ihnen auch der natürliche Kommunikationsweg ohne das Hilfsmittel der CI offen.
Die parallele Förderung mit DGS würde die Erziehung, Entwicklung und vor allem die relativ barrierefreie Eingliederung der AS in der Gesellschaft sehr unterstützen.

Die Regierung von M. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2020 als unbegründet zurück.
Aus den Entwicklungsberichten gehe hervor, dass die AS sprachlich bereits große Fortschritte erzielt habe.

Die DGS sei das Kommunikationsmittel der in der Kultur der Gehörlosen. Diese werde ohne Beteiligung der Stimme gesprochen und folge einer eigenständigen Grammatik.
Nach der Stellungnahme des Sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes des AG ("SMD") könne der Hausgebärdensprachkurs nicht als Maßnahme der Eingliederungshilfe bezeichnet werden. Der Kreis der mittels DGS kommunizierenden Menschen sei sehr klein und könne keine umfangreiche Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bieten. Die AS sei innerhalb ihrer Familie und in der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) in der "hörenden Welt". Sie sei dort integriert und beginne, sich lautsprachlich mitzuteilen. Mittels der CI sei die lautsprachliche Verständigung mit anderen Geräten möglich.
In der SVE der P. im Zentrum für Hörgeschädigte E-Stadt liege der Schwerpunkt der Förderung in den Bereichen Hören und Kommunikation, in Lautsprache und mit Gebärden. Es könne deshalb zu Recht davon ausgegangen werden, dass die AS an diesem für sie geeigneten Förderort ihre Kommunikationskompetenzen weiter ausbauen und adäquat am Gruppengeschehen teilhaben könne.
Für Situationen, in denen das CI seine Grenze habe oder nicht getragen werden könne, könne über die Grundgebärden für den Alltag, welche nach Auskunft der Mutter der AS beim Zentrum für Hörgeschädigte erlernt worden seien, kommuniziert werden.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe, die als Sozialhilfeleistung aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert werde, bestehe kein Rechtsanspruch auf die bestmögliche, sondern nur auf die nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderliche Hilfeleistung.
Der Hausgebärdensprachkurs sei jedoch nicht erforderlich.

III.

Die AS hat ihr Begehren weiterverfolgt und mit Schriftsatz vom 02.04.2020 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (Az.: S 20 SO 64/20).

Zugleich hat sie vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat die AS ausgeführt, ein entsprechender Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien gegeben.
Es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form des Hausgebärdensprachkurses, weil dieser entgegen der Auffassung des AG geeignet und erforderlich sei, den Teilhabebedarf der AS zu decken, nämlich deren Teilhabe am Leben in die Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, mithin die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz lasse sich der konkrete Hilfebedarf nicht in einzelne Komponenten aufspalten, etwa erzieherisch oder behinderungsbedingt.
Der AG habe verkannt, dass die AS trotz ihrer Fortschritte in der Sprachentwicklung in dieser gleichwohl retardiert sei und weit unter dem Durchschnitt liege. Die Durchführung eines Sprachverständnistests (TROG-D) mit und ohne Gebärden würde zudem aufzeigen, dass die AS trotz ihres aktuell hörgerichteten Verhaltens deutlich vom Gebärdeneinsatz profitieren würde.
Wissenschaftliche Studien würden belegen, dass Kinder, die zweisprachig in Gebärdensprache und Lautsprache aufwüchsen, sowohl in der Gebärdensprache als auch in der Schriftsprache besser abgeschnitten hätten als Sprachlernende, die zunächst lautsprachlich aufgewachsen seien und erst später Zugang zur Gebärdensprache erhalten hätten.
Darüber hinaus sei nachgewiesen, dass mit einer wachsenden Gebärdensprachkompetenz auch eine wachsende Lautsprachkompetenz einhergehe (siehe Pressemitteilung 1/2016: Cochlea-Implantate und Gebärdensprache des Deutschen Gehörlosenbundes e. V., Berlin, vom 08.02.2016).
Der Hausgebärdensprachkurs sei unerlässlich, um die Gebärdensprachkompetenz der AS und ihrer Familie auszubauen und eine entspannte Kommunikation zu ermöglichen. Die lautsprachliche Kommunikation mittels CI sei für die AS möglich, aber anstrengend, und zudem nicht immer möglich (z. B. in der Badewanne, unter der Dusche, abends oder morgens im Bett, bei Hörpausen, bei Trotzanfällen etc.). dann schließlich sei den Eltern nur eine Verständigung über DGS möglich. Zudem werde die notwendige Identitätsfindung der AS gefördert. Es handele sich bei der DGS um eine eigenständige Sprache, die es der AS im späteren Leben erleichtere, in die Gemeinschaft der Hörgeschädigten und der Hörenden integriert zu werden. Hierauf bestehe ein Anspruch nach Art. 30 Abs. 4 UN-BRK und Art. 24 Abs. 3c UN-BRK.

Die Antragstellerin beantragt daher,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Kostenübernahmeerklärung für einen Hausgebärdensprachkurs (DGS) durch Verrichtung der A., E-Stadt im Umfang von wöchentlich 1,5 Stunden in gesetzlicher Höhe zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

    den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung hat der AG auf den angefochtenen Bescheid vom 22.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2020 verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Frühförderung durch das Zentrum für Hörgeschädigte lautsprachbegleitende und lautsprachunterstützende Gebärden (LBG / LUG) in die Förderung einbezogen würden. Dadurch sei es möglich, mit Stimme und korrekter deutscher Lautsprach-Grammatik zu sprechen. Es werde nicht bestritten, dass es, zum Beispiel bei Störgeräuschen, Situationen gebe, in denen das Hören mit den CI seine Grenzen habe. Für solche Situationen gelte es, durch die Förderer gute Strategien für eine unterstützte Kommunikation aufzuzeigen. Hierfür würden die Eltern immer bei Bedarf in die Förderung miteinbezogen.
Die DGS sei demgegenüber eine eigenständige Sprache, die wie jede Fremdsprache erlernt werden müsse. Wenngleich bilinguales Aufwachse den Eltern wünschenswert erscheine, so sei dies im Rahmen der Eingliederungshilfe nur möglich, wenn dies erforderlich sei, um die bestehende Behinderung zu mildern.
Dies sei nicht der Fall, weil das Hörvermögen der AS dem Höralter entsprechend ausgebildet sei und sie in der "hörenden Welt" lebe und in dieser durch eigene Hörsprache, teils mit Gebärdenunterstützung integriert sei. Die sprachliche Verständigung mit den CI sei möglich. Der weitere Ausbau der Kommunikationskompetenzen der AS werde durch die bereits bewilligten Leistungen stetig begleitet und gefördert
Der Kreis der ausschließlich mittels DGS kommunizierenden Menschen sei sehr klein und stelle aus Sicht des AG keine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar.
Der geltend gemachte Hausgebärdensprachkurs stelle keine angemessene und notwendige Eingliederungshilfe dar, sondern eine wünschenswerte Optimalversorgung, auf die kein Anspruch bestehe.
Auch sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar, weil nicht dargelegt worden sei, dass wesentliche Nachteile ohne einstweilige Regelung eintreten würden.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass mit der A. trotz mehrfacher Bemühungen es noch nicht zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gekommen ist.

Das Gericht hat die Akte des AG sowie die Akte des Hauptsacheverfahrens beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, als begründet.

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Insbesondere ist er beim zuständigen Sozialgericht Nürnberg als Gericht der Hauptsache nach § 86b Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtgesetz (SGG) gestellt worden


II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, als begründet.
Dies ergibt sich bereits aus der Anwendung der §§ 86b SGG direkt (1. und 2.), ergäbe sich hilfsweise aber auch aus einer Folgenabwägung im Übrigen (3.).
Allerdings ist im Ermessenswege die einstweilige Anordnung gegenüber den Anträgen der AS einzuschränken (4.)

 

Im Einzelnen:

Nach § 86b Absatz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ("Sicherungsanordnung"). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint ("Regelungsanordnung").

Voraussetzung ist in jedem Falle nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (2.) und eines Anordnungsanspruches (1.).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86b, RdNr. 27).
Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, die in Frage stehen, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruches nicht überspitzt werden. Gegebenenfalls ist anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des AS zu entscheiden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05).
Gänzlich entfallen darf jedoch weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Beide sind nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft zu machen.


1.


Vorliegend ergibt sich ein Anordnungsanspruch jedenfalls dahingehend teilweise, dass es gut möglich ist, dass die AS einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs neben den bereits bewilligten Maßnahmen der Eingliederungshilfe bzw. Sozialen Teilhabe hat.
Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn dem Antragsteller ein materielles Recht zusteht, auf das sich sein Eilantrag bezieht. Ist sein Begehren offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist ein schützenswertes Recht nicht vorhanden, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Ist sein Begehren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund.
Der an sich auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung begrenzt. Das bedeutet, dass an die Stelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit tritt und hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruches ausreicht. Das bedeutet weiter, dass vorliegend für den erforderlichen Beweismaßstab bzw. für den erforderlichen Überzeugungsgrad es bereits ausreicht, dass eine gute Möglichkeit für das Vorliegen eines Anspruches in der Hauptsache ausreicht und nicht - wie bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit - absolut mehr für als gegen einen Anspruch sprechen muss; es dürfen daher gewisse Zweifel am Anspruch bestehen bleiben können (zum Prüfungsmaßstab vgl. BayLSG, Beschluss vom 28.01.2019, Az.: L 18 SO 320/18 B ER).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Güterabwägung erforderlich im Hinblick auf die Folgen, ebenso bei existenzsichernden Leistungen oder bei schwerwiegenden, drohenden Grundrechtseingriffen und Verstößen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BayLSG aaO.).

a)
Vorliegend besteht die gute Möglichkeit, dass die AS gegen die AG einen Teilhabeanspruch in Form der Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs dem Grunde nach hat nach § 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3, § 5 Nr. 5, § 6 Abs.1 Nr. 7, § 14, § 76 Abs. 1, § 90, §95, § 99, § 104, § 105 Abs. 1, § 113 Abs. 1, §§ 123 bis 125 SGB IX (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung) i. V. m. §§ 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung (jeweils in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, "a.F.")).

Die AS hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe Im Sinne von Leistungen sozialer Teilhabe im Sinne des §§ 2, 99 SGB IX i.V. m. § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII a.F. und §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfeverordnung a.F.
Die AS ist aufgrund ihrer Behinderungen wesentlich an ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, beeinträchtigt. Sie hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die AS erhält auch eine ganze Reihe von Leistungen der Eingliederungshilfe. Auch das Gericht sieht vorliegend eine solche wesentliche Behinderung der AS im Sinne einer hochgradigen Hörbehinderung als gegeben an.
Nach § 90 Abs. 1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Nach § 91 SGB IX ist die Eingliederungshilfe jedoch nachrangig gegenüber anderen Leistungen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Leistungen bereits von einem anderen Leistungsträger, etwa dem Jugendhilfeträger, gewährt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gesamtbedarfsdeckung (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 SGB IX) hat der AG als erstangegangener Träger ohnehin den Gesamtbedarf nicht nur nach seinen eigenen, sondern auch nach den Leistungsgesetzen anderer Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX umfassend, also bedarfsdeckend, im Außenverhältnis gegenüber der AS festzustellen und zu erbringen.
Vorliegend ist es also Aufgabe der Eingliederungshilfe, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe der AS am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie sie zu einer möglichst selbständigen und eigenständigen Lebensführung zu befähigen. Ziel ist es dabei, nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und zwar dahingehend, dass ein Gleichziehen mit nichtbehinderten Menschen erreicht wird, soweit dies tatsächlich möglich ist. Dies findet auch seinen Niederschlag in den gesetzlichen Teilhaberegelungen:
Nach § 90 Abs. 5 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern.

§§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 formulieren als Ziel der Sozialen Teilhabe, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dazu gehöre, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Generell müssen entsprechende Maßnahmen hierfür geeignet und erforderlich sein (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 76 SGB IX (Stand: 15.01.2018), RdNr. 15).

Vorliegend ist festzustellen, dass die gute Möglichkeit besteht, dass die AS trotz der zahlreichen, verschiedenen Maßnahmen, die bereits ergriffen worden sind, nach wie vor in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschafft beeinträchtigt ist, mithin grundsätzlich ein bislang ungedeckter Teilhabebedarf besteht:

Im Entwicklungsbericht des Zentrums für Hörgeschädigte E-Stadt (ZfH) vom 18.06.2018 wurde trotz der bereits damals vorhandenen CI im Bereich Sprechen und Hören ein weiterer Förderbedarf gesehen und als sehr wichtig bezeichnet, weil die Sprachentwicklung der AS zum damaligen Zeitpunkt nicht altersgemäß war und auch lange nicht sein würde. Zudem wurde die Feststellung getroffen, dass ein integrativer Kinderkrippenplatz eine hörgeschädigtenspezifische Förderung nicht ersetzen könne.
Ein weiterer Entwicklungsbericht des ZfH vom 22.06.2018 stellte fest, dass die AS zwar insgesamt Fortschritte im Laufe der Förderung gemacht habe, die jedoch besonders in der Hör- und Sprachentwicklung noch nicht zu einem altersgerechten Entwicklungsstand geführt hätten. Es bestehe daher weiterhin ein Förderbedarf im Rahmen einer interdisziplinären Frühförderung.

Der Reha-Bericht des Cochlear-Implantat-Centrums E. (CICERO) vom 19.11.2018 beschrieb, dass zum damaligen Zeitpunkt sprachaudiometrische Messungen noch nicht möglich gewesen seien. Bezogen auf das Lebensalter habe eine audiogene Sprachentwicklungsverzögerung bestünden auf allen Ebenen bei CI-Versorgung beidseits. Der Stimmklang sei altersgerecht, Intonation und Prosodie könnten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Bezogen auf das Höralter sei die vorsprachlich-kommunikative sowie die Sprachentwicklung adäquat. Förderschwerpunkte seien die Förderung vorsprachlich-kommunikativer Fähigkeiten (Unterstützung der Ausbildung von Interaktion, Imitation, Turn-taking) als Basis für den Lautspracherwerb, der Wortschatzentwicklung und der auditiven Detektion, Diskrimination und Identifikation sowie begleitende, intensive Elternarbeit. Die Sprachentwicklung der AS sei dem Höralter nach adäquat ausgebildet, bezogen auf das Lebensalter zeige sich ein Entwicklungsrückstand. Es bestehe daher weiterhin ein Förder- und Behandlungsbedarf in den Bereichen Hör- und Sprachtherapie.

Der Entwicklungsbericht der integrativen Kinderkrippe I., E-Stadt, vom 12.02.2019 beschreibt die AS u. a. als sehr zurückhaltend und weinerlich in ungewohnten Situationen und Gruppensituationen, denen sie sich teilweise vollständig verweigere. Allerdings überrasche die AS mit ihren gelernten Wörtern seit September 2018 jeden Tag aufs Neue und könne gut durch die gelernten Gebärden mit den Erziehern in Kontakt treten. Im Übrigen wurde auf den Entwicklungsbericht vom 06.02.2019 der Förderkraft I.K. (Erzieherin, Montessori-Pädagogin mit Zusatzqualifikation Psychomotorik) verwiesen.
Diese beschrieb hinsichtlich Sprache und Kommunikation die AS wie folgt:

"Auf Grund ihrer Taubheit steht noch am Anfang ihrer Sprachentwicklung. Sie trägt ihre CI-Versorgung konsequent und regelmäßig. Während der fachdienststunden spricht sie nur ganz selten Wörter wie "nein, Mama, Oma". Beim Spielen, Bilderbuchbetrachtung oder bei der Betrachtung des Familienfotoalbums zeigt sie schon recht häufig und richtig auf erfragte Gegenstände und Personen. Im Elterngespräch gab die Mutter an, dass sich C.s Wortschatz zu Hause auf bis zu 30 Wörtern gesteigert habe."

Als Förderziel wurde weiterhin der Ausbau der Sprachentwicklung beschrieben.

Der Bericht des AG über die Hospitation in der Kinderkrippe am 12.07.2019 beschreibt, dass die AS auf Geräusche und Ansprache reagiert, aber auch auf lautsprachebegleitende Gebärden. Das Hörvermögen sei mit 80% festgestellt worden. Der hierauf aufbauende Entwicklungsbericht des Sozialmedizinische-Pädagogischen Dienstes des AG vom 31.07.2019 stellte fest, dass die AS sich lautsprachlich orientiere, auf Fragen/Ansprache reagiere/antworte und sich höraltersentsprechend (Ein-/Zweiwortsätze) in Verbindung mit Fingerdeuten mitteile. Sie akzeptiere ihre CI, nutze diese und komme gut mit ihnen zurecht. Die AS lebe aber an sich in der "hörenden Welt", sei dort integriert und beginne, sich lautsprachlich mitzuteilen. Mittels der von der Krankenkasse finanzierten CI sei der AS die lautsprachliche Verständigung mit anderen Personen möglich. Die AS werde ab September 2019 die Schulvorbereitende Einrichtung der P. im ZfH besuchen. Dort liege der Förderschwerpunkt in den Bereichen Hören und Kommunikation in Lautsprache und mit Gebärden. Daher sei davon auszugehen, dass die AS an dem für sie geeigneten Förderort ihre Kommunikationskompetenzen entsprechend weiter ausbauen und adäquat am Gruppengeschehen teilhaben werde können. Ein DGS-Kurs sei daher nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe notwendig, allenfalls als Hilfe zur Erziehung für die Eltern im Rahmen der Jugendhilfe.

Am 24.07.2019 ergänzten die Kinderkrippe und die Pädagogin K. ihren Entwicklungsbericht. Darin stellten sie fest, dass die AS in den letzten fünf Monaten in der Sprachentwicklung große Fortschritte gemacht habe. Sie spreche gehörte Begriffe nach, habe ihren Wortschatz deutlich erweitert, man könne mit ihr kurze Gespräche führen. Ein Zusammenspiel finde immer häufiger statt. Sie sei fest in die Gruppe integriert und zeige dabei immer mehr Selbständigkeit und Selbstbewusstsein. Übergänge im Gruppenalltag würden ihr kaum noch Probleme bereiten.

Damit steht für das Gericht jedoch in der Zusammenschau jedoch fest, dass die AS aufgrund ihrer Hörbehinderung und der erst im Oktober 2017 in damit im Alter von rund einem Jahr erfolgten CI-Versorgung trotz aller Fortschritte in der sprachlichen Entwicklung nach wie vor ein Rückstand in der Sprachentwicklung vorliegt. Zwar lässt sich den Berichten aus der Akte entnehmen, dass ab der Versorgung mit den CI die AS eine höraltersgerechte Entwicklung genommen hat. Insofern ist der Argumentation des AG durchaus zuzugeben, dass ab dem Zeitpunkt der CI-Versorgung die bislang ergriffenen Maßnahmen dafür geeignet und ausreichend sind, dass sich das Sprachvermögen der AS in der Lautsprache ab diesem Zeitpunkt adäquat entwickelt hat und prognostisch auch weiterentwickeln wird. Das bedeutet aber auch, dass die AS im Vergleich zu nichthörbehinderten Kindern eine Sprachentwicklungsverzögerung von rund einem Jahr aufweist. Das ergibt sich aus der ständigen, übereinstimmenden Differenzierung der Berichte zwischen der dem Höralter adäquaten Sprachentwicklung, jedoch der retardierten Sprachentwicklung bezogen auf das Lebensalter der AS im Vergleich zu Hörenden.
Das bedeutet weiter, dass die AS bis auf weiteres, zumindest jedoch noch für einige Zeit, in ihrer sprachlichen Entwicklung gegenüber hörenden Altersgenossen gleichsam "hinterherhinken" wird. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine nicht unwesentliche Beschränkung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Denn deren Grundvoraussetzung ist die zumindest altersgerechte Kommunikationsmöglichkeit mit anderen Menschen. Hierbei kann keineswegs auf das Höralter der AS abgestellt werden, weil bereits dieses, behinderungsbedingt, retardiert begonnen hat. Es ist gerade die das Auseinanderfallen von Höralter und Lebensalter in der Sprachentwicklung, das den behinderungsbedingten Nachteil beschreibt. Dem widerspricht auch nicht, dass die AS als zusehends gut in der Gruppe integriert beschrieben wird.
Ein Mensch jedoch, der in seiner Sprachentwicklung dem (Alters-)Durchschnitt signifikant hinterherhinkt, hat nicht unwesentliche Nachteile, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dies gilt umso mehr im Kindesalter, in dem ausgrenzendes Verhalten anderer Kinder bei sprachlichen Defiziten des behinderten Kindes verstärkt drohen, oder möglicherweise erst infolge der Retardierung ein verspäteter Schulbeginn drohen könnte, der möglicherweise einen dauerhaften Nachteil gegenüber nichtbehinderten Altersgenossen nach sich ziehen könnte.
Es ist weiter festzuhalten, dass die bisherigen Maßnahmen lediglich einen dem Höralter entsprechenden Fortschritt gebracht haben, aber keinen, der die AS bislang auf ein altersgerechtes Sprachniveau gebracht hat. Ziel der Eingliederungshilfe ist aber die Förderung einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, soweit dies möglich ist. Das bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass die AS nicht darauf verwiesen werden kann, sie höre dem Höralter entsprechend. Insbesondere entspricht ein dauerhaftes, sprachliches "Hinterherhinken" vor diesem Hintergrund nicht den Zielen der Eingliederungshilfe, jedenfalls dann nicht, wenn dieses vermieden oder verkürzt werden kann.
Zusammenfassend ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass die AS hörbehinderungsbedingt und trotz Hilfsmittelversorgung mittels CI und daran anknüpfender medizinischer Rehabilitation und interdisziplinärer Frühförderung sowie sonstiger, bereits ergriffener Eingliederungshilfemaßnahmen, nach wie vor wesentlich in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist, ohne dass vorrangige Leistungen ersichtlich wären neben den bereits ergriffenen, um dies zu beseitigen.
Dies wiederum bedeutet, dass die AS nach Aktenlage wohl einen nicht gedeckten Eingliederungshilfebedarf dem Grunde nach hat, nämlich dahingehend, die Teilhabebeschränkung in der Welt der Hörenden durch die Sprachentwicklungsverzögerung weiter zu minimieren oder gar zu beheben. Dieser Bedarf besteht jetzt. Es ist daher nicht zielführend, darauf zu verweisen, er werde sich in der Zukunft verringern, wenn dies bereits jetzt möglich ist. Dies gilt umso mehr, als Sprachentwicklung im Kindesalter viel leichter fällt als im Erwachsenenalter.

Mit dem Hausgebärdensprachkurs würden der AS Kenntnisse in der DGS und somit in einer anderen Sprache als in der Lautsprache Deutsch verschafft. Folge wäre zunächst einmal Bilingualität.
Es bestehen wissenschaftliche Hinweise dafür, dass sich die Sprachkompetenz von bilingualen Kindern in beiden Sprachen besser entwickelt. Allerdings ist die wissenschaftliche Erkenntnislage speziell bei bilingualen, hörbehinderten Kindern noch nicht besonders ausgeprägt (vgl. zum Ganzen die Broschüre "Bilingual aufwachsen" des Deutschen Gehörlosen- Bundes e. V.).
Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die zumindest gute Möglichkeit, dass die AS durch eine Bilingualität infolge des Erlernens der DGS mittels Hausgebärdensprachkurses auch ihre Sprachentwicklung im Bereich der Lautsprache beschleunigt und somit sich der entsprechende Entwicklungsrückstand verringert.
Mit anderen Worten besteht die gute Möglichkeit, dass ein solcher Hausgebärdensprachkurs geeignet und erforderlich ist, die Teilhabebeschränkung der AS zu verringern oder zu beheben, soweit sich diese aus der Sprachentwicklungsverzögerung ableitet.
Dies wäre im Hauptsacheverfahren durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Unbestreitbar würde das Erlernen der DGS zudem dazu führen, dass die AS einen zweiten Kommunikationskanal hätte, wenn und soweit die CI nicht funktionieren oder nicht eingesetzt werden können, jedenfalls gegenüber Personen, die der DGS mächtig sind.

Völlig unbestreitbar würde im Übrigen das Erlernen der DGS dazu führen, dass die AS mit der ihr bislang verschlossene Gruppe der Gehörlosen ohne CI kommunizieren könnte.
Ferner wäre auch eine Kommunikation mit den Eltern in Gefahrlagen möglich, wenn eine lautsprachliche Kommunikation durch die CI nicht möglich ist.

Aufgrund der Neufassung des Eingliederungshilferechts ab dem 01.01.2020, das hinsichtlich der Leistungsansprüche eine Vielzahl von Überschneidungen enthält, stellt sich jedoch die Frage, als welche Leistung ein solcher Hausgebärdensprachkurs anzusehen ist:

§§ 113 Abs. 2 Nr. 6, 76 Abs. 2 Nr. 6 nennen als Regelbeispiel für Leistungen der Sozialen Teilhabe Leistungen zur Förderung der Verständigung, die in § 82 SGB IX näher umschrieben werden, als Leistungen für Leistungsberechtigte mit Hör- und Sprachbehinderungen, die die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass ermöglichen oder erleichtern sollen.
Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist jedoch, ob die Maßnahme die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen erkennbar fördert (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 82 SGB IX (Stand: 15.01.2018), RdNr. 17). Das bedeutet im Falle der AS, dass zumindest in diesem Kontext es keine Rolle spielt, die AS mittels Erlernens der DGS in den Sozialraum der Gehörlosen, die ausschließlich oder überwiegend mittels DGS kommunizieren, zu integrieren. Relevant im Zusammenhang dieser Vorschrift wäre daher nur der Aspekt, ob die mittels Hausgebärdensprachkurs vermittelten DGS-Kenntnisse der AS diese in ihrem allgemeinen Erwerb der Lautsprache unterstützen und diesen fördern, so dass über die verbesserte Lautsprache durch den Hausgebärdensprachkurs mittelbar die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen erkennbar gefördert würde.
Allerdings setzen Hilfen nach dieser Vorschrift ausdrücklich einen besonderen Anlass voraus, der als Abgrenzung zu dauerhaften Alltagshilfen nach § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) dient. Hierunter fallen etwa wichtige Vertragsverhandlungen, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern (vgl. Luthe, aaO., RdNr. 15).
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich hierunter aber nicht die Situation der AS subsumieren: Zwar wird angeführt, dass die Kenntnis der DGS die AS zur Kommunikation mit ihren Eltern befähigen würde, insbesondere, wenn die CI nicht ausreichten oder gar versagten; hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch in dieser Allgemeinheit und Pauschalität nicht um Hilfen "aus einem besonderen, konkret gegebenem Anlass", auf den sich diese Hilfe auch passgenau bezieht. Der angestrebte Hausgebärdensprachkurs vermittelt der AS mit den DGS-Kenntnissen allgemeine Fähigkeiten, die sich nicht auf einen konkreten, besonderen Anlass begrenzen lassen, sondern den Erwerb einer eigenständigen Sprache darstellen, die sich grundsätzlich, wie jede andere Sprache auch, auf eine nicht von vornherein begrenzbare Zahl von Kommunikationsanlässen anwenden lässt.
Demzufolge scheidet nach Auffassung des Gerichts die Hilfe zur Förderung der Verständigung als Anspruchsgrundlage für den Hausgebärdensprachkurs aus.

Er könnte als Assistenzleistungen im Sinne der § 113 Abs. 2 Nr. 2, 76 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX aufgefasst werden: Gemeint sind hiermit in erster Linie Leistungen, die der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung dienen.
Der Schwerpunkt des Zieles des Hausgebärdensprachkurses liegt jedoch in der Vermittlung einer zweiten Sprache als Mittel zur Unterstützung des besseren Lautsprachenerwerbs. Unmittelbare Hilfen zur Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung sind hierin jedoch nicht zu erblicken.

Ferner stellt ein Hausgebärdensprachkurs keine heilpädagogische Leistung im Sinne der §§ 113 Abs. 2 Nr. 3, 79 SGB IX dar.

Auch unter Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5, 81 SGB IX lässt sich der Hausgebärdensprachkurs eher nicht fassen.

Vor diesem Hintergrund kommt als Anspruchsgrundlage nur § 113 Abs. 1 SGB IX direkt in Frage.
Dass der Gesetzgeber § 113 Abs. 1 SGB IX ebenfalls als generalklauselartige Anspruchsnorm ausgestalten wollte, ergibt sich aus mehreren Aspekten: Zum einen ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Abs. 2 des § 113, der nur Regelbeispiel aufführt, demzufolge auch andere Leistungen möglich sind, die sich nicht bereits aus den Regelbeispielen ergeben. Dies entspricht auch zum anderen der Vielfältigkeit der Teilhabebeschränkungsmöglichkeiten und der Vielfältigkeit der Möglichkeiten, diese zu beheben, weswegen eine Generalklausel auch erforderlich ist. Ferner ergibt sich dies auch aus § 138 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, der § 113 Abs. 1 SGB IX direkt als Anspruchsnorm voraussetzt.

Nachdem sich nach Auffassung des Gerichts bereits ein Anordnungsanspruch nach § 113 Abs. 1 SGB IX aus dem Umstand ergibt, dass der Erwerb der DGS durch die AS diese auch hinsichtlich ihrer Sprachentwicklung in der Lautsprache zusätzlich fördert und einen zweiten Kommunikationskanal für den Ausfall der CI eröffnet, kann im Rahmen des Antragsverfahrens jedenfalls offen bleiben, ob die Integration in den "Sozialraum" im konkreten Fall der AS auch die begrenzte Zahl von Personen darstellt, die der DGS mächtig sind, zumal die AS bislang eher der Welt der Hörenden angehört, jedoch durch die CI in bestimmten Situationen "versagen", die AS somit ohne Hilfsmittel ohne Zweifel der Welt der Gehörlosen angehört. Es kann an dieser Stelle auch offenbleiben, ob insofern die UN-BRK, insbesondere deren Art. 30. Abs. 4 und Art. 24 einen unmittelbaren und klagbaren Anspruch auf Erlernen der DGS vermittelt (dagegen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, Az.: L 7 SO 4642/12).

Nach Auffassung des Gerichts steht im Übrigen einem gut möglichen Anspruch auf einen Hausgebärdensprachkurs nicht entgegen, dass neben der AS auch deren Familienangehörige mitunterrichtet würden. Zwar hat das LSG Baden-Württemberg (aaO.) entschieden, dass Eingliederungshilfe an sich nur der Leistungsberechtigte selbst beanspruchen kann, Dritte (wie beispielsweise die Eltern) nur dann, wenn dies positivrechtlich geregelt sei. Dem vom LSG entschiedenen Fall lag aber die Konstellation zugrunde, dass ausschließlich die Eltern einen solchen Hausgebärdensprachkurs erhalten sollten. In dieser Konstellation spricht sehr viel für die Sicht des LSG. Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Konstellation davon insofern, als nicht nur die Eltern der AS, sondern vor allem die AS selbst an diesem Kurs teilnehmen und DGS überhaupt erlernen soll. Nachdem damit Adressatin der Leistung die AS und damit auch die Leistungsberechtigte selbst ist, kann nach Auffassung des Gerichts die weitere Teilnahme anderer Familienangehöriger nicht zu einem Leistungsausschluss für die AS selbst führen.

Ein Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der von der AS begehrte Leistungserbringer A. keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem AG geschlossen hat. Zwar bestimmt an sich § 123 Abs. 1 SGB IX, dass Leistungsvoraussetzung eine solche Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ist; dieser Grundsatz wird jedoch bereits nach Absatz 5 der Vorschrift durchbrochen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Vorhandensein einer Vereinbarung im Einzelfall, wenn geboten, eine Leistungserbringung zu erfolgen hat, wenn zumindest ein entsprechendes Angebot des Leistungserbringers vorliegt für eine solche Vereinbarung.
Eine telefonische Rückfrage des Vorsitzenden beim AG hat ergeben, dass zwar keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem AG und A. besteht, aber wohl Verhandlungen laufen. Daher ist zumindest davon auszugehen, dass dem AG ein entsprechendes Angebot seitens A. vorliegt. Das Vorliegen von Vereinbarungen mit anderen Leistungserbringern im streitrelevanten Bereich hat der AG ebenfalls verneint.

Wenn auch § 123 Abs. 5 SGB IX restriktivere Regelungen trifft als § 75 Abs. 4 SGB XII a.F. so kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann selbst ein fehlendes Angebot kein Leistungshinderungsgrund sein, wenn Eile geboten ist und ein Anspruch auf die Leistung als solche besteht. Der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten richtet sich gegen den Kostenträger und bestimmt sich nach dem ungedeckten Bedarf. Dieser Leistungsanspruch darf nicht durch Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen unterlaufen werden zwischen dem Leistungserbringer und dem Kostenträger, auf die der Leistungsberechtigte ja auch keinerlei Einflussnahmemöglichkeit hat. Dies wäre möglicherweise ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Erst recht kann dann das Fehlen einer solchen Vereinbarung nur schwerlich dazu führen, dass ein zu deckender Bedarf ungedeckt bliebe. Schließlich kann der Leistungsberechtigte keinen Leistungserbringer dazu zwingen, ein § 123 Abs. 5 SGB IX genügendes Angebot vorzulegen.
Aus Sicht des Gerichts kann daher § 123 Abs. 5 SGB IX nur teleologisch reduziert dahingehend auszulegen sein, dass er nur dann anzuwenden ist, wenn zwar mit dem gewünschten Leistungserbringer keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht, aber mit mindestens einem anderen. Dann nämlich könnte der Leistungsberechtigte auf diesen alternativen Leistungserbringer zumutbar verwiesen werden.
Vorliegend besteht jedoch kein alternativer Leistungserbringer, weswegen nach Auffassung des Gerichts auch bei fehlendem Angebot von A. ein Anspruch besteht (zur alten Rechtslage: vgl. BayLSG, 28.06.2018, Az.: L 8 SO 240/15).

Inhaltlich handelt es sich zudem um eine kostenprivilegierte Leistung nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, so dass auch kein Kostenbeitrag zu erbringen ist.


2.


Bei der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund ("Eilbedürftigkeit") die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz E. kann.

In Anbetracht des Umstandes, dass die AS zweifelsfrei einen Sprachentwicklungsrückstand hat gegenüber Gleichaltrigen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein solcher stets nach Möglichkeit zu verringern ist, würde ein Abarten der Hauptsacheentscheidung für die Klägerin bedeuten, dass im Obsiegensfalle erst dann den entsprechenden Kurs beginnen könnte und somit erst dann in der Lage wäre, hierdurch ihre Sprachentwicklungsverzögerung aufzuholen. Die dazwischenliegende Zeit wäre für sie unwiederbringlich verloren als mögliche Zeit, schon früher in der Sprachentwicklung gleichzuziehen. Für die weitere Zeitspanne der Teilhabeeinschränkung wäre dies nicht mehr kompensierbar. Nicht kompensierbar wäre zudem, wenn das Gleichziehen zusätzlich dadurch erschwert würde, dass das Zeitfenster, zügigen, kindlichen Spracherwerbs sich inzwischen geschlossen hätte.
Ohne einstweilige Anordnung drohen der AS daher wesentliche, im Obsiegensfalle nicht wieder gut zu machende Nachteile.

Ein Anordnungsgrund ist daher gegeben.


3.


Lediglich hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass auch wenn man eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verneinen würde dafür, dass die AS einen Anspruch auf den Hausgebärdensprachkurs hat. Zum einen sind Gefahrsituationen beschrieben, bei denen der AS und ihren Eltern nur die Kommunikation mittels DGS möglich wäre, zum anderen droht ein unwiederbringlicher Zeitverlust in der Entwicklung des Sprachvermögens der AS.
Dabei handelt es sich um mögliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit, aber auch eine nachhaltige Beeinträchtigung gleichberechtigter und menschenwürdiger Teilhabe. Damit sind die Verletzung zentraler Grundrechte aus den Art. 1, 2 und 3 GG denkbar, insbesondere im Obsiegensfalle.
Würde die AS in der Hauptsache unterliegen, obwohl sie im Rahmen der einstweiligen Anordnung Leistungen erhalten hat, so bedeutet dies in erster Linie bei Nichtrückzahlung der Leistungen lediglich einen fiskalischen Nachteil des Eingliederungshilfeträgers und damit der Allgemeinheit, der demgegenüber im Rahmen einer Folgenabwägung zurücktritt.


4.


Den Inhalt der einstweiligen Anordnung hat nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Auch im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist vorliegend aber im Vergleich zum Antrag der AS der Inhalt der einstweiligen Anordnung einzugrenzen, und zwar in doppelter Hinsicht, nämlich zeitlich und der Höhe nach:

Beantragt hat die AS eine zeitlich unbegrenzte Kostenübernahme bereits im Wege der einstweiligen Anordnung. Dies ist indessen unangemessen im Hinblick auf das Gebot, möglichst die Hauptsache nicht vorweg zu nehmen und andererseits unzumutbare Nachteile zu vermeiden für die AS.
Daher erscheint eine zeitliche Begrenzung der zugesprochenen Maßnahmen längstens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache sowohl geeignet, als auch ausreichend, den Eintritt wesentlicher Nachteile bei der AS zu verhindern. Für eine endgültige Regelung bereits im Rahmen einer einstweiligen Anordnung besteht ebenfalls kein nachvollziehbarer Grund. Daher sind die einstweilig angeordneten Leistungen auch nur vorläufig und vorbehaltlich einer Hauptsache zuzusprechen. Sollte die AS in der Hauptsache unterliegen, so spricht dem Grunde nach nichts dagegen, dass sie grundsätzlich zur Rückgewähr der dann zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet sein soll.
Beantragt hat die AS zudem Leistungen "in gesetzlicher Höhe". Sie verkennt dabei, dass der Vergütungsanspruch sich nach den §§ 123ff SGB IX aus entweder vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leistungserbringer und Kostenträger oder zumindest aus einem den Anforderungen des § 125 SG IX entsprechenden Leistungserbringerangebot ergibt.
Zur Präzisierung hat die AS aber er weder einen Kostenvoranschlag noch ein Angebot im Sinne der §§ 123 ff SGB IX der A. vorgelegt.
Nachdem aber auch keine Vereinbarung mit einem anderen Anbieter vorliegt, ist ein angemessener Rahmen für die Kosten der Leistungen seitens des Gerichts festzulegen.
Mangels anderer Grundlagen im Sinne des § 124 SGB IX greift das Gericht daher hilfsweise auf die vom BayLSG in dessen Entscheidung vom 28.01.2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER) zugrunde gelegten € 50,00 pro Stunde zurück, und zwar inklusive aller Nebenkosten. Für die Zeit ab Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen der A. und dem AG bedarf es dessen jedoch nicht mehr.
Hinsichtlich des Umfangs des Unterrichts in zeitlicher Ansicht erscheinen 1,5 Stunden, also 90 Minuten, pro Woche jedenfalls nicht grob unangemessen, sondern wohl erforderlich, um eine Mindestmaß an Lernerfolg sicherstellen zu können.

Nach pflichtgemäßem Ermessen sind daher die weiter reichenden Anträge der AS inhaltlich und zeitlich zu begrenzen in der dargestellten Weise. Soweit die Anträge der AS über die gerichtliche Regelung hinausreichen, sind sie nicht begründet und ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insofern abzulehnen.


Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Sozialleistungen, die per gerichtlicher Eilentscheidung zugesprochen werden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, und dass, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren erweisen, dass die einstweilige Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, der Antragsteller verpflichtet ist, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht, §§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, 945 ZPO (vgl. auch BayLSG aaO.).


III.


Die Kostengrundentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Dabei hat das Gericht das Maß des Obsiegens berücksichtigt und den Umstand, dass der AG im Maße des Obsiegens der AS auch Anlass für deren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben hat.

Die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf den §§ 183 SGG und 64 SGB X.

 

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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