L 10 KR 214/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KR 1189/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KR 214/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 40/21 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Krankengeld im Zeitraum vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020.

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit dem 15.01.2020 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten Krankengeld in Höhe von 105,88 EUR brutto (= 92,85 EUR netto). Vor dem streitigen Zeitraum war er ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.03.2020, die am selben Tag bei der Beklagten einging, bis zum 10.04.2020 krankgeschrieben. Mit weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 9.4.2020, wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 24.4.2020 bescheinigt. Diese Bescheinigung ging erst am 22.04.2020 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 23.4.2020 verfügte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020, denn die Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit über den 10.04.2020 hinaus bescheinige, sei nicht innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eingegangen.

Dagegen legte der Kläger unter dem 04.05.2020 Widerspruch ein und trug vor, dass er seinen Hausarzt am 09.04.2020 aufgesucht und sich um eine lückenlose Krankschreibung bemüht habe. Aufgrund des langen Osterwochenendes habe er bis zum 14.04.2020 eine postalische Absendung nicht veranlassen können. Die Postboten seien aufgrund der Corona-Pandemie angewiesen worden, keine Briefe mehr gegen Barzahlung an der Haustür in Empfang zu nehmen. Er selbst habe aufgrund seiner Beschwerden nicht mit dem Auto zur Post fahren können. Da sein an Leukämie erkrankter Sohn Risikopatient sei, verlasse auch seine Frau das Haus nur aus zwingenden Gründen und so selten wie möglich. Sie habe den Brief daher erst am Ende der 16. Kalenderwoche zur Post gebracht. Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass ein Verstreichen der Frist zu einem kompletten Verlust des Krankengeldes führen würde. Er sei davon ausgegangen, dass es lediglich etwas später überwiesen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Am 17.08.2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben und vorgetragen, dass seine Ehefrau die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 15.04.2020 (einem Mittwoch) zur Postfiliale mitgenommen und dort persönlich aufgegeben habe. Dies sei immer noch drei Tage vor dem Ablauf der Wochenfrist zur Meldung gewesen. Er habe darauf vertrauen können, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich bei der Beklagten eingehen werde. Im vorliegenden Fall hätte ihm sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Aus diversen gesetzlichen Regelungen gehe hervor, dass grundsätzlich mit einem Zugang einer Postsendung bei Aufgabe bei der Deutschen Post innerhalb von drei Tagen zu rechnen sei. Wenn dies für Behörden gelte, könne für einen Versicherten in einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis nichts anderes gelten. Es gebe eine Zugangsfiktion im Verwaltungszustellungsgesetz (§ 4 Abs 2 Satz2 VwZG), die durch die Beklagte zu widerlegen sei. Es werde zudem bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 22.04.2020 bei der Beklagten eingegangen sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020 gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit eine Pflicht des Versicherten sei und dieser die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage. Briefe, die bei der Geschäftsstelle der Beklagten in F eingingen oder persönlich dort abgegeben würden, würden vor Ort mit einem Eingangsstempel versehen. Die hier streitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den Eingangsstempel des 22.04.2020. Die Recherche der Beklagten habe ergeben, dass die Geschäftsstelle anweisungs- und ordnungsgemäß mit eingehender Post verfahre. Die Umstände der Corona Pandemie hätten keinen Einfluss auf den Umgang mit eingehender Post in der Geschäftsstelle gehabt. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Arbeitsunfähigkeit auch unabhängig vom Postlauf fristgerecht zu melden, denn die Meldung sei nicht an eine Form gebunden, sie könne telefonisch, per Fax, per Mail, per Service App oder auch durch Dritte erfolgen.

Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.10.2020/14.1.2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2021 abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dass der unstreitig bestehende Krankengeldanspruch des Klägers für die Zeit vom 11. – 21.04.2020 ruhe, da die Meldung nicht innerhalb einer Woche erfolgt sei. Die Meldefrist diene nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – juris) dazu, zu gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt werde, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch solle verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen tatsächlichen Verhältnisse aufklären müsse. Ein Bedürfnis nach Überprüfung bestehe dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld. Aus diesen Gründen sei die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung nach ständiger Rechtsprechung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben seien und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung bei der Krankenkasse treffe. Im vorliegenden Fall sei die Meldung zu spät erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob man die Wochenfrist nach dem Tag der ärztlichen Feststellung (dann liefe die Frist vom 10.04.2020 – 16.04.2020) oder nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der weiter festgestellten Arbeitsunfähigkeit (dann liefe die Frist vom 12.04.2020 – 20.04.2020) berechne, da die Meldung erst am 22.04.2020 bei der Beklagten eingegangen sei. Dafür spreche der Eingangsstempel und die Darlegung der Beklagten, wie die Poststelle üblicherweise arbeite und dass aufgrund der Corona-Pandemie diesbezüglich keine Einschränkungen bestanden hätten.

 

Gegen den ihm am 22.02.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.03.2021 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, dass das SG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger den fristgerechten Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe ausdrücklich bestritten, dass es bei der Beklagten zu einer umgehenden Erfassung des Posteingangs gekommen sei, so dass auf den Posteingangsstempel nicht verwiesen werden könne. Angesichts der Aufgabe zur Post am Mittwoch, dem 15.04.2020, müsse die Meldung rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen sein. Ein etwaig verspäteter Eingang sei dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen.

Über die weiteren Möglichkeiten der Meldung per Telefax, E-Mail oder App habe der Kläger erst im Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt. Auf der homepage der Beklagten sei lediglich die Möglichkeit der App genannt. Um diese zu benutzen müsse man sich jedoch im Vorfeld freischalten lassen und erhalte den Zugang zur App nach Anmeldung per Brief. Für eine kurzfristige Meldung sei dieser Weg daher ungeeignet. Er habe alles ihm Mögliche getan, um einen rechtzeitigen Zugang bei der Beklagten zu erreichen.

Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage des Verschuldens in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Pandemie.

Im Termin hat der Kläger eine Bescheinigung seiner Hausarztpraxis (Dres A) vorgelegt, wonach die Praxis seit dem 27.04.2020 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermittle.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2021 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 11. - 21.04.2020 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Der Senat hat die Sache nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 25.05.2021 nach pflichtgemäßem Ermessen dem Berichterstatter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da ein Fall des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) vorliegt und der Senat die Berufung durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen auf den Berichterstatter übertragen hat.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2021 abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in der streitgegenständlichen Zeit vom 11. – 21.04.2020, da sein Krankengeldanspruch in dieser Zeit ruht. Dies ist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V der Fall, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs 1 Satz 7 SGG erfolgt.

Im vorliegenden Fall ging die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09.04.2020, mit der die Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 10.04.2020 hinaus bestätigt wurde, ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels erst am 22.04.2020 bei der Beklagten ein. Dies war außerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs 2 SGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen festzustellen, dass der Kläger nicht alles in seiner Möglichkeit stehende getan hat, um die Meldung rechtzeitig in den Machtbereich der Beklagten zu bringen. Im Widerspruchsverfahren hat er diesbezüglich noch selbst vorgetragen, dass ihm die Rechtsfolge des gänzlichen Verlustes des Krankengeldes für den Zeitraum der Fristversäumnis nicht bewusst gewesen sei. Er habe nur mit einer verspäteten Auszahlung gerechnet. Dies erklärt nach Auffassung des Senats, dass es ihm nicht so wichtig gewesen ist, die Meldung rechtzeitig loszuschicken. Der Vortrag des Klägers, dass er die Meldung nicht früher hätte absenden können, erfolgte erst im Lauf des Gerichtsverfahrens.

Abgesehen davon trägt nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Kläger das Risiko des Verlusts bzw des verspäteten Zugangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst dann, wenn ihn keinerlei Verschulden daran trifft (ständige Rspr, vgl beispielsweise BSG, Urteil vom 05.12.2019 – B 3 KR 5/19 R – juris, Rn 18). Davon sind nur in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, nämlich wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt hatte, wenn der Versicherte geschäfts- oder handlungsunfähig war, oder wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (BSG, aaO, Rn 20).

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Insbesondere vermag der Senat in der Corona-Pandemie keine Gründe zu erkennen, die einer rechtzeitigen Meldung entgegengestanden hätten. Berichte über einen unzuverlässigen Brieftransport durch die Deutsche Post sind nicht bekannt geworden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 – L 11 VG 7/20 – juris, Rn 23 mwN). Auch der Vortrag, dass der Briefträger die Postsendung aufgrund der Schutzvorgaben während der Pandemie nicht an der Haustür gegen Barzahlung entgegengenommen habe, steht einer rechtzeitigen Absendung nicht entgegen. Der nächste Briefkasten ist von der Wohnadresse des Klägers nach Internetangaben nur 802 m entfernt (onlinestreet.de).

Dass die Fristüberschreitung auf einen Umstand, den die Beklagte zu vertreten hatte, zurückzuführen sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Auf den Vorwurf des Klägers, ihre Geschäftsstelle sei in der Pandemie nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, hat die Beklagte dargelegt, dass die Geschäftsstelle während der Pandemie zwar für den Publikumsverkehr nur mit Termin geöffnet gewesen sei, die internen Mitarbeiter der Poststelle jedoch durchgehend anwesend gewesen seien.

Auch der Hinweis des Klägers, dass die Beklagte nicht über die alternativen Möglichkeiten der Krankmeldung informiert habe, verfängt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die Krankenkassen über die Pflichten der Versicherten im Zusammenhang mit der Krankengeldgewährung informieren. Nach Ansicht des Senats ist es jedoch nicht erforderlich, dass dabei alle in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Meldung bei der Beklagten aufgeführt werden. Dies ist nicht einmal bei einer Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Für Rechtsbehelfsbelehrungen ist anerkannt, dass eine Information über den Regelweg der Rechtsbehelfseinlegung ausreichend ist (vgl BSG, Urteil vom 13.03.2013 – B 13 R 19/12 R - juris, BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28/19 – juris, Rn 32, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2020 – 19 A 2958/20 - juris, Rn 10; aA SG Bremen, Urteil vom 14.07.2020 – S 55 KR 364/19 – juris, Rn 43). Ein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuschreibender Umstand ist demnach nicht erkennbar.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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