L 8 U 1204/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 540/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1204/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zum Mückenstich als Arbeitsunfall im Homeoffice.

Die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.

Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig als selbstständig tätiger Versicherungsmakler gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallanzeige vom 20.07.2020 teilte er der Beklagten mit, am 27.04.2020 gegen 16:00 Uhr einen Mückenstich am Fuß rechts erlitten zu haben. Als Unfallort wurde sein Wohn- und Geschäftssitz in L angegeben. Durch den Mückenstich habe er am rechten Fuß eine bakterielle Infektion erlitten, die im Klinikum E behandelt worden sei.

Im Aufnahmebericht des Klinikums E vom 11.05.2020 wurden Extremitätenprobleme in Form einer Schwellung des rechten Fußes mit Schmerzen und Verdacht auf Thrombose, vorbelastet mit Lungenembolien, festgehalten. Ein Durchgangsarztbericht wurde nicht erstellt.

Der Kläger stellte sich am 15.05.2020 beim L1 vor. Seit ca. 3 Wochen bestehe eine unklare Schwellung des rechten Fußes. Zu diagnostizieren seien ein Hallux valgus beidseits, ein Schneiderballen beidseits, ein Verdacht auf Ekzemfuß rechts, ein Zustand nach Hirnödem, ein Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 10.11.2016 rechts und ein Zustand nach Lungenembolie November 2016.

Ausweislich des radiologischen Berichtes des P vom 16.05.2020 bestand ein Verdacht auf Ekzem des rechten Fußes seit 3 Wochen und keine Stich- oder Traumaanamnese. Es bestünde eine phlegmonöse [diffuse eitrige bakterielle] Entzündung des Subkutis [Schicht zwischen Haut und Bindegewebshülle] des lateralen Mittelfußes, passend zu einem Insektenstich bzw. Zeckenbiss. Kein Hinweis auf eine Abszedierung [Vorgang der Abszessbildung] oder einen tumorösen Prozess.

Ausweislich des Arztbriefes des Uklinikums T vom 02.06.2020 befand sich der Kläger vom 02. bis 12.06.2020 in dortiger stationärer Behandlung mit der Diagnose Vorfußphlegmone rechts. Im Arztbrief findet sich der Hinweis, dass der Kläger sich nicht an eine Verletzung oder einen Stich in dieser Region erinnern könne.

Am 02.07.2020 ließ sich der Kläger in der Notaufnahme der Bklinik T zur Verlaufskontrolle seiner chronischen Wunde im Bereich des rechten Vorfußes behandeln. Ausweislich der Notaufnahme-Berichte vom 02.07.2020 und 06.07.2020 war beim Kläger eine unklare Wundheilungsstörung des rechten lateralen Vorfußes nach Schwellung vom April 2020 (vermutlich nach Mückenstich) zu diagnostizieren.

Die B Klinik T diagnostizierte im Arztbrief vom 20.07.2020 nach dortiger stationärer Behandlung vom 10. bis 20.07.2020 eine unklare Wundheilungsstörung des rechten lateralen Vorfußes nach Schwellung vom April 2020 (vermutlich nach Mückenstich) und einen aktuell chronischen Ulcus über der Strecksehne am rechten Fußrücken.

D der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Klinikum E, ließ über sein Sekretariat der Beklagten telefonisch am 23.07.2020 mitteilen, dass der Kläger sich Mitte Mai 2020 aufgrund einer Thrombose erstmals seit 2017 im Klinikum E vorgestellt habe und ihnen von einem infizierten Mückenstich im April diesen Jahres nichts bekannt sei.

Auf entsprechende schriftliche Nachfrage der Beklagten vom 05.08.2020 teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.08.2020 mit, im Zeitpunkt des Insektenstichs habe er sich im Büro im Erdgeschoss, dem Hauptsitz seines Gewerbes, befunden. Er sei mit Datenerfassungsarbeiten am PC beschäftigt gewesen. Bei dem Insekt habe es sich vermutlich um eine Mücke gehandelt, und er habe sofort ein Jucken und eine Rötung festgestellt.  Er habe das Insekt allerdings nicht gesehen. Daraufhin habe er eine kühlende Salbe aufgetragen. Wegen des Insektenstichs sei er bei verschiedenen Ärzten (G, S, S1 sowie in der Uni T und der B Klinik T) behandelt worden.

In der Folgezeit holte die Beklagte bei den vom Kläger angegebenen behandelnden Ärzten weitere Auskünfte ein.

Der S1 teilte mit Schreiben vom 24.08.2020 und 15.09.2020 mit, dass ein Unfall vom 27.04.2020 nicht von ihm mitbehandelt worden sei. Der Kläger habe ihn wegen eines tiefen Ulcus rechts am Fußrücken erstmals am 23.06.2020 ärztlich in Anspruch genommen. Zu diagnostizieren sei ein Zustand nach Vorfußphlegmone mit Abszedierung im Bereich der Strecksehne 5. Strahl rechts. Es bestehe zuletzt noch eine kleine Kruste bei ansonsten verschlossener Wunde.

Die G berichtete in einem undatierten Antwortschreiben an die Beklagte, den Kläger am 26.05.2020 ambulant gesehen zu haben. Ein Unfall sei ihr nicht bekannt. Zu diagnostizieren seien ein Insektenstich, Staphylococcus epidermidis [Bakteriumsart], ein Abszess und Weichteilphlegmone mit intermittierendem Vorhofflimmern als Nebenwirkung auf Medikamente.

Die S2 führte mit Schreiben vom 14.09.2020  aus, den Kläger erstmals am 19.05.2020 um 11:00 Uhr behandelt zu haben. Er sei mit einer Schwellung am rechten Fußrücken, welche er bereits seit dreieinhalb Wochen gehabt habe, erschienen. Von einem Unfall sei keine Rede gewesen. Zu diagnostizieren sei eine beginnende Phlegmone am rechten Fußrücken gewesen.

Auf telefonische Nachfrage der Beklagten teilte das Sekretariat von D am 28.09.2020 mit, der Kläger habe bei Notaufnahme über Schmerzen am bzw. im rechten Fuß geklagt. Aufgrund einer Vorbelastung mit einer Thrombose (Embolie) habe er um eine Abklärung gebeten. Angaben zu einem Stichereignis oder einem Ereignis bei der Arbeit seien seinerseits nie gemacht worden. Ansonsten hätten sie es in einem Durchgangsarztbericht erfasst.

Mit Bescheid vom 05.10.2020 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Versicherungsfalls vom 27.04.2020 ab. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des beim Kläger festgestellten Gesundheitsschadens (Vorfußphlegmonenbildung mit Abszessbildung seitlich des Kleinzehenstrahls rechts mit operativ zu versorgender Wundheilungsstörung) bestehe nicht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, ein Mückenstich während einer versicherten Tätigkeit könne eine unter Versicherungsschutz stehende sogenannte Gefahr des täglichen Lebens sein. Der Kläger habe jedoch angegeben, dass er ein Insekt zum Zeitpunkt des angegebenen erlittenen Stiches nicht gesehen bzw. wahrgenommen habe. Lediglich vermutlich habe es sich um eine Mücke gehandelt. Nach den Angaben des Klägers und den vorgelegten und vorliegenden medizinischen Unterlagen sei ein am 27.04.2020 erlittener Arbeitsunfall nicht mit der erforderlichen Beweiskraft bewiesen.

Hiergegen legte der Kläger mit E-Mail vom 07.10.2020 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die gesamte Beurteilung der Beklagten „von Beginn an auf Ablehnung ausgerichtet“ gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, weiterhin bestünden Zweifel am Vorliegen eines Versicherungsfalles. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei nicht mit der erforderlichen Beweiskraft erwiesen. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen der Kläger günstige Rechtsfolgen herleiten wolle, gehe zu seinen Lasten. Die Beweispflicht für die anspruchsbegründende Tatsache der versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt eines behaupteten Mückenstichs obliege dem Kläger. Dies entspreche den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Beweismaßstäben.

Deswegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12.02.2021 durch seine Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.09.2006, L 10 U 3430/05, vorgetragen, bei Insektenstichen sei ein Arbeitsunfall dann nicht gegeben, wenn nicht dargelegt und bewiesen werden könne, wann und wo der Insektenstich erfolgt sei. Der Kläger könne jedoch genaue Angaben zu Zeit und Ort des Insektenstichs machen, weshalb hier ein Arbeitsunfall in Form eines Unfalls des täglichen Lebens anerkannt werden müsse. Er könne auch belegen, dass der Insektenstich gegen 16:00 Uhr bzw. 16:30 Uhr am 27.04.2020 erfolgt sei. In der Folgezeit habe er bei den behandelnden Ärzten mehrfach von einem Insektenstich als Ursache seiner Gesundheitsstörungen gesprochen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.03.2022 zugestellt, die Klage abgewiesen. Entscheidend sei, ob sich infolge einer während der Schreibtischtätigkeit des Klägers am 27.04.2020 konkret ausgeübten und versicherten Verrichtung eine durch einen Versicherungstatbestand des SGB VII geschützte Gefahr verwirklicht habe, oder ob stattdessen eine unversicherte Wirkursache für das Unfallereignis verantwortlich gewesen sei. Hier habe der Kläger das Insekt, das ihn gestochen haben soll, nicht selbst wahrgenommen und gesehen. Zeugen hätten nach den eigenen Angaben des Klägers den Insektenstich und die Einstellung der Tätigkeit um 17:00 Uhr sowie die vom Kläger selbst durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht beobachtet. Der Kläger sei nach eigenen Angaben auch erstmals am 11.05.2020 zur ärztlichen Behandlung ins Klinikum E gegangen, wo nach der Aussage der Sekretärin von D Angaben zu einem Insektenstich oder einem Ereignis bei der Arbeit überhaupt nicht gemacht worden seien. Bereits deshalb seien weder das Unfallereignis noch die Unfallkausalität nachgewiesen bzw. hinreichend wahrscheinlich. Im Übrigen seien weder die näheren Unfallumstände (Art des Insekts, war es überhaupt ein Insekt, war überhaupt ein Insekt in dem Raum, in welcher Situation wurde der Kläger gestochen) noch die Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt erwiesen und nachgewiesen, weshalb sich die rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache, nämlich ein Sachzusammenhang der objektiv für das Erleiden der Insektenstichverletzung ursächlichen Verrichtung der Tätigkeit als Versicherungsmakler, nicht feststellen lasse.

Deswegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 08.04.2022, per beA am 20.04.2022 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das SG hätte zumindest die Ehefrau des Klägers, welche zum Zeitpunkt des Insektenstichs im Hause gewesen sei, als Zeugin anhören müssen. Der Kläger habe am Tag des Insektenstichs nach einem Kundentermin ab ca. 15:45 Uhr im Homeoffice gearbeitet. Der Insektenstich sei gegen 16/16.30 Uhr erfolgt; am Nachmittag habe er „irgendwas am Fuß wahrgenommen“. Weder habe er eine Mücke noch ein anderweitiges Insekt gesehen, was ihn am Ereignistag gestochen hätte. Es habe sich aber so angefühlt wie ein Mückenstich. Der rechte Fuß sei in einer Stunde angeschwollen, das Thema sei für den Kläger dann zunächst „erledigt“ gewesen. Seine Frau sei an dem Tag zuhause gewesen, habe sich allerdings während seiner Arbeit am Nachmittag, während des Anschwellens des Fußes bzw. während des Einstichzeitpunktes, nicht im Zimmer aufgehalten. Anzumerken sei, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung gerade bei Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit Infektionen einen für den Versicherten äußerst nachteiligen Beweismaßstab anlege. Es seien kaum Fälle denkbar, in denen im Vollbeweis nachgewiesen werden könne, dass im Moment der Infektion eine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Erschwerend komme hinzu, dass es in Arztberichten nicht darum gehe, wann und wo und bei welcher konkreten Tätigkeit des Patienten ein Insekt gestochen habe. Aus diesem Grund könne einem Arztbericht im Hinblick auf die Umstände eines Insektenstichs lediglich ein nur geringer Beweiswert zukommen. Im Übrigen sei dem Kläger seinerzeit weder bewusst noch bekannt gewesen, dass er den Mückenstich zeitnah bei der Beklagten hätte melden sollen bzw. müssen. Es werde angeregt, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Frage beauftragen, dass die Ursache einer Phlegmone in einem Mückenstich liegen könne.

Die Prozessbevollmächtigte beantragt sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27.04.2020 (Insektenstich) ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, es genüge nicht, dass ein Versicherter sich im Unfallzeitpunkt aus betrieblichen Gründen an einer Unfallstelle befinde. Vielmehr wäre über einen solchen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang hinaus zu fordern, dass zwischen einer erledigten Tätigkeit und dem Unfall ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang im Sinne der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung bestünde. Der Kläger habe anlässlich der Erörterung am 12.09.2022 auf nochmaliges Befragen keinen eindeutigen Insektenstich angeben können. Selbst in der Hautklinik T habe er anlässlich der dortigen Erstvorstellung im Juni 2020 kein Stichereignis in dieser Region geltend gemacht. Es erschließe sich daher weiterhin nicht, inwieweit die Ehefrau des Klägers, die während der Arbeitszeit des Berufungsklägers am 27.04.2020 insbesondere am Nachmittag nicht in dessen Büro war, einen am 27.04.2020 erlittenen Insektenstich bezeugen könne.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 12.09.2022 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung des Ereignisses vom 27.04.2020 als Arbeitsunfall abgelehnt und das SG die Klage abgewiesen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Die Entstehung länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R und B 2 U 26/04 R, jeweils in juris).

Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr., vgl. BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.

Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.). Bei dieser Frage ist zu überlegen, ob die Supraspinatussehne des Klägers auch bei einer fiktiv einwirkenden arbeitsunabhängigen Alltagseinwirkung gerissen wäre (vgl. Senatsurteile vom 12.05.2021 - L 8 U 2163/20 -, vom 30.06.2017 – L 8 U 2553/15 – juris, sowie vom 30.09.2016 - L 8 U 1061/15 - und – L 8 U 228/16 -). Insoweit ist bei der Beurteilung einer Gelegenheitsursache darauf abzustellen, ob auch bei einem Austausch des tatsächlichen Ereignisses durch ein alltägliches Ereignis (zur Austauschbarkeit vgl. BSG 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris) der Gesundheitsschaden eingetreten wäre (Senatsurteile vom 12.05.2021 - L 8 U 2163/20 – und vom 30.09.2016 – L 8 U 1061/15 -).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).

Nach neuerer Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 8/18 R –, in juris Rn. 18) ist als Unfallereignis ein äußeres Ereignis als ausreichend anzusehen und ein solches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dann zu verneinen, wenn jeder äußere Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) fehlt. Hiernach können bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) äußere Ereignisse darstellen. Nur wenn ein äußerer Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) für einen Sinneseindruck fehlte oder sich nicht mehr feststellen ließe, wäre schon ein "Ereignis" (im Sinne eines tatsächlichen, dynamischen Geschehens), das "von außen" auf den Körper bzw. die Psyche einwirkt, zu verneinen (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - <Vollbremsung für inexistenten Fußgänger aufgrund optischer Halluzination>)

Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat am geltend gemachten Ereigniszeitpunkt des 27.04.2020 gegen 16:00 bzw. 16:30 Uhr kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis als Grundlage eines Unfallereignisses festzustellen. Weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle sind nachgewiesen. Insbesondere lässt sich kein von Klägerseite geltend gemachter Mückenstich oder sonstiger äußerer Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) für einen Sinneseindruck während dessen beruflicher Tätigkeit im Homeoffice am 27.04.2020 gegen 16:00 bzw. 16:30 Uhr feststellen. So war bei dem angeblichen Insektenstich zum Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses niemand außer dem Kläger im Raum. Selbst der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt weder ein Insekt noch einen Insektenstich wahrgenommen. Vielmehr hat er im Erörterungstermin erklärt, am Nachmittag „irgendwas am Fuß wahrgenommen“ zu haben, und dass es sich (lediglich) „wie ein Mückenstich angefühlt“ habe. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erst mit Unfallanzeige vom 20.07.2020, also rund 3 Monate später, gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, am 27.04.2020 gegen 16:00 Uhr einen Mückenstich am Fuß rechts erlitten zu haben. Noch bei der Vorstellung bei D am 11.05.2020 bat der Kläger um eine Abklärung seiner Beschwerden am rechten Fuß nicht aufgrund eines Stichereignisses, sondern aufgrund einer Vorbelastung mit einer Thrombose (Embolie). Angaben zu einem Stichereignis oder einem Unfallereignis bei der Arbeit wurden vom Kläger nach der Einlassung des Sekretariats von D nicht gemacht, was plausibel erscheint, weil ansonsten Angaben zu einem Unfallereignis in einem Durchgangsarztbericht erfasst worden wären. Spätere Ausführungen in Arztberichten und Befundberichten zu einem vermeintlichen bzw. vermuteten Mückenstich am geltend gemachten Ereigniszeitpunkt des 27.04.2020 gegen 16:00 bzw. 16:30 Uhr während der beruflichen Tätigkeit des Klägers beruhen allein auf dessen entsprechenden Angaben und sind nicht geeignet, ein Unfallereignis im Sinne eines tatsächlichen, dynamischen Geschehens, das von außen auf den Körper bzw. die Psyche einwirkt, festzustellen. Im Übrigen hat sich der Kläger ausweislich des Arztbriefes des Uklinikums T vom 02.06.2020 nach einer dortigen Behandlung vom 02. bis 12.06.2020 mit der Diagnose Vorfußphlegmone rechts ausdrücklich nicht an eine Verletzung oder einen Stich im Bereich des rechtem Vorfußes erinnern können.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der geltend gemachte Gesundheitsschaden, konkret die seinerzeitige Entzündung am rechten Fuß des Klägers, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 27.04.2020 rechtlich wesentlich zurückzuführen ist. Insoweit ist, wie oben ausgeführt, festzustellen, dass der Kläger sich 3 Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis mit Beschwerden am rechten Fuß selbst aufgrund einer von ihm angenommenen anderen Ursache (Vorbelastung mit einer Thrombose) und nicht aufgrund einer vermeintlichen Stichverletzung in ärztliche Behandlung begeben hat. Im Übrigen reicht selbst der fehlende Nachweis eines Vorschadens für die Begründung des Kausalzusammenhangs nicht aus (Senatsurteil vom 12.05.2021 - L 8 U 2163/20 -, vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2008, L 6 U 169/04, in juris Rn. 35). Jedenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass ein etwaiger Insektenstich zur Entzündung des rechten Fußes des Versicherten führte. Insoweit wäre - dies ist dem Kläger zuzugeben - ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Insektenstich und der Entzündung an dessen rechten Fuß zwar denkbar. Käme allein ein solcher Geschehensablauf in Betracht, würde dies für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs genügen. Für die hier in Rede stehende haftungsbegründende Kausalität gilt aber, wie oben ausgeführt, die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden auch BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, in juris). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis (hier: dem geltend gemachten Insektenstich) und dem Gesundheitsschaden (hier: der Entzündung am rechten Fuß) voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen wie hier die frühere, vom Kläger zunächst selbst als Ursache angenommene Thrombose (Embolie), so war die versicherte Ursache nur wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass gerade diese Ursache (hier der geltend gemachte Insektenstich) die wesentliche Bedingung der bakteriellen Entzündung des rechten Fußes war (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.1992, Az.: 2 RU 26/91, in juris). Das lässt sich nicht begründen. Letztlich begibt man sich im vorliegenden Fall, wenn man Aussagen über die Wahrscheinlichkeit eines Insektenstichs vom 27.04.2020 als wesentliche Ursache der bakteriellen Entzündung des rechten Fußes des Klägers machen will, in den Bereich der Spekulation. Dies ergibt sich auch aus dem Arztbrief der B Klinik T vom 20.07.2020 nach dortiger stationärer Behandlung vom 10. bis 20.07.2020. Hierin wurde eine unklare Wundheilungsstörung des rechten lateralen Vorfußes nach Schwellung vom April 2020 diagnostiziert und lediglich vermutet, dass dies auf einen Mückenstich zurückzuführen sei. Hierauf lässt sich die Feststellung eines Arbeitsunfalles nicht stützen.


Nach alledem kann offenbleiben, ob sich bei dem geltend gemachten Mückenstich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat, das nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird. Zwar steht das geltend gemachte schädigende Ereignis, hier der Mückenstich, in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sich auch keine besondere Betriebsgefahr verwirklichen, wenn sich der Unfall bei einer versicherten Verrichtung ereignet. Auch sogenannte „Unfälle des täglichen Lebens“ können hiernach versichert sein wie ein Insektenstich oder ein bakterieller oder viraler Infekt. Umgekehrt scheidet Versicherungsschutz grundsätzlich aus, wenn gerade eine wesentlich privatwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird (zu alldem siehe Bieresborn, Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobiler Arbeit, WzS 2022 , 3-11, in juris m.w.N.). Fraglich ist jedoch, ob die vom Kläger verrichtete Tätigkeit (hier als Versicherungsmakler im Homeoffice am PC) Anlass bietet, einen inneren Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis zu bejahen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.1969 – L 17 U 34/68 - <Insektenstich bei versicherter Tätigkeit als Verkäuferin kein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall>, in juris). Dies gilt umso mehr, als dass die ArbStättV bei einer versicherten Tätigkeit im Homeoffice (abgesehen von Telearbeitsplätzen i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV) grundsätzlich keine Anwendung findet, so dass der Arbeitgeber dann gerade nicht durch die Auswahl des gestellten Materials z.B. in Form ergonomischer Hard- und Software oder fehlende Zustimmung zu den verwendeten Einrichtungsgegenständen Einfluss auf die Arbeitssicherheit nehmen kann. Ihm stehen trotz der Verpflichtung, die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG), insoweit nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) verhindert, dass sich der Arbeitgeber ohne Einverständnis des das Hausrecht ausübenden Arbeitnehmers vor Ort ein Bild machen kann. Auch die zuständigen Arbeitssicherheitsbehörden dürfen gem. § 22 Abs. 2 Satz 6 ArbSchG in Wohnungen befindliche Arbeitsstätten ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur betreten, besichtigen und prüfen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Gleiches gilt für die Befugnisse von Aufsichtspersonen der UV-Träger nach § 19 SGB VII. Bei sonstiger mobiler Arbeit steht der Arbeitsort für gewöhnlich noch gar nicht fest, was Arbeitgeber und zuständige Behörden erst recht vor das faktische Problem stellt, wie eine Prüfung erfolgen soll. Der Aspekt der Präventionsmöglichkeiten lässt sich bei der Auslegung nicht eindeutiger Normen im Hinblick auf die geringe Normdichte in der gesetzlichen Unfallversicherung und das neben dem sozialen Schutzprinzip geltende Prinzip der Haftungsablösung (§§ 104 ff. SGB VII), das letztlich Grund für die ausschließliche Arbeitgeberfinanzierung ist, wertend berücksichtigen (Bieresborn, Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobiler Arbeit, WzS 2022 , 3-11, in juris m.w.N.). Diese Gesichtspunkte dürften dafür sprechen, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Mückenstich während der mit offenem Fenster erfolgten Tätigkeit des Klägers im Homeoffice um ein allgemeines Lebensrisiko handelt, welches nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst ist. Wie oben dargelegt, kommt es hierauf jedoch nicht an, weil bereits ein geeignetes Unfallgeschehen im hier zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden kann.

Weitere Möglichkeiten der Ermittlung sieht der Senat nicht. Insbesondere würde eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin zu keiner weiteren Klärung des Unfallherganges führen, da sie weder das geltend gemachte Unfallereignis noch das Insekt oder den Insektenstich beobachtet hat und nach dem klägerischen Vortrag während des geltend gemachten Ereignisses nicht im Raum war.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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