L 7 SO 1522/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 612/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1522/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen grundsätzlich keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Übernahme der Kosten für eine Zimmerdeckenreparatur.

Der 1974 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (für den Zeitraum September 2021 bis August 2022 aufgrund des Bescheides vom 19. August 2021, Bl. 398 Verw.-Akte) und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung B (Bl. 352 Verw.-Akte). Eine aufgrund der Auswirkungen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung angeordnete gesetzliche Betreuung des Klägers ist von dem Amtsgericht Nürtingen mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 64 XVII 1933/18 – wegen mangelnder Betreuungsfähigkeit aufgehoben worden (Bl. 381 Verw.-Akte).

Der Kläger ist in der Tstraße in F wohnhaft, wo er in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung angemietet hat. Mit anderen Parteien des Hauses, insbesondere der über dem Kläger wohnenden Mieterin H, kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) Lärmbelästigungen. Der Vermieter des Klägers, Z, mahnte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2021 ab, da dieser – bereits im Herbst 2020 und nun erneut – verschiedenen Nachbarn vorwerfe, „unerträgliche Stimmen“ zu machen, was seine Gesundheit beeinträchtige. Der Kläger habe aufgrund vollkommen haltloser Behauptungen Strafanzeigen gegen Nachbarn gestellt und es sei zu zivilrechtlichen Streitigkeiten gekommen, auch habe er mehrfach laut in seiner Wohnung gebrüllt, um Stimmen aus seinem Kopf zu vertreiben. Sein Verhalten stelle eine ernsthafte Gefährdung des Hausfriedens dar. Er werde aufgefordert, nicht mehr in seiner Wohnung laut herumzubrüllen und die haltlosen Anschuldigungen gegen andere Hausbewohner zu unterlassen. Andernfalls müsse er mit einer Kündigung seines Mietvertrages rechnen. Nach einer erneuten Abmahnung vom 2. Februar 2021 sprach der Vermieter mit Schreiben vom 28. März 2022 dem Kläger die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2022 aus, welche er mit Vorfällen, in denen der Kläger in seiner Wohnung laut geschrien bzw. gebrüllt habe oder Nachbarn vorgeworfen habe, unerträgliche Stimmen zu machen, begründete.

Bereits am 11. Januar 2022 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Beklagten (Bl. 400 Verw.-Akte) und bat um die Übernahme von Reparaturkosten bezüglich eines Deckenschadens in seiner Wohnung. Dieser Schaden sei durch ständigen unerträglichen Lärm verursacht worden, bzw. weil „ständig jeden Tag unerträgliche deckenschütteln von oben nur über nur gegen mir an die Decke zu klopfen zu schlagen vom Junge Nachbarin über mich verursacht wurde[.]“ Hierzu legte er ein Angebot der Z Kühlräume nach Maß GmbH & Co. KG – Geschäftsführer Z – vom 9. Januar 2022 über verschiedene Deckenarbeiten (u.a. Spachteln von Löchern) zu einem Preis von 1.487,50 EUR (brutto) vor.

Auf telefonische Rückfrage am selben Tag teilte der Kläger nach dem diesbezüglichen Telefonvermerk des Beklagten (Bl. 399 Verw.-Akte) mit, dass 14 Löcher in seiner Decke festgestellt worden seien, die repariert werden müssten. Die Löcher seien durch die Mieter über ihm verursacht worden. Diese würden ständig unzumutbaren Lärm verursachen und „mit der Decke wackeln“. Um dies zu beenden, klopfe er gegen die Decke. Häufig werde dann weiterhin Lärm gemacht, um ihn zu tyrannisieren und „fertig zu machen“. Damit Ruhe einkehre, müsse er dann stärker gegen die Decke schlagen. So seien die Löcher entstanden. Er habe keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Sein Vermieter habe ihm gesagt, er solle beim Sozialamt einen Antrag stellen, da dann die Kosten übernommen würden.

Mit Bescheid ebenfalls vom 11. Januar 2022 lehnte der Beklagte die Gewährung einer einmaligen Leistung zur Zimmerdeckenreparatur ab. Kosten für Schäden, die sich durch unsachgemäßes Verhalten gegenüber der Mietsache ergäben (wie z.B. Löcher oder Dellen, die durch ständiges gegen die Wände oder die Decke Schlagen entstünden), stellten keinen sozialhilferechtlichen Bedarf dar und könnten damit nicht übernommen werden.

Nachdem der Beklagte den am 3. Februar 2022 eingelegten Widerspruch des Klägers (Bl. 404 Verw.-Akte) mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2022 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 28. Februar 2022 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, dass das „ständige krankmachende unerträgliche [H]erumbrüllen“ der H und ihres Freundes „über mich von oben nur gegen mir verursacht an die Zimmerdecke zu schlagen“. Dieser wichtige Grund werde von dem Beklagten nicht als Schadensursache bezüglich der Zimmerdecke berücksichtigt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2022 abgewiesen und sich dabei der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2022 angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Kammer nach den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Klägers davon überzeugt sei, dass dieser die Schäden an der Zimmerdecke eigenständig und mutwillig verursacht habe. Die beschädigte Zimmerdecke habe damit von vornherein nichts mit einer mietvertraglich geschuldeten Auszugsrenovierung bzw. einer Schönheitsreparatur zu tun gehabt. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen einer Beschädigung der Mietsache gehörten nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten. Notwendig sei insoweit nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung entstehe. Die Abwälzung solcher Kosten für die schuldhafte Beschädigung der Mietsache auf die Allgemeinheit komme schon deshalb nicht in Betracht, weil keinerlei Zusammenhang mit dem nach § 35 SGB XII zu deckenden Wohnungsbedarf bestehe. Im Übrigen würde auch die vom Kläger begehrte Kostenübernahme den Vermieter als Gläubiger im Vergleich zur Situation mit anderen Mietern, die keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder SGB XII bezögen, sachwidrig privilegieren. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, aus Mitteln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von privaten Schulden freigestellt zu werden.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2022 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des SG unzutreffend sei und insbesondere ein Zusammenhang zwischen der beschädigten Zimmerdecke mit dem zu deckenden notwendigen Wohnungsbedarf bestehe. Das SG habe auch nicht berücksichtigt, dass er die Reparaturkosten nicht zahlen könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2022 sowie den Bescheid vom 11. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Reparatur der Zimmerdecke in der Wohnung Tstraße, F, zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten, dort insbesondere klägerseits vorgelegten Kontoauszüge, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 11. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2022 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für eine vorgesehene Zimmerdeckenreparatur in der Wohnung des Klägers abgelehnt hat.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das SG hat dessen statthafte und auch im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zurecht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der gewünschten Zimmerdeckenreparatur als – insoweit einzig in Betracht kommenden – Bedarf der Unterkunft nach § 42a Abs. 1 i.V.m. § 35 SGB XII im Rahmen seines Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII, bzw. auf die entsprechende Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) der Erstattung der für die vorgesehene Deckenreparatur entstehenden Kosten, da diese Reparatur nach dem gegenwärtigen Sachstand noch nicht durchgeführt worden ist (weswegen auch Schulden i.S.d. § 36 SGB XII nicht vorliegen).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen. § 41 Abs. 3 SGB XII bestimmt hierzu, dass Personen nach Abs. 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung leistungsberechtigt sind, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zu den von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassten Bedarfen zählen nach § 42 Nr. 4 a) SGB XII für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII und damit vorliegend gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach den §§ 35 SGB XII ff. im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII.

Der 1974 geborene und im örtlichen Zuständigkeitsbereich (§ 98 Abs. 1 SGB XII) des auch sachlich zuständigen Beklagten (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 und § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII des Landes Baden-Württemberg <AGSGB XII>) alleine in einer Mietwohnung (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) wohnhafte Kläger, bei dem seitens der Deutschen Rentenversicherung B eine volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt worden ist und der eine entsprechende Rente gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI erhält, jedoch im Übrigen nach der Aktenlage über kein Einkommen oder ein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes genügendes Vermögen verfügt, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt i.S.v. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Entsprechend hat ihm der Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch für den Zeitraum September 2021 bis August 2022 bewilligt, einschließlich Leistungen zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII.

Ein berücksichtigungsfähiger Bedarf liegt hinsichtlich der vorgesehenen Deckenreparatur jedoch nicht vor; dies schon ungeachtet der Frage, ob die Reparatur bereits erfolgt ist oder noch nicht. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 SGB XII regelmäßig nur in angemessener Höhe. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dient der Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen, was grundsätzlich nur die Übernahme der hierfür konkret und aktuell anfallenden Aufwendungen erfordert, wobei sowohl regelmäßig wiederholt wie auch einmalig anfallende Aufwendungen erfasst werden (vgl. Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 35 SGB XII – Stand: 25. Mai 2021 – Rdnr. 36). Die tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis „Wohnen“ dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen (BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 19/09 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr. 2, juris Rdnr. 15). Ist bislang keine Zahlung erfolgt, ist ausreichend, dass Hilfebedürftige einer entsprechenden Forderung ernsthaft ausgesetzt ist (vgl. Löcken a.a.O. Rdnr. 45; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179-185, SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, Rdnr. 16). So können etwa auch wirksam auf den Mieter übertragene Schönheitsreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen notwendige Aufwendungen i.S.d. § 35 SGB XII darstellen, nicht jedoch vertragliche oder deliktische Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache, die nur aus Anlass des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft entstanden sind (vgl. Berlit in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 12. Auflage 2020, SGB XII § 35 Rdnr. 28). Denn allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 5 B 24/96 –, juris Rdnr. 4).

Zunächst ist vorliegend festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von dem Kläger begehrte Deckenreparatur, welche ausweislich des vorgelegten Reparaturangebots vom 9. Januar 2022 insbesondere im Verspachteln von Löchern sowie dem Schleifen und Streichen der Decke bestehen soll, für die Fortführung der Nutzung der Wohnung des Klägers in der Tstr. in F – wobei dem Senat unbekannt ist, ob das Mietverhältnis noch fortbesteht und die Reparaturkosten unter diesem Aspekt überhaupt noch dem Erhalt der Wohnung dienen könnten – erforderlich ist. Vielmehr ist sowohl nach den Angaben des Klägers wie auch dem Reparaturangebot von einem rein ästhetischen Zweck der Schadensbeseitigung auszugehen.

In der Sache ist der Senat bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger hinsichtlich der begehrten Zimmerdeckenreparatur einer ernsthaften Forderung seines Vermieters – dieser ist offenbar zugleich der Geschäftsführer des Unternehmens, von dem das Reparaturangebot stammt – ausgesetzt ist. Der Kläger hat keine Unterlagen, insbesondere entsprechende Schreiben seines Vermieters, vorgelegt, aus welchen sich eine derartige Forderung ergeben würden. Vielmehr hat er ausweislich des Telefonvermerks vom 11. Januar 2022 gegenüber dem Beklagten lediglich mitgeteilt, dass sein Vermieter ihm gesagt habe, er solle bei dem Beklagten einen Antrag stellen, da dann die Kosten übernommen würden. Hieraus folgt noch nicht, dass der Vermieter die Kosten im Falle einer ausbleibenden Kostenübernahme des Beklagten gegenüber dem Kläger geltend machen will. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28. März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. Juni 2022 gekündigt hat, ohne dass hierbei eine Beschädigung der Wohnung(-sdecke) bzw. diesbezügliche Kosten als Grund benannt oder auch nur erwähnt worden wären.

Aber auch bei Annahme einer den Kläger ernsthaft treffenden Forderung ist ein berücksichtigungsfähiger (Unterkunfts-)Bedarf hinsichtlich der streitigen Deckenreparatur nicht gegeben. Denn der Senat ist, wie bereits das SG, davon überzeugt, dass der Kläger die zu beseitigenden Deckenschäden selbst unrechtmäßig verursacht hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vorgenannten Telefonvermerk des Beklagten vom 11. Januar 2022, nach welchem der Kläger mitgeteilt hat, dass die Löcher in der Decke dadurch entstanden seien, dass er selbst gegen die Decke geschlagen hat, um die über ihm wohnenden Nachbarn zur Ruhe zu bewegen. An der Richtigkeit der Wiedergabe der klägerseitigen Ausführungen im Telefonvermerk vom 11. Januar 2022 hat der Senat dabei insbesondere deswegen keine bedeutenden Zweifel, weil der Kläger sowohl in dem Antrag vom 11. Januar 2022 als auch in der beim SG eingereichten Klageschrift eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem von ihm behaupteten Lärm in der über ihm liegenden Wohnung, dem Schlagen an die Decke und dem Deckenschaden hergestellt hat und eine anderweitige Schadensursache nicht ersichtlich ist. Die durch diesen unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen keinen notwendigen und der Solidargemeinschaft aufzubürdenden Unterkunftsbedarf dar. Anderenfalls würde der zuständige Sozialhilfeträger für den Bereich der Mietwohnverhältnisse im Ergebnis die Position einer umfassenden, sogar den Bereich vorsätzlich schädigenden Handelns abdeckenden Haftpflichtversicherung wahrnehmen müssen, mithin eine dem nicht hilfebedürftigen Bürger nicht offenstehende Absicherung zu gewährleisten haben. Hierdurch würde, wie auch das SG angeführt hat, eine ungerechtfertigte Besserstellung der im Bezug von Sozialhilfeleistungen stehenden Mieter gegenüber anderen Mietern bewirkt.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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