L 9 SO 317/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 219/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 317/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2021 geändert.

 

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2018 verurteilt, die Klägerin mit dem Therapiedreirad „Easy Rider“ entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 10.10.2022 unter Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 350,00 EUR sowie unter Abzug eines Aufpreises für die Batterie (Ziffer 21511 des Kostenvoranschlags) zu versorgen.

 

Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Therapiedreirad „Easy Rider“.

 

Die am 00.00.1984 geborene Klägerin erkrankte 2010 an einem Ewing-Sarkom im rechten Schienbein, das aktuell mit einer Prothese versorgt ist. Der Schienbeinknochen ist entnommen worden, das obere Sprung- und das Kniegelenk sind erhalten, rechts besteht eine Beinverkürzung. Zusätzlich besteht ein Chronic Fatigue-Syndrom. Die Gehfähigkeit der Klägerin ist erheblich herabgesetzt. Zuletzt wurden von der Stadt N ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen G und B festgestellt und Parkerleichterungen bewilligt. Die Klägerin bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, die zuletzt von der DRV Bund mit Bescheid vom 07.05.2020 bis zum 30.06.2023 verlängert worden ist. Im Juli 2020 betrug die Rentenhöhe monatlich 371,97 € netto. 2017 erhielt die Klägerin ergänzend Grundsicherung nach dem SGB II. Ab Februar 2018 erhielt sie Hilfe zum Lebensunterhalt, derzeit bezieht sie nach ihren Angaben keine Leistungen nach dem SGB XII, hat diese aber beantragt. Die Klägerin lebt in einer eigenen Wohnung. Sie verfügt über einen behinderungsgerecht umgebauten PKW, der Umbau wurde von der Agentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert. Einen von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Rollstuhl hat die Klägerin zurückgegeben.

 

Mit Schreiben vom 21.05.2017, bei der Beigeladenen zu 1) eingegangen am 23.05.2017, beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1), bei der sie krankenversichert ist, die Versorgung mit einem Therapiedreirad „Easy Rider 2“. Die Klägerin trug vor, aufgrund ihrer Knochenkrebserkrankung sei es ihr nicht mehr möglich, Fahrrad zu fahren. Um etwas mehr Teilhabe am sozialen Leben und Lebensqualität haben zu können (Freunde besuchen, Ausflüge, Einkäufe pp), benötige sie das Therapierad. Am 06.06.2017 gab die Beigeladene zu 1) den Antrag an die Beklagte ab. Es handele sich bei der beantragten Leistung um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

 

Mit Bescheid vom 07.08.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme „sowohl nach den Vorschriften des SGB V als auch denen des SGB XII“ ab. Sie erklärte sich als zweitangegangener Leistungsträger iSd § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 gF) für zuständig. Das Therapiedreirad sei nicht als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich iSd § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V zu beanspruchen, denn es diene nicht der Erschließung des Nahbereichs. Für die Basisversorgung sei der Klägerin von der Krankenkasse ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich verfüge die Klägerin über ein Auto. Eine Kostenübernahme nach dem SGB XII scheide ebenfalls aus. Zwar gehörten nach §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX zu den Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Zur Erreichung der von der Klägerin benannten Teilhabeziele seien aber ebenfalls der Rollstuhl und das Auto ausreichend, die Anschaffung eines „elektrischen Dreirades“ sei nicht erforderlich.

 

Im Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 30.08.2017) trug die Klägerin vor, der Rollstuhl könne von ihr nicht ins Auto gehoben werden, weshalb die Kombination Rollstuhl/Auto ihre selbstbestimmte Mobilität nicht vollständig sicherstelle. Das beantragte Therapiedreirad ermögliche ihr eine selbstbestimmte Mobilität erheblich besser.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 wies der Beigeladene zu 2) als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne das Therapiedreirad weder als Hilfsmittel gem. § 33 SGB V noch als Eingliederungshilfeleistung beanspruchen.

 

Hiergegen richtet sich die am 26.11.2018 beim Sozialgericht Münster erhobene Klage. Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne seit einiger Zeit ein Therapiedreirad eines ebenfalls an Krebs erkrankten Bekannten mitbenutzen. Durch das Therapiedreirad könne sie sich Bewegung verschaffen. Sie fahre damit auch zum Einkaufen. Zu Fuß könne sie das nicht machen, ihre Gehfähigkeit sei dauerhaft und sehr stark eingeschränkt. Sie könne nur mit Schmerzen gehen. Sie hat sich auf Einschätzungen ihres behandelnden Internisten L und ihres Orthopäden E berufen. Hiernach sei das Dreirad ein wichtiger Bestandteil des Gesamttherapiekonzepts. Das Fahrrad könne zum Muskelerhalt und – aufbau und zur Verbesserung des Gleichgewichtssinnes beitragen und Physiotherapie einsparen. Ein Rollstuhl sei für die Klägerin gesundheitlich nicht geeignet.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Beigeladenen zu 2) vom 05.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit dem Elektrofahrrad Easy Rider 2 zu versorgen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beigeladene zu 1) hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beigeladene zu 2) hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides berufen. Die Beigeladene zu 1) hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des MDK Nordrhein vorgelegt, wonach ein Rollstuhl ausreichend und Sport sei kein Grundbedürfnis sei.

 

Mit Urteil vom 22.06.2021 (Zustellung am 23.07.2021) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte sei für die Leistung gem. § 14 Abs. 1 SGB IX zuständig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Versorgung mit dem Elektrorad Easy Rider 2. Die materiell-rechtliche Beurteilung richte sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da die Klägerin sich das Rad noch nicht angeschafft habe. Das Therapiedreirad sei nicht erforderlich gewesen, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Die Klägerin sei medizinisch austherapiert und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne Einsatz des Therapiedreirads eine Verschlimmerung der Behinderung konkret drohe. Das Therapiedreirad sei auch nicht erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Hilfsmittel erforderlich sei, um der Klägerin den Nahbereich zu erschließen. Die Rückgabe des Rollstuhls spreche dafür, dass sie sich den Nahbereich auch ohne Hilfsmittel erschließen könne. Die Klägerin wolle das Therapiedreirad einsetzen, um sich Entfernungen zu erschließen, die von einem gesunden Menschen üblicherweise nicht mehr zu Fuß zurückgelegt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Therapiedreirad der Befriedigung eines sonstigen Grundbedürfnisses diene. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob das Therapiedreirad nicht ohnehin ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Das Rad sei auch keine Leistung zur sozialen Teilhabe, da es schwerpunktmäßig der Gesundheitsförderung zuzurechnen sei und der Klägerin für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ein behinderungsgerecht umgebautes Kfz zur Verfügung stehe. Schließlich könne die Klägerin sich nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab 01.01.2018 gF stützen, weil der Antrag bereits 2017 gestellt worden sei und die Genehmigungsfiktion nach der Rechtsprechung des BSG nur eine Kostenerstattungsanspruch, nicht aber den Sachleistungsanspruch selbst begründen könne.

 

Am 06.08.2021 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ein Therapiedreirad würde ihr die Möglichkeit eröffnen, kleinere Ausflüge (zB zum Spielplatz mit ihren Neffen), Cafébesuche, Einkäufe etc. zu unternehmen und die Post, Bank, Ärzte usw. aufzusuchen. Zu Fuß könne sie kaum gehen, mit Hilfe des Dreirades könne sie dieses Defizit ausgleichen. Mit dem Therapiedreirad wäre sie – anders als mit dem Auto oder dem Rollstuhl – nicht auf die Hilfe von Begleitpersonen angewiesen. Einen Rollstuhl könne sie aufgrund ihres Erschöpfungssyndroms selbständig nicht nutzen. Einen Scooter wünscht die Klägerin nicht, da ein solches Gerät sie zur Passivität verurteile und sie nicht auf ein „offensichtliches Kranken-/Behindertenfortbewegungsmittel“ beschränkt sein möchte.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2021 zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2018 zu verurteilen, sie mit dem Therapiedreirad Easy Rider 2 entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17.10.2022 unter Berücksichtigung eines Eigenanteils in Höhe von 350,00 EUR und unter Abzug des Aufpreises Batterie zu versorgen.

 

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin die Versorgung mit einem Elektroscooter angeboten, dieser sei für die Erschließung des Nahbereichs besser geeignet als das Therapiedreirad, da die Klägerin diesen auch in der Wohnung benutzen könne und er über vier Räder verfüge, weshalb er besser sturzgeschützt sei.

 

Der Senat hat die Beteiligten für den Fall, dass eine Kostenbeteiligung der Klägerin in Betracht kommt, darauf hingewiesen, dass nach Internet-Recherchen bei E-Bikes eine Preisuntergrenze iHv 1.300 € realistisch ist und eine Kostenbeteiligung der Klägerin in dieser Höhe erwogen werden kann. Zudem hat der Senat die Beteiligten zu seiner Rechtsprechung des Senats bezüglich der Kosten für ein normales Fahrrad (255 €) angehört. Die Klägerin hat einen Kostenvoranschlag über das Therapiedreirad „Easy-Rider“ der Fa. Wulfekammer vom 10.10.2022 vorgelegt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie sich das Therapiedreirad noch nicht angeschafft hat und die Möglichkeit, sich ein entsprechendes Rad von einem Bekannten zu leihen, nicht mehr besteht.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte und die Versorgungsamtsakte der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Rechtliche Würdigung

 

I. Die form- und fristgerecht erhobene statthafte Berufung ist zulässig.

 

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem beantragten Therapiedreirad „Easy Rider“, die die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt diesen Sachleistungsanspruch (BSG Urteile vom 07.04.2022 – B 3 KR 4/20 R, vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R und vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R) zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 2, Abs. 4 SGG). Nicht streitig sind die Absetzung eines Eigenanteils iHv 350 EUR sowie der Ausschluss des Aufpreises für die leistungsstärkere Batterie, da die Klägerin diese Abzüge in ihrem zuletzt gestellten Antrag berücksichtigt hat.

 

Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung des Therapiedreirads als Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ist hingegen nicht Streitgegenstand (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.06.2022 – L 9 SO 388/20). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Streitgegenstand identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl nur BSG Urteil vom 18.08.1999 – B 4 RA 25/99 B mwN; Haupt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. § 123 Rn. 2). Die zur Begründung des Anspruchs herangezogene Anspruchsgrundlage gehört nicht zum Streitgegenstand, da diese weder das prozessuale Begehren noch den zu dessen Begründung herangezogenen Sachverhalt betrifft. Dies gilt auch, wenn die verschiedenen Anspruchsgrundlagen einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (BGH Urteil vom 18.07.2002 – III ZR 287/01).

 

Bei der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der ab dem 01.01.2020 gF handelt es sich im Verhältnis zur Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF jedoch nicht (lediglich) um eine unterschiedliche Begründung desselben prozessualen Anspruchs, sondern um eine andere, bislang nicht streitgegenständliche Leistung. Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend BSG Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R) ist aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe die ursprüngliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Eingliederungshilfeleistungen entfallen. Auch die Wirkung des § 14 SGB IX umfasst die neue Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht (in diesem Sinne wohl auch Eicher in jurisPK-SGB XII, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2.6; aA insoweit LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 – L 8 SO 84/20 ER). Das auf den Regelungen des Sechsten Kapitels des SGB XII begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialhilfeträger endete zum 31.12.2019. Der Sozialhilfeträger ist kein Rehabilitationsträger mehr (§ 6 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind vielmehr ausdrücklich aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst worden und werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems von einem anderen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX und der strikten Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen als Grundprinzip ist ein vollständiger Systemwechsel erfolgt. Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 01.01.2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31.12.2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht. Die Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 Abs. 1 SGB IX zum 01.01.2020 bestätigt den strikten Systemwechsel, denn ein Antrag wird – anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII – auch erforderlich, wenn die begehrten Leistungen der Sache nach bis zum 31.12.2019 bezogen worden sind. Nicht entscheidend ist, ob sich die Rechtswirklichkeit für die Betroffenen nach der Rechtsänderung verändert darstellt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt – wie hier – keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält (BSG Beschluss vom 24.06.2021 – B 8 SO 19/20 B). Dies gilt – über den zitierten Beschluss des BSG hinaus – auch, wenn sich der Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides nicht auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31.12.2019 geltenden Recht beschränkt, sondern weitere mögliche Anspruchsgrundlagen für Teilhabeleistungen umfasst. Entscheidend ist allein, dass der angefochtene Bescheid keine Regelung zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX trifft.

 

2. Der angefochtene Bescheid hat sich nicht erledigt (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.06.2022 – L 9 SO 388/20).

 

a) Nach § 39 Abs. 2 SGG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In Betracht kommt hier nur eine Erledigung auf andere Weise. Eine solche tritt ein, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage für die getroffene Regelung kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. Bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist damit maßgeblich, ob der Verwaltungsakt auch für den Fall geänderter Umstände noch Geltung beansprucht oder nicht. Waren Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsakts für den Adressaten erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, wird er gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht (BSG Urteil vom 11.02.2015 – B 6 KA 7/14 R).

 

Eine Erledigung tritt hiernach ein, wenn ausschließlich Eingliederungshilfeleistungen nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht im Streit standen und der Bedarf bis zu diesem Zeitpunkt nicht gedeckt wurde. Denn ein derartiger Verwaltungsakt enthält keine Regelung über Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, sondern sein Regelungsgegenstand beschränkt sich auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31.12.2019 geltenden Recht. Wie ausgeführt handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei der antragsabhängigen Eingliederungshilfe nach neuem Recht nicht mehr um materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung, sondern wegen des Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe um ein gänzlich neues Leistungsrecht. Trotz bestehender Parallelen zu dem bis 31.12.2019 geltenden Recht ist damit eine systematisch andere Leistung im Streit, auch wenn der heutige Eingliederungshilfeträger nach Maßgabe des Landesrechts mit dem früheren Sozialhilfeträger identisch sein mag. Dies bedeutet zugleich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt für die Zeit ab 01.01.2020 keine Wirkung mehr entfaltet (BSG Beschluss vom 24.06.2021 – B 8 SO 19/20 B).

 

b) Keine Erledigung tritt hingegen in Fällen ein, in denen ein Anspruch nicht nur nach dem Recht der Eingliederungshilfe (nach dem SGB XII oder dem SGB IX), sondern auch nach anderen Leistungsgesetzen – wie hier gem. § 33 SGB V – in Betracht kommt.

 

Die Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 SGB IX für die Leistungserbringung zuständig geworden. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es, dass von einem Rehabilitationsträger Rehabilitationsleistungen beansprucht werden (BSG Urteile vom 04.04.2019 – B 8 SO 11/17 R, vom 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R und vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R). Bei der hier streitigen Leistung handelt es sich um eine Teilhabeleistung iSv § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, denn es geht der behinderten Klägerin um eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung. Die Beklagte war als örtlicher Träger der Sozialhilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX aF bis zum 31.12.2019 Rehabilitationsträger. Eine durch § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R). Die Beklagte ist damit insbesondere auch für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX zuständig geworden und auch insoweit ist ein Anspruch denkbar. Denn bei dem begehrten Therapiedreirad handelt es sich um ein Hilfsmittel. Ein solches dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung iSv § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (BSG Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R).

 

Kommt damit – wie vorliegend - ein Anspruch nicht nur nach dem Recht der Eingliederungshilfe in Frage, sondern auch nach anderen Leistungsgesetzen (hier § 33 SGB V), entfaltet ein entsprechender Ablehnungsbescheid weiterhin Wirkung und kann eine Erledigung durch die Rechtsänderung zum 01.01.2020 nicht angenommen werden. Denn die anderen in Frage kommenden Leistungsgesetze haben keinen mit dem Recht der Eingliederungshilfe vergleichbaren vollständigen Systemwechsel erfahren.

 

c) Der angefochtene Bescheid hat sich schließlich auch nicht teilweise – nur soweit der Anspruch auf Eingliederungshilfe gerichtet ist – erledigt. Denn eine solche Teilerledigung würde voraussetzen, dass der Bescheid getrennte Verfügungssätze enthält, deren Wirksamkeit iSd § 39 Abs. 2 SGB X zu unterschiedlichen Zeitpunkten entfallen kann. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch nur eine Regelung iSd § 31 SGB X, nämlich die Ablehnung der Bewilligung des beantragten Therapiedreirades. Dass für diese Leistung unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, ist für den Regelungsgehalt des Bescheides unerheblich.

 

II. Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat den zuletzt in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Versorgungsanspruch.

 

Der Klägerin steht die Bewilligung des Therapiedreirades als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich iSd § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V zu. Eine Anspruchsbegründung nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF wäre demgegenüber nachrangig (§ 2 SGB XII) und ist ohnehin trotz des bereits 2017 gestellten Versorgungsantrags nicht mehr möglich (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.06.2022 – L 9 SO 388/20).

 

1. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert (§ 14 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung). Der Antrag vom 23.05.2017 betrifft eine Teilhabeleistung iSd § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Damit gilt § 14 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gF. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 2 SGB IX ist damit die Beklagte als zweitangegangener Leistungsträger, an den der Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist weitergeleitet worden ist (Eingang bei der Beigeladenen 23.05.2017; Fristbeginn 24.05.2017; Fristende 06.06.2017), umfassend für alle Teilhabeleistungen zuständig geworden (dazu BSG Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 11/17 R).

 

2. Anspruchsgrundlage ist, da die Klägerin die Hilfsmittelversorgung als Teilhabeleistung beansprucht, §§ 42 Abs. 2 Nr. 6, 47 SGB IX, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Auf die Variante „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“ kann die Klägerin ihren Anspruch allerdings nicht stützen, da diese Variante keine medizinische Rehabilitation ist (BSG Urteil vom 15.04.2018 – B 3 KR 18/17 R)

 

3. Das Therapiedreirad ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird. Fährräder in Form eines üblichen Zweirades sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Gleiches gilt für serienmäßig hergestellte Liegedreiräder. Mit diesen Fortbewegungsmitteln ist das von der Klägerin beantragte Therapiedreirad indes nicht vergleichbar (dazu BSG Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R). Es ist ausschließlich auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet und wird von Menschen ohne Teilhabebeeinträchtigung regelmäßig nicht benutzt. Dementsprechend hat auch das BSG das „Easy Rider 2“ unproblematisch als Hilfsmittel angesehen (BSG Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 4/16 R) und ist dieses Fahrzeug im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

 

4. Das Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung ist für einen Versorgungsanspruch zum Behinderungsausgleich nicht zwingend geboten (BSG Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R).

 

5. Das Therapiedreirad ist zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin erforderlich. Leistungen zum Zweck des Behinderungsausgleichs sind allerdings nicht unbegrenzt nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen. Deren Aufgabenbereich ist im Rahmen der medizinischen Rehabilitation von den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und der Eigenverantwortung der Versicherten abzugrenzen. Im Bereich des Behinderungsausgleichs besteht eine Leistungszuständigkeit nach dem Recht der GKV nur, wenn das Hilfsmittel der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient. Als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist das Erschließen des Nahbereichs der Wohnung anerkannt. Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege. Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs darf dabei nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Hinzu kommt ggfs. die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen volle Wirkung zu verschaffen. Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (BSG Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R; Urteil des Senats vom 30.06.2022 – L 9 SO 388/20). Allein der Umstand, dass das Spezialtherapierad neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann, schließt nicht bereits die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Mobilität aus. Ebenso steht einem Anspruch nicht entgegen, dass das Rad über einen elektrischen Hilfsmotor verfügt (BSG Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R).

 

Die Klägerin kann aufgrund der Unterschenkelprothese nur sehr kurze Wege beschwerlich zu Fuß gehen. Mit dem Auto erschließt sie sich naturgemäß nicht den Nahbereich. Also möchte sie auf das Therapiedreirad zurückgreifen, mit dem sie keine große Touren unternehmen will, sondern sie will einkaufen, Cafébesuche unternehmen, mit den Neffen zum Spielplatz, zu Ärzten usw. Damit will sie sich den Nahbereich mit einer Kombination aus kurzen Fußwegen und dem Therapiedreirad erschließen. Dies erfüllt die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien.

 

6. Die Klägerin kann nicht zumutbar auf die Versorgung mit einem Rollstuhl oder den von der Beigeladenen zu 1) angebotenen Elektroscooter verwiesen werden. Im Bereich des Behinderungsausgleichs besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (BSG  Urteil vom 10.09.2020 – B 3 KR 15/19 R).

 

Die Versorgung mit dem Rollstuhl scheidet aus, weil es sich dabei nicht um ein funktionell gleichwertiges Hilfsmittel handelt. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie einen Rollstuhl angesichts ihres Erschöpfungszustands nicht selbständig nutzen kann.

 

Diese funktionelle Gleichartigkeit mit dem streitgegenständlichen Therapiedreirad ist auch bei dem ggfs. kostengünstigeren Elektroscooter, der nach der Art eines Elektrorollstuhls ohne jede Eigenaktivität des Benutzers fortbewegt wird, nicht gegeben.

 

Zudem ist im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Versorgung mit einem Elektroscooter verwiesen werden kann, deren Wunsch- und Wahlrecht zu beachten. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Die Beklagte hat daher individuell zu prüfen, wie die Behinderung der Klägerin ihrem Wunsch entsprechend und in einer dem Teilhaberecht des SGB IX angemessenen Weise ausgeglichen wird (BSG Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 4/16 R). Wünsche sind insbesondere dann berechtigt iSv § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wenn sie nicht über die Bedürfnisse der Mehrheit der nichtbehinderten Menschen hinausgehen und daher sozialadäquat sind (BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R zum Wunsch eines behinderten Menschen nach einer einwöchigen Urlaubsreise). Der Wunsch der Klägerin nach einem Hilfsmittel, das mit ihrer eigenen Muskelkraft bewegt wird, ist sozialadäquat. Die Versorgung mit einem Scooter würde die Klägerin, worauf sie zutreffend hinweist, auf eine Mobilität mit vollständiger Passivität beschränken. Der natürliche Wunsch, sich den Nahbereich mit Hilfe der eigenen Muskelkraft zu erschließen, besteht auch bei einem Großteil der nichtbehinderten Menschen. Es dient dem berechtigten Grundbedürfnis nach Selbstbestimmung und der Führung eines selbstbestimmten Lebens, einen behinderten Menschen so lange wie möglich seinen Wünschen entsprechend nicht lediglich mit einem Hilfsmittel zu versorgen, das ihn zur absoluten Passivität zwingt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 13.09.2022 – L 16 KR 421/21).

 

Die von der Klägerin gewählte Ausstattung des Therapiedreirades, die sich aus dem Kostenvoranschlag vom 10.10.2022 ergibt, geht nicht über das Notwendige hinaus (§ 4 Abs. 1 SGB IX). Das lässt sich allenfalls im Hinblick auf die leistungsstärkere Batterie bezweifeln, insoweit macht die Klägerin jedoch keinen Anspruch mehr geltend.

 

7. Da die Klägerin keine Eingliederungshilfeleistungen beansprucht, sondern eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sind Einkommen und Vermögen nicht relevant. Den unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen zu tragenden Eigenanteil für ein handelsübliches Fahrrad iHv 350 € (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.05.1998 – B 8 KN 13/97 R) macht die Klägerin ebenfalls nicht mehr geltend.

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

IV. Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der angesprochenen prozessualen Fragestellungen im Hinblick auf die Änderung des Rechts der Eingliederungshilfe zugelassen.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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