L 5 AS 708/18

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 2544/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 708/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten ist im Landkreis Harz auf die Werte des Bundesweiten Heizspiegels zurückzugreifen. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Heizkosten durch den Beklagten entspricht nicht den Vorgaben des BSG. Die ermittelten Werte stellen eine unzulässige Pauschalierung dar. Es fehlen insbesondere die Einbeziehung klimatischer Bedingungen, die Energiepreisentwicklung, die für einfachere Wohnhäuser typischen Energieträger, Gebäudestandard und Stand der Heizungsanlagen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2014 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 8,30 €/Monat für die Monate April bis Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu 48 % zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, in dem er verurteilt worden ist, weitere Heizkosten (HK) für die Monate April bis Juli 2014 an die Kläger zu zahlen.

 

Der 1957 geborene Kläger zu 1. wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seinem am ... 1992 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer ca. 82 qm großen Wohnung in B.. Das Mietshaus hat eine Gesamtwohnfläche von etwa 2.950 qm. Für die Wohnung waren 2014 monatlich eine Grundmiete (GM) i.H.v. 310,61 €, Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten (kB) i.H.v. 73 € sowie für HK i.H.v. 188 € zu zahlen. Die Wohnung wurde mit Fernwärme beheizt. Die Warmwasserversorgung erfolgte zentral.

 

Anlässlich des Auszuges des zweiten Sohnes des Klägers zu 1. zum 1. Juni 2011 hatte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass für einen 2-Personen-Haushalt nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) eine Bruttokaltmiete i.H.v 380 €/Monat angemessen sei. Die Betriebskosten dürften 60 €/Monat nicht übersteigen. Die Kläger erhielten eine Frist bis 30. November 2011, um die Kosten zu senken. Bei erfolglosem Ablauf der Frist werde er (der Beklagte) nur noch die seines Erachtens angemessenen KdU übernehmen.

 

Im Bescheid vom 6. Dezember 2012 forderte der Beklagte die Kläger erneut auf, die KdUH bis 30. April 2013 zu senken. Er nannte die geltenden angemessenen Beträge für die GM, die kB sowie die HK.

 

Mit Schreiben vom 13. November 2013 forderte der Beklagte die Kläger zum wiederholten Male auf, die KdUH bis 31. März 2014 zu senken. Für einen 2-Personen-Haushalt seien eine Bruttokaltmiete i.H.v. 258,50 €/Monat sowie HK i.H.v. 70 €/Monat angemessen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist werde er die Bewilligung der KdUH auf die o.g. Beträge absenken.

 

Mit Änderungsbescheid vom 20. März 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate April bis Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II. Als monatliche KdUH bewilligte er eine GM i.H.v. 270 € (statt tatsächlicher 310,16 €), kB i.H.v. 52,80 € (statt tatsächlicher 73 €) sowie HK i.H.v. 83,40 € (statt tatsächlicher 188 €).

 

Den dagegen unter dem 7. April 2014 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der Beklagte habe – wie auch zuvor – die tatsächlichen KdUH zu übernehmen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 als unbegründet zurück. Den Klägern seien die angemessenen KdUH bewilligt worden.

 

Am 26. August 2014 haben die Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Ihre sozialen Verhältnisse seien schwierig. Der Kläger zu 1. habe sich bei seinem derzeitigen Vermieter auch um eine neue Wohnung bemüht. Eine entsprechende mündliche Zusage sei mit Schreiben vom 11. März 2014 aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen zurückgezogen worden. Er müsse sich jetzt um eine neue Wohnung bemühen. Daher seien die tatsächlichen KdUH zu übernehmen. Die Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Harz sei auch rechtswidrig. Sie werde den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie hätten die Kläger bereits die derzeitige Wohnung bewohnt. Aus Vertrauensschutzgründen unterfielen sie der neuen Richtlinie nicht. Im Übrigen seien immer die tatsächlichen KdUH gewährt worden.

 

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 22. August 2018 den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide für April bis Juli 2014 weitere 17,10 €/Monat zu zahlen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, das der im streitigen Zeitraum geltenden Unterkunftsrichtlinie zugrundeliegende Konzept sei hinsichtlich der Bestimmung der Angemessenheit der HK unschlüssig. Die HK seien im ganzen Landkreis erhoben worden, wobei zwischen den einzelnen Energieträgern keine Differenzierung vorgenommen worden sei. Ausgehend vom Bundesweiten Heizspiegel 2015 für das Jahr 2014 seien HK i.H.v. 100,50 €/Monat angemessen. Der Differenzbetrag zwischen den bewilligten HK (83,40 €) und den höchsten angemessenen Kosten (100,50 €) sei den Klägern mithin monatlich noch vom Beklagten zu zahlen.

 

Hinsichtlich der Bruttokaltmiete sei das Konzept jedoch schlüssig. Auch die Kostensenkungsaufforderung vom 13. November 2013 sei nicht zu beanstanden. Ausreichende Eigenbemühungen zur Kostensenkung seien von den Klägern nicht nachgewiesen worden. Es fehlten auch nachvollziehbare Angaben dazu, dass angemessener Wohnraum nicht anzumieten gewesen wäre. Dass die Kläger sich ausschließlich bei ihrem jetzigen Vermieter um einen anderen Wohnraum bemüht hätten, reiche nicht aus. Zudem hätten bei diesem erhebliche Mietrückstände bestanden.

 

Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

 

Gegen das ihm am 13. September 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Oktober 2018 Berufung eingelegt.

 

Er hat sein Konzept 2012 in der Fassung des Korrekturberichts vom Februar 2020 mit der im Juli 2022 vorgenommenen Gewichtung der Daten nach Vermietertypen verteidigt. Danach ergebe sich im im Vergleichsraum Wernigerode eine angemessene Bruttokaltmiete i.Hv. 309 €/Monat. Auch hinsichtlich der HK sei das Konzept schlüssig. Die Datenauswertung erhebe nicht den Anspruch, Angemessenheitswerte abzubilden. Die Werte könnten nach Aussage der Ersteller des Konzepts als Orientierungsgröße verwandt werden. Eine individuelle Angemessenheitsprüfung auf Basis dieser Mittelwerte sei kaum möglich. Denn die konkreten Werte einer Wohnung seien u.a. abhängig vom Verbrauchsverhalten, vom energetischen Zustand der Wohnung und des Gebäudes, von der Lage der Wohnung im Gebäude sowie von den Witterungsbedingungen in der Heizperiode. Insoweit könne die Auswertung nicht gegen die Vorgaben des BSG zur Ermittlung abstrakt angemessener HK verstoßen. Die ermittelten Orientierungsgrößen würden lediglich als Nichtprüfungsgrenzen statt des Bundesweiten Heizspiegels genutzt. Übersteige der Verbrauch diese Werte, sei zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorlägen, dass der tatsächliche Verbrauch noch nicht überhöht sei. Die Auswertung der HK für den Landkreis Harz beruhe auf einer Datendichte, die der Bundesweite Heizspiegel nicht erreiche. Während im Landkreis 6,8% der Heizkostenwerte erfasst worden seien, seien es beim Bundesweiten Heizspiegel gerade einmal 0,3%. Daher seien die von Analyse & Konzepte erhobenen Mietdaten trotz der Indifferenz bei den Heizmedien repräsentativer als die des Bundesweiten Heizspiegels.

 

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen

 

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben sich zur Sache nicht mehr geäußert.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist statthaft, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist.

Der Senat war nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022 eine Entscheidung zu treffen, obgleich für die Kläger niemand erschienen ist. Diese sind in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleiben Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

 

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, weitere Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 17,10 €/Monat an die Kläger zu zahlen. Diese haben nur einen Anspruch auf Zahlung weiterer 8,30 €/Monat für die Monate April bis Juli 2014.

 

a.

 

Die Kläger haben bereits vor dem Sozialgericht zulässigerweise den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für die KdUH begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R [32], Juris).

 

b.

Die Kläger sind Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig.

Die Kläger verfügten über kein Einkommen oder Vermögen, das auf die KdUH anzurechnen gewesen wäre.

 

c.

Die Kläger hatten in dem streitigen Zeitraum (nur) einen Anspruch auf Übernahme weiterer KdUH i.H.v. 8,30 €/Monat. Das vom Beklagten angefochtene Urteil des Sozialgerichts war daher abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht ein Anspruch auf Leistungen für die KdU und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

 

Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdUH sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete („Referenzmiete“) ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R [13]. Juris). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [ 23], Juris).

 

aa.

Die für eine Absenkung der KdUH vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung war erfolgt. Mit Schreiben vom 13. November 2013 hatte der Beklagte die Kläger zum wiederholten Male aufgefordert, die KdUH bis 31. März 2014 zu senken. Für einen 2-Personen-Haushalt seien eine Bruttokaltmiete i.H.v. 258,50 €/Monat sowie HK i.H.v. 70 €/Monat angemessen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist werde er die Bewilligung der KdUH auf die o.g. Beträge absenken. Die Kläger hatten die Möglichkeit, mit dem Beklagten in einen Dialog über die für sie ab 1. April 2014 gültigen angemessenen KdUH einzutreten.

 

Die Kostensenkungsaufforderung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig war nur die Benennung des - seinerzeit - aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, [15], Juris).

 

Die in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II normierte Regelfrist von 6 Monaten brauchte der Beklagte vorliegend nicht einzuhalten. Es ist nicht feststellbar, dass die in der Kostensenkungsaufforderung vom 13. November 2013 eingeräumte Frist bis 31. März 2014 für die Kläger zu kurz bemessen war. Sie waren bereits im Bescheid vom 6. Dezember 2012 vom Beklagten aufgefordert worden, bis 30. April 2013 die KdUH zu senken. Die Kläger verblieben jedoch in der Wohnung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Fristsetzung zur Kostensenkung binnen 4 Monaten ausreichend. Die Kläger zuvor hatten über ein Jahr Zeit, Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Auch hinsichtlich der HK hatten sie Gelegenheit, durch ihr Heizverhalten die monatlichen Abschläge zu senken (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R [37], Juris).

 

Die Kläger können sich nicht zu Ihren Gunsten auf Vertrauensschutz berufen. weil sie zum Inkrafttreten der Richtlinie bereits die derzeitige Wohnung bewohnt hätten.

 

bb.

Bei der Bestimmung der angemessenen KdUH hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 60 qm für den Zwei-Personen-Haushalt abgestellt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R [21], Juris). Eine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnfläche ist hier nicht im Streit.

 

cc.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris). Die Bestimmung der Angemessenheit der KdUH beruht auf einem der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten für den streitigen Zeitraum zugrundeliegenden Konzept, Dieses ist hinsichtlich der Bestimmung der Bruttokaltmiete schlüssig. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 11. August 2022 (L 5 AS 547/21, veröffentlicht in Juris).

 

dd.

 

Auch die HK konnte der Beklagte dem Grunde nach auf die angemessenen Werte senken. Auch diesbezüglich waren Kostensenkungsaufforderungen erfolgt (vgl. oben aa.)

 

Die im Konzept ausgewiesenen HK sind vorliegend jedoch nicht zur Bestimmung der Angemessenheit der HK heranzuziehen.

 

Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Heizkosten durch den Beklagten entspricht nicht den Vorgaben des BSG. Wenn der Beklagte in seiner Richtlinie abstrakt angemessene Heizkosten bestimmen will, ist dafür eine differenzierte Ermittlung erforderlich. Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis für einfache Wohnungen im unteren Segment des Wohnungsmarktes, gestaffelt nach Wohnungsgrößen, müsste klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die typischen Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment typischen Gebäudestandard und den technischen Stand einer typischen Heizungsanlage erfassen. Nur so könnte ein Rückschluss auf einen abstrakt angemessenen, also für alle Wohnungen im Vergleichsraum geltenden Heizkostenwert erfolgen. Der Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert bedeutete eine unzulässige Pauschalierung von HK (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, [22], Juris).

 

Es fehlen insbesondere die Einbeziehung klimatischer Bedingungen, die Energiepreisentwicklung, die für einfachere Wohnhäuser typischen Energieträger, Gebäudestandard und Stand der Heizungsanlagen. Auch die erfolgte statistische Erhöhung der ermittelten durchschnittlichen Vorauszahlungen für HK durch Addition der einfachen Standardabweichung reicht nicht aus, um hinreichend valide Daten für eine Ermittlung der im Einzelfall angemessenen Heizkosten zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2018, L 5 AS 201/17 [122 ff], Juris).

 

Der Beklagte trägt vor, dass die ermittelten Werte keinen Anspruch erhöben, Angemessenheitswerte abzubilden. Es müssten daher auch nicht die Anforderungen des BSG zur Ermittlung abstrakt angemessener HK erfüllt werden. Dem folgt der Senat nicht.

 

Zum einen wäre bereits nach eigener Auffassung des Beklagten keine Begrenzung der Heizkosten unter Anwendung der von ihm ermittelten Werte möglich. Denn übersteigende HK würden zunächst nur ein weiteres Prüfverfahren im konkreten Einzelfall auslösen. Dass ein solches hier durchgeführt worden wäre, hat der Beklagte nicht dargelegt.

 

Zum anderen bedarf es jedoch eines abstrakt angemessenen Heizwertes, um die Angemessenheit der HK beurteilen zu können. Die Anwendung anderer Werte führte zu einer unzulässigen Pauschalierung von HK (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, [21], Juris).

 

Dem kann der Beklagte auch die im Vergleich zum Bundesweiten Heizspiegel größere Datendicht nicht entgegenhalten. Die Daten sind weder nach Größenklassen noch nach Energieträgern ausgewertet worden. Auch eine Vollerhebung der HK im Landkreis Harz könnte die für einen abstrakt angemessenen Heizwert zu erfüllenden Bedingungen mithin nicht kompensieren.

 

Demnach unterliegen die Heizkosten hinsichtlich der Angemessenheit einer Begrenzung.

 

Es ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Werte von kommunalen Heizspiegeln oder falls nicht vorhanden, des „Bundesweiten Heizspiegels“ überschritten werden. Die rechte Spalte des „Bundesweiten Heizspiegels“ ist aber lediglich ein Grenzwert für die konkretindividuelle Angemessenheitsprüfung. Dabei werden die angemessenen Heizkosten nach der Formel: „Wert der rechten Spalte mal angemessene Wohnungsgröße“ ermittelt. Erst das Überschreiten kann die Vermutung unwirtschaftlichen Heizens rechtfertigen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, [22 f.], Juris). Das Überschreiten gilt als Anscheinsbeweis für die Unangemessenheit und führt nur zur Beweislastumkehr. Eine schlechte Gebäudedämmung ist kein Grund für eine Beurteilung der Heizkosten als angemessen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R [26 f.], Juris).

 

Es ist der jeweils aktuelle Heizspiegel heranzuziehen, der bei Erlass des Bescheids veröffentlicht war. Spätere Heizspiegel - mit den tatsächlichen Werten für dieses Jahr - sind ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 25). Für Mieter wie für Hauseigentümer wird für die Berechnung des Heizenergiebedarfs auf die angemessene Höchstwohnfläche abgestellt (BSG, a.a.O.).

 

Nach diesen Vorgaben waren für die Kläger im streitigen Zeitraum höhere Heizkosten angemessen. Nach dem hier zugrunde zu legenden Bundesweiten Heizspiegel 2013 waren in den Monaten April bis Juli 2014 HK i.H.v. höchstens 105,50 €/Monat angemessen (21,10 € x 60 qm / 12 Monate). Die Kläger hatten tatsächliche HK i.H.v. 188 €/Monat.

 

Der Beklagte hatte den Klägern KdUH i.H.v. 406,20 € /Monat bewilligt. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bruttokaltmiete i.H.v. (nur) 309 €/Monat zzgl. der höchst angemessenen HK i.H.v. 105,50 € ergibt sich ein monatlicher Anspruch der Kläger i.H.v. 414,50 €

 

Es verbleibt eine Differenz zulasten des Beklagten i.H.v. 8,30 €/Monat

 

ee.

Ein Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften subjektiven Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung lässt sich nicht feststellen. Dies würde zwar nicht zur Angemessenheit der tatsächlichen KdUH führen, könnte jedoch eine Verlängerung der Frist für eine Kostensenkung erforderlich machen (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R [30], Juris). Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris, Rn. 15, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris, Rn. 13).

 

Soweit die Kläger vorgetragen haben, der derzeitige Vermieter habe die Zusage einer anderen Wohnung widerrufen, führt dies nicht zur Unmöglichkeit des Wohnungswechsels. Den Klägern blieb unbenommen, bei anderen Vermietern nach Wohnungen zu suchen. Sie haben nicht vorgetragen, dies überhaupt versucht zu haben.

 

ff.

Auch im Hinblick auf die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht in Betracht. Es ist hier zu prüfen, ob die ermittelten angemessenen Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, konkret angemessen sind. Dies gilt sowohl für eine zu hohe Bruttokaltmiete als auch für zu hohe Heizkosten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 10/18 R, juris, Rn. 21 und vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 30). Ein Wohnungswechsel ist unzumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Brutto-Warmkosten als bisher anfielen. Soweit die tatsächlichen Gesamtaufwendungen die Vergleichskosten nicht übersteigen, sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht zumutbar. Übersteigen jedoch die tatsächlichen Gesamtkosten die Vergleichswerte, ist eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel im Grundsatz zumutbar (BSG, a.a.O., Juris, [33]).

 

Vorliegend überstiegen sowohl die GM, die kB als auch die HK die Angemessenheitswerte. Eine wirtschaftliche Gesamtangemessenheitsgrenze scheidet hier mithin aus.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostentragungslast war entsprechend des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten im Berufungsverfahren zu quoteln. Im Übrigen hat der Beklagte wegen des weit überwiegenden Unterliegens der Kläger, bezogen auf das ursprüngliche Begehren, keine Kosten zu tragen.

 

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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