L 5 KR 190/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 2863/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 190/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 10/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Badewannenbrett als medizinischem Hilfsmittel.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten als Rentenbezieher vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert.

Am 30.03.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen per Telefax Klage erhoben mit den Anträgen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfen laut MDK-Gutachten zu liefern.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.
  5. Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.

 

Von diesem unter dem Az.: S 17 KR 2025/19 geführten Klageverfahren hat das Sozialgericht den Klageantrag zu 2. abgetrennt und diesen Teil des Streitverfahrens unter dem Az.: S 17 KR 2863/19 fortgeführt.

Zur Begründung seines Begehrens auf Versorgung mit einem Badewannenbrett hat der Kläger vorgebracht, der MDK habe festgestellt, dass ein solches notwendig sei.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers durch Gerichtsbescheid vom 04.03.2020 als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, denn ein den Kläger belastender Verwaltungsakt – Ablehnung des Antrags auf Versorgung mit einem Badewannenbrett – liege nicht vor.

Gegen den ihm am 06.03.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.03.2020 ohne Begründung Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 08.06.2020, zugestellt am 10.06.2020, hat der Senat den Kläger  aufgefordert, das Berufungsverfahren zu betreiben und die Berufung zu begründen. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass die Berufung gemäß § 156 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben wird.

Der Kläger hat hierauf lediglich entgegnet, dass er nicht verpflichtet sei, die Berufung zu begründen; der Senat solle einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihm absprechen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Badewannenbrett  zu versorgen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine ablehnende Entscheidung der Beklagten in Form eines Verwaltungsakts hinsichtlich der Versorgung mit dem begehrten Badewannenbrett ist nicht ergangen. Die Klage ist somit wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (§ 54 Absatz 1 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.

 

 

Rechtskraft
Aus
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