L 8 BA 105/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 BA 42/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 105/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.6.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.184,68 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.6.2022 ist nicht begründet. Das SG hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt.

 

1. Soweit die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.4.2022 begehrt hat und im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1.8.2022 erneut begehrt, die aufschiebende Wirkung "des Widerspruchs vom 29.12.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.12.2021" anzuordnen, geht der Antrag schon grundsätzlich ins Leere. Über diesen Widerspruch hatte die Antragsgegnerin bereits vor Einreichung des Eilantrags mit Widerspruchsbescheid vom 25.3.2022 entschieden und die Antragstellerin hiergegen am 8.4.2022 Klage erhoben (Az. S 9 BA 37/22). Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 12.12.2019 – B 10 EG 3/19 B – juris Rn. 9; Beschl. v. 5.6.2014 – B 10 ÜG 29/13 B – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2021 – L 8 BA 77/21 B ER – juris Rn. 2).

 

2. Der Eilantrag ist im Übrigen aber auch unbegründet und hat daher selbst dann keinen Erfolg, wenn man ihn zugunsten der Antragstellerin als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 9 BA 37/22 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2022 auslegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

 

Das (wiederholende) Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Sichtweise.

 

Der Hinweis der Antragstellerin, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit liege nicht vor, wenn ein Geschäftsführer zwar nicht in der Gesellschaft selbst, jedoch in einer Trägergesellschaft, an der er beteiligt sei, über eine Sperrminorität verfüge, ist im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Gesellschaft Bürgerlichen Rechs (GbR), von der sie das Eiscafé gepachtet hat, keine „Trägergesellschaft“, sondern lediglich die Verpächterin der von ihr genutzten Räumlichkeiten ist (vgl. auch HessLSG, Urt. v. 3.6.2020 – L 3 U 150/19 – juris Rn. 26).

 

Zutreffend hat das SG für die Antragstellerin, die ihr Unternehmen in Form einer UG, d.h. einer Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betreibt (vgl. Altmeppen, in: ders., GmbHG, 10. Aufl., § 5a Rn. 4), die von der Rechtsprechung zur GmbH entwickelten Grundsätze zu Grunde gelegt. Es ist hier nicht ersichtlich, dass den (einzelnen) Gesellschafter-Geschäftsführern dieser UG aufgrund der Beteiligung an der (die Räumlichkeit verpachtenden) GbR eine rechtlich relevante Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt von Beschlüssen in der Gesellschaftsversammlung der Antragstellerin eingeräumt worden ist (vgl. BSG Urt. v. 23.2.2021 – B 12 R 18/18 R – juris Rn. 18). Eine etwaige, außerhalb des Gesellschaftsvertrages der UG begründete, rein faktische Einflussnahme, z.B. durch Kündigung des Pachtvertrages oder Auflösung der GbR, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Geschäftsführer ohne rechtliche Relevanz.

 

Ebenso wenig ist für die erforderliche Abgrenzung von Bedeutung, ob es sich bei der vorliegenden Konstellation von verpachtender GbR und unternehmerischer UG – wie die Antragstellerin vorträgt – steuerrechtlich um eine Organschaft handelt. Eine vollständige Einheit der Rechtsordnung besteht entgegen ihrer Auffassung nicht. Vielmehr erfordert der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen eigen­ständige Würdigungen; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern nicht vor (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 06.04.2022 – L 8 BA 166/20 B ER – juris Rn. 7).

 

Schließlich vermag auch der Hinweis der Antragstellerin auf ein hohes wirtschaftliches Risiko, dass jeder ihrer Gesellschafter eingegangen sei, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. So mussten letztere in ihrer – von der Antragsgegnerin hier allein beurteilten – Tätigkeit als Geschäftsführer aufgrund der vereinbarten festen monatlichen Vergütung ihre eigene Arbeitskraft gerade nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R – juris Rn. 26).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2022 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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