L 5 KR 1980/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2795/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1980/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Wurde zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass dem Arbeitnehmer normal weiter Gehalt bezahlt wird und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Insolvenzgeld dem Insolvenzverwalter abtritt, erhält der Arbeitnehmer in Höhe der Gehaltszahlungen Arbeitsentgelt, das bei der Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen ist.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.

 



Tatbestand


Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger auch für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2016 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuentrichten hat.

Der 1955 geborene Kläger erklärte am 14.01.2016 gegenüber der Beklagten zu 1) seine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.04.2016. Die Kündigungsbestätigung der vorhergehenden Krankenkasse ging am 11.02.2016 bei der Beklagten zu 1) ein. Ein Mitarbeiter der Beklagten erstellte eine sogenannte Interimsanmeldung als Pflichtversicherter. Mit Schreiben vom 12.02.2016 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger ohne nähere Angabe zum Versicherungsverhältnis mit, dass er ab 01.04.2016 Mitglied bei der Beklagten zu 1) sei.

Bis zum 31.07.2018 übte der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma K GmbH & Co. KG aus. Im Zeitraum 01.08.2018 bis 30.11.2018 war der Kläger aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Ab dem 01.12.2018 war der Kläger aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I in der Kranken- und Pflegeversicherung bei den Beklagten pflichtversichert.

Im Zeitraum 01.04.2016 bis 31.07.2018 wurden keine Beiträge an die Beklagten gezahlt. Der Arbeitgeber bezahlte jedoch für diesen Zeitraum weiterhin den Arbeitgeberzuschuss mit dem Gehalt aus.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.09.2016 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von insgesamt 13.871,67 € inkl. eines Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Zeitraum war das Insolvenzgeld durch den Insolvenzverwalter vorfinanziert. Dem Kläger wurde das bisherige Gehalt inklusive des Arbeitgeberzuschusses weiterbezahlt.

Mit Bescheid vom 15.08.2018 teilte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) dem Kläger mit, dass er am 01.04.2016 die Krankenkasse gewechselt habe. Sein Gehalt habe zu diesem Zeitpunkt über einem Betrag von monatlich 4.687,50 € (Versicherungspflichtgrenze) gelegen. Der Kläger sei dementsprechend freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) gewesen. Die Beklagte zu 1) setzte für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.12.2017 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Aufgrund der zuvor fehlerhaften Einordnung als gesetzliches Pflichtmitglied habe der Kläger Beiträge i.H.v. 22.245,36 € nachzuentrichten.

Hiergegen legte der Kläger am 30.08.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass der Kläger ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das gesamte Jahr 2016 Arbeitsentgelt i.H.v. 48.500,96 € erzielt habe und somit die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten habe. Soweit die Beklagte zu 1) bei dem Arbeitsentgelt i.H.v. 50.675,00 € auch das für drei Monate gezahlte Insolvenzgeld berücksichtige, falle dies bereits nicht unter Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und sei dementsprechend bei der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werde, nicht zu berücksichtigen. Da für den Kläger im Jahr 2016 Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestanden habe, könnten die Beklagten für diesen Zeitraum vom Kläger auch keine Beiträge nachfordern.

Mit Schreiben vom 06.12.2018 und vom 14.01.2019 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sein früherer Arbeitgeber eine Entgeltmeldung für das Jahr 2016 (01.04.2016 bis 31.12.2016) i.H.v. 50.675,00 € übermittelt habe. Dies ergebe ein monatliches Gehalt i.H.v. 5.630,56 €, womit die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2016 überschritten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2019 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich des Insolvenzgeldes nicht geteilt werde. Der Arbeitgeber stelle zu Beginn des Kalenderjahres nach pflichtgemäßem Ermessen fest, ob der bisher krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer auch die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite. Hierbei berücksichtige der Arbeitgeber das vertraglich zustehende Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für zwölf Monate. Nach diesen Feststellungen sei der Kläger auch für das Jahr 2016 als krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eingestuft worden. In den vorliegenden Gehaltsnachweisen von Januar bis Dezember 2016 seien daher zu Recht keine abzuziehenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgewiesen. Für die Monate Mai bis Juli 2016 (Insolvenzgeldzeitraum) habe der Kläger sein vertraglich vereinbartes Gehalt vom Arbeitgeber erhalten. Auch rückschauend betrachtet sei der Kläger somit korrekt als krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eingestuft worden. Dieselbe Beurteilung gelte auch für die Jahre 2017 und 2018 bis zum Ende der Beschäftigung am 31.07.2018. Durch die fehlerhafte Meldebearbeitung bei der Beklagten sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, sondern eher ein finanzieller Vorteil. Er habe über zwei Jahre trotz vollem Leistungsanspruch keine Beiträge entrichtet. Seine Beitragsschulden würden seit dem 15.08.2018 insgesamt 22.245,36 € zuzüglich 3.330,00 € Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV betragen.

Am 06.12.2019 erließ die Beklagte dem Kläger die Zahlung von Säumniszuschlägen i.H.v. 3.552,00 €.

Am 12.12.2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen und Meldungen des Arbeitgebers der Kläger im Jahr 2016 inklusive des Insolvenzgeldes i.H.v. 13.655,37 Euro Gelder von seinem Arbeitgeber i.H.v. 50.675,00 € erhalten habe. Das hierin enthaltene Insolvenzgeld sei kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 SGB V und hätte von der Beklagten zu 1) bei der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahre 2016 überschritten worden sei, nicht berücksichtigt werden dürfen. Da der Kläger im Jahre 2016 kein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erhalten habe, könne die Beklagte auch keinerlei Beiträge für das Jahr 2016 vom Kläger nachfordern. Dies ergebe sich auch aus den Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2016. Danach hat der Kläger im Zeitraum 01.01. bis 31.07.2016 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 21.097,20 € und im Zeitraum 01.08. bis 31.12.2016 i.H.v. 27.403,76 € erhalten.

Der Kläger hat die Beitragsforderung i.H.v. 22.246,36 € am 13.12.2019 beglichen.

Die Beklagte zu 1) ist der Klage entgegen getreten. Sie trägt vor, dass sich das genannte Jahresentgelt nicht auf das gesamte Jahr 2016, sondern auf den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.12.2016 beziehe. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass die in der Regel nachträglich erstellten Lohnsteuerbescheinigung für die Einordnung, ob jemand gesetzliches oder freiwilliges Mitglied bei der Beklagten ist, nicht entscheidungserheblich sei. Maßgeblich seien hier die vom Arbeitgeber übermittelten Entgeltbescheinigungen sowie die prognostische Einstufung des Arbeitgebers, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze im folgenden Jahr überschritten werde oder nicht.

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.04.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Soweit der Kläger darauf abstelle, dass die Beklagte zu 1) die Leistungen des Arbeitsgebers in den Monaten Mai bis einschließlich Juli 2016 nicht in Bezug auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe berücksichtigen dürfen, da hier lediglich eine Vereinbarung zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter zu Gunsten des Klägers dahin geschlossen worden sei, dass das dem Kläger zustehende Insolvenzgeld vorläufig und direkt vom Arbeitgeber gezahlt werde und der Kläger seinen Anspruch auf das Insolvenzgeld zugleich dem Insolvenzverwalter abtrete, folge die Kammer dieser Ansicht nicht. Auch der Umstand, dass die dem Kläger ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung unterhalb der im Jahre 2016 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibe, sei hier nicht zu berücksichtigen. Denn für die Einschätzung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werde oder nicht, sei nicht die später erstellte Lohnsteuerbescheinigung, sondern die prognostische Einschätzung des Arbeitgebers und die vom Arbeitgeber der Beklagten zu 1) übermittelte Jahresarbeitsentgeltbescheinigung maßgeblich. Nach beiden letztgenannten habe der Kläger mit seinem Einkommen im Jahre 2016 in Höhe von 50.670,00 € für den hier maßgeblichen Zeitraum April bis Dezember 2016 die im Jahre 2016 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten gehabt. Bereits in dem Monaten Januar bis März, als der Kläger noch bei der D versichert gewesen sei, habe sein Gehalt auf dem gleichen Niveau gelegen. Er sei dementsprechend in diesem Zeitraum bei der Beklagten zu 1) nicht pflichtversichert, sondern freiwilliges Mitglied gewesen. Des Weiteren habe der Kläger im Jahre 2016 durchgehend Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber erhalten. Der Umstand, dass er in den Monaten Mai bis Juli 2016 eigentlich einen Anspruch auf Insolvenzgeld gehabt hätte, sei hier nicht von Bedeutung, da es sich bei dem Insolvenzgeld ausschließlich um eine Lohnersatzleistung handle, die auch bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen sei. Weder aus § 14 SGB IV, noch aus § 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) gehe etwas hiervon Abweichendes hervor.

Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 10.05.2021 zugestellte Urteil haben diese am 09.06.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Der Kläger trägt vor, er habe in den Monaten Mai bis einschließlich Juli 2016 ausschließlich Anspruch auf Insolvenzgeld gehabt. Insolvenzgeld sei allerdings kein Arbeitsentgelt in § 14 SGB IV, der für die Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 SGB V ebenfalls maßgeblich sei. Das Insolvenzgeld sei eine Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit und stelle somit bereits begrifflich kein Arbeitsentgelt dar. Insolvenzgeld werde auch nicht dadurch zum Arbeitsentgelt, wenn der Insolvenzverwalter mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffe, weiter Vergütung gegen Abtretung des Anspruchs auf Insolvenzgeld an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Diese Wertung wäre widersprüchlich. Unzutreffend sei auch die rechtliche Bewertung des SG im Hinblick auf die vorzunehmende Prognose. Soweit ersichtlich sei bzw. im Verlauf des Kalenderjahres ein wesentlicher Einschnitt – wie hier vorliegend die Insolvenz des Arbeitgebers – eintrete, sei die Prognose neu anzustellen. Dies hätte hier bedeutet, dass der Kläger durch den Bezug des Insolvenzgeldes im Jahr 2016 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten werde. In diesen Fällen trete sofort und nicht etwa erst mit Ablauf des Unterschreitensjahres Versicherungspflicht ein.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.04.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 aufzuheben, soweit die Beklagten Beiträge für das Jahr 2016 nachfordern.

Die Beklagten beantragen,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen auf die Entscheidungsgründe des SG. Der Arbeitgeber habe zudem bereits zu Beginn des Jahres 2016 festgestellt, dass der Kläger die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 überschreite und damit krankenversicherungsfrei sei. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt des Kassenwechsels am 01.04.2016 habe die Insolvenzgeldzahlung im Raum gestanden. Insofern sei der Kläger am 01.04.2016 freiwilliges Mitglied und nicht Pflichtmitglied bei der Beklagten zu 1) geworden.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 31.01.2022 erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019, mit dem die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.08.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 22.245,36 € aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und daraus folgenden Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nachgefordert hat. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist ausweislich der Anträge nur die Nachforderung von Beiträgen ohne Säumniszuschläge, welche erlassen worden sind, betreffend das Jahr 2016.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid betreffend das Jahr 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf Folgendes hingewiesen:

Für den Senat steht aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen des Klägers fest, dass dieser im Jahr 2016 durchgehend Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen und Meldungen des Arbeitgebers hat das sozialversicherungspflichtige Jahresarbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2016 insgesamt 50.675,00 € betragen. Daraus ergibt sich ein monatliches Gehalt i.H.v. 5.630,56 €. Auf zwölf Monate hochgerechnet beträgt das Jahresarbeitsentgelt 67.566,67 € und liegt damit deutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 von 56.250,00 €. Für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2016 hatte der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld i.H.v. 13.871,67 €. Zwischen dem insolventen Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter war eine Vereinbarung dahingehend geschlossen worden, dass dem Kläger vom Arbeitgeber normal weiter Gehalt bezahlt werde und der Kläger seinen Anspruch auf das Insolvenzgeld dem Insolvenzverwalter abtrete. Diese Abtretung ist erfolgt. Die Bewilligung des Insolvenzgeldes (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22.09.2016) berücksichtigt diese Vorfinanzierung.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 dieser Vorschrift übersteigt. Der Kläger hat im Jahr 2016 ein wesentlich höheres Jahresarbeitsentgelt erzielt und ist damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Senat lässt offen, ob es sich bei der Zahlung von Insolvenzgeld i.S.d. §§ 165 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV handelt (verneinend, da Sozialleistung, Hauck/Noftz, § 14 SGB IV Rn. 28). Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hat der Kläger in Höhe der Gehaltszahlungen gar kein Insolvenzgeld ausbezahlt bekommen, sondern durchgehend unverändert Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter. Davon ging offensichtlich auch der frühere Arbeitgeber bzw. dessen Insolvenzverwalter aus, der entsprechende Gehaltsabrechnungen und Entgeltmeldungen erstellt hat. Weshalb sich in der hier vorliegenden Konstellation, welche sich im Verhältnis des Klägers zum Arbeitgeber und zur Krankenkasse nicht von der Regelsituation eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig Versicherten unterscheidet, eine widersprüchliche Situation ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Für die Entgeltzahlung gegenüber dem Kläger spielte die Auszahlung des Insolvenzgeldes an den Insolvenzverwalter keine Rolle.

Auch die Ausführungen zur neuerlichen Prognoseentscheidung hinsichtlich des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze überzeugen im Ergebnis nicht. Auch insoweit kann der Senat es dahinstehen lassen, in welchen Fallkonstellationen im Verlauf eines Kalenderjahres eine neue abweichende Prognose angestellt werden kann bzw. muss. Denn im vorliegenden Fall einer durchgehenden unveränderten Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bestand schon von vorneherein kein Anlass für eine veränderte Prognose.

Hinsichtlich der Berechnung der Beiträge für das Jahr 2016 sind Fehler nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnungen vom Arbeitgeber auch den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ausbezahlt bekommen hat. Auch diesen hatte er nicht an die Beklagten weitergeleitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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