S 8 KR 285/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 8 KR 285/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Bei einem Verfahren zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber, gerichtet auf die Korrektur einer Meldebescheinigung, handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren.
2. Der Streitwert beträgt entsprechend der Rechtsprechung zur Korrektur einer Arbeitsbescheinigung 5.000,-€.
 

Der Streitwert ist auf 5.000,-€ festzusetzen. 

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
 

Gründe

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 161 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht, sofern sich das Verfahren in anderer Weise erledigt, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Dabei entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.

Die insofern in Verfahren nach § 197a SGG zu treffende Kostenentscheidung richtet sich insoweit stärker am Erfolg oder Misserfolg der Beteiligten aus, als bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Grundsätzlich hat diejenige die Kosten zu tragen, die unterliegt (Gutzler in BeckOGK, § 197a SGG, Rn. 39 (Stand: 01.01.2021)). Im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO können allerdings weitere Umstände wie auch andere Konstellationen, die das Veranlassungsprinzip betreffen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens berücksichtigt werden (vgl. Gutzler in BeckOGK, § 197a SGG, Rn. 41 (Stand: 01.01.2021)). Dabei sollen nach § 155 Abs. 2 VwGO derjenige die Kosten des Verfahrens tragen, welcher die Klage zurücknimmt. Kosten, welche durch ein Verschulden eines Beteiligten entstehen, sind diesem aufzuerlegen.

Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass keine Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen ist, da es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Hinblick auf den Streit über die Korrektur einer Arbeitsbescheinigung entschieden, dass eine Anwendung nach § 183 SGG ausscheidet, da – wie hier – weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, da – im Hinblick der Klage der Klägerin als ehemaliger Arbeitnehmer gegen die frühere Arbeitgeberin – jedenfalls nicht die Arbeitnehmerin in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger beteiligt war (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2008, Az.: L 16 B 426/07 AL – juris – Rn. 5; genauso (BSG, Beschluss vom 21. Juli 2010, Az.: B 7 AL 60/10 B – juris – Rn. 13).

Diese Rechtsprechung kann auf die hier streitige Korrektur einer Meldebescheinigung übertragen werden. Die Klägerin ist zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sie ist aber nicht als Versicherte am Rechtsstreit beteiligt gewesen. Denn ihre Klage richtete sich in ihrer Eigenschaft als ehemalige Arbeitnehmerin gegen die frühere Arbeitgeberin. Damit handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren. Dafür ist der Streitwert auf den Regelstreitwert festzulegen (s. BSG, aaO).

Zudem hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war und sie die Klage zurückgenommen hat. Deswegen hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 197a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu tragen. Eine Beschwerde ist nach § 158 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG dagegen nicht statthaft.

Rechtskraft
Aus
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